Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Gilt ein Widerrufsrecht bei einem Werklieferungsvertrag?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nach BGB?
- Zählt die Erklärung als Widerruf?
- Fällt die Vergütung nach Widerruf weg?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf der Händler meinen Widerruf ablehnen, nur weil ich ein Gartenhaus online konfiguriert habe?
- Muss ich beweisen, dass die Bauteile meiner Sonderanfertigung für den Händler noch verwertbar sind?
- Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich in meiner E-Mail fälschlicherweise das Wort Kündigung verwende?
- Kann der Verkäufer bei einem Werklieferungsvertrag nach dem Widerruf trotzdem eine Teilvergütung verlangen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 32/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab: Der Beklagte durfte die Carport- und Gartenhausverträge wirksam widerrufen.
- Die Berufung scheitert. Der Beklagte schuldet keine Vergütung und keinen Annahmeverzug.
- Das Gericht sah die Bausätze nicht als so individuell an, dass Widerruf entfällt.
- Die Kündigung zählt als Widerruf, weil sie klar den Vertrag beenden sollte.
- Ein Rücktritt spielte keine Rolle mehr. Ein freies Kündigungsrecht gab es auch nicht.
- Die Klägerin trägt die Kosten. Der Streitwert liegt bei 17.875,95 Euro.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 06.05.2026
- Aktenzeichen: 4 U 32/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
- Streitwert: 17.875,95 €
- Relevant für: Onlinehändler, Verbraucher, Handwerksbetriebe bei Sonderanfertigungen
Gilt ein Widerrufsrecht bei einem Werklieferungsvertrag?
Bei Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB – also Verträgen, die über Telefon, E-Mail oder Onlineshop geschlossen werden, ohne dass beide Seiten gleichzeitig persönlich anwesend sind – steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 BGB zu. Auf sogenannte Werklieferungsverträge, bei denen der Unternehmer das Material liefert und die Sache selbst herstellt oder zusammenbaut, findet gemäß § 650 BGB das Kaufrecht Anwendung, einschließlich der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB. Das bedeutet konkret: Es gelten die kaufrechtlichen Regeln und nicht das Werkvertragsrecht – was etwa für Mängelrechte und Vergütungsansprüche entscheidend ist. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verbrauchsgüterkäufen nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB erst mit dem Erhalt der Ware.
Auf diese Verträge sind gemäß § 650 BGB die Regelungen des Kaufrechts anwendbar, hier, da es sich um zwischen dem als Verbraucher handelnden Beklagten und der Klägerin als Unternehmerin geschlossene Kaufverträge über die Lieferung von Waren handelt, mit den Besonderheiten der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff. BGB. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Das Brandenburgische Oberlandesgericht musste diese Frage im Streit um einen Carport- und einen Gartenhaus-Bausatz beantworten. Die Parteien hatten über Fernkommunikationsmittel Verträge über einen Carport-Bausatz und ein Gartenhaus zum Gesamtpreis von 22.200 € geschlossen. Nach der Vertragsbeendigung verlangte die Anbieterin der Systemcarports 80 Prozent der vereinbarten Vergütung, also 17.875,95 Euro, und berief sich dabei auf die erfolgte Werklieferung. Da die Waren zum Zeitpunkt der Erklärung am 12.10.2023 noch nicht geliefert waren, sah das Gericht die Widerrufsfrist als gewahrt an.
Redaktionelle Leitsätze
- Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über auf Kundenwunsch gefertigte Waren ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme spezifische, erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, etwa weil sich die Ware nicht ohne erheblichen Substanzverlust demontieren oder anderweitig absetzen lässt. Typische Abwicklungsfolgen wie Lagerungsprobleme oder eine normale materialbedingte Alterung genügen hierfür nicht.
- Für die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung kommt es nicht auf die exakte vertragsrechtliche Bezeichnung an, sondern auf das durch Auslegung zu ermittelnde sachliche Ziel, das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung von einer juristisch gebildeten Person stammt und irrtümlich als „Kündigung“ bezeichnet wird.
- Auf Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen findet das Kaufrecht Anwendung, weshalb das freie Kündigungsrecht aus dem Werkvertragsrecht mit seinem Anspruch auf Teilvergütung ausscheidet. Ein wirksamer Widerruf bringt folglich sämtliche Vergütungsansprüche des Unternehmers zum Erlöschen.

Wann greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nach BGB?
Das Widerrufsrecht ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Waren nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Der Ausschluss setzt voraus, dass dem Unternehmer durch die Rücknahme besondere wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil die Ware aufgrund ihrer Gestalt anderweitig kaum absetzbar ist. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Rücknahme und die fehlende Verwertbarkeit liegt beim Unternehmer.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation“ ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wenn ein Händler Ihr Widerrufsrecht mit dem Hinweis auf eine „Sonderanfertigung“ ablehnt, muss er konkret beweisen, dass die Ware overall nicht anderweitig verkäuflich oder aufarbeitbar ist. Lassen Sie sich nicht mit pauschalen Behauptungen abwiesen — fordern Sie eine nachvollziehbare Darlegung der fehlenden Verwertbarkeit.
Wie das Gericht die Verwertbarkeit der Bausätze beurteilte
Die Herstellerin der Bausätze argumentierte, die Bauteile seien zentimetergenau und unverwechselbar nach Sonderwünschen gefertigt worden. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen ergab jedoch, dass Holzbauteile, Metallteile und Standardgrößen durch Aufarbeitung, Verkleinerung oder Zweitwahl-Verkauf wiederverwertbar sind. Der Zeuge beschrieb dabei konkrete Verwertungswege wie die Wiederverwendung von Holz aus dem Lager, Kommissionsware oder den Weiterverkauf gängiger Standardgrößen. Das Oberlandesgericht entschied, dass typische Folgen der Rückabwicklung wie Lagernot oder Alterung des Holzes keinen Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigen. Dass ein speziell konzipierter Tragbalken nicht wiederverwendbar war, reichte dem Senat – also dem Richterkollegium am Oberlandesgericht – nicht aus, um die Unzumutbarkeit der gesamten Rücknahme zu begründen.
Dass die Klägerin derzeit keinen Handel mit bereits produzierten und zusammengestellten Bausätzen betreibt, steht dem nicht entgegen. […] Dass die Klägerin mit Rücksicht hierauf über keinerlei Verwendungsmöglichkeiten für zugeschnittene Holzteile von Carports verfügt und sich solche auch nicht erschließen kann, vermag den Senat nicht zu überzeugen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis: Grenzen bei Sonderanfertigungen
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die Verwertbarkeit der Bauteile. Ein Widerrufsrecht erlischt bei kundenspezifischen Anfertigungen nicht automatisch, nur weil einzelne Komponenten (wie ein passgenauer Tragbalken) nicht wiederverwendbar sind. Solange der Unternehmer nicht nachweist, dass die Ware insgesamt oder in ihren wesentlichen Teilen anderweitig kaum absetzbar oder aufarbeitbar ist, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Typische Nachteile wie Lagerkosten oder Materialalterung muss der Anbieter hinnehmen.
Bestellen Sie individuell gefertigte Produkte wie Carports, Gartenhäuser oder Einbaumöbel per Telefon, E-Mail oder Onlineshop, steht Ihnen das Widerrufsrecht zu — solange die Ware noch nicht geliefert wurde. Widerrufen Sie schriftlich und eindeutig, bevor die Lieferung erfolgt.
Zählt die Erklärung als Widerruf?
Für die Wirksamkeit eines Widerrufs ist nicht der exakte Wortlaut der Erklärung entscheidend. Maßgeblich ist der sogenannte objektive Erklärungsinhalt: Es zählt nicht, was der Erklärende innerlich gemeint hat, sondern wie ein verständiger Empfänger die Erklärung auffassen durfte – solange das Ziel erkennbar ist, den Vertrag zu beenden.
Ein Rechtsanwalt hatte am 12.10.2023 schriftlich erklärt, er „kündige nunmehr den gesamten Auftrag“. Die Herstellerin vertrat die Ansicht, ein Anwalt müsse sich an der gewählten Bezeichnung „Kündigung“ festhalten lassen und könne sich nicht nachträglich auf einen Widerruf berufen. Das Oberlandesgericht wertete die Erklärung dennoch als wirksamen Widerruf, weil das Ziel der Aufhebung der wechselseitigen Leistungspflichten für die Richter erkennbar war. Die berufliche Qualifikation des Erklärenden änderte an dieser Auslegung nichts.
Entscheidend ist […] nicht der Wortlaut der Erklärung, sondern deren durch Auslegung zu ermittelndes Ziel, das hier eindeutig darin besteht, das Vertragsverhältnis zu beenden und zwar in einer Weise, die zum Entfallen der wechselseitigen Verpflichtungen führt. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wenn Sie einen Vertrag rückgängig machen wollen, schreiben Sie klar, dass Sie den Vertrag nicht mehr wollen — auch wenn Sie unsicher sind, ob „Widerruf“, „Kündigung“ oder „Stornierung“ der richtige Begriff ist. Der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass Sie das falsche Wort verwendet haben, solange Ihre Absicht erkennbar ist.
Fällt die Vergütung nach Widerruf weg?
Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass beide Seiten ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen müssen. Das ist ein entscheidender Unterschied zur sogenannten freien Kündigung nach § 648 BGB, die bei Werkverträgen möglich ist: Dort kann der Besteller zwar jederzeit ohne Grund kündigen, muss den Unternehmer aber für bereits erbrachte Leistungen und entgangenen Gewinn entschädigen. Bei Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen nach § 650 BGB greift dieses Kündigungsrecht jedoch nicht – der Verbraucher muss nach einem Widerruf also keine Vergütung zahlen.
Die Herstellerin der Bausätze forderte hilfsweise – also für den Fall, dass das Gericht ihrem Hauptantrag nicht folgt – eine Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 648 BGB. Das Oberlandesgericht wies dies zurück, da die Klage auf Zahlung von 17.875,95 € wegen des wirksamen Widerrufs bereits unbegründet war. Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs blieb ohne Erfolg. Annahmeverzug bedeutet: Der Käufer weigert sich, die Ware anzunehmen, obwohl der Verkäufer lieferbereit wäre – doch durch den Widerruf bestand gar kein Anspruch auf Abnahme der Bausätze mehr. Damit blieb es bei der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 30.01.2025, das die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen hatte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Herstellerin.
Widerruf bei Sonderanfertigungen: Was gilt?
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass das Widerrufsrecht bei individuell gefertigten Waren nicht automatisch ausgeschlossen ist — selbst wenn einzelne Bauteile nicht wiederverwendbar sind. Solange der Unternehmer nicht nachweist, dass die Ware in ihren wesentlichen Teilen unverwertbar ist, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Die Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber Händlern, die pauschal mit „Sonderanfertigung“ argumentieren.
Wer individuell konfigurierte Produkte wie Carports, Gartenhäuser oder Einbaumöbel im Fernabsatz bestellt hat und widerrufen möchte, sollte dies schriftlich und vor der Lieferung tun. Der Händler trägt die volle Beweislast für die angebliche Unverwertbarkeit — Verbraucher müssen nicht nachweisen, dass die Ware weiterverkaufbar ist. Nach wirksamem Widerruf entfällt jeder Vergütungsanspruch des Händlers vollständig.
Widerrufsrecht durchsetzen – Sonderanfertigung kein Hindernis
Die pauschale Ablehnung Ihres Widerrufs mit dem Argument „Sonderanfertigung“ ist oft unzulässig. Der Händler muss konkret nachweisen, dass Ihre Ware unverwertbar ist. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihren Widerruf wirksam zu erklären und unberechtigte Vergütungsforderungen abzuwehren.
Experten-Kommentar
Die Behauptung einer „Sonderanfertigung“ ist im Online-Handel die Standard-Ausrede Nummer eins, um unliebsame Retouren abzuwehren. In der Realität produzieren selbst hochgradig spezialisierte Anbieter meist nach einem modularen Baukastensystem, bei dem fast jedes Einzelteil problemlos für das nächste Kundenprojekt umgeplant werden kann. Vor Gericht bricht das Argument der Unverwertbarkeit daher regelmäßig in sich zusammen, sobald Druck aufgebaut wird.
Verbraucher sollten sich von solchen pauschalen Ablehnungen keinesfalls einschüchtern lassen und hartnäckig die Offenlegung der Produktion verlangen. Wer den Widerruf erklärt, sollte zudem vorsorglich jegliche Zahlung stoppen oder bereits geleistete Anzahlungen umgehend zurückfordern, um nicht monatelang einem zähen Prozess hinterherzulaufen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf der Händler meinen Widerruf ablehnen, nur weil ich ein Gartenhaus online konfiguriert habe?
Nein. Eine individuelle Konfiguration allein schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB reicht „Sonderanfertigung“ als Schlagwort nicht aus, wenn der Händler die fehlende Verwertbarkeit nicht konkret darlegt.
Der Ausschluss greift nur, wenn die Ware nach Ihren Vorgaben hergestellt wurde und der Unternehmer durch die Rücknahme erhebliche wirtschaftliche Nachteile hätte, weil sich die Sache praktisch nicht weiterverwenden oder verkaufen lässt. Genau daran scheitert es oft bei Bausätzen, Gartenhäusern oder Carports, weil einzelne Teile trotz Zuschnitts häufig aufbereitet, verkleinert oder als Zweitwahl verkauft werden können. Der Händler muss deshalb nachvollziehbar beweisen, dass die Ware insgesamt wirtschaftlich unverwertbar ist. Pauschale Hinweise auf „kundenspezifisch“ oder „extra gefertigt“ genügen dafür nicht.
Nur in echten Ausnahmefällen kann der Widerruf ausgeschlossen sein, etwa wenn gerade die besondere Gestaltung eine Weiterveräußerung objektiv unmöglich macht. Typische Kosten wie Lagerung, Alterung oder Sortieraufwand reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Muss ich beweisen, dass die Bauteile meiner Sonderanfertigung für den Händler noch verwertbar sind?
Nein, die Beweislast liegt vollständig beim Händler. Sie müssen nicht nachweisen, dass die Bauteile Ihrer Sonderanfertigung weiterverkaufbar oder anderweitig verwertbar sind.
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB greift der Ausschluss des Widerrufsrechts nur ausnahmsweise, wenn die Ware wegen ihrer individuellen Ausgestaltung für den Unternehmer wirtschaftlich kaum noch nutzbar ist. Genau diese Unverwertbarkeit und die damit verbundenen Nachteile muss der Händler darlegen und beweisen, nicht der Verbraucher. Das entspricht auch der Rechtsprechung, etwa des OLG Brandenburg, das ausdrücklich verlangt, dass der Unternehmer die fehlende Verwertbarkeit konkret belegt. Pauschale Behauptungen, die Teile seien „unverwechselbar“ oder „zu speziell“, genügen dafür nicht.
Einzelne nicht wiederverwendbare Komponenten reichen ebenfalls nicht automatisch aus, um das Widerrufsrecht insgesamt auszuschließen. Entscheidend ist, ob die Ware in ihren wesentlichen Teilen noch sinnvoll verwertbar ist; genau dazu muss der Händler im Streitfall konkrete Tatsachen vortragen.
Verliere ich mein Widerrufsrecht, wenn ich in meiner E-Mail fälschlicherweise das Wort Kündigung verwende?
Nein, Ihr Widerrufsrecht bleibt bestehen, auch wenn Sie statt „Widerruf“ versehentlich „Kündigung“ schreiben. Entscheidend ist nicht das juristisch perfekte Wort, sondern ob für den Händler erkennbar war, dass Sie den Vertrag beenden wollten.
Rechtlich zählt der objektive Erklärungsinhalt, also wie ein verständiger Empfänger Ihre E-Mail verstehen durfte. Nach §§ 133, 157 BGB wird eine Erklärung ausgelegt, und dafür ist maßgeblich, ob Sie eindeutig die vollständige Auflösung des Vertrags wollten. Genau deshalb kann auch eine als „Kündigung“, „Stornierung“ oder ähnlich bezeichnete Erklärung als Widerruf wirken, wenn sie inhaltlich klar auf Vertragsbeendigung gerichtet ist. Das bestätigt auch die Rechtsprechung, etwa das OLG Brandenburg, das eine solche Erklärung trotz falscher Bezeichnung als wirksamen Widerruf behandelt hat.
Grenzen gibt es nur, wenn Ihre Nachricht nicht die Beendigung des ganzen Vertrags, sondern etwas anderes regeln sollte, etwa nur einzelne Leistungen oder Vertragsänderungen. Schreiben Sie dem Händler daher am besten kurz erneut und stellen Sie klar, dass Sie den Vertrag insgesamt widerrufen wollten.
Kann der Verkäufer bei einem Werklieferungsvertrag nach dem Widerruf trotzdem eine Teilvergütung verlangen?
Nein. Nach einem wirksamen Widerruf bei einem Werklieferungsvertrag entfällt jeder Vergütungsanspruch des Verkäufers vollständig. Eine Teilvergütung oder „Aufwandsentschädigung“ kann er dann nicht verlangen, auch nicht für bereits begonnene Arbeiten.
Der Grund ist, dass Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen nach § 650 BGB kaufrechtlich behandelt werden. Deshalb gilt nicht das Werkvertragsrecht mit der freien Kündigung nach § 648 BGB, bei der eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen möglich wäre. Stattdessen beendet der Widerruf nach §§ 312g, 355 BGB das Vertragsverhältnis rückwirkend in seiner Abwicklung und lässt die wechselseitigen Leistungspflichten entfallen. Genau deshalb hat das Oberlandesgericht eine Forderung von 80 Prozent des Kaufpreises vollständig zurückgewiesen.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Widerruf wirksam und rechtzeitig erklärt wurde, also innerhalb der laufenden Widerrufsfrist. Ist die Frist abgelaufen oder besteht ausnahmsweise kein Widerrufsrecht, kann die Lage anders aussehen. Solange der Widerruf aber wirksam ist, schulden Sie keine Teilzahlung für Material, Planung oder angefangene Produktion.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 4 U 32/25 – Urteil vom 06.05.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




