Schutzfolie entfernt, Matratze probegelegen – zu hart. Innerhalb von 14 Tagen Widerruf per E-Mail, aber der Online-Händler lehnt ab: Ohne Schutzfolie gelte die Ware als Hygieneartikel. Ob diese strenge Auslegung zulässig ist und eine einfache E-Mail für den Widerruf genügt, das musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt das Widerrufsrecht bei der Matratze trotz Nutzung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Matratze trotz Folie öffnen?
- Wann ist Hygieneausschluss bei Matratzen erlaubt?
- Wie muss eine eindeutige Erklärung vom Widerruf erfolgen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Händler die Rücknahme wegen geöffneter Matratzenfolie verweigern?
- Gilt mein Widerrufsrecht auch, wenn ich die Matratze schon genutzt habe?
- Reicht eine E-Mail ohne Wort ‚Widerruf‘ als wirksame Erklärung?
- Muss ich die Rücksendekosten zahlen, wenn der Händler die Abholung verweigert?
- Kann der Händler bei Matratzen trotz Widerruf Wertersatz wegen Gebrauchsspuren verlangen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 194/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH erlaubt den Widerruf bei geöffneter Matratze und weist die Revision der Verkäuferin zurück.
- Der Kläger bekam Kaufpreis, Transportkosten und Anwaltskosten zugesprochen.
- Der BGH sah Matratzen nach Folienentfernung nicht als ausgenommen an.
- Die E-Mail des Käufers reichte als klarer Widerruf aus.
- Verkäufer müssen Rücksendungen bei Onlinekäufen oft auch bei schweren Waren tragen.
- Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
- Datum: 03.07.2019
- Aktenzeichen: VIII ZR 194/16
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Widerrufsrecht, Fernabsatzrecht
- Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Händler von Matratzen und anderen Hygieneartikeln
Gilt das Widerrufsrecht bei der Matratze trotz Nutzung?
Verbraucher dürfen Fernabsatzverträge gemäß § 312g Abs. 1 BGB regulär ohne die Angabe von Gründen widerrufen. Ein wirksamer Widerruf führt nach dem Gesetz (§ 357 Abs. 1 BGB) zur vollständigen Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen. Dafür erfordert das Bürgerliche Gesetzbuch in § 355 Abs. 1 eine eindeutige Erklärung des Entschlusses. Das ausdrückliche Wort „Widerruf“ muss in der Kommunikation mit einem Verkäufer dabei rechtlich nicht zwingend fallen.
Die §§ 133, 157 BGB sind Auslegungsregeln für Willenserklärungen. Das bedeutet konkret: Es kommt nicht darauf an, welche Worte genau verwendet werden, sondern wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Im Streitfall prüft das Gericht also, ob ein vernünftiger Händler die Nachricht des Kunden als Widerruf hätte verstehen müssen.
§ 312g Abs. 1 BGB regelt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – also Käufen, die über das Internet, Telefon oder Kataloge abgeschlossen werden. Das bedeutet konkret: Verbraucher können solche Verträge innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. § 357 Abs. 1 BGB stellt klar, dass nach einem Widerruf beide Seiten alles zurückgeben müssen, was sie erhalten haben, also der Käufer die Ware und der Verkäufer den Kaufpreis.
Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 194/16) bestätigte auf dieser Grundlage ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. August 2016, womit der Käufer erfolgreich auf Rückabwicklung klagte. Ein Kunde hatte am 25. November 2014 in einem Onlineshop eine Matratze des Modells „D. N. B.“ zum Preis von 1.094,52 Euro für private Zwecke bestellt. Zwei Wochen später schrieb der Mann am 9. Dezember 2014 in einer E-Mail, dass er die Ware leider zurücksenden müsse, und bat das Unternehmen, aufgrund des hohen Gewichts eine Abholung durch eine Spedition zu veranlassen. Da der Händler den Transport nicht organisierte, beauftragte der Verbraucher selbst ein Transportunternehmen und zahlte hierfür 95,59 Euro. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung. Das oberste Zivilgericht wertete die E-Mail des Kunden unter Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB letztinstanzlich als wirksamen Widerruf.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine online bestellte Matratze fällt nach der Entfernung ihrer Schutzfolie nicht unter den gesetzlichen Widerrufsausschluss für versiegelte Hygieneartikel, da sie durch geeignete Reinigungsmaßnahmen wieder verkaufsfähig gemacht werden kann.
- Für eine rechtswirksame Erklärung muss nicht zwingend der Begriff „Widerruf“ verwendet werden. Es reicht aus, wenn aus der übermittelten Nachricht nach objektivem Empfängerhorizont der eindeutige Entschluss zur Rückabwicklung des Vertrages hervorgeht.

Matratze trotz Folie öffnen?
Das Widerrufsrecht kann bei versiegelten Waren gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB juristisch ausgeschlossen sein. Die Voraussetzung für diesen Ausschluss ist, dass die gelieferte Ware aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zu einer Rückgabe geeignet ist, sobald die Versiegelung entfernt wurde. Nach bindenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 16 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU ist diese Ausnahme zum Schutze der Händler jedoch streng und eng auszulegen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Gericht der Europäischen Union und entscheidet verbindlich über die Auslegung von EU-Recht. Artikel 16 Buchstabe e der Richtlinie 2011/83/EU ist die europäische Grundlage für den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Hygieneartikeln. Die „enge Auslegung“ bedeutet hier: Die Ausnahme darf nicht weiter ausgelegt werden, als es der Wortlaut und der Schutzzweck der Regelung erfordern – also nur bei Waren, die tatsächlich nicht mehr verkaufsfähig sind.
§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht bei versiegelten Waren entfällt, wenn die Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene entfernt wurde. Das bedeutet konkret: Nur wenn die Ware nach dem Öffnen nicht mehr weiterverkauft werden kann – wie etwa bei Kosmetik oder Medikamenten – darf der Händler die Rücknahme verweigern.
Die Anwendung dieser strikten Ausnahmeregel auf das bestellte Schlafprodukt bildete das Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung. Die gelieferte Matratze war mit einer Schutzfolie versehen, die der Käufer nach dem Erhalt der Ware entfernte. Das beklagte Onlineunternehmen lehnte die Rücknahme mit dem Verweis auf die Rechnung vom 26. November 2014 ab, in der über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand, dass das Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln vorzeitig erlösche. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass das Widerrufsrecht trotz Entsiegelung fortbesteht, da eine Schlafunterlage nicht unter diesen speziellen Ausschlusstatbestand der Hygieneartikel fällt.
Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU […] ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder von Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. – so der Bundesgerichtshof
Händler versuchen oft, das Widerrufsrecht über AGB-Klauseln auszuschließen, sobald die Folie entfernt wurde. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Ob ein Ausschluss nach dem Gesetz greift, richtet sich allein nach der tatsächlichen Verkehrsfähigkeit der Ware – nicht nach dem Wortlaut der Geschäftsbedingungen. Die hier besprochene Matratze blieb trotz Entsiegelung widerrufbar.
Wann ist Hygieneausschluss bei Matratzen erlaubt?
Ein endgültiger Ausschluss des Widerrufsrechts greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn ein Artikel nach der Entsiegelung definitiv nicht mehr verkehrsfähig ist. Solange ein Händler das betroffene Produkt durch geeignete Maßnahmen wieder verkaufsfähig machen kann, bleibt das Rückgaberecht unangetastet. Allgemeine Orientierungshilfen, wie etwa Leitfäden der EU-Kommission zu den Verbraucherrechten, gelten lediglich als illustrative Beispiele und entfalten rechtlich keine bindende Wirkung.
Verkehrsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Ware kann nach einer Reinigung oder Aufbereitung ohne gesundheitliche Bedenken weiterverkauft werden. Händler müssen also nachweisen, dass eine Matratze – selbst nach einer professionellen Reinigung – nicht mehr sicher an andere Kunden verkauft werden kann, um sich auf den Hygieneausschluss zu berufen.
Der rechtliche Streit verdeutlicht die Hürden für Händler, sich auf den Hygieneschutz zu berufen.
Warum EuGH-Leitfäden nicht reichen
Das verklagte Handelsunternehmen argumentierte im Verfahrenswege, dass Matratzen durch den direkten Kontakt mit dem menschlichen Körper untauglich für einen erneuten Verkauf würden. Um dies zu untermauern, stützte sich die Firma auf einen Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission, in dem „Auflegematratzen“ als möglicher Anwendungsfall für einen Widerrufsausschluss aufgeführt waren. Die obersten Richter am Bundesgerichtshof verwarfen dieses Gegenargument. Sie verwiesen auf ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-681/17 vom 27. März 2019. Laut diesem Urteil ist eine Matratze durch eine geeignete Reinigung wieder verkaufsfähig zu machen, weshalb sie nach Entfernung jener Schutzfolie nicht als unverkaufbarer Hygieneartikel gilt. Am Ende verlor der Onlinehändler den Prozess vollständig und musste dem Käufer sowohl den Kaufpreis als auch die Speditionskosten inklusive Zinsen sowie Anwaltskosten erstatten.
Die Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission ist eine Verwaltungsbehörde, die Leitlinien und Empfehlungen zur Umsetzung von EU-Recht erarbeitet. Diese Leitfäden sind jedoch nicht verbindlich – sie dienen nur als Orientierungshilfe und können von Gerichten anders bewertet werden. Im Gegensatz dazu sind Urteile des EuGH, wie das in der Rechtssache C-681/17, für alle Mitgliedstaaten verbindlich und müssen von nationalen Gerichten befolgt werden.
Wie muss eine eindeutige Erklärung vom Widerruf erfolgen?
Nach § 355 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB muss der Entschluss zum Widerruf eines Vertrages zweifelsfrei aus einer gesendeten Nachricht hervorgehen. Dabei verlangt der Gesetzgeber keine juristischen Fachwörter, sodass eine explizite Nennung des Begriffs „Widerruf“ nicht vorgeschrieben ist. Maßgeblich für die juristische Beurteilung ist, wie der Empfänger eine Nachricht verstehen musste, was anhand der Perspektive der Empfänger gemäß den §§ 133, 157 BGB zu werten ist.
§ 355 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB regelt die Form des Widerrufs: Er muss nicht schriftlich erfolgen, aber so klar formuliert sein, dass der Händler ihn als solchen erkennen kann. Die §§ 133, 157 BGB kommen hier erneut zur Anwendung – sie verlangen, dass die Erklärung aus der Sicht eines objektiven Empfängers verstanden wird. Das bedeutet konkret: Selbst wenn der Kunde nicht das Wort „Widerruf“ verwendet, kann seine Nachricht als solcher gelten, wenn sie eindeutig auf eine Vertragsauflösung abzielt.
Für die Analyse der Kundenkorrespondenz bewerteten die Zivilrichter den genauen Wortlaut der eingereichten Nachricht. Der Käufer hatte formuliert, er müsse die Matratze „leider zurücksenden“. Das Unternehmen bemängelte in der Revision, dieser Satz sei unklar und könne ebenso gut eine förmliche Bitte um eine Mangelüberprüfung oder lediglich die Ankündigung einer Speditionssendung sein. Die Revision rügte gar, das Berufungsgericht habe Denkgesetze verletzt, da gar kein ausdrücklicher Widerrufswille formuliert worden sei. Der Bundesgerichtshof wies dies zurück und stufte die kurze Erklärung als eindeutigen Widerruf ein. Da der Käufer im Vorfeld keinen Defekt oder eine fehlende Gebrauchstauglichkeit bemängelt hatte, gab es für den Verkäufer überhaupt keinen anderen ersichtlichen Rücksendegrund. Ein entscheidendes Detail offenbarte zudem eine Antwortmail der Verkäuferin vom 10. Dezember 2014: Darin fragte das Unternehmen gezielt nach dem Zustand der Verpackung und der Neuwertigkeit der Matratze – was den Richtern klar bewies, dass die Firma das Schreiben von Anfang an korrekt als Vertragsrücktritt aufgefasst hatte.
Die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB, nach der aus der Erklärung des Verbrauchers sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss, bedeutet nicht, dass der Widerruf ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss. – so der Bundesgerichtshof
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung vor einem höheren Gericht anfechten kann. Hier rügte das Unternehmen, dass das Berufungsgericht gegen „Denkgesetze“ verstoßen habe – also gegen logische Grundsätze, die bei der Urteilsfindung zu beachten sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Zivilgericht in Deutschland und entscheidet in letzter Instanz, ob ein Urteil rechtmäßig ist.
Wie Sie Widerruf wirksam erklären
Der BGH hat oberstgerichtlich entschieden, dass Matratzen keine Hygieneartikel sind, bei denen das Widerrufsrecht nach Öffnen der Schutzfolie ausgeschlossen ist. Diese Rechtsprechung ist für untere Instanzen bindend und auf andere Händler übertragbar. Wenn Sie eine Matratze online bestellt und bereits geöffnet haben, können Sie den Kaufvertrag also weiterhin widerrufen. Der Händler muss den Kaufpreis erstatten; auch Rücksendekosten können Sie geltend machen, falls er die Abholung – wie im Urteilsfall – verweigert.
Erklären Sie den Widerruf schriftlich und eindeutig. Formulierungen wie „Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch“ oder sogar „leider muss ich die Ware zurücksenden“ genügen, solange kein anderer Rücksendegrund wie ein Defekt ersichtlich ist. Lassen Sie sich nicht von AGB-Klauseln verunsichern, die das Gegenteil behaupten – sie sind rechtlich nicht haltbar. Bewahren Sie die Antwort des Händlers sorgfältig auf.
Wenn Sie auf Ihre Nachricht eine Antwort erhalten, in der der Händler nach dem Zustand der Ware oder der Verpackung fragt, ist das ein starkes Indiz dafür, dass er Ihre Erklärung als Widerruf aufgefasst hat. Dokumentieren Sie solche Reaktionen sorgfältig – Sie können sie später als Beleg für die Wirksamkeit des Widerrufs heranziehen.
Widerruf Ihrer Matratze wird abgelehnt?
Händler verweigern häufig die Rücknahme geöffneter Matratzen unter Verweis auf einen vermeintlichen Hygieneausschluss. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass eine Matratze auch nach Entfernen der Schutzfolie widerrufbar bleibt. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand des Urteils, wie Sie Ihren Widerruf wirksam durchsetzen und Kaufpreis plus Rücksendekosten erstattet bekommen.
Experten Kommentar
Online-Händler kennen die verbraucherfreundliche BGH-Rechtsprechung genau, versuchen aber nach wie vor häufig, sich das Geld über Wertersatzansprüche zurückzuholen. Es wird dann einfach behauptet, die Matratze sei verschmutzt oder beschädigt retourniert worden und habe jeglichen Wert verloren. Das größere Problem nach dem Widerruf ist daher selten das grundsätzliche Recht zur Rückgabe, sondern der anschließende Streit um angebliche Gebrauchsspuren.
Betroffene sollten das Produkt vor dem Rückversand lückenlos und bei gutem Licht von allen Seiten fotografieren oder filmen. Ein Zeuge, der das unbeschädigte Einpacken bestätigt, ist im Ernstfall ebenfalls Gold wert. Wer diese einfachen Beweise nicht sichert, steht bei späteren Behauptungen des Händlers meist mit leeren Händen da.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Händler die Rücknahme wegen geöffneter Matratzenfolie verweigern?
Nein, der Händler darf die Rücknahme wegen der geöffneten Matratzenfolie nicht automatisch verweigern. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nur bei versiegelten Waren, die nach dem Öffnen aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht mehr zurückgegeben werden können.
Bei Matratzen hat die Rechtsprechung entschieden, dass die entfernte Schutzfolie allein keinen Widerrufsausschluss auslöst. Entscheidend ist, ob die Matratze nach einer üblichen Reinigung wieder verkaufsfähig und damit verkehrsfähig ist. Ein Händler muss deshalb konkret darlegen, warum gerade diese Matratze ausnahmsweise nicht mehr zurückgenommen werden kann. Ein bloßer Hinweis in den AGB oder auf die Folie reicht dafür nicht aus.
Grenzen gibt es nur, wenn die Ware tatsächlich nicht mehr hygienisch aufbereitbar ist, etwa weil sie stark verschmutzt oder anderweitig unzumutbar beeinträchtigt wurde. Dann kann der Ausschlusstatbestand im Einzelfall greifen. Bei einer normalen geöffneten Matratze bleibt das Widerrufsrecht aber grundsätzlich bestehen.
Gilt mein Widerrufsrecht auch, wenn ich die Matratze schon genutzt habe?
Ja, das Widerrufsrecht kann auch nach Nutzung einer Matratze fortbestehen. Entscheidend ist nicht die bloße Benutzung, sondern ob die Matratze nach der Nutzung noch wieder verkäuflich gemacht werden kann.
Bei Fernabsatzkäufen besteht das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich 14 Tage lang, und eine Matratze fällt nicht schon deshalb heraus, weil jemand darauf geschlafen hat. Der gesetzliche Ausschluss für versiegelte Hygieneartikel nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB greift nur eng, nämlich wenn die Ware aus Hygienegründen nicht mehr zur Rückgabe geeignet ist. Eine Matratze kann nach der Rechtsprechung regelmäßig gereinigt oder aufbereitet werden, sodass gewöhnlicher Gebrauch den Widerruf nicht automatisch vernichtet. Entscheidend ist deshalb, ob der Händler die Ware objektiv noch in einen verkaufsfähigen Zustand versetzen kann.
Anders kann es bei stark verschmutzten oder beschädigten Matratzen sein, wenn eine Wiederaufbereitung nicht mehr möglich ist und die Ware deshalb tatsächlich nicht mehr verkehrsfähig bleibt. Dann kann der Händler den Widerruf unter Hinweis auf den Hygieneausschluss eher ablehnen.
Reicht eine E-Mail ohne Wort ‚Widerruf‘ als wirksame Erklärung?
Ja, eine E-Mail kann auch ohne das Wort „Widerruf“ wirksam sein. Entscheidend ist, dass aus Ihrer Nachricht eindeutig hervorgeht, dass Sie den Vertrag rückgängig machen wollen.
§ 355 Abs. 1 BGB verlangt eine eindeutige Erklärung des Widerrufsentschlusses, aber kein bestimmtes Schlagwort. Nach den §§ 133, 157 BGB wird eine Erklärung aus Sicht eines vernünftigen Empfängers ausgelegt, also danach, wie der Händler sie nach Treu und Glauben verstehen musste. Formulierungen wie „ich muss die Ware leider zurücksenden“ können deshalb genügen, wenn kein anderer Rücksendegrund erkennbar ist. Der Bundesgerichtshof hat genau das für eine entsprechende E-Mail bestätigt, weil der Rückabwicklungswunsch objektiv klar war.
Unklar wird es nur, wenn dieselbe Nachricht auch als Mängelrüge, Reparaturbitte oder bloße Versandankündigung verstanden werden kann. In solchen Fällen fehlt die notwendige Eindeutigkeit, obwohl das Wort „Widerruf“ weiterhin nicht zwingend gebraucht wird.
Muss ich die Rücksendekosten zahlen, wenn der Händler die Abholung verweigert?
JA, die notwendigen Rücksendekosten können erstattungsfähig sein, wenn der Händler die Abholung trotz wirksamem Widerruf verweigert. Dann muss der Verbraucher die Transportkosten, die nur wegen dieser Weigerung entstanden sind, grundsätzlich nicht endgültig selbst tragen.
Nach § 357 Abs. 1 BGB sind nach einem wirksamen Widerruf die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dazu gehört nicht nur die Rückzahlung des Kaufpreises, sondern auch die praktische Rückabwicklung, wenn der Händler bei einer schweren Ware wie einer Matratze die Abholung übernehmen sollte. Beauftragt der Verbraucher deshalb selbst ein Transportunternehmen, weil der Händler die Mitwirkung verweigert, sind diese Kosten regelmäßig Teil der notwendigen Rückabwicklung. Entscheidend ist, dass der Widerruf wirksam erklärt wurde und die Aufwendungen unmittelbar durch das Verhalten des Händlers veranlasst waren.
Wichtig ist die Dokumentation der Weigerung, damit später klar belegt werden kann, warum Sie die Abholung selbst organisiert haben. Sichern Sie die Kommunikation per E-Mail und bewahren Sie die Transportrechnung auf, denn genau diese Unterlagen stützen den Erstattungsanspruch. Ohne einen wirksamen Widerruf oder bei freiwilliger Eigenorganisation der Rücksendung kann die Kostenerstattung dagegen anders ausfallen.
Kann der Händler bei Matratzen trotz Widerruf Wertersatz wegen Gebrauchsspuren verlangen?
NEIN, nicht automatisch. Bei einer Matratze kann der Händler nach wirksamem Widerruf nicht pauschal Wertersatz allein wegen geöffneter Folie, normaler Prüfung oder leichter Gebrauchsspuren verlangen.
Nach § 357 Abs. 7 BGB kommt Wertersatz nur in Betracht, wenn der Verbraucher die Ware über das hinaus benutzt hat, was zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nötig ist. Das Öffnen der Verpackung oder das kurze Ausprobieren einer Matratze im üblichen Umfang gehört grundsätzlich noch zur zulässigen Prüfung. Erst wenn durch eine darüber hinausgehende Nutzung ein echter, wirtschaftlich messbarer Wertverlust entstanden ist, darf der Händler einen Abzug verlangen. Der bloße Hinweis auf Hygiene reicht dafür nicht aus, wenn das Widerrufsrecht nicht ohnehin wirksam ausgeschlossen ist.
Anders kann es nur liegen, wenn die Matratze deutlich stärker genutzt, verschmutzt oder beschädigt wurde und sich deshalb nicht mehr als neuwertig oder lediglich geprüft verkaufen lässt. Dann muss der Händler den Wertverlust aber konkret darlegen und beziffern; ein pauschaler Abschlag „wegen Gebrauchsspuren“ genügt rechtlich nicht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 194/16 – Urteil vom 03.07.2019
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




