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Widerspruchsfreie Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens

Ein Transportunternehmen weigert sich, für nicht zurückgegebene Paletten aufzukommen und beruft sich darauf, dass keine Vereinbarung zum Palettentausch bestand. Ein Gericht gibt dem Unternehmen Recht und verweist auf fehlende Beweise und die gängige Praxis in der Branche. Der Streitwert: Schadensersatzforderungen für nicht zurückgegebene Paletten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und die Widerklage der Beklagten anerkannt.
  • Es ging um den Ausgleich von Palettenschulden zwischen einer Heimtiernahrungsproduzentin (Klägerin) und einem Logistikunternehmen (Beklagte).
  • Die Klägerin behauptete, es habe eine Vereinbarung über den Palettentausch gegeben; die Beklagte bestritt dies.
  • Die Auffassung der Beklagten wurde bestätigt, dass keine verbindliche Tauschvereinbarung vorliegt.
  • Beweise und Aussagen der Zeugen konnten eine solche Vereinbarung nicht bestätigen; Schriftliche Bestätigungen fehlen.
  • Komplexität bestand darin, ob mündliche Absprachen und E-Mails als Beleg für eine Vereinbarung ausreichen.
  • Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für eine verpflichtende Tauschvereinbarung.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten und verlangte von der Klägerin die Zahlung offener Frachtforderungen.
  • Auswirkungen: Schweigen auf Bestätigungsschreiben allein begründet keine Verbindlichkeit; schriftliche Vereinbarungen und deutliche Belege sind entscheidend.
  • Empfänger solcher Schreiben sollten bei Unklarheiten sofort widersprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bestätigungsschreiben als rechtliche Bindung? Gerichtsurteil klärt Rechtslage

Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass Vereinbarungen nicht nur mündlich getroffen, sondern auch schriftlich bestätigt werden. Ein solches Bestätigungsschreiben dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und den Inhalt der Vereinbarung festzuhalten. Doch was passiert, wenn eine Partei ein solches Schreiben erhält und nicht widerspricht? Kann Schweigen in diesem Fall als Zustimmung gewertet werden?

Grundsätzlich gilt: Ein Bestätigungsschreiben hat keine unmittelbare rechtliche Bindung. Es handelt sich lediglich um eine Zusammenfassung des Gesprächs aus Sicht des Absenders. Widerspricht der Empfänger dem Inhalt nicht, kann dies jedoch unter bestimmten Umständen als Zustimmung gewertet werden. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Art der Geschäftsbeziehung, frühere Vereinbarungen oder bestehende Handelsbräuche.

Ein aktueller Fall verdeutlicht die Komplexität dieser Thematik und zeigt, wie wichtig es ist, sich mit den rechtlichen Grundlagen auseinanderzusetzen, um ungewollte Verpflichtungen zu vermeiden.

Unsicherheit nach Erhalt eines Bestätigungsschreibens? Wir helfen Ihnen weiter.

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Der Fall vor Gericht


Entscheidung zu Palettentauschvereinbarung

Bestätigungsschreiben und stillschweigende Zustimmung
(Symbolfoto: Ersler Dmitry – Shutterstock.com)

In dem vorliegenden Fall wurde entschieden, dass keine Palettentauschvereinbarung zwischen den Parteien bestand. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beklagte als Transportunternehmen das Risiko für die Rückgabe einer entsprechenden Anzahl geeigneter Paletten übernommen hatte.

Begründung der Entscheidung

Das Gericht führte mehrere Gründe für seine Entscheidung an:

  1. Mangelnde Beweislage: Die Aussage des Zeugen der Klägerin, es sei eine Palettentauschvereinbarung getroffen worden, wurde durch die Aussage des Zeugen der Beklagten entkräftet. Diesem war von einer solchen Vereinbarung nichts bekannt.
  2. Fehlende Schriftform: Bei einer derart weitreichenden Vereinbarung wäre nach Ansicht des Gerichts eine schriftliche Fixierung zu erwarten gewesen, die jedoch nicht vorlag.
  3. Verhaltensweisen der Parteien: Die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien deutete nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine Palettentauschvereinbarung hin. So lehnte die Beklagte eine Verantwortung für die Qualität der zurückgegebenen Paletten ab.
  4. Verladebedingungen unzureichend: Die in den Verladebedingungen der Klägerin enthaltene Formulierung zum „Palettentausch“ reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um daraus eine Übernahme des Tauschrisikos durch die Beklagte abzuleiten.

Folgen der Entscheidung

Durch die Ablehnung einer Palettentauschvereinbarung wurde die Klage der Klägerin auf Schadensersatz für nicht zurückgegebene Paletten abgewiesen. Stattdessen war die von der Beklagten geltend gemachte Forderung aus den Transportverträgen zu begleichen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Dieses Urteil zeigt, dass für die Begründung einer Palettentauschvereinbarung mit Risikoübernahme durch den Frachtführer hohe Anforderungen bestehen. Bloße Verhaltensweisen oder unklare Formulierungen reichen nicht aus. Vielmehr ist eine eindeutige und bewiesene Übereinkunft erforderlich, die im Zweifel zulasten des Frachtführers geht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Unternehmen, die regelmäßig Bestätigungsschreiben im Geschäftsverkehr erhalten, hat dieses Urteil weitreichende Bedeutung. Es zeigt, wie wichtig es ist, solche Schreiben genau zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einzulegen. Durch eine widerspruchsfreie Entgegennahme kann man sich schnell an die darin enthaltenen Vertragsbedingungen gebunden sehen – selbst wenn vorher keine Vereinbarung getroffen wurde. Deshalb müssen Bestätigungsschreiben immer sorgfältig auf Übereinstimmung mit den eigenen Vorstellungen überprüft werden. Nur ein zeitnaher, ausdrücklicher Widerspruch verhindert, dass man stillschweigend an den Inhalt gebunden wird. Dieses Urteil verdeutlicht die Risiken einer unaufmerksamen Handhabung von Bestätigungsschreiben.


FAQ – Häufige Fragen

Im Geschäftsalltag tauchen immer wieder Fragen rund um Bestätigungsschreiben und stillschweigende Zustimmung auf. Was gilt es zu beachten, wenn man ein solches Schreiben erhält? Kann Schweigen wirklich als Zustimmung gewertet werden? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen, damit Sie rechtlich abgesichert handeln können.


Worum geht es bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben?

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein wichtiges Instrument im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten. Es handelt sich dabei um ein Schriftstück, in dem eine Partei die Inhalte und Konditionen einer zuvor mündlich oder telefonisch getroffenen Vereinbarung festhält. Der Zweck dieses Schreibens besteht darin, eine verbindliche Dokumentation des Vertragsabschlusses und seiner Details zu schaffen.

Die besondere rechtliche Bedeutung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens liegt darin, dass es eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, wonach Schweigen im Rechtsverkehr keine Zustimmung bedeutet. Wenn ein Kaufmann ein solches Schreiben erhält und nicht unverzüglich widerspricht, gilt der Vertrag mit dem im Schreiben festgehaltenen Inhalt als geschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn das Schreiben von den tatsächlichen Verhandlungen abweicht, solange die Abweichungen nicht so erheblich sind, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit einer Billigung rechnen konnte.

Die Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens setzt voraus, dass beide Parteien Kaufleute sind oder zumindest in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen. In der Praxis wird dieser Grundsatz auch auf Personen wie Rechtsanwälte, Architekten oder Bauingenieure angewendet, die regelmäßig am Geschäftsverkehr teilnehmen und über entsprechende Erfahrung verfügen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise: Ein Großhändler bestellt telefonisch bei einem Lieferanten 1000 Stück einer Ware zum Preis von 10 Euro pro Stück. Der Lieferant sendet daraufhin ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, in dem er den Auftrag über 1000 Stück zu je 11 Euro bestätigt. Widerspricht der Großhändler nicht unverzüglich, kommt der Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben genannten Konditionen zustande.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben dient der Rechtssicherheit und Effizienz im Handelsverkehr. Es ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung von Geschäften, indem es die Beweisführung über den Vertragsinhalt erleichtert und gleichzeitig den Empfänger zur zeitnahen Prüfung und gegebenenfalls zum Widerspruch anhält.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht eintritt, wenn der Absender bewusst falsche Angaben macht oder wenn die Abweichungen vom tatsächlich Vereinbarten so gravierend sind, dass der Empfänger nicht mit einer Zustimmung rechnen musste. In solchen Fällen kann der Empfänger die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.

Die Rechtsprechung hat die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Laufe der Zeit weiterentwickelt und präzisiert. So wird heute auch die elektronische Übermittlung eines solchen Schreibens, etwa per E-Mail, als wirksam anerkannt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für Unternehmen ist es ratsam, eingehende kaufmännische Bestätigungsschreiben sorgfältig und zeitnah zu prüfen. Im Falle von Abweichungen oder Unklarheiten sollte umgehend schriftlich widersprochen werden, um ungewollte vertragliche Bindungen zu vermeiden. Gleichzeitig bietet das Instrument des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Unternehmen die Möglichkeit, Vereinbarungen effizient zu dokumentieren und abzusichern.

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Wann ist ein Bestätigungsschreiben wirksam?

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist wirksam, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst müssen beide beteiligten Parteien Kaufleute sein oder in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Schreiben muss sich auf tatsächlich stattgefundene Vertragsverhandlungen beziehen und den Vertragsinhalt klar und eindeutig wiedergeben.

Der Absender muss davon ausgehen können, dass die bisherigen Vereinbarungen bereits umfassend und abschließend geregelt sind. Es handelt sich also um ein echtes Bestätigungsschreiben, das den vorherigen Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts endgültig bestätigt. Dies unterscheidet es von einer bloßen Auftragsbestätigung, durch die ein Vertrag erst zustande kommt.

Entscheidend für die Wirksamkeit ist auch der zeitliche Aspekt. Das Bestätigungsschreiben muss unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschickt werden. Ein zu großer zeitlicher Abstand lässt die Wirksamkeit entfallen. In der Regel sollte das Schreiben innerhalb weniger Tage nach den Verhandlungen beim Empfänger eingehen.

Der Inhalt des Bestätigungsschreibens darf nicht wesentlich von den tatsächlichen Verhandlungen abweichen. Enthält es gravierende Änderungen, mit denen der Absender vernünftigerweise nicht rechnen konnte, entfällt die Wirksamkeit. Geringfügige Abweichungen oder Ergänzungen sind jedoch zulässig und werden Vertragsbestandteil, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Die Schutzwürdigkeit des Absenders ist eine weitere wichtige Voraussetzung. Hat der Absender das Schreiben bewusst falsch formuliert oder handelt er arglistig, kann er sich nicht auf die Wirksamkeit berufen. Der Empfänger muss in solchen Fällen nicht widersprechen.

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirksamkeit: Kaufmann A und Kaufmann B verhandeln telefonisch über eine Warenlieferung und einigen sich auf die wesentlichen Punkte. Noch am selben Tag schickt A ein Bestätigungsschreiben an B, in dem er die besprochenen Konditionen aufführt und zusätzlich seine üblichen Zahlungsbedingungen erwähnt. B erhält das Schreiben am nächsten Tag und unternimmt nichts. In diesem Fall wird der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens wirksam, einschließlich der Zahlungsbedingungen.

Die widerspruchsfreie Entgegennahme eines wirksamen kaufmännischen Bestätigungsschreibens führt dazu, dass der Vertrag mit dem im Schreiben festgehaltenen Inhalt als geschlossen gilt. Der Empfänger muss daher stets aufmerksam prüfen, ob das erhaltene Schreiben den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Nur durch einen unverzüglichen Widerspruch kann er verhindern, dass abweichende oder ergänzende Regelungen Vertragsbestandteil werden.

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Was bedeutet widerspruchsfreie Entgegennahme?

Die widerspruchsfreie Entgegennahme bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Situation, bei der eine Person ein Schriftstück oder eine Erklärung erhält und darauf nicht reagiert. Diese Untätigkeit kann unter bestimmten Umständen als Zustimmung zu dem Inhalt des Dokuments gewertet werden. Besondere Relevanz hat dieses Konzept im Handelsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Dokument, das nach mündlichen Verhandlungen oder Absprachen zwischen Geschäftspartnern erstellt wird. Es fasst die wesentlichen Punkte der getroffenen Vereinbarungen schriftlich zusammen. Die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens liegt darin, dass es bei widerspruchsfreier Entgegennahme durch den Empfänger als verbindliche Vertragsgrundlage gelten kann.

Die widerspruchsfreie Entgegennahme setzt voraus, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. Diese Frist wird im Einzelfall bestimmt und hängt von den Umständen ab. Generell wird erwartet, dass ein Kaufmann zeitnah reagiert, wenn er mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden ist.

Schweigt der Empfänger, kann dies als stillschweigende Zustimmung interpretiert werden. Die stillschweigende Zustimmung ist eine Form der Willenserklärung, bei der der Wille nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht wird. Im Fall des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird das Schweigen des Empfängers als Einverständnis mit dem Inhalt des Schreibens gewertet.

Diese Rechtswirkung basiert auf der Annahme, dass im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht. Es wird erwartet, dass ein Kaufmann ein Bestätigungsschreiben sorgfältig prüft und bei Unstimmigkeiten umgehend reagiert. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht mehr auf abweichende mündliche Absprachen berufen.

Die widerspruchsfreie Entgegennahme kann weitreichende Folgen haben. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens wird zur Vertragsgrundlage, auch wenn er von den tatsächlichen mündlichen Vereinbarungen abweicht. Dies kann bedeuten, dass zusätzliche Bedingungen oder Änderungen, die im Schreiben aufgeführt sind, verbindlich werden.

Um die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme zu vermeiden, ist es für den Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens ratsam, dieses umgehend und gründlich zu prüfen. Bei Abweichungen von den getroffenen Vereinbarungen sollte unverzüglich schriftlich widersprochen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die tatsächlich getroffenen Absprachen maßgeblich bleiben und keine ungewollten Vertragsinhalte entstehen.

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Welche Folgen kann ein wirksames Bestätigungsschreiben haben?

Ein wirksames kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das vom Empfänger widerspruchslos entgegengenommen wird, entfaltet weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die zentrale Rechtsfolge besteht darin, dass der Vertrag mit dem im Bestätigungsschreiben festgehaltenen Inhalt als verbindlich gilt. Dies bedeutet, dass die darin aufgeführten Vertragsbedingungen für beide Parteien bindend werden.

Der Empfänger des Schreibens verliert durch sein Schweigen die Möglichkeit, sich auf abweichende mündliche Vereinbarungen zu berufen. Selbst wenn die tatsächlichen Verhandlungen zu anderen Ergebnissen geführt haben sollten, wird der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgeblich. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen, die der Absender möglicherweise vorgenommen hat, solange diese für den Empfänger zumutbar sind.

Die Beweislast kehrt sich zugunsten des Absenders um. Will der Empfänger geltend machen, dass der Vertragsinhalt von dem Bestätigungsschreiben abweicht, muss er dies beweisen. Dies gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, da mündliche Absprachen im Nachhinein schwer zu belegen sind.

Das Bestätigungsschreiben kann sogar konstitutiv wirken, das heißt einen Vertrag neu begründen, wenn zuvor noch keine verbindliche Einigung erzielt wurde. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens zustande, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

Enthält das Bestätigungsschreiben Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), können diese durch die widerspruchslose Entgegennahme Vertragsbestandteil werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie in den vorherigen Verhandlungen nicht explizit erwähnt wurden.

Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Nebenabreden oder offene Vertragspunkte, die im Bestätigungsschreiben geregelt werden. Der Empfänger kann sich später nicht darauf berufen, dass über diese Punkte keine Einigung erzielt wurde.

Bei Abweichungen zwischen dem tatsächlich Vereinbarten und dem Inhalt des Bestätigungsschreibens setzt sich grundsätzlich die Version des Schreibens durch. Eine Ausnahme besteht nur bei gravierenden Abweichungen, bei denen der Absender nicht mit einer stillschweigenden Zustimmung rechnen durfte.

Die rechtliche Wirkung des Bestätigungsschreibens tritt allerdings nicht ein, wenn der Absender nicht schutzwürdig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er das Schreiben bewusst falsch formuliert hat in der Hoffnung, der Empfänger würde die Änderungen übersehen.

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Was kann man tun, wenn man mit dem Bestätigungsschreiben nicht einverstanden ist?

Bei Uneinigkeit mit dem Inhalt eines Bestätigungsschreibens ist es erforderlich, unverzüglich Widerspruch einzulegen. Dies muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgen, die in der Regel einen Monat ab Zugang des Schreibens beträgt. Die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs ist von entscheidender Bedeutung, um eine ungewollte Bindung an die im Bestätigungsschreiben enthaltenen Vertragsbedingungen zu verhindern.

Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und an die Stelle gerichtet werden, die das Bestätigungsschreiben versandt hat. Dabei empfiehlt es sich, den Widerspruch per Einschreiben zu versenden oder persönlich gegen Empfangsbestätigung abzugeben, um den fristgerechten Zugang nachweisen zu können. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für die Ablehnung des Bestätigungsschreibens klar und sachlich dargelegt werden.

Es ist ratsam, im Widerspruchsschreiben konkret auf die strittigen Punkte des Bestätigungsschreibens einzugehen und die eigene Position zu erläutern. Hierbei ist es wichtig, präzise und faktenbasiert zu argumentieren. Relevante Unterlagen oder Beweise, die die eigene Position stützen, sollten dem Widerspruch beigefügt werden.

In komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, vor Einlegung des Widerspruchs rechtlichen Rat einzuholen. Dies kann helfen, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs besser einzuschätzen und eine fundierte rechtliche Argumentation zu entwickeln. Sozialverbände oder spezialisierte Rechtsanwälte können hier wertvolle Unterstützung bieten.

Nach Eingang des Widerspruchs ist die Gegenseite verpflichtet, diesen zu prüfen und darauf zu reagieren. Im Idealfall führt der Widerspruch zu einer Korrektur oder Aufhebung des ursprünglichen Bestätigungsschreibens. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und Klage einzureichen.

Es ist zu beachten, dass das Einlegen eines Widerspruchs in vielen Fällen Voraussetzung für eine spätere Klage ist. Wird die Widerspruchsfrist versäumt, kann dies dazu führen, dass der Inhalt des Bestätigungsschreibens als akzeptiert gilt und eine spätere gerichtliche Anfechtung erschwert oder unmöglich wird.

Bei der Formulierung des Widerspruchs ist es wichtig, sachlich und respektvoll zu bleiben. Emotionale oder aggressive Formulierungen sollten vermieden werden, da sie in der Regel kontraproduktiv sind und die Erfolgschancen des Widerspruchs mindern können.

Sollte das Bestätigungsschreiben Fehler oder Unklarheiten enthalten, ist es ratsam, diese im Widerspruchsschreiben konkret zu benennen und um Korrektur oder Klarstellung zu bitten. Dies kann in manchen Fällen bereits ausreichen, um eine Änderung des Bestätigungsschreibens zu erwirken.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Palettentauschvereinbarung: Eine Vereinbarung zwischen Lieferanten und Transporteuren, bei der der Transportunternehmer die Waren auf Paletten übernimmt und sich verpflichtet, die gleiche Anzahl geeigneter Leerpaletten zurückzugeben. Dies dient der effizienten Wiederverwendung der Paletten. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien bestand.
  • Tauschrisiko: Bezeichnet die Gefahr, dass bei der Rückgabe von Transporthilfsmitteln wie Paletten weniger oder ungeeignete Stück zurückgegeben werden. In einer Palettentauschvereinbarung kann das Tauschrisiko auf den Transportunternehmer übertragen werden, der dann für die Rückgabe einer entsprechenden Anzahl geeigneter Paletten haftet.
  • Handelsbräuche: Übliche Geschäftspraktiken und Gebräuche, die in einer bestimmten Branche oder Region gelten. Im vorliegenden Fall spielte eine mögliche Handelsbräuche für den Palettentausch zwischen Lieferanten und Transporteuren eine Rolle. Eine solche Tradition hätte auf eine stillschweigende Vereinbarung hinweisen können.
  • Bestätigungsschreiben: Eine schriftliche Dokumentation, mit der eine Partei den Inhalt und die Konditionen einer zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung festhält. Widerspricht der Empfänger nicht, kann dies als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Hier untersuchte das Gericht, ob ein solches Bestätigungsschreiben vorlag und wirksam war.
  • Beweiswürdigung: Die Würdigung und Gewichtung der vorgelegten Beweise durch das Gericht nach ihrer Überzeugungskraft. Im konkreten Fall wog das Gericht die Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel zur Frage der Palettentauschvereinbarung gegeneinander ab.
  • Schadensersatzanspruch: Ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der einem anderen widerrechtlich zugefügt wurde. Die Klägerin machte einen solchen Schadensersatzanspruch für nicht zurückgegebene Paletten geltend, den das Gericht mangels Vertragsverletzung ablehnte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein Kaufvertrag über Paletten zustande gekommen ist. Das Gericht prüfte, ob die Parteien sich über den Austausch von Paletten geeinigt hatten und ob die Beklagte das Risiko für die Rückgabe einer entsprechenden Anzahl geeigneter Paletten übernommen hatte.
  • § 311 BGB (Verpflichtungsgeschäft): Dieser Paragraph regelt, wann ein Rechtsgeschäft zustande kommt. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob durch die mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Parteien ein Vertrag über den Palettentausch zustande gekommen war.
  • § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Da keine ausdrückliche Vereinbarung über den Palettentausch vorlag, musste das Gericht die Willenserklärungen der Parteien auslegen. Es berücksichtigte dabei den Wortlaut der Verladebedingungen, das Verhalten der Parteien und die Umstände des Einzelfalls.
  • § 286 BGB (Verzug): Die Klägerin verlangte Schadensersatz für nicht zurückgegebene Paletten. Das Gericht prüfte daher, ob die Beklagte mit der Rückgabe der Paletten in Verzug geraten war und ob ein Schadensersatzanspruch bestand.
  • § 346 BGB (Rücktritt vom Vertrag): Da die Klägerin den Palettentausch als Teil eines Kaufvertrags ansah, stellte sich die Frage, ob sie vom Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Beklagte die Paletten nicht zurückgab. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für einen Rücktritt.

Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 22 O 2/22 – Urteil vom 05.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 51.818,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Produzentin von Heimtiernahrung, welche sie im Großhandel auf dem deutschen Markt und in den angrenzenden EU-Mitgliedstaaten vertreibt. Hierfür sowie zur Lagerung ihrer Produkte unterhält sie verschiedene Warenverteilungszentren. Die Klägerin beauftragt sodann Logistikunternehmen, darunter auch die Beklagte, mit dem Transport ihrer Waren an ihre Kunden.

Die Beklagte betreibt – neben weiteren Geschäftsfeldern – Logistiktätigkeiten, wie Fracht- und Speditionsgeschäfte.

Die Beklagte wurde Anfang Januar 2018 von der Firma ### GmbH beauftragt, Waren bei der Klägerin in Empfang zu nehmen und zu transportieren.

Mit E-Mail vom 08.02.2018 (Bl.

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164 GA.) gab der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge ###, gegenüber der Klägerin an, die Beklagte tausche grundsätzlich Europlatten einer genauer bezeichneten Qualitätsstufe; es sei jedoch zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrer Kundin eine besondere „Tauschvereinbarung“ bestehe. Sollte diese andere Qualitätsanforderung vorsehen, solle dies der Beklagten mitgeteilt werden.

Ab September 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte sodann unmittelbar mit der Durchführung von Warentransporten.

In dem von der Klägerin verwendeten Auftragsformular (Bl. 17 GA.), welches jeder Einzelbeauftragung an die Beklagte zugrunde lag, heißt es im unteren Abschnitt des Auftragsformulars unter der Überschrift „Verladebedingungen“ unter dem dritten Spiegelstrich wie folgt:

„Es werden nur einwandfreie, saubere und maschinentaugliche Paletten zum Tausch angenommen“.

Mit E-Mail vom 01.10.2019 (Bl. 184 GA.) bat die Klägerin die Beklagte, die leeren Europaletten zurück an Europal zurückzuführen, damit sie das Konto ausgleiche; anderenfalls müsse man der Beklagten die Paletten in Rechnung stellen.

Mit E-Mail vom 03.06.2020 (Bl. 152 GA.) übersandte die Klägerin der Beklagten ein klägerseits geführtes Palettenkonto und bat um einen Lösungsvorschlag über den Ausgleich dieses Kontos bis zum 15.06.2020. Sollte es bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückinformation geben, werde man die Paletten zum Ausgleich des Kontos in Rechnung stellen.

Jedenfalls in der Folge glichen die Parteien sodann das Palettenkonto ab bzw. korrespondierten bei etwaigen Unstimmigkeiten. Insoweit wird insbesondere auf die Anlagen K3, K5, K7 und K9 zur Klageschrift sowie die Anlagen B3 bis B8 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022 Bezug genommen.

In einer E-Mail vom 08.10.2020 (Bl. 157 GA.) wurde beklagtenseits ausgeführt, für die Rückführung aus S könne man keine Verantwortung für die Qualität der Paletten entnehmen.

Mit weiterer E-Mail vom 14.01.2021 (Bl. 154 GA.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass angebliche Fehlbeständige direkt mit der Kundin der Klägerin zu besprechen seien; sie, die Beklagte, könne nur diejenige Qualität und Quantität an Paletten zurückliefern, die sie auch von der Kundin der Klägerin erhalten habe; bis zur endgültigen Klärung des Bestandes werde die Beklagte keine Palettenrechnung akzeptieren. Man schlage ein gemeinsames Gespräch mit der Firma ### bezüglich des „Palettenproblems“ vor.

Mit E-Mail vom 11.01.2021 (Bl. 185 GA.) wandte sich der Zeuge ### an die Firma ###, wobei die Klägerin in cc: genommen wurde, und führte aus, die Firma ### bekomme über 20000 Europaletten aus der Verbindung ###; er habe soeben mit dem Zeugen ### gesprochen; abgesprochen sei, dass man wöchentlich mindestens 1500 – 2000 (495 Europlatten passten auf einen Auflieger) nach ### liefere; für nicht eingetauschte Europaletten würde die Firma ### 6,50 EUR berechnen.

Hierauf reagierte die ### GmbH mit E-Mail vom 25.01.2021 (Bl. 186 GA.).

Im Hinblick auf das klägerseits gegenüber der Beklagten geltend gemachte negative Palettensaldo übersandte der Zeuge ### für die Beklagte am 24.01.2022 (Bl. 33 GA.) an die Klägerin eine E-Mail wie folgt:

„Um das Thema bzw. sämtliche Palettenvorgänge, welche das Haus ### betreffen, bis zum 31.12.2020 schlussendlich abzuschließen, stellen wir uns eine Pauschalsumme von 60.000,00 EUR für sämtliche, eventuell angefallenen Palettenschulden bis zum 31.12.2020 vor. Ab dem 01.01.2021 würde das Palettenkonto bei 0 anfangen. Die o.g. Punkte sollten jedoch schlussendlich geklärt werden, (Palettenkonto, Qualität der zurückgelieferten Europaletten etc.)“.

Die beteiligten Mitarbeiter der Parteien glichen das Palettenkonto mit Stand Februar 2021 am 06.04.2021 und 13.04.2021 erneut ab. Hierzu übersandte die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin das aktuelle Palettenkonto mit der Mitteilung:

„Anbei das aktuelle Palettenkonto mit der Bitte um Prüfung“;

später übermittelte sie das aktualisierte Konto mit dem Hinweis:

„Beleg Nr. 1: hier wurden 20 Paletten mit Ware geladen und 10 Stützpaletten, somit ist der Ausgang von 30 Pal. ok, die restlichen Korrekturen sind erledigt, anbei das Konto mit Abschluss Februar 2021“. (Bl. 29 f. GA.)

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einem von ihr behaupteten Palettentauschvertrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in einer Höhe von 233.594,09 EUR geltend.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift Seiten 12 ff. (Bl. 14 ff. GA.) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, die Parteien hätten bereits im Januar 2018 die Führung eines Palettenkontos in Gestalt eines Kontokurrent vereinbart; ferner habe man sich im Rahmen der Geschäftsbeziehung auf die sog. Bonner Palettenklausel geeinigt, nach welcher der Frachtführer nach Übernahme von Ware auf den entsprechenden Transportträgern verpflichtet sei, eine entsprechende Anzahl leerer Transportträger gleicher Art und Güte an den Auftraggeber zurückzuführen; zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass die Beklagte in dem Umfang der ihr übergebenen Transportmittel (Paletten) für die Rückführung der entsprechenden Anzahl an Paletten verantwortlich sei; das entsprechende Telefonat habe Anfang 2018 stattgefunden und sei auf Seiten der Klägerin von dem Zeugen ### und auf Seiten der Beklagten von dem Zeugen ### geführt worden; ein weiteres Telefonat habe im Februar 2018 stattgefunden, wobei es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Anfang 2018 zwischen den Zeugen ### und ### Telefonate geführt wurden; Gegenstand des Gespräches sei die Klassifizierung der Paletten gewesen; mit Begründung der Lieferbeziehung Anfang Januar 2018 hätten die Parteien eine Palettentauschvereinbarung getroffen, nach der die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen sei, den sich aus einem wechselseitig abgestimmten Palettenkonto ergebenden Saldo auszugleichen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 233.594,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit der Widerklage macht die Beklagte offenstehende Frachtforderungen in einer Gesamthöhe von 62.504,91 EUR abzüglich einer Gutschrift geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageerwiderung (Bl. 67 ff. GA.) Bezug genommen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 51.818,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Sie rechnet gegen die Widerklageforderung mit den von ihr behaupteten Ersatzansprüchen aus dem angeblich geschlossenen Palettentauschvertrag auf.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.08.2022 (Bl. 207 f. GA.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2022 Bezug genommen (Bl. 221 ff. GA.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg, während die Widerklage begründet ist.

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

1.) Ein Anspruch gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. einem geschlossenen Palettentauschvertrag scheidet aus.

Zwischen den Parteien ist kein solcher Vertrag hinsichtlich dessen die Beklagte Rückgabepflichten verletzt haben könnte, zustande gekommen.

a) Auf Paletten bezogene Verträge können ausdrücklich aber auch konkludent geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 145893, Rn. 18; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., 2020, § 407 HGB, Rn. 55).

Ein Frachtführer ist aber ohne besondere Abrede und mangels entsprechenden Handelsbrauchs – der im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist – nicht gehalten, dem Absender, der ihm Gut auf Paletten übergeben hat, Paletten zu überlassen oder Paletten in gleicher Zahl und Beschaffenheit zurückzugeben (vgl. BGH, NJW 1987, 1641, 1642; OLG Celle, TranspR 1994, 342, 345; OLG Hamm, TranspR 2000, 323; OLG Celle, BeckRS 2007, 10808; Koller, Transportrecht, 10. Auflage, 2020, § 407 HGB, Rn. 55; Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3. Aufl., 2022, K, Rn. 126).

Maßgeblich ist insoweit, dass Bestandteil der Vereinbarung die Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer ist (OLG Celle, BeckRS 2007,10808; OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 1458393, Rn. 19; Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3.Auflage, 2022, K, Rn. 126 f.), wobei allerdings im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Schuldner möglichst wenig zusätzliche Pflichten und Risiken tragen will (OLG Celle, TransportR 2003, 450, 451; Koller, Transportrecht, 10. Aufl., 2020, § 407 HGB, Rn. 58 a), wobei auch zu berücksichtigen ist das Interesse, die Güter palettiert zu transportieren, in aller Regel im Schwerpunkt beim Absender und deshalb gerade nicht beim Frachtführer liegt (vgl. OLG Hamm, TransportR 2000, 229, 230; Koller, Transportecht, 10. Aufl., 2020, § 407 HGB, Fußnote 360).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

(1) Allerdings hat der Zeuge ### hierzu im Termin vom 29.11.2022 befragt (Bl. 221 ff. GA.) bekundet, es sei ein Palettenkonto geführt worden, das sei hier auch so besprochen worden; das Palettenkonto habe so aussehen sollen, dass eben die Paletten, die sie, also die Klägerin, zur Verfügung gestellt hätten, eingetragen und dann habe auch eingetragen werden sollen, welche Paletten zurückkommen; hinsichtlich eines Palettentausches sei man sehr offen gewesen; wenn mal eine Palette nicht zurückkomme, dann habe auch eine Rechnungsstellung möglich sein sollen; es sei letztlich immer darum gegangen, dass immer ein Ausgleich stattfinde; man könne die Paletten ja nicht verschenken; die würden viel Geld kosten; es sei auch so mit dem Kunden besprochen, dass eben auch die Paletten zurückgehen und ein Palettentausch stattfinde; damit sei der Zeuge ### auch einverstanden gewesen; man habe diese Rückführungsvereinbarung getroffen; man sehe das so, dass bei einer solchen Vereinbarung automatisch der jeweilige Spediteur hafte; das habe man mit allen Spediteuren vereinbart; das sei bei der Klägerin normal.

(2) Diesen Bekundungen steht jedoch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen ### entgegen. Dieser hat ebenfalls im Termin vom 29.11.2022 befragt, ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass es ein solches Gespräch im Januar 2018 gegeben habe. Wenn es aber zu einem solchen Vertrag, wie vom Zeugen ### bekundet, gekommen wäre, wäre das auf jeden Fall schriftlich fixiert worden; die ganzen Transportaufträge und Rahmenbedingungen, das hätte alles schriftlich fixiert werden müssen. Über das Thema „Palettenkonto“ sei, auch als die Transporte dann begonnen hätten, nichts hinsichtlich der Paletten vereinbart worden, und zwar im September 2018.

(3) Für das Gericht ist aber kein Grund ersichtlich, warum es den Bekundungen des Zeugen ### mehr Glauben schenken sollte, als der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ###. Für Derartiges sprechen insbesondere auch nicht die sonstigen Umstände des Sachverhaltes.

(a) Insoweit ist für das Gericht zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Parteien dem Vortrag der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen ### gemäß bereits im Januar 2018 eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben sollen, obwohl nach eigenem klägerischen Vortrag direkte Aufträge an die Beklagte erst im September 2018 erteilt worden sind. Warum die Beklagte gegenüber der Klägerin zu einem Zeitpunkt das Tauschrisiko hätte übernehmen sollen, indem die Parteien nicht einmal durch einen Frachtführervertrag miteinander verbunden gewesen sind, ist für das Gericht aber nicht plausibel.

Hiergegen spricht auch, dass die Beklagte bereits in einer Mail vom 08.02.2018 (Bl. 164 GA) für die Frage eines etwaigen Palettentausches darauf hinwies, dass zu klären sei, welche Tauschvereinbarung zwischen der Firma ### bzw. ### und deren Kundin, der ### GmbH bestanden habe. Das deutet nämlich darauf hin, dass das Verhältnis zwischen Lieferant und Empfänger auch für die Beurteilung entscheidend sein sollte, welche Qualitätskriterien für die Rückführung von Paletten anzulegen sein sollten. Von einer eigenen Vereinbarung oder gar Verantwortlichkeit der Beklagten als Transportunternehmen ist hier dementsprechend gerade nicht die Rede.

In einer weiteren Mail vom 08.10.2020 (Bl. 157 GA) wies die Beklagte die Klägerin zudem explizit darauf hin, dass der Ausgleich etwaiger Fehlbestände mit der Kundin der Klägerin abzustimmen sei, und die Beklagte selbst keine Verantwortung für die Qualität der an die Klägerin zurückzuführenden Paletten übernehmen könne.

Diese fehlende Übernahme der Haftungsverantwortung kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beklagte während der gesamten Geschäftsbeziehung keinen über die bloße Rückführung der von den Kundinnen der Klägerin enthaltenen Paletten hinausgehenden Ausgleich für etwaig bestehende, negative Salden ihres Palettenkontos leistete; dies auch und gerade dann nicht, als die Klägerin für den sich aus dem Palettenkonto ergebenden negativen Saldo durch Schreiben vom 25.05.2021 explizit eine Ausgleichszahlung forderte. Doch ist gerade die erfolgte Ausgleichsleistung ein wesentlicher Hinweis für das Vorhandensein einer rechtsverbindlichen Tauschvereinbarung (vgl. zu diesen Kriterien nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2019, BeckRS 2017, 145893, Rn. 19).

(b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht angesichts der von der Beklagten angebotenen pauschalen Ausgleichszahlung in Höhe von 60.000,00 EUR (Bl. 33 GA).

Denn insoweit erfolgte das Angebot gerade unter explizitem Hinweis darauf, dass nur „eventuell angefallene Palettenschulden“ ausgeglichen werden sollen, „um das Thema abzuschließen“. Zudem wird in dem Schreiben gerade ausgeführt, dass die Punkte wie Palettenkonto und Qualität der zurückgelieferten Paletten schlussendlich geklärt werden sollen.

Dann kann diese Mail gem. §§ 133, 157 BGB aber ohne Weiteres in der Weise verstanden werden, dass die Beklagte zur Aufrechterhaltung und Pflege der zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Geschäftsbeziehungen zur Zahlung des vorgenannten Betrages bereit war, ohne gleichzeitig eine entsprechende Schuld anzuerkennen. Gerade der in der Mail enthaltene Hinweis, dass die insoweit maßgeblichen Punkte noch geklärt werden sollen, wäre nämlich anderenfalls nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls gehen gegebenenfalls verbleibende Auslegungszweifel zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Klägerin.

(c) Auch die Korrespondenz der Parteien über den Abgleich des Palettenkontos und einzelne Saldenbestätigungen lässt keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine entsprechende Tauschvereinbarung im vorgenannten Sinne zu, so dass dahinstehen kann, ob gemäß dem Klägervortrag die Konten ab Januar 2018 Palettenkonto miteinander abgeglichen wurden.

So ist es die Klägerin selbst, die in der Korrespondenz über den Ausgleich einer vermeintlichen Palettenschuld vom 30.06.2020 nicht etwa von einer bereits vereinbarten Ausgleichsart für vermeintliche Palettenschulden ausgeht, sondern mit der Bitte zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlages für den Ausgleich des Kontos an die Beklagte herantritt. Für den Fall unterbliebener Rückmeldung kündigt die Klägerin zugleich die Inrechnungstellung einer entsprechenden Ausgleichsforderung an. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Ankündigung ihre Grundlage in einer entsprechenden Vereinbarung findet.

Dass zudem aus der bloßen Führung eines etwaigen Palettenkontos durch die Klägerin und eines stattfindenden Abgleichs mit der Beklagten bei gebotener Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann, dass die Beklagte auch das Tauschrisiko übernehmen wollte mit der Konsequenz, dass ihr die Rückgabe nicht geeigneter Paletten durch den Empfänger als Pflichtverletzung zuzurechnen wäre, liegt fern.

Damit korrespondierend hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 08.10.2020 (Anlage B 7 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2021) gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar einerseits eine Korrektur des Palettensaldos erbitte, zugleich aber darauf hinwies, sie könne im Rahmen der Rückführung von Paletten von einer Kundin der Klägerin keine Verantwortung für die Qualität übernehmen. Dies zeigt bereits, dass die Korrekturverlangen der Beklagten nicht zwangsläufig mit der Anerkennung von Rückführungspflichten gleichzusetzen ist.

Selbiges lässt sich aus einer weiteren Nachricht der Beklagten vom 14.01.2021 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022) ableiten, in welcher wiederum ein Hinweis auf Fehlbuchungen mit Korrekturverlangen erfolgte, zugleich aber eine Inrechnungstellung von Palettenrückständen sowie die Verantwortlichkeit für den Ausgleich eines negativen Palettensaldos abgelehnt wurde.

(d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vereinbarten Verladebedingungen der Klägerin.

Dort ist zwar ausgeführt, dass Paletten „zum Tausch angenommen“ werden sollen. Doch führt diese Formulierung nicht bereits zu einer Tauschvereinbarung im von der Klägerin behaupteten Sinne oder spricht als Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung.

Eine etwaige Übernahme des Tausch- und Haftungsrisikos kommt insoweit schon nicht zum Ausdruck. Daneben könnte die Vereinbarung auch vernünftigerweise dahingehend verstanden werden, dass allein die Qualität derjenigen Paletten beschrieben wird, welche die Beklagte an die Klägerin nach Erhalt von deren Kunden aufgrund allgemeiner Herausgabepflichten zurückzuführen hat. Eine solche Verpflichtung ergibt sich nämlich sowohl für Fracht- als auch Speditionsverträge, die beide auch entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge sind, aus § 667 BGB, wonach der Beauftragte alles, was er vom Empfänger erhält, nach dessen Beendigung an den Auftraggeber herauszugeben hat, jedoch ausgenommen die Fälle, in denen er vorher an der Beladestelle bereits eigene Paletten abgegeben hat (vgl. Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, 2022, K, Rn. 223 ff.).

Die Frage, ob durch eine AGB, die vorliegend insoweit ersichtlich in Rede steht, überhaupt eine wirksame Übernahme des Tauschrisikos durch den Frachtführer begründet werden kann (vgl. zum Sach- und Streitstand hierzu Knorre/Demuth/Schmidt/Knorre, Handbuch des Transportsrechts, 3. Auflage, 2022, K, Rn. 126) kann daher auf sich beruhen.

(e) Aus den vorgenannten Ausführungen folgt zugleich, dass der Umstand, dass ein Transportunternehmer, wie die Beklagte, regelmäßig in gewissem Umfang dem Absender Paletten zurückgebracht hat auch nicht ohne weiteres dafür spricht, einen Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos durch den Transportunternehmer als vereinbart anzusehen.

Weder ist eine Herausgabe oder Ablieferung von zusätzlichen Paletten erfolgt, noch hat die Beklagte nach der dem Gericht vorliegenden Korrespondenz derartige Pflichten anerkannt. Vielmehr hat die Beklagte gemäß dem Vorgesagten die auf unterlassener Rückführung begründenden Rechnungen zu erfüllen abgelehnt. Zudem hat sie – was auch in der E-Mail vom 14.01.2021 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 17.05.2022) zum Ausdruck kommt, explizit darauf hingewiesen, dass sie zum Ausgleich behaupteter Palettenschulden mangels entsprechender Rückgabe seitens der Kunden der Klägerin an die Beklagte als Transportunternehmer außerstande ist und sich die Klägerin hierfür stattdessen unmittelbar an ihre Kunden halten müsse.

Dass anderweitig überobligatorische Leistungen der Beklagten erfolgt sind, die mit ausreichender Sicherheit auf die klägerseits behauptete Tauschvereinbarung schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

2.) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht aus den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

a) Die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten nur dann ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus Sicht des Absenders zu einem gültigen Vertragsschluss geführt haben, und in welchem der Absender seine Auffassung für das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlichen, fernmündlichen oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt (BGHZ 54, 236, NJW 1970, 2021; OLG Köln, BeckRS 2015, 16042). Dabei kann sich die Bezugnahme auch aus den Gesamtumständen ergeben.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht als solches bezeichnet, aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben sowie verbindlich festzulegen; Unklarheiten gehen zu Lasten des Absenders (BGH, NJW 2005, 3499; OLG Karlsruhe, BB 2011, 770).

b) Soweit die Klägerin hier auf eine E-Mail an die Beklagte vom 13.04.2021 (Anlage K 7 zur Klageschrift) nebst Palettenkonto, per Stand Februar 2021 (Anlage K 8 zur Klageschrift) verweist, genügt dies nicht zur Annahme der vorbezeichneten Voraussetzungen.

Denn insoweit mangelt es der Mitteilung bereits an jeglicher Form einer Bezugnahme auf eine vorherige Vereinbarung. Der Wille, hierdurch eine zuvor erzielte Abrede verbindlich festzuhalten und entsprechende begründen, wird weder aus dem Wortlaut, der keinerlei Angaben über vorherige Gespräche oder Verhandlungen enthält, noch aus den sonstigen Umständen nach den oben genannten Maßstäben deutlich.

Es kommt hinzu, dass ein Bestätigungsschreiben zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen muss (vgl. BGH, NJW 1970, 2104; BeckOK/Lehmann-Richter, AGB, § 346 HGB, Rn. 51). Ein Zeitabstand von 3 Wochen ist dabei als nicht mehr ausreichend angesehen worden (vgl. OLG München, BB 1995, 1729; OLG Brandenburg, NJ 1997, 559).

Vorliegend hat aber das klägerseits behauptete Gespräch, in dem der Palettentausch vereinbart worden ist, Anfang Januar 2018, also mehr als 3 Jahre vor der klägerseits in Bezug genommenen E-Mail vom 13.04.2021 stattgefunden.

3.) Weiterhin ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einem Saldoanerkenntnis der Beklagten gemäß einer E-Mail vom 06.04.2021 auf der Grundlage einer Kontokorrentvereinbarung.

Zwar kann eine Auslegung ergeben, dass die Verpflichtungen aus einem Palettentauschvertrag in ein Kontokorrentverhältnis eingebunden werden (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage, 2020, § 407 HGB, Rn. 59 d).

Vorliegend ist ein solcher Kontokorrenttauschvertrag indessen gem. dem Vorgesagten gerade nicht zustande gekommen.

4.) Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung des gemäß dem Vorgesagten zwischen den Parteien geschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß §§ 676, 280 Abs. 1 BGB, 3, 283 i.V.m. 275 Abs. 4, 5 BGB (vgl. BGH, NJW 2006, 986, 987; BeckOK/###, § 667 BGB, Rn. 16).

Dass der Klägerin insoweit gegen die Beklagte Ansprüche zustehen, hat diese nämlich nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

II.

Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagte hat – die anspruchsbegründenden Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig – gegen die Klägerin einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 51.818,41 EUR aus den geschlossenen Transportverträgen.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die klägerseits erklärte Aufrechnung insoweit nicht durchgreift.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 285.412,41 EUR festgesetzt.


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