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Widerrufsrecht – Fernabsatzgeschäft – Diagnosekabel mit Software

AG Kelheim – Az.: 1 C 754/12 – Urteil vom 20.12.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Widerrufsrecht – Fernabsatzgeschäft – Diagnosekabel  mit Software
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Der Kläger, als Verbraucher, begehrt von der Beklagten als Unternehmerin die Erstattung für Hin- und Rücksendekosten für ein Verbindungskabel „HEX-MICRO-CAN USB Diagnosesystem nur CAN (11004)“, welches der Kläger am 08.08.2012 online bei der Beklagten bestellt hat. Am 09.08.2012 traf die Sendung, die ein in einer Plastiktüte versiegeltes Verbindungskabel und eine davon separate Software-CD beinhaltete, bei dem Kläger ein. Der Kläger entsiegelte das Verbindungskabel. Am 11.08.2012 hat der Kläger diese Bestellung gegenüber der Beklagten fristgemäß widerrufen und die Ware an die Beklagte zurückgesandt. Unstreitig sind für die Hinsendung der Ware 5,68 € und für die Rücksendung 4,90 € angefallen. Diese Versandkosten hat der Kläger zunächst getragen. Die Beklagte erstattete dem Kläger zwar den Kaufpreis in Höhe von 299,00 €, jedoch nicht die Versandkosten von insgesamt 10,58 €.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Hin- und Rücksendung in Höhe von 10,58 € aus §§ 357 Abs. 1 und 2, 355, 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB verlangen.

Nach § 312 d BGB steht dem Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als Unternehmerin ein Widerrufsrecht zu, da die Parteien unstreitig einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB geschlossen haben.

Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist das vom Kläger in Anspruch genommene Widerrufsrecht nicht nach 5.3 der AGB der Beklagten bzw. nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB dadurch ausgeschlossen, dass das Verbindungskabel mit Software versehen ist und vom Kläger entsiegelt wurde. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass das Diagnosesystem aus zwei Softwarekomponenten bestehe, nämlich zum einen die Systemsoftware, die auf dem Computer des Kunden installiert werden müsse, und zum anderen einer Kopierschutzsoftware, die im Diagnosekabel mit Dongelfunktion installiert sei. Aufgrund dessen, dass es sich somit um Software handele und der Kläger das MICRO-CAN USB Interfacekabel entsiegelt habe, stünde diesem auch kein Widerrufsrecht zu.

Zwar ist nach den AGB der Beklagten unter 5.3 das Widerrufs recht des Käufers grundsätzlich bei Software sowie bei Softwarelizenzen, soweit diese entsiegelt wurden, ausgeschlossen. Auch nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB ist bei Fernabsatzverträgen das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Lieferung Software zum Gegenstand hat und der gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist.

Allerdings greifen diese Ausschlusstatbestände im vorliegenden Fall nicht ein, da das Gericht nach der Einvernahme des glaubwürdigen Zeugens …, der, wie auch der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung, die Funktionsweise des Diagnosesystems erläutert hat, davon überzeugt ist, dass es sich bei dem vom Kläger im Internetshop der Beklagten bestellten und gelieferten MICRO-CAN USB Interfacekabel der Beklagten schwerpunktmäßig nicht um Software bzw. um eine Softwarelizenz, sondern vielmehr um eine Hardwarekomponente handelt, die lediglich mit einem Kopierschutz, einem Lizenzschlüssel und einer Firmware versehen ist.

Das Verbindungskabel ist ein Gegenstand, welches insbesondere die Funktion hat, die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem PC herzustellen, denn zur eigentlichen Durchführung der Diagnose wird zu dem Verbindungskabel eine zusätzliche VCDS-Software benötigt, die im Lieferumfang separat zum Verbindungskabel auf CD-ROM enthalten, im Internet zum Download zudem frei verfügbar ist und auf den Computer des Kunden zuvor aufgespielt werden muss. Daher ist die Lieferung der Hardwarekomponente, also des Verbindungskabels, auch der Schwerpunkt der vertraglich von der Beklagten geschuldeten Leistung, da der Kunde die frei verfügbare VCDS-Software ohne das entsprechende Interfacekabel nicht nutzen kann. Dafür spricht auch die Angebotsseite des Internetshops der Beklagten (Anlage B2), da sich aus dem vorgelegten Online-Angebot ergibt, dass dem Käufer eine MICRO-CAN USB Hardware angeboten wird, deren technische Daten sodann im Angebot näher ausgeführt sind. Zwar wird in dem Angebot auf die „Lizenzdongelfunktion“ hingewiesen, sodass der Kunde auf den im Kabel befindlichen Kopierschutz aufmerksam gemacht wird. Gleichwohl bleibt das Verbindungskabel als Hardwarekomponente der Schwerpunkt der angebotenen Ware, da das Interfacekabel primär die Funktion der Verbindung des Fahrzeugs mit dem Computer des Anwenders, auf dem die neben dem Verbindungskabel zur Diagnose erforderliche VCDS-Software aufgespielt sein muss, erfüllt und somit der auf dem Kabel installierte Kopierschutz für den Lizenzschlüssel sowie die Firmware des Kabels eine nach Auffassung der Gerichts untergeordnete Funktion dieses MICRO-CAN USB Interfacekabels darstellt.

Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass bei versiegelten Hardwarekomponenten mit integrierter Software bzw. Softwarelizenz, wie im vorliegenden Fall mit der integrierten Firmware, dem integriertem Lizenzschlüssel sowie dem Kopierschutz, der Verbraucher auch dann ein Widerrufsrecht hat, wenn er die Versieglung der Hardware öffnet. Die Ausschlusstatbestände der Norm des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sowie der Regelung in 5.3 der AGB der Beklagten umfassen ihrem Wortlaut nach lediglich die Lieferung von Software bzw. Softwarelizenzen und nicht die Lieferungen von Hardware. Allerdings enthalten diese Ausschlusstatbestände keine konkrete Regelungen zum Ausschluss des Widerrufs bei Lieferung von Hardware mit integrierter Software bzw. Softwarelizenz. Das Gericht ist bei Auslegung der genannten Ausschlussregelungen der Auffassung, dass derartige Fernabsatzlieferungen, bei denen der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung auf der Hardware und nicht auf der Softwarekomponente liegt, nicht unter diese Vorschriften fallen und zum Ausschluss des Widerrufs führen können.

Das Gericht hat dabei zunächst berücksichtigt, dass die Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbrauchervorschriften eng auszulegen sind (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 d Rn. 45). Die Ausnahmeregelungen in § 312 d Abs. 4 BGB wurden deshalb geschaffen, da dem Unternehmer aufgrund der besonderen Umstände eine Rückabwicklung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (vgl. BT-Drucks 14/2658, S. 44). Durch die Regelung des Ausschlusses des Widerrufs bei Softwarelieferungen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB, an die die AGB 5.3 der Beklagten angepasst ist, soll der Unternehmer geschützt und somit vor allem verhindert werden, dass illegale Kopien von Datenträgern gezogen werden. Allerdings greifen diese Ausnahmeregelungen ihrem Sinn und Zweck nach im vorliegenden Fall nicht ein, da in den Fällen, in denen der Verbraucher das bei der Beklagten durch Fernabsatzgeschäft erworbene Verbindungskabel zurückgibt, für ihn faktisch auch die Möglichkeit entfällt, die auf dem Verbindungskabel befindliche Software noch zu nutzen, denn das Verbindungskabel ist mit dem integrierten Lizenzschlüssel, dem Kopierschutz und der Firmware unzertrennlich verbunden. Zubern ist das Verbindungskabel auch nach der Rücksendung, der Zeugenaussage zur Folge, für die Beklagte weiterhin wirtschaftlich verwertbar, sodass die Beklagte auch nicht um die wirtschaftliche Verwertung der Hardwarekomponente mit integriertem Lizenzschlüssel, Kopierschutz und Firmware bei Rücksendung geschädigt wird. Des Weiteren ist die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB sowie die Regelung 5.3 der AGB der Beklagten im Zusammenhang mit den übrigen gesetzlichen Widerrufsregelungen zu sehen. Soweit der Verbraucher die Hardware nicht ohne Verlust des Widerrufsrechts entsiegeln und entpacken könnte, so würde der Verbraucher die ihm in § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit der Überprüfung der Eigenschaften und Funktionsfähigkeit der Hardware verlieren. Auch insofern können die Ausnahmeregelungen des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB bzw. 5.3 der AGB der Beklagten beim Öffnen versiegelter Hardwarekomponenten mit integrierter Lizenzsoftware, Kopierschutzsoftware und Firmware nicht eingreifen, da ansonsten die Verbraucherrechte umgangen würden.

Somit konnte der Kläger den zwischen den Parteien geschlossenen Fernabsatzvertrag widerrufen, sodass gem. §§ 357 Abs. 1 und 2, 355, 346 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB dem Kläger die geltend gemachten Versandkosten durch die Beklagte zu ersetzen sind.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

 

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