ArbG Düsseldorf
Az: 10 Ca 8395/09
Urteil vom 26.02.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens.
Das Verfahren 10 Ca 2329/06 wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2006 beendet. Wegen des Urteils wird auf Bl. 126 ff. der beigezogenen Akte Bezug genommen. Der Feststellungsantrag zu 1) wurde wegen Fehlens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, der Antrag zu 2) wurde wegen fehlender Bestimmtheit und der Antrag zu 3) wurde wegen fehlenden Anspruchs auf sofortige Einstellung abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger keine Berufung eingelegt.
Mit seinem am 10.11.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 3.5.2006 unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 4 ZPO. Zur Begründung behauptet der Kläger, die Ausführungen des … in einem Schriftsatz vom 23.9.2009 seien unter keinen Umständen rechtlich haltbar. Die Empfehlung des ………, von Bewerbungen Abstand zu nehmen, stelle eine Rechtsbeugung dar.
Der Kläger beantragt, das Gericht möge unter Aufhebung eines Urteils der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2006 in einer Streitsache mit der Geschäftsnummer 10 Ca 2329/2006 nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen nachweisbarer Rechtsbeugung – ist eine Nichtzulassung des Klägers zum landesweiten Listenverfahren mit antragsbedingter Aufnahme in eine Interessentendatei unter Vergabe einer Bewerbernummer für das Schuljahr 2005/2006 mit Verlängerung bis zum 31.1.2007 ohne Einschränkungen rechtswidrig.
Das …. beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ca 2329/06 ist unbegründet. Nach § 79 ArbGG iVm. § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.
1. Das Urteil der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 3.5.2006 hat die Klage überwiegend als unzulässig abgewiesen. Dies beruhte allein auf der Antragstellung des Klägers und kann nach der Natur der Sache nicht auf einer Straftat der Gegenseite beruhen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch eines Bewerbers besteht, sofort ohne erfolgreiches Durchlaufen des Einstellungsverfahrens eingestellt zu werden. Hiermit setzt der Kläger sich nicht auseinander.
2. Der Kläger stützt nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2009 (Bl. 13 f. d.A.) seinen Antrag auf einen Schriftsatz vom 23.9.2009. Es ist schlicht ausgeschlossen, dass ein Urteil aus dem Jahr 2006 auf durch eine angebliche Straftat iSd. § 580 ZPO erwirkt ist, die im durch einen Schriftsatz im Jahr 2009 begangen worden sein soll.
3. Zudem kann der Wiederaufnahmeantrag des Klägers keinen Erfolg haben, weil er gegen das Urteil vom 3.5.2006 keine Berufung eingelegt hat. Gemäß § 582 ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 582 ZPO sind von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 582 Rn. 2). Greift die Regelung des § 582 ZPO ein, so führt dies zur Abweisung der Klage als unbegründet (Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 582 Rn. 2 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 25.11.1980 – 6 AZR 210/80, NJW 1981, 2023). Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein soll, gegen das Urteil vom 22.8.2007 Berufung einzulegen. Sollte er die Ausführungen im Urteil vom 3.5.2006 für rechtlich unzutreffend gehalten haben, hätte er gegen das Urteil Berufung einlegen müssen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht dem im angegriffenen Urteil festgesetzten Wert.