1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2024, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2024, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags nach Widerruf.
Er bestellte am 07.09.2022 auf der Website der Beklagten ein Neufahrzeug der Marke …{A] zu einem Kaufpreis von 59.170,00 €. Wegen der Einzelheiten des Vertragsabschlusses einschließlich der durch die Beklagte erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 1 (zu Bl. 28 I) Bezug genommen. Nach Kaufpreiszahlung und vorheriger Zusendung der Zulassungsbescheinigung Teil II fand die Übergabe des Fahrzeugs am 29.12.2022 statt. Seitdem wird es durch den Kläger genutzt. Das Fahrzeug ist nicht mit Ultraschallsensoren ausgestattet. Nach Auslieferung erklang beim Einparken kein akustisches Signal zur Warnung vor Hindernissen.
Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Homepage im April 2022 unter der Rubrik „Support“ eine Information über die „Umstellung auf …[B]“, die sich – unter anderem – auf das Modell … bezog. Im November 2022 veröffentlichte sie ein „…[C]“ betreffend den „Ersatz von Ultraschallsensoren durch …[B]“. Wegen des näheren Inhalts der Informationen wird auf die Anlagen K7 und K8 zur Klageschrift (zu Bl. 28 I., 28.17 ff.) verwiesen.
Seit Oktober 2023 werden seitens der Beklagten Software-Updates aufgespielt, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf …[B] stehen.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 12.10.2023 den Widerruf des Kaufvertrages unter Rückforderung des Kaufpreises. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2023 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 13.11.2023 auf.
Der Kläger behauptet, er habe im Anschluss an die Fahrzeugbestellung eine Bestätigungs-E-Mail der Beklagten erhalten, in der diese „250 € Nicht erstattbare Bestellgebühr“ angegeben habe. Er habe das Fahrzeug am 19.10.2023 zwecks Rückgabe an die Beklagte versandt, indem er einen Boten damit beauftragt habe, das Fahrzeug an ein Auslieferungszentrum der Beklagten zu überbringen.
Er ist der Ansicht, er habe den Vertrag gemäß § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist nicht abgelaufen gewesen sei. Nach erbrachtem Nachweis über die Absendung des Fahrzeugs im Sinne des § 357 Abs. 4 BGB sei der Kaufpreis zur Rückzahlung fällig.
Er habe keine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten. Die in der Widerrufsbelehrung fehlende Angabe der Telefonnummer der Beklagten sei zwingend erforderlich. Ohne Angabe der Telefonnummer werde zudem der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf müsse in Textform erfolgen. Ohnehin sei die Widerrufsbelehrung irreführend, da sie suggeriere, ein Widerruf unter Anwesenden sei nicht möglich. Durch den Hinweis der Beklagten auf eine nicht erstattbare Bestellgebühr in den AGB und der Bestätigungs-E-Mail werde der Verbraucher irregeführt und gehe davon aus, dass dieser Betrag im Falle des Rücktritts einbehalten werde. Zudem stehe die in den AGB der Beklagten enthaltene 6-monatige Haltepflicht des Fahrzeugs im Widerspruch zur Widerrufsbelehrung, wodurch der Verbraucher irregeführt werde. Auch habe die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie im Falle des Rücktritts bereits aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs 20 % Wertersatz in Abzug bringe und besondere Anforderungen an die Rückgabe des Fahrzeugs stelle. Die Beklagte verwende irreführende Wertersatzklauseln. Zudem führten fehlende Angaben über den Lauf der Widerrufsfrist bei Teillieferungen gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 1 c BGB zur Unwirksamkeit der Belehrung. Eine erste Teillieferung sei durch Versendung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt. Sodann liege auch in der Auslieferung des Fahrzeugs nur eine Teillieferung, da dieses ohne die vertragsgemäß geschuldete Einparkhilfe übergeben worden sei. Es sei erst im Oktober 2023 versucht worden, diese mittels Software-Update nachzuliefern, weshalb die Widerrufsfrist ohnehin allenfalls im Oktober 2023 zu laufen begonnen habe. Zudem werde dem Kunden durch die Formulierung der Einleitung der Widerrufsbelehrung auferlegt, zunächst zu prüfen, ob er als Verbraucher einen Vertrag im Fernabsatz geschlossen habe und mithin, ob ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zustehe, was jedoch Aufgabe der Beklagten sei. Auch vor diesem Hintergrund habe die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung den Verbraucher darüber informiere, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen habe, obwohl dies wegen der fehlenden Angabe von deren Höhe nicht der Fall sei (§ 357 Abs.5 Satz 1 BGBi.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), hindere den Lauf der Widerrufsfrist.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt. Da § 29 ZPO nicht anwendbar sei, sei das Landgericht Koblenz unzuständig.
Sie ist der Ansicht, der erklärte Widerruf sei wegen Ablaufs der 14-tägigen Widerrufsfrist verfristet und daher unwirksam. Zudem sei er angesichts der fortgesetzten Nutzung des Kraftfahrzeugs rechtsmissbräuchlich. Eine Rückgabe des Fahrzeugs sei nie ernsthaft beabsichtigt gewesen, weshalb ihr jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Hilfsweise hat sie mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 23.870,00 € die Aufrechnung erklärt.
Der Kläger hat erstinstanzlich Klage im Urkundsprozess erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf die Schriftsätze und die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig verworfen. Im Falle des Widerrufs eines Kaufvertrages sei der Gerichtsstand des § 29 ZPO nicht anwendbar.
Hiergegen wendet sich der Kläger im Rahmen der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht Koblenz sei für die Klage gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig gewesen. Soweit der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht für erforderlich halte (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, – VIII ZR 143/24 -, juris), widerspreche dies der EIS-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, – C-266/19 -, – EIS GmbH/TO) und des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.09.2020, I ZR 169/17 und vom 21.01.2021, 1 ZR 17/18). Der achte Zivilsenat könne sich daher insoweit nicht auf einen „acte clair“ berufen. Es sei eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich. Zudem sei jüngst in einem Parallelverfahren festgestellt worden, dass die Beklagte in ihrem Impressum eine unzutreffende, veraltete Münchener Telefaxnummer verwendet habe. Die Widerrufsbelehrung sei irreführend, weil sie ausdrücklich eine Erklärung per Fax offeriert habe, dies jedoch tatsächlich nicht möglich gewesen sei.
Er beantragt,
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2024 zu Aktenzeichen 12 O 136/24 wird die Beklagte verurteilt,
a) an den Kläger einen Betrag von 59.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.170,00 € seit dem 27. Oktober 2023 zu zahlen sowie
b) an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Vorsorglich, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 29 ZPO (Beschluss vom 19.12.2024 – 6 UH 4/24, juris). Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das angefochtene Urteil verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar war die Klage nicht als unzulässig zu verwerfen (1.). Sie ist jedoch ohne Vorbehalt (2.) abzuweisen, da sie unbegründet ist (3.).
1.
Die Klage war nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abzuweisen.
Der Senat schließt sich der auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.1983 (VIII ZR 11/82) entwickelten, auch für Fälle des Widerrufs herrschenden Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass für den rückabzuwickelnden Kaufvertrag gemäß § 29 ZPO der gemeinsame Gerichtsstand des Austauschorts an dem Ort gegeben ist, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. des Widerrufs nach dem Vertrag befindet, mithin vorliegend am Wohnsitz des Klägers (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 29 ZPO, Rd-Nr. 25.52;Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 29 Rn. 7; BeckOK ZPO/Toussaint, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 29 Rn. 15; MüKoZPO/Patzina/Windau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 29 Rn. 32 jeweils m.w.N., zum allgemeinen Meinungsstand OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2021 – I-8 AR 11/21 -, Rn. 13 – 21, juris; sowie für einen gemeinsamen Gerichtsstand nach Widerruf eines Darlehens mit verbundenem KfZ-Kaufvertrag OLG Düsseldorf v. 03.12.2019 – I-5 SA 47/19, 5 SA 47/19 – juris Rn. 21; OLG Köln v. 14.04.2020 – 12 U 46/20 – juris Rn. 2 ff.; OLG Köln v. 08.07.2020 – 13 U 20/19 – juris Rn. 49; OLG Celle v. 22.07.2020 – 3 U 3/20 – juris Rn. 65 ff.; = BeckRS 2020, 17093; OLG Saarbrücken v. 13.08.2020 – 4 U 100/19 – juris Rn. 174 ff.; OLG Schleswig v. 29.04.2021 – 5 U 131/20 – juris Rn. 34 ff. – BKR 2021,708; OLG Dresden v. 05.11.2020 – 8 U 1084/20 – juris Rn. 52 ff.; OLG Frankfurt v. 20.01.2021 – 17 U 492/19 – juris Rn. 46 ff. – NJOZ 2021, 1337; OLG Braunschweig v. 21.06.2021 – 11 U 67/20 – juris Rn. 109 ff.- MDR 2021, 1021; LG Köln v. 15.10.2020 – 15 O 69/20 – juris Rn. 21 ff.; LG Ravensburg v. 03.12.2021 – 2 O 95/21 – juris Rn. 16 ff. – VuR 2022, 114; LG Ravensburg v. 18.02.2022 – 2 O 76/20 – juris Rn. 23 ff. – VuR 2022, 197; OLG Dresden Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20 BeckRS 2020, 32026 und OLG Ffm Urt. v. 20.1.2021 – 17 U 492/19 NJOZ 2021, 1337 Rn. 37ff.; für die Rückabwicklung nach Widerruf eines Leasingvertrages zur Finanzierung eines Kfz ebenso LG Karlsruhe v. 08.03.2021 – 5 O 218/20 – juris Rn. 27).
Soweit hieran insbesondere für die Fälle des Widerrufs Kritik geübt und ein gemeinsamer Gerichtsstand abgelehnt wird (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2024 – 6 UH 4/24 -, Rn. 22 – 25, juris; OLG Brandenburg v. 24.06.2020 – 4 U 215/19 – juris Rn. 54 ff. – NJOZ 2020, 1321; OLG Brandenburg v. 02.12.2020 – 4 U 93/20 – juris Rn. 69 ff.; OLG Brandenburg v. 21.04.2021 – 4 U 95/20 – juris Rn. 28 ff.; OLG Braunschweig v. 16.06.2021 – 4 U 20/21 – juris Rn. 17 ff. – ZIP 2021, 1698; OLG Braunschweig v. 03.05.2022 – 4 U 525/21 – juris Rn. 32 ff. – NJOZ 2023, 121; KG Berlin v. 21.01.2021 – 4 U 1048/20 – juris Rn. 271 ff.; KG Berlin v. 21.09.2022 – 8 U 1054/20 – juris Rn. 46 ff. – MDR 2023, 247; OLG Stuttgart v. 28.04.2020 – 6 U 316/19 – juris Rn. 38; OLG Stuttgart v. 04.05.2021 – 6 U 769/20 – juris Rn. 18 ff. – MDR 2021, 1403; OLG Stuttgart v. 23.11.2021 – 6 U 16/21 – juris Rn. 55; LG Krefeld v. 29.08.2019 – 3 O 338/18 – juris Rn. 25 ff.; LG Krefeld v. 10.09.2020 – 3 O 260/19 – juris Rn. 40 ff.; LG Leipzig v. 23.09.2019 – 4 O 2785/18 – juris Rn. 18 ff.; LG Bayreuth v. 12.06.2020 – 44 O 283/19 – juris Rn. 98 f.; LG Duisburg v. 25.06.2021 – 3 O 279/20 – juris Rn. 26 ff., nun auch OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 – I-31 U 87/21 -, Rn. 38 – 39, juris), überzeugt dies nicht.
Denn im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages ergeben sich zwischen der Situation nach Widerruf einerseits und nach erklärtem Rücktritt andererseits keine derart gravierenden Unterschiede, als dass für diese Fälle eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum gemeinsamen Gerichtsstand veranlasst wäre.
Zwar ist mit Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) der Verweis auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt und damit auch auf § 348 Satz 1 BGB in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entfallen, sodass die gegenseitigen Leistungen nicht mehr Zug-um-Zug zu erbringen sind. Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit zugleich eine Änderung hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts getroffen werden sollte. Die entfallene Zug-um-Zug-Leistung führt als solche auch noch nicht zu einem gemeinsamen Erfüllungsort des Austauschorts (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 29 ZPO, Rn. 25.75 m.w.N.). Da der Käufer seiner Rückgabeverpflichtung durch Absendung genügen kann, handelt es sich hierbei im Regelfall um eine Schickschuld (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357 Rn. 12;Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 357 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 14; BGH NJW 2021, 307 Rn. 24), sodass Erfüllungsort auch in diesen Fällen der Wohnsitz des Verbrauchers ist. Anders ist dies nur bei einem Verbringen der Ware durch den Verbraucher (BGH a.a.O., dann Bringschuld).
Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts Stuttgart in seiner Entscheidung vom 19.12.2024 (6 UH 4/24, Rn. 24 f., juris), dass das Fahrzeug wegen der bestehenden Vorleistungspflicht des § 357 Abs. 4 BGB bei Klageerhebung meist schon herausgegeben sei, und daher kein Grund für einen gemeinsamen Gerichtsstand bestehe, spricht die Tatsache, dass es in streitigen Fällen häufig zur Verweigerung der Annahme der Kaufsache durch den Verkäufer kommen wird und der Kläger im Anwendungsbereich des § 347 Abs. 4 BGB dann entweder nachzuweisen hat, dass er seiner Schickschuld durch ordnungsgemäße Absendung genüge getan hat oder auf Zahlung nach Übergabe klagen kann, soweit er den Verkäufer wegen der Entgegennahme in Annahmeverzug gesetzt hat.
Zudem bleibt es auch in Fällen der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach erklärtem Rücktritt selbst dann bei dem gemeinsamen Gerichtsstand des Austauschorts, wenn die Sache schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als wenn er die Kaufsache behalten hätte (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 29 ZPO, Rd-Nr. 25.52 m.w.N.).
Ausreichende Gründe, die dafür sprächen, dass dem Verkäufer bei erklärtem Widerruf anders als in Fällen des Rücktritts ein gemeinsamer Gerichtsstand am Austauschort nicht zumutbar sei, sind nicht gegeben. Zwar kann der Widerruf im Gegensatz zum Rücktritt unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers erklärt werden. Auch das Rücktrittsrecht setzt indes nicht voraus, dass dieser seine Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (vgl. hierzu OLG Braunschweig Urteil vom 21.06.2021 – 11 U 67/20, BeckRS 2021, 15609 Rn. 86 m.w.N.).
2.
Nachdem das Landgericht die Klage in erster Instanz insgesamt als unzulässig verworfen hat, ist dem Senat keine Entscheidung über ein Vorbehaltsurteil und somit nicht die Frage angefallen, ob die Klage im Urkundsprozess zulässig und begründet gewesen ist. Vielmehr ist über den geltend gemachten materiellen Anspruch abschließend zu entscheiden.
3.
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Beklagten aus den §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach nicht zu, sodass die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls unbegründet sind.
Zwar stand dem Kläger, der den streitgegenständlichen Vertrag unstreitig als Verbraucher online und mithin im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts im Sinne von § 312c BGB abgeschlossen hat, ursprünglich gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB hat jedoch gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1a) BGB mit Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 29.12.2022 begonnen und war zum Zeitpunkt der am 12.10.2023 abgegebenen Widerrufserklärung bereits abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war das Widerrufsrecht mithin bereits erloschen und der erklärte Widerruf unwirksam.
Entgegen der Auffassung des Klägers war der Widerruf nicht noch innerhalb der in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmten Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Übergabe des Fahrzeuges möglich. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt zwar gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Die dem Kläger durch die Beklagte erteilte Widerrufsbelehrung entspricht jedoch diesen Anforderungen.
a) Die Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte dort keine Telefonnummer angegeben hat, unter der der Widerruf erklärt werden kann, obwohl dies im Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vorgesehen ist.
Da die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nicht obligatorisch ist, hat die Beklagte zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Verbraucher durch eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung zu informieren.
Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25.02.2025 (- VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris) zu Recht entschieden hat, ist in einem solchen Fall nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers dann nicht erforderlich, wenn der Unternehmer wie hier in der Widerrufsbelehrung seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt.
Dass eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall besteht, ergibt sich auch nach Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union weder unmittelbar aus der insoweit unverändert gebliebenen Regelung des Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie (vgl. BGH a.a.O., Rn. 6) noch im Zusammenhang mit dem Kontext der Vorschrift (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7f. und 14) oder aus ihren Regelungszielen (BGH a.a.O. Rn. 9 ff.).
Weder hat der Unionsgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechend der Regelungen in Art. 6 Abs. 1 c oder Art. 5 Abs. 1 b auch in Art. 6 Abs. 1 h für den Unternehmer, der sich einer Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, eine ausdrückliche Regelung zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu treffen, noch ist davon auszugehen, dass er eine solche Regelung durch die Ausgestaltung der Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie auch für denjenigen treffen wollte, der sich einer solchen nicht bedient. Die Musterwiderrufsbelehrung ist den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 h systematisch nachgelagert und schon daher nicht geeignet, allgemeine Vorgaben zu definieren. Während der Unionsgesetzgeber die Mitteilung einer Telefonnummer des Unternehmers im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 c der Verbraucherrechterichtlinie sowie bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung seit deren Neufassung ausdrücklich verlangt, sind die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung, die sich – wie hier – der Musterwiderrufsbelehrung nicht (vollständig) bedient, auch nach der Neufassung der Richtlinie nicht erhöht worden. Vielmehr ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie unverändert geblieben.
Regelungsziel des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (BGH a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist zwar für die Durchsetzung des Widerrufsrechts von grundlegender Bedeutung, dass dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können. Die genaue Art des eine solche schnelle und effiziente Kommunikation ermöglichenden, vom Unternehmer bei Belehrung über das Widerrufsrecht mitzuteilenden Kommunikationsmittels legt Art. 6 Abs. 1 h der Verbraucherrechterichtlinie jedoch gerade nicht fest. Maßgeblich ist daher allein, dass es die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel unter Berücksichtigung aller Umstände ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. ausführlich BGH a.a.O. Rn. 9 ff. m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung dadurch, dass eine schnelle und effiziente Kommunikation zweifellos durch die Angabe der E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Postanschrift, gewährleistet wird (BGH a.a.O. Rn. 13).
Dieser Kommunikationsweg stellt sich zudem als der für den Verbraucher günstigere dar, da dieser die rechtzeitige Abgabe der Widerrufserklärung beweisen muss, was bei telefonischem Widerruf erschwert wird (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 44 der Verbraucherrechterichtlinie sowie BT-Drucks. 17/12637, S. 60).
Der Umstand, dass der Unternehmer in Umsetzung der Neufassung des Art. 6 Abs. 1 c der Verbraucherrechterichtlinie gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB n.F. verpflichtet ist, eine Information über seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, führt nach alledem ebenfalls nicht zu einer Verpflichtung, diese auch im Rahmen der von einer Musterwiderrufsbelehrung (teilweise) abweichenden Widerrufsbelehrung anzugeben, denn § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB verweist als Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist ausschließlich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Das nationale Recht steht insoweit im Einklang mit den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie.
Soweit der Verbraucher den Widerruf dennoch telefonisch erklären möchte, ist dies ebenfalls problemlos möglich, denn die Beklagte gibt die Telefonnummer – wie für Anbieterinformationen üblich – im Impressum ihrer Internetseite an(vgl. Anlage K6 zur Klageschrift, zu Bl. 28.1, 28.16). Dort ist auch die in der Widerrufsbelehrung explizit aufgeführte Postanschrift der Beklagten aufgeführt, sodass entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch Verwirrung gestiftet wird, dass an anderer Stelle die …[D] der Beklagten mit der jeweiligen Telefonnummer aufgelistet sind (vgl. Anlagen 01 und 02 zum Schriftsatz vom 29.08.2024, zu Bl. 214 I).
Da die Möglichkeiten einer „eindeutigen Erklärung“ des Widerrufs in der Widerrufsbelehrung nur beispielhaft aufgelistet sind („z.B.“) wird bei dem Verbraucher auch nicht der Eindruck erweckt, eine solche Widerrufserklärung könne nicht unter Anwesenden oder nicht telefonisch abgegeben werden. Eine „Erklärung“ kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch mündlich abgeben werden.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da nach alledem keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist auch ohne Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen hat („acte clair“, vgl. ausführlich BGH a.a.O. Rn. 5 und 16).
Daran vermag die seitens des Klägers herangezogene EIS-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, – EIS GmbH/TO) und des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.09.2020, I ZR 169/17 und vom 21.01.2021, 1 ZR 17/18) nichts zu ändern. Diese Rechtsprechung zu §§ 3, 3a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. befasst sich mit einer Fallgestaltung, bei der der Unternehmer auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie zurückgegriffen hat (vgl. EuGH a.a.O. WRP 2020, 843, 843, Rn. 22; BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 17/18 -, Rn. 9, juris). Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch den ersten Senat des Bundesgerichtshofs beschränkte sich auf die Fragestellung, ob eine Telefonnummer „im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung verfügbar“ sei, wenn sie im Rahmen des Impressums genannt oder auf der Startseite des Internetauftritts klar und deutlich darstellt bzw. zwar geschäftlich genutzt, aber nicht für den Abschluss und zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen verwendet werde (BGH, EuGH-Vorlage vom 07.03.2019 – I ZR 169/17 -, juris).
Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend lediglich entschieden, dass die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist, wenn der Unternehmer „die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift“ (EuGH a.a.O. WRP 2020, 843, 845, Rn. 40, Hervorhebung durch den Senat).
Nur dies war Grundlage der Entscheidungen des ersten Zivilsenats zur Frage, ob die Nichtangabe in der dortigen Fallgestaltung (Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung) wettbewerbswidrig ist: (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 17/18 -, Rn. 54, juris; BGH, Urteil vom 24.09.2020 – I ZR 169/17 -, Rn. 29, juris). Der erst Zivilsenat hat sich mithin weder mit der Frage befasst, ob die Nichtangabe der Telefonnummer bei Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert, noch, ob die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch dann anzugeben ist, wenn der Unternehmer nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung zurückgreift.
Schließlich hindert die Nichtangabe der Telefonnummer den Lauf der Widerrufsfrist schon deshalb nicht, weil nach der – auf die Verbraucherrechterichtlinie und mithin den Fernabsatz übertragbaren – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verbraucherkreditrichtlinie eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 -, juris Rn. 253, 264 – BMW Bank; BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 17 ff., juris). Erweist sich dementsprechend eine dem Verbraucher erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist (nur) zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 – BMW Bank; BGH aaO).
Selbst wenn die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erforderlich wäre, wirkte sich der Umstand ihrer Nichtangabe nicht auf die Befähigung des Verbrauchers aus, den Widerruf rechtzeitig zu erklären. Denn – wie bereits ausgeführt – hat die Beklagte dem Kläger Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder den Verbraucher insoweit gar irrezuführen (BGH a.a.O. Rn. 25).
b) Der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB durch die Beklagte steht auch nicht der Umstand entgegen, dass diese in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen hat, die im Rahmen der Bestellung erhobene „Bestellgebühr“ könne ggf. als pauschaler Schadensersatz einbehalten werden.
Zwar ist eine Belehrung unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 -, Rn. 40, juris m.w.N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dieser bei einer an sich zulässigen Widerrufsbelehrung durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (BGH, Urteil vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 -, Rn. 15, juris). Hierbei kann die Irreführung auch durch Informationen erfolgen, die zwar nicht in der verwendeten Widerrufsbelehrung selbst enthalten waren, aber die dort enthaltenen Hinweise aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers ergänzen und konkretisieren und damit als Einheit mit der Belehrung zu verstehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 -, Rn. 25, juris, wo entsprechende Informationen unter einem Link „Hinweise zum Wertersatz“ erteilt wurden). Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird jedoch nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 463/18 -, juris; BGH, Urteil vom 20.05.2021 – III ZR 126/19 -, Rn. 26, juris).
Nach diesen Maßstäben wird der Verbraucher in Bezug auf sein Widerrufsrecht nicht durch die in den AGB enthaltenden Klauseln zur Bestellgebühr irregeführt.
Die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind schon deshalb nicht geeignet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht in die Irre zu führen, weil sie ersichtlich nicht mit der Widerrufsbelehrung in Zusammenhang stehen.
Die Widerrufsbelehrung ist bereits graphisch eindeutig von den vorausgehenden AGB abgesetzt, denn sie befindet sich unter der Überschrift „Regionalspezifische Vorgaben“ auf einer gesonderten Seite. Der durchschnittliche Verbraucher wird schon vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass die dortige Belehrung durch die vorherigen AGB ergänzt oder konkretisiert werden soll.
Zudem ist die Widerrufsbelehrung abschließend. Eine Bezugnahme oder ein Link auf weitere Informationen findet sich nicht.
Zur Rückerstattungspflicht der Beklagten enthält die Widerrufsbelehrung zudem die eindeutige – nicht ergänzungs- oder erklärungsbedürftige – Angabe, dass die Beklagte im Fall des Widerrufs „alle Zahlungen, die (sie) erhalten“ hat „mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten“, die sich aus einer vom Verbraucher gewählten „anderen Art der Lieferung“ als der Standardlieferung ergeben, zurückzuzahlen hat. Dies schließt zweifelsfrei auch die Bestellgebühr ein.
Auch beziehen sich die Angaben zur Einbehaltung der Bestellgebühr in den AGB ausdrücklich auf Fälle der „Stornierung“ (vgl. Anlage K1 zu Bl. 28 I, S. 2, „Bestellvorgang Model […] …“: „Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren“ S. 3 „Im Falle einer Stornierung“). Unter der Überschrift „Stornierung“ wird insoweit klargestellt: „Wenn Sie ein Verbraucher sind, haben die hierin enthaltenen Stornierungsbedingungen keinen Einfluss auf Ihr Recht, diese Vereinbarung nach lokalem Recht zu widerrufen, und dürfen auch nicht so ausgelegt werden, dass sie dieses Recht einschränken.“
Zusätzlich wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Einbehaltung „vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen“ bzw. eines anderweitigen gesetzlichen Verbots erfolgt (Anlage K1 S. 2 und 3 a.a.O.).
Soweit der Kläger unter Einblendung eines Screenshots auf Seite 11 der Klageschrift vorgetragen hat, er habe zudem eine E-Mail zur Bestätigung seiner Bestellung erhalten, in der die Angabe „250 € Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“ gemacht worden sei, hat er diese streitige Behauptung weder nachgewiesen noch Beweis hierfür angeboten. Der eingeblendete Screenshot bezieht sich offensichtlich nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Hier hat der Kläger seine Bestellung am 07.09.2022 abgegeben, die abgebildete Mail stammt bereits aus dem Monat „05.2022“.
Im Übrigen steht aber auch diese Angabe in keinerlei Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. Ein Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht wird an keiner Stelle der E-Mail hergestellt. Die entsprechende Angabe wird von einem durchschnittlichen Verbraucher angesichts des eindeutigen Inhalts der Widerrufsbelehrung nicht dahingehend verstanden werden, dass diese durch die Bestätigungs-E-Mail ergänzt und die Bestellgebühr auch im Fall des Widerrufs und nicht nur nach Stornierung der Bestellung „nicht rückerstattbar“ sein soll. Es fehlt insoweit nicht nur an einer Widersprüchlichkeit der Widerrufsbelehrung, sondern auch an einer Abweichung des insoweit auslegungsfähigen Inhalts der Bestätigungs-E-Mail von den zuvor mitgeteilten Vertragsbedingungen.
Eine über die Regelungen in den AGB hinausgehende Zahlungsverpflichtung für den Fall des Widerrufs könnte die Beklagte ohnehin schon nach allgemeinem Vertragsrecht gegenüber dem Kläger als Verbraucher nicht einseitig durch Versand einer Bestellbestätigung begründen. Hierfür bedürfte es einer ausdrücklichen Parteivereinbarung.
c) Auch die Regelung zu einer sechsmonatigen „Haltepflicht“ unter der Überschrift „Kein Weiterverkauf“ in den AGB der Klägerin (Anlage K1, S. 4, zu Bl. 28 I.), steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Vertragswiderruf und begründet daher nicht die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Dies ergibt sich – neben der Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung vorliegend aus Sicht des Verbrauchers nicht durch die übrigen AGB ergänzt wird (vgl. die obigen Ausführungen zur Bestellgebühr Ziffer II.3.b), – bereits aus dem Umstand, dass ein Verstoß gegen die Haltepflicht ausdrücklich für den Fall des Weiterverkaufs und nicht des Widerrufs angenommen wird.
d) Eine andere Würdigung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB gebietet auch nicht die Beanstandung des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bereits die Kfz-Zulassung ohne Erhalt der Ware (aus ihrer Sicht) zu einem gravierenden Wertersatzanspruch führe und sie bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs nach Widerruf besondere Anforderungen stelle.
Der Beginn der Widerrufsfrist hängt – wie bereits ausgeführt – gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab.
Es reicht insoweit bezüglich des Wertersatzes aus, wenn dem Verbraucher – wie hier – mitgeteilt wird, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 52; KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2024 – 27 U 89/24 -, Rn. 40 – 41, juris).
Gegenteilige Informationen zum Wertverlust, die den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten, hat die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht erteilt. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den AGB, die schon keine „Wertersatzklauseln“ für den Fall des Widerrufs enthalten. Einzig für den Fall der Stornierung sehen die AGB auf Seite 3 des Vertrages (Anlage K1 zu Bl. 28 I.) einen „pauschalierten Schadensersatz“ in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vor. Diese Regelung gilt jedoch – für den durchschnittlichen Verbraucher klar ersichtlich – gerade nicht für den Fall des Widerrufs. Die graphisch von den AGB abgegrenzte Widerrufsbelehrung wird nicht durch die entsprechende Regelung ergänzt oder spezifiziert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für die Stornierung geltenden Bestimmungen keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht haben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Regelungen bezüglich der „Bestellgebühr“ Bezug genommen (Ziffer II.3.b). Die Beklagte beruft sich dementsprechend bei ihrer Argumentation im vorliegenden Rechtsstreit, das Fahrzeug habe bereits durch die Zulassung 20 % Wertverlust erlitten, nicht auf eine Klausel in ihren AGB. Die Argumentation des Unternehmers, in welcher Höhe nach erfolgtem Widerruf Wertersatz zu leisten ist, hat keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist. Vielmehr wären die entsprechenden rechtlichen Fragen im Falle eines wirksamen Widerrufs zu prüfen und ggf. gerichtlich zu klären.
Gleiches gilt für die Anforderungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung im Hinblick auf die Entgegennahme des nach Widerruf zurückgesandten bzw. gebrachten Fahrzeugs stellt. Auch insoweit hat die Beklagte ihrer für den Lauf der Widerrufsfrist einzig ausschlaggebenden Belehrungspflicht gemäß Art.246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genüge getan, indem sie darauf hingewiesen hat, wie die Ware nach erfolgtem Widerruf wieder zum Unternehmer gelangt (MüKoBGB/Wendelhorst a.a.O.). Ob der Kläger das Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgesandt hat, oder die Beklagte unter anderem eine vorherige Ankündigung der Rücksendung oder die Gelegenheit zur Schaffung von ausreichenden Lagerkapazitäten verlangen kann, wäre lediglich im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrages zu klären.
e) Die Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist nicht in Form von Teillieferungen im Sinne des § 356 Abs. 1 Nr. 1 c BGB erfolgt, sodass die Beklagte weder unzutreffende Angaben über den Beginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung gemacht hat, noch die 14-tägige Widerrufsfrist erst nach Übergabe des PKW am 29.12.2022 begonnen hat.
aa) Seinen erstinstanzlichen Vortrag, eine erste Teillieferung sei dadurch erfolgt, dass die Beklagte zunächst die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt habe, hat der Kläger in der Berufungsinstanz bereits nicht wiederholt. Eine Teillieferung ist insoweit auch nicht gegeben, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.02.2025 klargestellt hat. Da das Eigentum an den Zulassungspapieren analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug folgt, handelt es sich schon nicht um einen gesondert zu übereignenden Teil des Fahrzeugs. Es liegt außerdem fern, anzunehmen, der Verbraucher gehe davon aus, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Erhalt der Papiere (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 27, juris).
bb) Das Aufspielen eines Software-Updates ab Oktober 2023 im Zusammenhang mit der vor Vertragsschluss öffentlich angekündigten Umstellung der Fahrzeuge auf „…[B]“ stellt ebenfalls keine Teillieferung im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c BGB dar.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ausweislich Art. 2 Nr. 5 b) der Richtlinie (EU) 2019/771 Waren auch bewegliche körperliche Gegenstände sind, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten („Waren mit digitalen Elementen“).
Die Regelung in § 356 Abs. 2 Nr. 1 c BGB greift bei einer einheitlichen Ware ein, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, zum Beispiel bei Bestellung eines mehrbändigen Lexikons (BeckOK BGB/Müller-Christmann, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 356 Rn. 13).
Die hinter dem herausgeschobenen Fristbeginn für den Fall von Teilsendungen stehende ratio legis ist das Unvermögen des Verbrauchers, sich bis zur Vornahme der Lieferung des letzten Bestandteils der Ware ein vollständiges Bild vom Vertragsgegenstand machen zu können (vgl. Mörsdorf, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2024, § 356 Rn. 32).
Danach kann gerade nicht jede nachträglich vorgenommene und angekündigte Konfiguration an einem Fahrzeug zur Annahme einer Teillieferung führen, wenn es sich dabei um für die Kaufentscheidung objektiv nicht erhebliche Elemente handelt. Dies umso mehr, wenn der Käufer wie hier vor Übergabe der Ware über diesen Umstand einer angekündigten Nachrüstung informiert wird. Sollte der nachträgliche Einbau der neuen Einparkhilfe zu negativen Abweichungen der Beschaffenheit des Fahrzeugs führen, so ist der Käufer über das Gewährleistungsrecht nicht schutzlos gestellt (LG Erfurt, Urteil vom 09.04.2024 – 2 O 1211/23 -, Rn. 37, juris; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 34 – 35, juris).
Ausweislich der vorliegenden Vertragsunterlagen hat die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss nicht individuell eine Teillieferung oder Nachlieferung bezüglich des erworbenen Fahrzeugs angekündigt; es war zu diesem Zeitpunkt lediglich unter der Rubrik „Support“ eine Information über die „Umstellung auf …[B]“ auf der Homepage der Beklagten abrufbar, zu der im November 2022 ein Update veröffentlicht wurde.
Das streitgegenständliche Fahrzeug war zudem bei Auslieferung mit der dazugehörigen Software versehen und funktionsfähig, was bereits die Tatsache zeigt, dass der Kläger dieses bis zur Erklärung des Widerrufs über ein dreiviertel Jahr lang genutzt hat.
Der Umstand, dass die (akustische) Funktion der Einparkhilfe vor Umstellung auf …[B] mittels Software-Update unstreitig nicht funktioniert hat, stellt vor diesem Hintergrund allenfalls einen Mangel der – bereits vollständig ausgelieferten – Kaufsache dar. Das für die Funktion der Einparkhilfe nach eigenem Vortrag des Klägers erforderliche Kamerasystem war offensichtlich bereits bei Auslieferung vorhanden, denn andernfalls hätte die angekündigte Nachrüstung nicht durch ein bloßes Software-Update erfolgen können.
Dass es für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt des Erhalts des Fahrzeugs ankommt und nicht auf einen anderen Zeitpunkt, ist für den Verbraucher unter diesen Umständen verständlich und eindeutig (vgl. auch LG München I, Urteil vom 05.04.2024 – 37 O 10418/23 -, Rn. 83, juris).
f) Die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen“ ist weder intransparent noch wälzt sie die Prüfung, ob ein Widerrufsrecht besteht, in unzulässiger Weise auf den Verbraucher ab.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner aktuellen Entscheidung folgendes ausgeführt (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris):
„Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher schließlich auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9). Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).“
Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung vertritt, die zitierte Entscheidung enthalte keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, sodass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, was zu verneinen sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 -, Rn. 61 ff., juris, sowie Urteile vom 11.03.2025 – 6 U 12/24 und 6 U 36/24 -), ist dem nicht zuzustimmen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart übersieht, dass der Bundesgerichtshof durch die Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde, diese „Vorfrage“ denknotwendig – und in Abweichung zu seiner Rechtsauffassung – bereits mit beantwortet hat (so auch OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 10, juris).
Zudem hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unternehmer gerade nicht zu prüfen hat, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist. Er verweist insoweit auf das Urteil des ersten Senats vom 09.11.2010 (Az. I ZR 123/10, juris Rn. 26 f.) mit dem klargestellt worden ist, dass sich das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung erstreckt, nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht; daher trägt der Unternehmer gerade nicht das Subsumtionsrisiko, wenn sich ein Verbraucher irrtümlich nicht für einen solchen und damit nicht für widerrufsberechtigt hält (BGH a.a.O., juris 27). Zwar ist diese Entscheidung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB a.F. ergangen, wonach der Unternehmer die Information „zur Verfügung stellen” musste, während er nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB in der aktuellen Fassung „verpflichtet ist, den Verbraucher zu informieren“. Hieraus begründet sich allerdings kein abweichender Informationspflichtenmaßstab, der zur Folge hätte, dass die vorgenannte Rechtsprechung des BGH überholt wäre. Denn Art. 246a EGBGB (n.F.) dient lediglich der Umsetzung von Art. 6-8 der Verbraucherrechterichtlinie; diese Bestimmungen sehen jedoch eine Informations- und Definitionspflicht des Unternehmers in Bezug auf den Verbraucherbegriff nicht vor (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 78, juris).
Zwar trifft es zu, dass der Verbraucher gemäß Art. 246a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs informiert werden muss, wenn er ein Widerrufsrecht hat. Jede andere Regelung wäre sinnlos; wenn er kein Widerrufsrecht hätte, müsste er auch nicht entsprechend informiert werden. Daraus folgt aber nicht, dass der Unternehmer nur dann über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren darf.
Die Beklagte, die Verträge über die von ihr hergestellten Fahrzeuge sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern schließt, kann nicht beurteilen, ob der jeweilige Kunde Verbraucher und über das Widerrufsrecht zu belehren ist oder ob es sich um einen Unternehmer handelt, da bei natürlichen Personen wie dem Kläger aus Sicht der Beklagten beides gleichermaßen möglich ist.
Demgegenüber kann der Vertragspartner der Beklagten, wie hier der Kläger, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Kunde auch ohne Kenntnis der Legaldefinition in § 13 BGB selbst beurteilen, ob er Verbraucher ist, da die Zuordnung in aller Regel eindeutig ist. Die Gefahr, dass ein Kunde wegen Zweifeln an seiner Eigenschaft als Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, besteht auch abstrakt nicht, da der Kunde sich bei gleichwohl auftretenden Zweifeln über die Definition des Begriffs „Verbraucher“ informieren kann und ihm insbesondere keine Nachteile entstehen, wenn er im Zweifel das Widerrufsrecht ausübt und möglicherweise später die Erkenntnis gewinnen muss, dass dies ins Leere ging (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 76 – 77, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24, juris Rn. 40).
In möglichen Zweifelsfällen wird dem Kunden letztlich das Risiko einer falschen Einschätzung seiner Verbrauchereigenschaft auch nicht abgenommen, wenn er im Rahmen einer seitens des Oberlandesgerichts Stuttgart vorgeschlagenen Abfrage durch die Beklagte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 -, Rn. 78, juris) die Frage beantworten muss, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen wird, die „überwiegend“ weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen sind.
Da im Belehrungstext durch Beispiele („z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.“) veranschaulicht wird, was unter einem „ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossenen Vertrag zu verstehen ist, kann auch jeder normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher selbst beurteilen, ob er den Vertrag mit diesen Mitteln abgeschlossen hat (OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 81, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 – 10 U 31/24, juris Rn. 39). Die Problematik, dass der Schutz durch das Fernabsatzrecht in Fällen einer Vertragsanbahnung unter Anwesenden unter bestimmten Umständen auch bei Vertragsschluss im Fernabsatz versagt bleibt (vgl. hierzu BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312c Rn. 19 ff.), vermag den Verbraucher angesichts der verwendeten Formulierung gerade nicht von einem Widerruf abzuhalten.
Es besteht letztlich immer ein Risiko der Durchsetzung des Widerrufsrechts, etwa, weil die Beklagte die Verbrauchereigenschaft des Käufers oder das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen für den Widerruf anzweifelt; dieses Risiko lässt sich auch nicht dadurch ausschließen, dass die Beklagte dem Kunden ohne Angabe der Voraussetzungen erklärt, er habe ein Widerrufsrecht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2024 – 24 U 139/23 -, Rn. 103, juris).
Soweit – worauf das Oberlandesgericht Stuttgart ebenfalls hinweist (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 -, Rn. 68, juris) – den Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB die Pflicht trifft, den Verbraucher darüber zu informieren, wenn das Widerrufsrecht ausnahmsweise ausgeschlossen ist oder erlöschen kann, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn an die Erfüllung der entsprechenden Informationspflichten hat der Gesetzgeber den Lauf der Widerrufsfrist gerade nicht geknüpft.
g) Dem Ablauf der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass in der Widerrufsbelehrung die Kosten für die Rücksendung dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB nicht der – zumindest geschätzten – Höhe nach mitgeteilt werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 76/24 -, Rn. 94 ff., juris).
Gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Lauf der Widerrufsfrist nicht von der Aufklärung über die Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab.
Zwar wird die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des darin enthaltenen Hinweises, der Verbraucher trage die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wegen der fehlenden Mitteilung zu deren Höhe inhaltlich unrichtig, weil gemäß § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB die Kostentragungspflicht des Verbrauchers entfällt. Wie der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich entschieden hat, ergibt sich aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Soweit das Oberlandegericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 – 6 U 57/24 -, Rn. 80 – 81, juris) in Abweichung von dieser Entscheidung davon ausgeht, dass der Lauf der Widerrufsfrist allein durch diese Unrichtigkeit gehemmt werde, ist dem nicht zuzustimmen.
Ein Einfluss auf die Widerrufsfrist ist für die vorliegende Fallgestaltung nach der Gesetzessystematik gerade nicht vorgesehen. Die Unrichtigkeit der Belehrung ist lediglich Konsequenz der – in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie – entwickelten eigenständigen Sanktion des § 357 Abs. 5 BGB, wonach aufgrund der fehlenden Angabe zur Höhe der Rücksendekosten gerade nicht der Lauf der Widerrufsfrist gehemmt, sondern die Kostentragungspflicht des Verbrauchers entfallen soll (vgl. BGH a.a.O. Rn. 28; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 76/24 -, Rn.99).
Die Unrichtigkeit der Belehrung ist jedoch auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
Wie bereits ausgeführt, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris).
Der durchschnittliche Verbraucher, der ein …[A]-Neufahrzeug im Wert von mehreren Zehntausend Euro erworben hat, wird von einem Widerruf des Vertrages nicht deshalb absehen, weil ihm die Höhe der Rücksendekosten nicht genau bekannt ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 76/24 -, Rn. 97, juris)
h) Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals vorträgt, die Widerrufsbelehrung sei deshalb unzutreffend, weil dort ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erklärung per Telefax hingewiesen werde, die im Impressum der Beklagten angegebene Telefax-Nummer aber unzutreffend gewesen sei, steht dies dem Erlöschen des Widerrufsrechts durch Ablauf der Widerrufsfrist schließlich ebenfalls nicht entgegen.
Die angebliche Angabe einer falschen Telefaxnummer im Impressum hat auf den Lauf der Widerrufsfrist keinen Einfluss, weil die insoweit fehlerhafte Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und weil ihm nicht die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris m.w.N.). Denn wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte mit der Angabe einer E-Mail-Adresse und der Postanschrift ausreichend schnelle und sichere Kommunikationswege zur Verfügung gestellt. Der durchschnittliche Verbraucher, der sich zum Widerruf des abgeschlossenen Kaufvertrags entschieden hat, wird sich von einem Nichtzustandekommen einer Faxverbindung zur Beklagten von der Widerrufserklärung nicht abhalten lassen, sondern stattdessen – weil er erkennt, dass die in der Widerrufsbelehrung aufgeführten Übermittlungswege ohnehin nur beispielhaft und damit nicht abschließend genannt sind – für diesen Fall den Widerruf durch per Post oder E-Mail versandtes Schreiben erklären. Dabei drohen ihm auch keine Nachteile für den Fall einer Widerrufserklärung kurz vor Fristablauf, weil es lediglich auf die Absendung der Erklärung innerhalb der Vierzehntagefrist ankommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 – 7 U 77/24 -, Rn. 72, juris). Dem Kläger selbst ist die fehlende Erreichbarkeit des Telefaxanschlusses im Rahmen der Erklärung des Widerrufs nicht einmal aufgefallen, da er unstreitig von diesem Übermittlungsweg keinen Gebrauch gemacht hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
6.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.170,00 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
7.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Im Hinblick auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist ohnehin kein Revisionsgrund gegeben (§ 545 Abs. 2 ZPO).
Der Umstand, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24) die Auffassung vertreten hat, die verwendete Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB nicht, da der Verbraucher nicht darüber informiert werde, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe und die Belehrung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Warenrücksendung unrichtig sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 11.03.2025 – 6 U 57/24, 6 U 12/24 und 6 U 36/24 sowie obige Ausführungen zu II.Nr. 3 f und g) nötigt den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgenden Senat nicht zu einer Divergenzvorlage (vgl. BGH, NJW 1959, 1450, 1451 – zu § 121 Abs. 2 GVG; Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Verg 8/14 -, juris, Rn. 24, m.w.N und OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 – Wverg 16/02 -, juris, Rn. 30, m.w.N. – jeweils zu 124 Abs. 2 GWB a.F.; Feilcke in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 121 GVG, Rn. 26, m.w.N.; Reidt/Stickler/Glahs-Stickler, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 179 GWB, Rn. 13). Anderenfalls müssten die Oberlandesgerichte alle Sachen auch dann immer wieder dem Bundesgerichtshof vorlegen, wenn sie sich dessen Ansicht anschließen wollten, nur weil einmal eine abweichende oberlandesgerichtliche Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist zur Sicherung der Rechtseinheit und damit zur Wahrung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.).