Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie weit reicht das Widerrufsrecht bei Online-Käufen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist das Widerrufsrecht bei Online-Käufen ausgeschlossen?
- Gilt ein konfiguriertes Notebook als Sonderanfertigung?
- Wann gibt es Verzugszinsen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Widerrufsrecht, wenn ich den Laptop nur über Standardmenüs konfiguriert habe?
- Kann der Händler den Widerruf wegen angeblicher Sonderanfertigung trotzdem ausschließen?
- Was mache ich, wenn der Onlineshop die Rücknahme nach meinem Widerruf verweigert?
- Habe ich Anspruch auf Rückerstattung, wenn ich die Verpackung schon geöffnet habe?
- Wann kann ich bei verweigerter Rückzahlung Verzugszinsen und Anwaltskosten verlangen?
- Wie weise ich nach, dass mein konfigurierter PC keine echte Sonderanfertigung ist?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 133/23
Das Wichtigste im Überblick
Käufer gewinnt: Apple-Notebook mit Standardoptionen bleibt widerrufbar.
- Das Gericht gab der Berufung statt und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung.
- Es sah nur Standardoptionen, keine echte Sonderanfertigung nach Kundenwunsch.
- Der Käufer durfte deshalb widerrufen und bekam Kaufpreis sowie Anwaltskosten zurück.
- Die Verkäuferin verlor ihre Widerklage auf Annahmeverzug vollständig.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 16.07.2024
- Aktenzeichen: 7 U 133/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Fernabsatz, Kaufrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Onlinehändler, Käufer, Verbraucherrecht
Wie weit reicht das Widerrufsrecht bei Online-Käufen?
Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 312c Abs. 1 und § 312g Abs. 1 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt in diesen Fällen vierzehn Tage und beginnt gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB erst mit dem Zugang der Ware beim Käufer. Sobald ein Verbraucher sein Recht wirksam ausübt, ist der Verkäufer nach § 355 Abs. 3 sowie § 357 Abs. 1 BGB zur vollständigen Rückabwicklung und Auszahlung der empfangenen Beträge verpflichtet.
Ein Fernabsatzvertrag liegt immer dann vor, wenn Käufer und Verkäufer den Vertrag schließen, ohne gleichzeitig körperlich anwesend zu sein – also etwa im Online-Shop, per Telefon oder per E-Mail. Für solche Verträge sieht das Gesetz besondere Verbraucherschutzregeln vor, darunter das hier beschriebene Widerrufsrecht.
Was Sie tun müssen: Erklären Sie den Widerruf immer schriftlich und nachweisbar – am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Die 14-Tage-Frist beginnt erst, wenn Sie die Ware physisch erhalten haben, nicht schon mit der Bestellung. Heben Sie den Versandbeleg der Rücksendung auf: Er ist Ihr Beweis, dass Sie die Frist eingehalten haben.
Wie dieser gesetzliche Rahmen angewendet wird, zeigt ein Rechtsstreit um einen kostspieligen Computerkauf aus dem Jahr 2021. Ein Kunde bestellte Ende Dezember 2020 über die Internetplattform eBay ein Apple Macbook Pro für beachtliche 7.049 Euro. Etwa einen Monat später, Ende Januar 2021, schickte der Mann das teure Gerät in der noch versiegelten Originalverpackung an die Verkäuferin zurück und erklärte kurz darauf, am 8. Februar 2021, zusätzlich per E-Mail den Widerruf des Kaufvertrags. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und verurteilte die Händlerin zur Erstattung des vollen Kaufpreises (Az. 7 U 133/23). Damit hob der Senat das gegenteilige Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 8 O 58/21) auf, welches die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.
Was das für Sie bedeutet: Selbst wenn Sie ein konfiguriertes High-End-Gerät für mehrere tausend Euro bestellt haben und der Händler behauptet, es handele sich um eine nicht umtauschbare Sonderanfertigung – wählen Sie die Komponenten aus einem vorgegebenen Menü aus, haben Sie das volle Widerrufsrecht. Lassen Sie sich nicht von Hinweisen auf „Sonderbestellung“ oder „individuelle Konfiguration“ im Shop verunsichern.
Redaktionelle Leitsätze
- Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nicht wegen einer individuellen Anfertigung ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher die Eigenschaften einer Ware lediglich durch die Wahl zwischen den vom Verkäufer vorgegebenen Standardoptionen bestimmt.
- Das wirtschaftliche Risiko, eine aus vorgegebenen seriellen Bauteilen hochpreisig zusammengestellte Konfiguration nach einem Widerruf nur schwer weiterverkaufen zu können, ist dem allgemeinen unternehmerischen Absatzrisiko zuzuordnen und rechtfertigt keinen Ausschluss des Verbraucherschutzes.
- Verweigert ein Verkäufer infolge eines wirksamen Widerrufs die Rückerstattung des Kaufpreises ernsthaft und endgültig, gerät er ohne weitere Mahnung in rechtlichen Verzug, was eigenständige Ansprüche auf Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begründet.

Wann ist das Widerrufsrecht bei Online-Käufen ausgeschlossen?
Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor: Laut § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Waren ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Diese Regelung umfasst auch Produkte, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Da es sich hierbei um eine Ausnahme vom Verbraucherschutz nach der Richtlinie 2011/83/EU handelt, ist die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen.
Das bedeutet konkret: Weil die EU-Richtlinie den Verbraucherschutz stärken will, dürfen Gerichte Ausnahmen vom Widerrufsrecht nur in engen Grenzen zulassen. Im Zweifel entscheidet die Auslegung zugunsten des Verbrauchers – der Verkäufer muss also beweisen, dass eine Ausnahme tatsächlich greift.
Ob eine solche eng gefasste Ausnahme bei einem im Internet zusammengestellten Computer greift, war der zentrale Streitpunkt in diesem Gerichtsverfahren. Die Verkäuferin argumentierte, dass das Widerrufsrecht bei diesem Fernabsatzvertrag ausgeschlossen sei, da das bestellte Notebook aufgrund der vom Käufer gewählten höchsten Ausstattungsvariante eine Sonderbestellung darstelle. Das Unternehmen berief sich auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs und machte geltend, dass die bestellte Konfiguration mit 64 Gigabyte Arbeitsspeicher und einer 8-Terabyte-Festplatte nicht ohne Weiteres in den Ausgangszustand rückgängig gemacht werden könne. Die Rücknahme führe dazu, dass das Gerät wirtschaftlich geringwertig sei und sich nur noch schwer weiterverkaufen ließe. Das Oberlandesgericht verwarf diese Argumentation der Verkäuferin. Nach Auffassung des Senats stellt die reine Auswahl aus vom Händler vorgegebenen Standardoptionen keine individuelle Bestimmung im Sinne der Ausnahmenorm dar.
Gilt ein konfiguriertes Notebook als Sonderanfertigung?
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung als Sonderanfertigung ist, ob eine vom Verkäufer erst mit der Bestellung zu berücksichtigende Vorgabe vorliegt, die deutlich über Standardoptionen hinausgeht. Bloße Auswahlentscheidungen aus einer vom Verkäufer vorgegebenen Bandbreite erfüllen nicht die strengen rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das finanzielle Risiko, dass sich sehr seltene oder besonders hochpreisige Konfigurationen später nur schwer weiterveräußern lassen, fällt vielmehr in den Bereich des allgemeinen unternehmerischen Absatzrisikos.
Prüfen Sie Ihren Kauf: Wenn Sie Ihr Produkt über ein Drop-down-Menü, Checkboxen oder vorgegebene Ausstattungslinien zusammengestellt haben, steht Ihnen das Widerrufsrecht zu – egal wie teuer oder ungewöhnlich die Kombination ist. Das Risiko, das Gerät weiterzuverkaufen, trägt allein der Händler. Nur wenn Sie eigene Texte, Maße, Skizzen oder andere individuelle Vorgaben außerhalb des Standardmenüs eingegeben haben, kann der Widerruf ausgeschlossen sein.
Auswahl aus vordefinierten Komponenten
Auf der Angebotsseite bei eBay konnte der Käufer die Bauteile seines Wunschrechners über ein Drop-down-Menü gezielt auswählen. Er bestimmte den Prozessor, den Arbeitsspeicher, die Festplatte sowie die Grafikkarte und wählte dabei jeweils die leistungsstärkste Variante aus. Da das Versandunternehmen genau diese Optionen ohnehin serienmäßig anbot, handelte es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht um eine einmalige Herstellung nach vollkommen individuellen Maßstäben des Kunden.
Entscheidens ist vielmehr, dass das Notebook wird nicht nach individueller Auswahl durch den Verbraucher, sondern serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt und hinsichtlich der vier Komponenten Prozessor, Arbeitsspeicher, Grafikkarte und Festplatte gefertigt wird. Die Auswahl des Kunden aus den vom Verkäufer vorgegebenen Möglichkeiten stellt keine vom Kunden für die Produktion vorgenommene Bestimmung im Sinn der Vorschrift dar, weil es an einer individuellen, vom Verkäufer erst mit der Bestellung zu berücksichtigenden Vorgabe fehlt. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Zeitpunkt der Produktion bleibt unerheblich
Für die Richter war es juristisch unerheblich, ob die Produktion des Geräts bereits vor der Bestellung abgeschlossen war oder ob der Computer erst aufgrund der konkreten Nachfrage im Werk zusammengebaut wurde. Aus diesem Grund wies der Senat auch ein Argument des Käufers zurück, der kritisiert hatte, ein erstinstanzliches Gutachten zur Frage der Serienfertigung sei unklar gewesen und müsse zur Sicherheit wiederholt werden. Auf den exakten Produktionsablauf oder den Zeitpunkt des Zusammenbaus kam es für das Gericht rechtlich gar nicht an.
Klare Abgrenzung zum Baukastensystem
Die von der Verkäuferin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 (Az. VIII ZR 295/01) ließ das Oberlandesgericht nicht als taugliche Schutzbehauptung gelten. In jenem höchstrichterlichen Fall ging es um ein aus Standardbauteilen nach einem weitreichenden Baukastensystem individuell zusammengestelltes Notebook, ohne dass dem Verbraucher vorab fest definierte Auswahlmöglichkeiten vorgegeben waren. Der vorliegende Sachverhalt eines normalen Online-Kaufs lag jedoch völlig anders, da der Plattform-Käufer lediglich auf ein vordefiniertes Menü zurückgriff.
Der Verbraucher kann den geschlossenen Vertrag ohne Begründung widerrufen, unabhängig davon, ob der Verkäufer die vertraglichen Pflichten erfüllt. Der Verkäufer muss also beim Fernabsatzgeschäft damit rechnen, dass der Kunde seinen Kaufentschluss ändert oder die Ware zurückgibt, weil er sie bei einem anderen Anbieter günstiger gesehen hat. Er ist dann darauf angewiesen, die zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern. Dieses Risiko ist dem Verkäufer nicht mehr zuzumuten, wenn die Ware infolge etwa einer Maßfertigung nach Angaben des Käufers nicht ohne weiteres erneut verkauft werden kann. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis: Auswahl aus Standardmenü
Ob ein konfiguriertes Produkt als „Sonderanfertigung“ gilt, hängt entscheidend von der Art der Auswahl ab. Konnten Sie die Komponenten aus einer vom Händler vorgegebenen Liste (z. B. Drop-down-Menü, Checkboxen) auswählen, bleibt das Widerrufsrecht in der Regel bestehen – selbst wenn die Kombination teuer oder selten ist. Ein Ausschluss droht meist nur dann, wenn Sie individuelle Vorgaben machen mussten, die nicht im Standardmenü enthalten waren (z. B. Texteingaben, eigene Maße oder Skizzen).
Wann gibt es Verzugszinsen?
Verweigert ein Verkäufer die Rückzahlung nach einem wirksamen Widerrufnsthaft und endgültig, gerät er automatisch in rechtlichen Verzug, was sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ableitet. Dieser Verzug begründet für den Vertragspartner sofortige Ansprüche auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Neben den Zinsen sind auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die durch die Durchsetzung der Forderung entstehen, als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB erstattungsfähig.
Das Besondere dabei: Normalerweise muss ein Gläubiger den Schuldner erst mit einer Mahnung in Verzug setzen. Hier reicht aber die eindeutige Weigerung des Verkäufers aus – es ist keine weitere Aufforderung nötig. Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank halbjährlich festgelegt und orientiert sich am Zinssatz der Europäischen Zentralbank; die fünf Prozentpunkte darüber sind der gesetzlich festgeschriebene Aufschlag, den Verbraucher als Mindestverzinsung ihres Schadens verlangen können.
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch: Lehnt der Händler die Rückerstattung ab, setzen Sie ihm eine letzte Zahlungsfrist von 14 Tagen in Textform (E-Mail genügt). Weist er diese zurück oder lässt er die Frist verstreichen, können Sie sofort einen Anwalt einschalten – dessen Kosten muss der Händler als Verzugsschaden tragen. Fordern Sie neben dem Kaufpreis ausdrücklich Verzugszinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Die finanziellen Konsequenzen einer solchen Zahlungsverweigerung trug das beklagte Unternehmen am Ende des Berufungsverfahrens vollständig. Nachdem die Händlerin per E-Mail am 10. Februar 2021 die Rückerstattung der gezahlten Summe endgültig abgelehnt hatte, befand sie sich rechtlich im klaren Verzug. Das Gericht verurteilte die Verkäuferin daher nicht nur zur Zahlung der Hauptsumme von 7.049 Euro, sondern sprach dem Käufer auch die entsprechenden Zinsen beginnend mit dem 23. Februar 2021 zu.
Darüber hinaus muss das Handelsunternehmen weitere 800,39 Euro Anwaltskosten zuzüglich Zinsen an den Kunden überweisen. Die in der ersten Instanz noch von der Händlerin ins Feld geführte Widerklage, mit der sie feststellen lassen wollte, dass sich der Kunde dauerhaft im Annahmeverzug befinde, wurde vom Oberlandesgericht vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht gestattete dem Unternehmen lediglich eine Abwendungsbefugnis bei der vorläufigen Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, ließ aber wegen der weitreichenden Bedeutung für vergleichbare Konfigurations-Käufe die Revision zu.
Eine Widerklage ist eine Gegenklage des Beklagten im selben Verfahren – hier wollte die Händlerin also ihrerseits den Käufer in die Pflicht nehmen. „Annahmeverzug“ bedeutet, dass ein Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt; das Gericht sah dafür jedoch keine Grundlage. Die Sicherheitsleistung bei der vorläufigen Vollstreckung funktioniert so: Der Käufer darf das Urteil sofort vollstrecken, etwa über einen Gerichtsvollzieher, bevor das Berufungsverfahren endgültig abgeschlossen ist. Der Verkäufer kann diese Vollstreckung nur stoppen, indem er den strittigen Betrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags bei Gericht hinterlegt.
Revision und Folgen für Käufer
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als Berufungsinstanz entschieden und damit ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben – die Entscheidung ist für Verbraucher ein starkes Argument, aber noch nicht endgültig: Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis zu einer BGH-Entscheidung können sich Händler in vergleichbaren Fällen weiterhin auf den Standpunkt stellen, konfigurierte Ware sei vom Widerruf ausgeschlossen.
Für Sie konkret heißt das: Haben Sie ein konfiguriertes Produkt über ein Standardmenü bestellt und der Händler verweigert die Rücknahme mit Verweis auf „Sonderanfertigung“, berufen Sie sich auf dieses Urteil (Az. 7 U 133/23). Setzen Sie eine schriftliche Zahlungsfrist und scheuen Sie sich nicht, bei Weigerung einen Anwalt einzuschalten – die Kosten trägt im Erfolgsfall der Händler. Bei echten Individualanfertigungen mit freien Texteingaben oder eigenen Maßen bleibt das Widerrufsrecht jedoch ausgeschlossen.
Widerruf zu Unrecht abgelehnt?
Viele Händler verweigern die Rückabwicklung mit dem pauschalen Hinweis auf eine angebliche Sonderanfertigung – oft zu Unrecht, wie das Brandenburgische OLG bestätigt hat. Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand Ihrer Bestellunterlagen, ob der Widerruf rechtmäßig ist. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Kaufpreiserstattung und Verzugszinsen durch.
Experten Kommentar
Viele Online-Händler nutzen angebliche Ausschlüsse des Widerrufsrechts als bewussten Bluff. Sie spekulieren schlicht darauf, dass Käufer vor dem rechtlichen Aufwand oder dem Kostenrisiko zurückschrecken, selbst bei teuren Anschaffungen wie Laptops. In meinem Kanzleialltag zeigt sich regelmäßig, dass oft erst ein offizielles anwaltliches Schreiben diese kalkulierte Blockadehaltung der Verkäufer bricht.
Lassen Sie sich von standardisierten Ablehnungs-E-Mails oder Verweisen auf AGB-Klauseln nicht einschüchtern. Am besten verweist man schon im ersten Widerspruchsschreiben kurz auf das Urteil des OLG Brandenburg und setzt eine taggenaue Frist zur Rückzahlung. Wer hier sofort bestimmt und juristisch fundiert auftritt, zwingt die Gegenseite meist kampflos zum Einlenken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja, das Widerrufsrecht gilt uneingeschränkt, wenn Sie den Laptop nur über vom Händler vorgegebene Standardmenüs konfiguriert haben. Eine Auswahl aus Drop-down-Listen, Checkboxen oder vorgegebenen Ausstattungspaketen ist rechtlich keine echte Sonderanfertigung im Sinn von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich immer, wenn kein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand greift. Der Ausschluss für individuell angefertigte Waren setzt voraus, dass der Verbraucher die Herstellung durch persönliche Vorgaben bestimmt, etwa durch freie Texteingaben, eigene Maße oder eine sonstige kundenspezifische Vorgabe. Wer nur aus vom Händler bereitgestellten Serienoptionen auswählt, löst dagegen keine individualisierte Produktion aus. Dass der Händler das Gerät als „Sonderanfertigung“ bezeichnet, ändert daran nichts, wenn tatsächlich nur Standardkomponenten kombiniert wurden.
Anders kann es sein, wenn das Gerät nach Ihren eigenen, außerhalb des Menüs liegenden Vorgaben gefertigt wurde und der Händler diese Vorgaben erst zur Produktion umsetzen musste. Entscheidend ist also nicht die Bezeichnung im Shop, sondern der tatsächliche Bestellvorgang und sein Einfluss auf die Herstellung.
Kann der Händler den Widerruf wegen angeblicher Sonderanfertigung trotzdem ausschließen?
Nein, der Händler kann den Widerruf nicht allein wegen einer teuren oder schwer verkäuflichen Konfiguration ausschließen. Eine bloße Auswahl aus vorgegebenen Standardoptionen ist keine Sonderanfertigung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht wird eng ausgelegt, weil sie den gesetzlichen Verbraucherschutz durchbricht. Entscheidend ist, ob der Käufer eigene, individuelle Vorgaben gemacht hat, die der Händler erst zur Produktion berücksichtigen musste, etwa freie Maße, Texte oder besondere Sonderwünsche außerhalb des Menüs. Wählen Sie dagegen nur Komponenten, Ausstattungsstufen oder Farben aus einem vorgegebenen Konfigurator, bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Dass das Gerät teuer ist oder sich nach Rückgabe schlechter verkaufen lässt, gehört zum allgemeinen Absatzrisiko des Unternehmers und rechtfertigt keinen Ausschluss.
Nur wenn die Ware wirklich nach persönlichen, nicht standardisierten Kundenvorgaben hergestellt wurde, kann der Widerruf entfallen. Verlangt der Händler einen Ausschluss, sollte er konkret benennen, welche individuelle Vorgabe die Ware zur Maßanfertigung gemacht haben soll.
Was mache ich, wenn der Onlineshop die Rücknahme nach meinem Widerruf verweigert?
Setzen Sie dem Händler eine letzte Zahlungsfrist von 14 Tagen in Textform und schalten Sie bei weiterer Weigerung sofort einen Anwalt ein. Verweigert der Shop die Rücknahme oder Rückzahlung nach Ihrem wirksamen Widerruf, müssen Sie nicht endlos telefonieren oder diskutieren.
Eine ernsthafte und endgültige Ablehnung setzt den Händler nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Sie den Kaufpreis, Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB und die zur Durchsetzung nötigen Anwaltskosten als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2 BGB verlangen. Wichtig ist, dass Sie Ihren Widerruf und die Rückzahlungsforderung nachweisbar in E-Mail oder Brief dokumentieren und eine klare Frist setzen, damit der Verzug später beweisbar bleibt.
Eine Fristsetzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Händler nur ausweicht oder die Rückabwicklung verschleppt, obwohl der Widerruf wirksam erklärt wurde. Bei echter, endgültiger Verweigerung können Sie zwar auch sofort anwaltliche Hilfe suchen, die Frist macht Ihre Forderung aber meist klarer und prozessfester. Ziehen Sie den Widerruf nicht zurück, nur weil der Händler zermürben will.
Habe ich Anspruch auf Rückerstattung, wenn ich die Verpackung schon geöffnet habe?
Ja, Sie haben in der Regel Anspruch auf vollständige Rückerstattung, obwohl Sie die Verpackung geöffnet haben, weil das Widerrufsrecht beim Online-Kauf erst mit Erhalt der Ware beginnt und das gesetzlich erlaubte Prüfen das Auspacken einschließt.
Bei Fernabsatzverträgen nach § 312c Abs. 1 und § 312g Abs. 1 BGB können Verbraucher den Vertrag binnen 14 Tagen widerrufen; die Frist beginnt nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB erst mit dem physischen Zugang der Ware. Sie dürfen die Sache so prüfen, wie es im Laden möglich wäre, und gerade bei Hardware ist das Öffnen der Verpackung oft erforderlich, um Zustand, Ausstattung und Funktion zu kontrollieren. Der Händler darf die Rücknahme deshalb nicht allein mit dem Argument verweigern, die Originalverpackung sei geöffnet worden. Erhält er den fristgerechten Widerruf, muss er nach § 355 Abs. 3 und § 357 Abs. 1 BGB den Kaufpreis grundsätzlich zurückzahlen.
Anders kann es nur sein, wenn Sie die Ware über das zur Prüfung notwendige Maß hinaus benutzt oder beschädigt haben; dann kann der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 357a BGB Wertersatz verlangen. Wichtig ist außerdem, den Widerruf rechtzeitig und nachweisbar zu erklären, etwa per E-Mail, damit die Frist sicher gewahrt bleibt.
Wann kann ich bei verweigerter Rückzahlung Verzugszinsen und Anwaltskosten verlangen?
Ja, Sie können Verzugszinsen und Anwaltskosten sofort verlangen, wenn der Händler die Rückzahlung nach Ihrem wirksamen Widerruf ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall gerät er nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ohne Mahnung in Verzug.
Ab dem Verzug schuldet der Händler Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Außerdem gehören vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1 und 2 sowie § 286 BGB dazu, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der Rückzahlung erforderlich war. Voraussetzung ist, dass Sie den Widerruf fristgerecht und wirksam erklärt haben und die Rückzahlung tatsächlich fällig war. In Ihrem Schreiben sollten Sie den Kaufpreis, die Verzugszinsen und die Erstattung der Anwaltskosten ausdrücklich verlangen.
Eine bloße Verzögerung oder ein Nachfragen des Händlers genügt dafür noch nicht; entscheidend ist die klare Ablehnung der Rückzahlung. Wenn der Händler nur schweigt, sollten Sie ihn zunächst schriftlich zur Zahlung auffordern und eine kurze Frist setzen, damit der Verzug sicher nachweisbar eintritt.
Wie weise ich nach, dass mein konfigurierter PC keine echte Sonderanfertigung ist?
Sie weisen das nach, indem Sie den Bestellprozess mit Screenshots, der Bestellbestätigung und der Produktseite dokumentieren und zeigen, dass nur Standardoptionen auswählbar waren. Entscheidend ist, dass Ihre Auswahl auf vorgegebenen Listen, Checkboxen oder Drop-down-Menüs beruhte und keine freien individuellen Vorgaben abgefragt wurden.
Rechtlich spricht das gegen eine Sonderanfertigung im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil bloße Auswahlentscheidungen aus einem serienmäßigen Baukastensystem keine individuelle Bestimmung sind. Das Gericht stellt auf die vom Verkäufer vorgegebenen Möglichkeiten ab, nicht auf den Preis oder die technische Ausstattung des PCs. Deshalb sollten Sie die Artikelseite sofort sichern, bevor der Shop sie ändert, und zusätzlich E-Mails, Rechnungen und Versandbelege aufbewahren. Mündliche Zusagen des Händlers helfen im Streitfall deutlich weniger als die dokumentierte Shop-Oberfläche.
Wenn der Shop tatsächlich freie Texte, Maße, Skizzen oder sonstige kundenspezifische Eingaben verlangt hat, wird die Abgrenzung schwieriger, weil dann eher eine echte Individualisierung vorliegt. Gerade deshalb ist die frühzeitige Sicherung der Beweise wichtig, damit sich der konkrete Bestellvorgang später noch nachvollziehen lässt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 7 U 133/23 – Urteil vom 16.07.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




