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Widerrufsrecht – Abgrenzung Verbraucherhandeln zu Unternehmerhandeln

LG Essen

Az: 6 O 132/10

Urteil vom 09.09.2010


1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.540,23 € nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 29.720,90 € und 4 % p.a. Schadensersatz aus 795,31 € jeweils ab dem 07.11.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages.

Unter dem 15.03.2006 schloss der Beklagte mit der D Bank AG einen Darlehensvertrag über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 38.183,94 €. Der im Darlehensvertrag ausgewiesene Kreditbetrag sollte in einer Rate zu 418,94 €, fällig am 15.09.2006, sowie 83 Folgeraten zu je 455,00 € zurückgeführt werden (Bl.17-21).

Der Jahreszins war auf 7,99 % festgeschrieben. Dem Kreditvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Für den Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 21 der Gerichtsakten verwiesen.

Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises eines Pkw, Hersteller: W, Modell Q, Fahrzeug-Ident. Nr.:…… Diesen erwarb der Beklagte von der Firma X zu einem Kaufpreis von 26.600,00 €.

Die Klägerin zahlte, auf Weisung des Beklagten, das Darlehen direkt an die Firma X aus. Der W – Q wurde der Klägerin durch den Beklagten anlässlich des Kreditvertrages zur Sicherheit übereignet.

Der Beklagte kam seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach. Unter dem 06.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des offenen Betrages i. H. v. 10.912,55 € binnen einer Frist von 17 Tagen auf und drohte die Kündigung und Gesamtfälligkeitsstellung des Darlehens an (Bl. 22).

Unter dem 29.11.2007 widerrief der Beklagte den Darlehensvertrag (Bl. 105). Ebenso widerrief er den Vertrag mit der Firma X. Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des Vertrages.

Die Klägerin behauptet, es habe ein persönlicher Kontakt zwischen der Firma ……….. und dem Beklagten stattgefunden.

Dies ergebe sich zum einen daraus, dass regelmäßig so verfahren würde und zum anderen daraus, dass es sonst keinen örtlich zuständigen Vertriebsmitarbeiter bei der Fa. …….. bedürfe.

Dem Vertrag zwischen dem Beklagen und der Firma ….. liege das Konzept zugrunde, dass der Käufer für die Firma Auto…… Service, …..Werbung auf sein Fahrzeug aufzubringen habe und dann für den Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Zulassung seines Fahrzeugs ein Honorar versprochen bekommt. Dieser Verpflichtung seien die Firmen nur anfänglich nachgekommen.

Von dieser Vereinbarung zwischen den Firma …. und dem Beklagten habe sie bei Abschluss des Kreditvertrages keine Kenntnis gehabt.

Sie ist der Ansicht, dem Beklagten stünde kein Widerrufsrecht zu, da der Autokauf über die Firma ………. getätigt worden sei und damit ein Kaufmann für den Beklagten gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Beklagte selber auch gewerblich gehandelt, da er für die Autowerbung eine Vergütung erhalten sollte.

Die Vorschriften über den Verbraucherschutz fänden insoweit keine Anwendung.

Weiterhin sei dem Beklagten das Widerrufsrecht gemäß § 242 BGB abgeschnitten, da er die Klägerin getäuscht habe. Der Beklagte habe kollusiv mit der Firma ….. zusammengewirkt, da – im Rahmen des Kreditvertrags- ein unzutreffender Kaufpreis für den Pkw angegeben worden sei. Aus diesem Grund stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Sie bestreitet den Zugang der Widerrufserklärung bei der Händlerin.

Es handele sich bei Kaufvertrag und Finanzierungsgeschäft nicht um verbundene Verträge, da es an einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Geschäften fehle.

Ein Anfechtungsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da dieses bereits verfristet sei und da es keinen Anfechtungsgrund gebe.

Die Händlerin sei Dritte i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB und die Klägerin habe von der durch den Beklagten geschlossenen Werbevereinbarung keine Kenntnis gehabt.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.540,23 € nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 29.720,90 € und 4 % p.a. Schadensersatz aus 795,31 € jeweils ab dem 07.11.2009 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, den Pkw mit der Fahrzeug-Ident.- Nr. ………an die Klägerin heraus zu geben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

Er behauptet, die Klägerin habe mit dem Unternehmen ……….eine Vielzahl von Leasingverträgen geschlossen.

Eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und der Klägerin habe es nicht gegeben. Vielmehr seien sämtliche Korrespondenzen über die Firma …. geführt worden.

Das Geschäftsmodell dieser Firma sei derart abgelaufen, dass jeweils Fahrzeuge günstig angekauft und sodann zu weit überhöhten Preisen weiter verkauft worden seien. Die finanzierende Bank habe diesen überhöhten Preis akzeptiert, ohne einen Blick in eine Neuwagenliste zu werfen. Durch die Gewinne, die die Firma …… so gemacht habe, habe sie Raten für Neukunden übernehmen können. Es sei so ein unzulässiges Schneeballsystem entstanden.

Das Fahrzeug, dass der Beklagte gekauft habe, sei zum Zeitpunkt des Ankaufs nur 15.000,00 € und nicht 26.600,00 € wert gewesen. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen bzw. hätte ihr bekannt sein müssen.

Er ist der Ansicht, ihm stünde ein Widerrufs- und Anfechtungsrecht zu. Der Kaufvertrag könne widerrufen werden, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handele und eine Belehrung nicht erfolgt sei. Dies schlage auch auf den Kreditvertrag durch, da es sich bei dem Kaufvertrag und dem Finanzierungsvertrag um verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 Abs. 3 BGB handele.

Darüber hinaus sei der Vertrag auch sittenwidrig, da der Jahreszins, der vereinbart worden weit über dem damals üblichen Jahreszins von 4,5 % gelegen habe.

Darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage für den Kaufvertrag und damit auch für den Darlehensvertrag weggefallen, da die Firma X nicht die versprochenen Zahlungen erbracht habe.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 29.720,90 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB

1. Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Handelsregisterauszugs firmierte die ……….um.

Die Parteien haben unter dem 15.03.2006 einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieser war als “ Darlehensvertrag“ bezeichnet und enthielt die Vertragskondiktionen eines Darlehensvertrags. Damit handelte es sich offensichtlich um einen Darlehensvertrag und nicht, wie von dem Beklagten vorgetragen, um einen Leasingvertrag.

2. Der Darlehensvertrag wurde nicht gemäß §§ 495, 355 BGB wirksam widerrufen. Dem Beklagten stand zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, da der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin als Unternehmerin gemäß § 14 BGB und dem Beklagten als Verbraucher gemäß § 13 BGB abgeschlossen wurde.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dem Pkw, den er mit dem Geld aus dem Darlehensvertrag erworben hat, noch weitere finanzielle Ziele verfolgte, da er für die Verbrauchereigenschaft unmittelbar auf die Beurteilung des geschlossenen Vertrages- mithin auf den Kreditvertrag- ankommt und bei Abschluss dieses Vertrages keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beklagte unternehmerisch tätig war.

Die Widerrufsfrist des § 355 BGB war jedoch bei Ausübung des Widerrufs am 29.11.2007 bereits abgelaufen.

Dem Darlehensvertrag war eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigefügt. Sie enthielt alle erforderlichen Bestandteile des § 355 BGB und auch die Anforderungen des § 358 Abs. 5 BGB wurden eingehalten. Die Widerrufsbelehrung entsprach darüber hinaus den Vorgaben in der Anlage 2 zum EG BGB.

3. Auch ein Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 312 b BGB konnte nicht erfolgen.

Ein Widerrufsrecht gemäß § 312 b BGB ist gemäß § 312 d Abs. 5 nicht in den Fällen gegeben, in denen dem Verbraucher- wie vorliegend- bereits ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zusteht.

4. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Dies ist aber vorliegend nicht ersichtlich.

Aus der bloßen Abweichung von den Preisen auf Neuwagentabellen kann sich dies nicht ergeben, da der finanzierten Bank insoweit keine Überprüfungspflicht zukommt. Der Preis ist auch nicht derart hoch, dass sich der Bank die Täuschung gerade zu aufdrängt.

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Eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Fa. ……. wurde von dem Beklagten nicht dargelegt.

5. Der Darlehensvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Der Jahreszinssatz von 7,99 % liegt bereits unterhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze. Der Vertragszins übersteigt den marktüblichen Effektivzins nicht um 100 %.

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Bank die schwächere Lage des Beklagten ausgenutzt hat.

6. Ebenfalls kann keine Rückabwicklung über die Vorschrift des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB erfolgen.

Für eine Anwendung von § 313 BGB wäre nur dann Raum, wenn die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Firma ….. erkennbar Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden wäre. Die einseitigen Erwartungen einer Partei, die für die Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dies ist jedoch erkennbar nicht der Fall. Vielmehr war der zugrundeliegende Werbevertrag nur Geschäftsgrundlage für das Geschäft zwischen dem Beklagten und der Fa- ……

7. Auch ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 358 Abs. 3 BGB, nach dem der Beklagte der Klägerin einen Widerruf des zugrundeliegenden Geschäfts gemäß § 312 b BGB entgegenhalten kann, scheidet aus.

Zwar liegen die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor, da sich die Klägerin bei dem Abschluss des Verbraucherdarlehens der Mitwirkung der Fa. ……. bedient hat, da der Kreditvertrag durch die Fa. … übergeben worden ist. Ein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB ist jedoch nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall liegt bereits kein Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vor. Über die Zuordnung zu einem privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht er innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die die Begleitumstände einzubeziehen sind. (BGH, NJW 08, 435 Tz 7 Urteil vom 30.09.2009- VIII ZR 7/09)

Soll bei Kauf eines Pkws dieser sowohl gewerblich als auch beruflich genutzt werden, ist entscheidend welche Benutzung überwiegt. Für den Umstand der Verbrauchereigenschaft trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast. Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden (BGH, NJW 07, 2619 Tz 13).

Es erscheint nach Auffassung der Kammer zweifelhaft, ob der Beklagte den Vertrag – wie behauptet – als Verbraucher abgeschlossen hat und nicht den Kaufvertrag über den Pkw zu einer selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat, also unternehmerisch handelte.

Unternehmerisch tätig ist derjenige, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistung gegen Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich.

Vorliegend nutzte der Beklagte den Pkw um Werbung zu fahren und erhielt dafür ein Entgelt in Form der Übernahme der Leasingraten. Die Abrede über die Werbung bestand für 2 Jahre und war damit dauerhaft.

Auch steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine nebenberufliche Tätigkeiten handelt, da grundsätzlich auch Nebentätigkeiten der unternehmerischen Sphäre unterfallen können.

8. Die Klägerin hat den Darlehensvertrag unter dem 10.12.2009 wirksam gekündigt. Die Voraussetzungen des § 498 BGB wurden ausweislich des Schriftsatzes vom 06.11.2009 eingehalten. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Frist zur Zahlung unter Androhung der Kündigung und Gesamtfälligkeitsstellung gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.912,55 € in Verzug. Trotz Mahnung hat der Beklagte den offenen Betrag nicht beglichen

II.

Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB besteht jedoch nicht.

Es liegt bereits keine Täuschung des Beklagten vor. Der Beklagte hat den Pkw für einen Kaufpreis von 26.600,00 € erworben. Diese Angaben sind auch im Darlehensvertrag angegeben. Darüber hinaus ist auch die Kausalität der behaupteten täuschenden Angabe des Kaufpreises für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht dargelegt.

Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 311 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat keine vorvertragliche Pflicht verletzt. Für ihn bestand keine aus dem Vorfeld des Darlehensvertrages resultierende Pflicht über das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Fahrzeug aufzuklären. Für den Abschluss des Darlehensvertrags ist nicht das zugrundeliegende Geschäft, sondern die Solvenz des Darlehensnehmers entscheidend.

III.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen in Höhe von 795,31 € aus § 497 Abs. 1 BGB und einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs mit der Zinszahlung in Höhe von 24,02 € aus § 497 Abs. 2, 289 BGB.

IV.

Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war entbehrlich, da die Klägerin in vollem Umfang mit ihrem Hauptantrag durch dringt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 29.736,67 €.

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