Skip to content

Widerrufsrecht bei einem Autokauf: Frist gilt laut BGH trotz Formfehlern

Das neue Auto steht vor der Tür, doch im Widerrufsformular fehlt die Telefonnummer des Händlers. Was wie ein kleiner Formfehler wirkt, könnte nach der 14-tägigen Frist weitreichende Folgen für die Rückgabe haben. Nun stellt sich die Frage, ob solche Lücken in der Belehrung tatsächlich ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht für Online-Käufer eröffnen.

Ein frustrierter Mann mit Smartphone steht im Winter neben zwei ungenutzten Neuwagen in einer Einfahrt.
Ein verspäteter Widerruf führt laut BGH trotz kleinerer Formfehler in der Belehrung nicht zur Verlängerung der gesetzlichen Rückgabefrist. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 5/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH weist die Beschwerde ab; der Widerruf kam für den Kläger zu spät.
  • Der Kläger verliert auch in der Nichtzulassungsbeschwerde.
  • Die Widerrufsfrist lief trotz fehlender Telefon- und Faxangaben an.
  • Postanschrift und E-Mail genügten; niemand wurde irregeführt.
  • Die Kostenangaben stoppten den Fristbeginn ebenfalls nicht.
  • Die Revision lehnte der BGH ab; die Fragen galten als geklärt.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 22.07.2025
  • Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
  • Verfahren: Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Widerruf, Fernabsatz, Kaufrecht
  • Streitwert: 125.140 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Käufer, Händler, Verbraucher bei Online-Käufen

Wann erlischt das Widerrufsrecht bei einem Autokauf?

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist für Verbraucher unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu laufen. Das bedeutet konkret: Ein Verbraucher ist jede Privatperson, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Das Widerrufsrecht erlischt regulär nach Ablauf der gesetzlichen Frist, sofern der Käufer zuvor ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt wurde. Bei Fernabsatzverträgen – also Verträgen, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Onlineshops, E-Mail oder Telefon abgeschlossen werden – über handfeste Waren ist für den Beginn dieser Frist insbesondere ein Datum entscheidend: die tatsächliche Ablieferung der Ware beim Kunden, wie es § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB festschreibt.

Notieren Sie sich das Datum der Fahrzeugübergabe kalendarisch als Startpunkt für Ihre 14-tägige Widerrufsfrist. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Fehler in der Belehrung zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ führen; handeln Sie innerhalb der ersten zwei Wochen nach Lieferung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Wie streng diese Fristen in der Praxis wirken, erlebte ein Käufer im Jahr 2022, dessen späte Rückabwicklungsforderung letztlich vor dem Bundesgerichtshof scheiterte. Der Kunde verlor den Rechtsstreit endgültig, da sein Widerrufsrecht längst erloschen war. Er hatte im April und Juni 2022 als Verbraucher online zwei Neufahrzeuge des Typs T erworben, die ihm im September und Dezember desselben Jahres übergeben wurden. Erst Monate später, am 24. August 2023, erklärte der Mann per E-Mail für beide Kaufverträge seinen Rücktritt. Er forderte die Zahlung der Kaufpreise nebst Zinsen – hilfsweise Zug um Zug gegen die Rückgabe der Fahrzeuge – sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zug um Zug bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Rückzahlung des Geldes und die Rückgabe des Autos müssen gleichzeitig bzw. direkt gegen Austausch der jeweils anderen Leistung erfolgen. Die Verkäuferin, eine gewerbliche Kfz-Händlerin, verweigerte dies. Die Bundesrichter bestätigten am 22. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 5/25, dass die Händlerin vollkommen im Recht war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist wirksam und setzt die Widerrufsfrist in Gang, wenn der Unternehmer darin seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mitteilt; die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer ist weder nach der Verbraucherrechterichtlinie noch nach nationalem Recht erforderlich.
  2. Das Fehlen einer funktionsfähigen Telefaxverbindung hindert den Fristbeginn nicht, sofern dem Verbraucher in der Belehrung mindestens ein weiterer, tatsächlich nutzbarer Kommunikationsweg zur Verfügung steht; ein verständiger Verbraucher weicht in einem solchen Fall auf das verfügbare Alternativmittel aus.
  3. Eine fehlerhafte oder unvollständige Belehrung über die Höhe der vom Verbraucher zu tragenden Rücksendekosten führt nicht zum Nichtanlaufen der Widerrufsfrist, da die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung in § 357 Abs. 5 BGB abschließend und vorrangig geregelt sind.
Infografik: Die Widerrufsfrist im Fernabsatz beginnt bereits bei Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse zu laufen; fehlende Telefon- oder Faxnummern sowie unpräzise Rücksendekosten hindern den Fristlauf nicht.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Fristbeginn sicher und schnell beurteilen

Ist die Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer wirksam?

Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung richtet sich maßgeblich nach europäischen Vorgaben wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU sowie dem Einführungsgesetz zum BGB (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Bei der rechtlichen Bewertung einer solchen Belehrung legen Gerichte die Perspektive eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde. Nach aktueller Lesart ist es für eine wirksame Information des Käufers völlig ausreichend, wenn der Unternehmer eine funktionierende Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angibt.

Im juristischen Disput wehrte sich der Käufer massiv gegen die Formschreiben der Verkäuferin, da diese nicht die amtliche Musterwiderrufsbelehrung genutzt hatte. Die verwendete, abgewandelte Belehrung enthielt zwar eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, führte jedoch keine Telefon- oder Telefaxnummer auf. Der Mann argumentierte in den Vorinstanzen, dass die fehlenden elektronischen Kontaktdaten den Start der Widerrufsfrist faktisch blockiert hätten und sah in der Lücke eine Gefahr für die unionsrechtliche Rechtssicherheit.

Gericht verneint Pflicht zur Telefonnummer

Das höchste deutsche Zivilgericht wies diese rechtliche Auslegung unter Verweis auf ein eigenes Parallelverfahren resolut ab. Die Richter stellten klar, dass weder der Wortlaut noch der systematische Kontext oder das Ziel der Verbraucherrechterichtlinie die zwingende Nennung einer Telefon- oder Telefaxnummer verlangen. Die Frist zum Widerruf begann ordnungsgemäß, da die Händlerin postalisch und elektronisch erreichbar war. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, wie von der Käuferseite angeregt, hielt der Bundesgerichtshof für abwegig, da entsprechende Auslegungsfragen für den Senat längst abschließend geklärt seien.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist offenkundig weder dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, dem Kontext der Bestimmung noch den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszielen zu entnehmen, dass der Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung seine Telefaxnummer anzugeben hat, sofern er in der Widerrufsbelehrung – wie im gegebenen Fall – seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mitteilt. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis:

Entscheidend für die Wirksamkeit ist hier der Mix der Erreichbarkeit. Solange Sie als Kunde mindestens einen klassischen (Post) und einen digitalen Weg (E-Mail) zur Verfügung haben, wird ein Gericht das Fehlen einer Telefonnummer nicht als Grund für ein ewiges Widerrufsrecht anerkennen.

Verhindert ein defektes Fax den Widerruf bei einem Autokauf?

Eine rechtlich einwandfreie Widerrufsbelehrung darf den Verbraucher unter keinen Umständen irreführen oder ihn von der tatsächlichen Ausübung seines Rechts abhalten. Die verbindliche Angabe alternativer Kommunikationswege, wie klassische Post und E-Mail, ermöglicht eine dauerhaft schnelle und effiziente Interaktion. Dass sich aus den rechtlichen Belehrungspflichten Detailfragen ergeben, ist laut den Urteilsgründen einkalkuliert: Der europäische Gesetzgeber hat durch die nur optional einsetzbare Musterwiderrufsbelehrung bewusst gewisse Einbußen an dogmatischer Rechtssicherheit in Kauf genommen.

Dieser unionrechtliche Kompromiss prägte die Bewertung einer weiteren technischen Panne, über die die Beteiligten stritten. Die Fahrzeughändlerin hatte im Impressum ihrer Internetseite eine Telefaxnummer angegeben, die laut den Schilderungen des Käufers schlichtweg nicht funktionierte beziehungsweise unerreichbar war. Zugleich hieß es in der Widerrufsbelehrung selbst eher pauschal, Kunden könnten ihren Entschluss mittels eines postalischen Briefes, per Telefax oder eben E-Mail erklären.

Ausweichen auf funktionierende Kontaktwege

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ein totes Faxgerät das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht weiter hinauszögert, selbst wenn ein Widerruf per Telefax formal im Text angeboten wird. Der Senat stellte auf die praktische Verwendbarkeit ab. Ein handelsüblicher Verbraucher, der beim Versuch eines Faxversands scheitert, würde nach Ansicht der Richter nicht einfach aufgeben. Er weicht stattdessen zügig auf ein anderes, in der Belehrung bereitgestelltes Kommunikationsmittel wie die E-Mail-Adresse aus. Eine unzulässige Hürde bei der Rechtsausübung lag somit nicht vor.

Ein solcher Verbraucher, der einen vergeblichen Übermittlungsversuch mittels eines – im Übrigen ohnehin weitgehend überholten – Kommunikationsmittels, hier in Form eines Telefaxschreibens, unternommen hätte, würde sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, welches der Kläger hier in Gestalt einer E-Mail auch von vornherein tatsächlich gewählt hat. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Technische Erreichbarkeit

Der Hebel-Faktor liegt hier in der Zumutbarkeit: Dass ein Kommunikationsweg gestört ist, macht die gesamte Belehrung nicht unwirksam, sofern Alternativen bereitstehen. Wenn Sie einen Widerruf planen, sollten Sie bei einer Fehlermeldung (z.B. Fax-Sendebericht negativ) umgehend einen der anderen genannten Wege nutzen, um die Frist zu wahren.

Reicht eine abstrakte Belehrung für das Widerrufsrecht aus?

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es im Bereich des Fernabsatzes völlig, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts rudimentär zu benennen. Der Unternehmer ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, eine feingliedrige, auf den jeweiligen Kunden bezogene Fallprüfung anzubieten. Das Widerrufsrecht knüpft gesetzlich abstrakt an die grundlegende Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB sowie an die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln an. Das Gesetz setzt hier auf eine Standardisierung, damit Händler nicht für jeden Käufer individuelle juristische Gutachten erstellen müssen, was den Online-Handel massiv erschweren würde.

Dennoch verlangte der Käufer eine deutlich maßgeschneiderte Aufklärung. Er stellte sich auf den Standpunkt, die genutzten Dokumente seien inhaltlich stark defizitär, weil sie die persönlichen und tatsächlichen Anforderungen an den Widerruf nicht ausreichend individuell einordneten. Diese abstrakte Formulierung sah er als weiteren Bremsklotz für den Beginn seiner Rückgabefrist.

Bestätigung durch mehrere Instanzen

Bereits das Kammergericht Berlin hatte sich als Vorinstanz unter dem Datum vom 13. Dezember 2024 (14. Zivilsenat) mit dieser Behauptung beschäftigt und das Vorgehen des Autokäufers abgelehnt. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Vorgehen, da für Anwendungen der Verbraucherrechterichtlinie keine detaillierte Einzelfallsubsumtion durch den Verkäufer geschuldet ist. Eine Subsumtion ist der juristische Vorgang, bei dem geprüft wird, ob ein konkreter Lebenssachverhalt genau die Bedingungen erfüllt, die in einem Gesetz stehen. Das Erlöschen von dem vertraglichen Widerrufsrecht war somit nicht durch eine angeblich verwässernde und abstrakte Textstruktur abzuwenden.

Führen fehlende Rücksendekosten zum ewigen Widerrufsrecht?

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) verlangt im Kern klare Angaben über die vertragliche Pflicht, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware tragen muss. Die Folgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Kostenbelehrung sind nach deutschem Recht detailliert geklärt und in § 357 Abs. 5 BGB abschließend geregelt. Eine lückenhafte Kostenschätzung allein bewirkt nach juristischer Systematik keinen Ausfall oder Stillstand der eigentlichen Widerrufsfrist.

Genau auf die mutmaßlich fehlende Kostenschätzung zielte das letzte große Argument des Käufers ab. Er bemängelte, dass die Beklagte in ihren Vordrucken zwar erwähnte, dass die Transportkosten für eine Rückabwicklung zulasten des Käufers gehen würden. Es fehlten jedoch jedwede handfeste oder schätzungsweise Angaben zur genauen Höhe dieses Rücktransports für die Neufahrzeuge.

Keine Fristverlängerung durch unvollständige Kostendetails

Das Gericht hielt unmissverständlich fest, dass eine derartige Lücke in den Formvorlagen verhindert nicht das Erlöschen nach Fristablauf. Auch wenn die Schätzung fehlte, fange die Widerrufsuhr an zu ticken, da das Gesetz für Kostenfehler eigene Sanktionen vorsieht, nicht jedoch die Endlosigkeit eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs. Da die Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers folglich ausnahmslos scheiterte, trug er sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man versucht, ein Verfahren doch noch vor die nächste Instanz (hier den BGH) zu bringen, wenn das vorherige Gericht eine Revision eigentlich nicht erlaubt hat. Der finanzielle Rahmen des finalen Rechtsstreits wurde hierbei auf einen Wert von 125.140 Euro festgesetzt.

Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB aF) abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt. – so der Bundesgerichtshof

Was tun nach Fristablauf?

BGH: Formfehler verlängern Frist nicht

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 5/25) stellt klar, dass die Hürden für ein „ewiges Widerrufsrecht“ extrem hoch liegen. Da der BGH als höchste Instanz geurteilt hat, ist die Entscheidung richtungsweisend für alle deutschen Gerichte: Formale Schwächen der Belehrung, wie eine fehlende Telefonnummer oder ungenaue Rücksendekosten, verlängern Ihre Widerrufsfrist nicht mehr.

Für Sie als Käufer bedeutet das: Gehen Sie kein Risiko ein. Wenn die 14-tägige Frist nach Fahrzeuglieferung verstrichen ist, bleibt der Kaufvertrag in der Regel unanfechtbar. Suchen Sie nicht nach juristischen Lücken in der Belehrung, sondern erklären Sie den Widerruf im Zweifel lieber sofort, anstatt auf vermeintliche Formfehler zu vertrauen.

Prüfen Sie sofort nach Erhalt der Lieferbestätigung oder des Fahrzeugs, ob Ihnen eine Widerrufsbelehrung per E-Mail oder in Papierform vorliegt. Wenn Sie vom Kauf zurücktreten wollen, senden Sie Ihren Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung ab. Nutzen Sie dafür zwingend eine nachweisbare Versandart, wie ein Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung, selbst wenn technische Wege wie das Fax des Händlers gestört sein sollten.

Achtung Falle:

Fehlende Angaben zu Rücksendekosten sind kein „Joker“ für einen verspäteten Widerruf. Der entscheidende Punkt ist die rechtliche Sanktion: Bei falscher Kostenbelehrung trägt oft der Händler die Kosten, aber die Widerrufsfrist selbst läuft trotzdem ab. Wer also nur wegen der fehlenden Kostenschätzung wartet, verliert sein Rückgaberecht komplett.


Widerruf beim Autokauf: Rechtssicherheit schaffen

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt deutlich, dass die Fristen beim Widerruf von Fahrzeugkaufverträgen streng gehandhabt werden und formale Fehler nur selten zum Erfolg führen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre vertragliche Situation professionell zu prüfen und Ihre Ansprüche fristgerecht zu wahren. Wir begleiten Sie strategisch bei der Rückabwicklung oder Klärung Ihrer vertraglichen Rechte gegenüber dem Händler.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Ein fristgerechter Widerruf bedeutet in der Realität keineswegs immer einen kostenfreien Ausstieg aus dem Kauf. Viele Käufer fallen absolut aus allen Wolken, wenn der Händler plötzlich Tausende Euro als Wertersatz einbehält. Wer das Auto in der Bedenkzeit munter als Alltagswagen nutzt, überspannt den Bogen der rechtlich erlaubten Probefahrt massiv.

Ich rate dringend, den Neuwagen in den ersten vierzehn Tagen exakt wie ein fremdes Ausstellungsstück zu behandeln. Für eine legitime Prüfung der Fahreigenschaften reichen ein paar behutsame Kilometer völlig aus. Wer das Fahrzeug stattdessen sofort für den täglichen Pendelverkehr nutzt, zahlt den Wertverlust beim Widerruf schmerzhaft aus eigener Tasche.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verlängert eine fehlende Telefonnummer in der Belehrung meine Frist für den Widerruf?

NEIN, das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verlängert Ihre Widerrufsfrist nicht, sofern der Verkäufer andere ausreichende Kontaktmöglichkeiten wie eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt hat. Da die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung in diesem Fall als erfüllt gelten, beginnt die reguläre 14-tägige Frist mit dem Erhalt der Ware zu laufen.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass weder das europäische Unionsrecht noch das nationale deutsche Recht die Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer zwingend vorschreiben, wenn die Erreichbarkeit auf anderem Wege gesichert ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 5/25) reicht ein Mix aus klassischen und digitalen Kommunikationswegen aus, um einen verständigen Durchschnittsverbraucher angemessen über seine Rechte zu informieren. Solange ein postalischer und ein elektronischer Weg (E-Mail) offenstehen, löst das Fehlen weiterer optionaler Kanäle kein unbefristetes Widerrufsrecht aus, da keine unzulässige Hürde für die Rechtsausübung besteht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Darf ich das Auto trotz defektem Faxgerät des Händlers noch verspätet zurückgeben?

NEIN. Ein defektes Faxgerät des Händlers berechtigt Sie nicht zu einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, sofern Ihnen alternative Kommunikationswege zur Verfügung stehen. Ein technischer Defekt an einem einzelnen Kontaktkanal führt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 5/25) nicht dazu, dass die Widerrufsfrist gehemmt wird oder ein ewiges Widerrufsrecht entsteht.

Die rechtliche Begründung liegt in der Erwartungshaltung an einen verständigen Durchschnittsverbraucher, der bei einer technischen Störung eine zumutbare Transferleistung erbringen muss. Schlägt der Versand eines Telefax fehl, wird von Ihnen verlangt, auf andere in der Widerrufsbelehrung genannte Mittel wie E-Mail oder den Postweg auszuweichen. Da die praktische Erreichbarkeit des Händlers über diese Kanäle weiterhin gewährleistet bleibt, wird der Lauf der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht unterbrochen.

Sollten Sie bei einem Widerrufsversuch auf technische Hindernisse stoßen, empfiehlt es sich, den Widerruf unmittelbar über einen alternativen Weg zu versenden und den gescheiterten Sendebericht des Faxgeräts als Nachweis für Ihre Bemühungen sorgfältig zu dokumentieren.


Zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich ein ewiges Rückgaberecht, wenn die Rücksendekosten nicht genau beziffert wurden?

NEIN, das Fehlen oder die ungenaue Bezifferung von Rücksendekosten führt nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht, da die Widerrufsfrist von 14 Tagen dennoch ordnungsgemäß mit der Warenlieferung beginnt. Fehler bei der Kostenbelehrung haben nach der geltenden Rechtslage keinen Einfluss auf den Fristlauf, sondern wirken sich lediglich auf die finanzielle Abwicklung des Rücktransports aus.

Die rechtliche Begründung hierfür findet sich in der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere in § 357 Abs. 5 BGB. Diese Vorschrift regelt die Folgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung über Rücksendekosten abschließend. Wenn ein Händler den Verbraucher nicht korrekt über die Kostentragungspflicht informiert, wird er dadurch sanktioniert, dass er die Rücksendekosten selbst tragen muss. Da das Gesetz diese spezifische Rechtsfolge vorsieht, bleibt die allgemeine Widerrufsfrist unangetastet, sofern die restlichen Pflichtangaben zur Ausübung des Widerrufs sowie die Kontaktdaten des Händlers korrekt übermittelt wurden.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie bei lückenhaften Angaben zur Kostenhöhe nicht auf ein Erlöschen der Frist hoffen dürfen, sondern den Widerruf zwingend innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware erklären müssen. Wer den Widerruf in der Erwartung hinauszögert, aufgrund der unpräzisen Kostenschätzung ein ewiges Rückgaberecht zu besitzen, verliert seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages nach Ablauf der zweiwöchigen Regelfrist vollständig.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich Wertersatz zahlen, wenn ich den Wagen vor dem Widerruf normal genutzt habe?

ES KOMMT DARAUF AN, in welchem Umfang Sie das Fahrzeug vor der Ausübung Ihres Widerrufsrechts bewegt haben. Während das Gesetz Ihnen grundsätzlich das Recht einräumt, die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Wagens zu prüfen, führt eine darüber hinausgehende Nutzung in der Regel zu einer Pflicht zum Wertersatz gegenüber dem Verkäufer.

Gemäß § 357a Abs. 1 BGB schulden Sie Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, wenn dieser auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit nicht notwendig war. Bei einem Auto bedeutet dies: Eine kurze Probefahrt zur Funktionsprüfung ist zulässig, doch eine alltägliche Nutzung oder eine hohe Kilometerleistung mindern den Wiederverkaufswert erheblich. In der Praxis wird dieser Wertersatzanspruch bei der Rückabwicklung des Vertrages häufig direkt mit der Rückzahlung des Kaufpreises verrechnet (Zug um Zug), sodass Sie am Ende weniger Geld zurückerhalten, als Sie ursprünglich gezahlt haben.

Besondere Vorsicht ist bei der Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen geboten, da ein Wagen mit Eintragung im Brief bereits als Gebrauchtfahrzeug gilt und dadurch einen sofortigen, massiven Wertverlust erleidet. Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollten Sie das Fahrzeug nach Erhalt lediglich wie in einem herkömmlichen Autohaus besichtigen und nur minimal bewegen, solange Sie sich einen Widerruf noch offenhalten.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 5/25 – Beschluss vom 22.07.2025

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben