Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 1 D 356/14, Beschluss vom 10.11.2014
Der Klägerin wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2014 – 3 K 787/14 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Unter entsprechender Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses wird der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Ben Zimmerling, A-Stadt, zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem am 19. Mai 2014 eingeleiteten Klageverfahren beigeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.8.2014, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, der Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre am 19.5.2014 erhobene Klage mit den Anträgen zu bewilligen,
„1. der Ablehnungsbescheid der Universität des Saarlandes als Amt für Ausbildungsförderung vom 22.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2014, zugestellt am 9.5.2014, wird aufgehoben;
2. die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises stattzugeben;
3. die Beklagte wird verpflichtet, dem Förderungsantrag vom 29.8.2012 stattzugeben und die entsprechenden Leistungen an die Klägerin zu gewähren“,
ist zulässig.
Zwar hat die Klägerin die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19.8.2014 in Lauf gesetzte Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO überschritten, da ihr Rechtsmittel erst am 5.9.2014 bei Gericht eingegangen ist. Der Klägerin ist jedoch hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, da sie an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin per Postzustellungsurkunde an ihre Studienadresse durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Da sich die Klägerin nach ihrem glaubhaften Vorbringen im Zustellungszeitpunkt und während des Laufs der Beschwerdefrist in den Semesterferien an ihrem Heimatort in Bayern aufgehalten hat, hat sie von der Entscheidung erst Kenntnis erlangt, nachdem eine Freundin am 3.9.2014 die Postsendung in ihrem Briefkasten entdeckt und sie benachrichtigt hat. Die versäumte Rechtshandlung, die Beschwerdeerhebung, hat die Klägerin daraufhin umgehend am 5.9.2014 nachgeholt, was einen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich machte (§ 60 Abs. 1 Sätze 3und 4 VwGO). Die Wiedereinsetzungsgründe hat sie sodann am 19.9.2014 vorgetragen und glaubhaft gemacht, nachdem sie durch gerichtliche Verfügung vom 9.9.2014 auf die Fristüberschreitung hingewiesen worden war. Sind danach die formalen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt, so ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Zwar ist anerkannt, dass ein Beteiligter, der sich – z.B. wegen Urlaubs – über längere Zeit nicht unter seiner in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angegebenen postalischen Anschrift aufhält, dafür Sorge tragen muss, dass ihn in diesem Verfahren ergehende Schreiben und Entscheidungen zuverlässig erreichen, und sich bei Fristüberschreitungen in aller Regel nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei eben ortsabwesend gewesen. Vorliegend war jedoch der Klägerin ihre dahingehende Obliegenheit durchaus bewusst und sie hat sich bemüht, ihr dadurch Rechnung zu tragen, dass sie bei der Deutschen Post AG einen Nachsendeantrag für die Zeit ihrer Abwesenheit gestellt hat. Diese Vorkehrung lief indes deshalb „ins Leere“, weil der angefochtene Beschluss – wie zumindest in der Regel sämtliche Postsendungen der Saarländischen Verwaltungsgerichte an private Beteiligte – durch den Postdienstleister SAARRIVA zugestellt wurde. Dass die Klägerin die Möglichkeit der Versendung gerichtlicher Postsendungen durch einen anderen Postdienstleister als die Deutsche Post AG nicht in ihre Überlegungen und Vorkehrungen einbezogen hat, begründet entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verschulden im Sinne von § 60 VwGO. Soweit die Beklagte für ihren Standpunkt auf den Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16.1.2014 – 2 V 1309/13 – zitiert nach juris, verweist, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Das Finanzgericht des Saarlandes hat zwar – übrigens in einem obiter dictum – die Auffassung vertreten, die Erteilung eines Nachsendeantrages an die Deutsche Post AG sei angesichts des – gerichtsbekannten – Umstandes, dass Behörden andere Dienstleister mit dem Postversand beauftragten, nicht ausreichend, und hat auf die offenbar bei dem Dienstleister SAARRIVA bestehende Möglichkeit eines sich auch auf andere Postunternehmen erstreckenden Nachsendeantrages verwiesen. Nach Ansicht des Senats werden mit dieser Forderung die an die Sorgfaltspflicht eines – anwaltlich nicht vertretenen – Bürgers zu stellenden Anforderungen überspannt. Von ihm kann nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, die Kenntnis des – gerichtsbekannten – Umstandes erwartet werden, dass Gerichte und Behörden unterschiedliche Postdienstleister einschalten und deshalb ein bei „der Post“ gestellter Nachsendeantrag die Weiterleitung von Postsendungen an die Urlaubsadresse nicht sicherstellt. Immerhin sind vorliegend die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten mittels der Deutschen Post AG an die Klägerin übersandt worden (siehe Postzustellungsurkunde, Bl. 105 der Verwaltungsakten). Ebensowenig kann erwartet werden, dass einem Bürger die Möglichkeit eines Dienstleister übergreifenden Nachsendeantrages bekannt ist. Auch eine vorherige Erkundigung bei Gericht würde ein – hier bei der Klägerin unverschuldet nicht vorhandenes – Problembewusstsein voraussetzen. Aus dem gleichen Grund kann der Klägerin nicht mit Erfolg angelastet werden, sie hätte eine Freundin oder sonstige Vertrauensperson mit der regelmäßigen Kontrolle ihres Briefkastens beauftragen können. Hierfür bestand für sie aus ihrer Sicht kein Anlass, wenn sie – wie hier – ohne Verschulden davon ausgehen durfte, dass mit der – im Übrigen kostenaufwändigen – Erteilung eines Nachsendeauftrages das Ihre getan zu haben. Nach Ansicht des Senats trifft die Klägerin danach an der Fristüberschreitung kein Verschulden. Ihr ist hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ihre Beschwerde ist auch sonst zulässig.
Der Anerkennung eines rechtlich schützenswerten Interesses an einer Sachentscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag steht vorliegend nicht entgegen, dass in dem von ihr eingeleiteten Klageverfahren gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden. Denn die Klägerin erstrebt mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf der Grundlage der §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.
Die Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Ansicht, dass der Rechtsverfolgung der Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten im Verständnis der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden können.
Für die Beurteilung der Frage hinreichender Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne der genannten Bestimmungen ist im Ansatz davon auszugehen, dass mit der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 GG und aus Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – und vom 4.2.1997 – 1 BvR 391/93 -, jeweils zitiert nach juris.
Da sich das Ziel der Prozesskostenhilfe darauf beschränkt, den Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko im Auge behält, ist es zwar prinzipiell unbedenklich, ihre Bewilligung davon abhängig zu machen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Jedoch dürfen die Anforderungen unter diesem Gesichtspunkt nicht überspannt werden. Da mit der Prozesskostenhilfe der Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz eröffnet, aber nicht vorweg genommen werden soll, ist im Bewilligungsverfahren kein Raum für die Beantwortung schwieriger Tat- und/oder Rechtsfragen.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, der Rechtsverfolgung der Klägerin nach dem Ergebnis des demnach lediglich auf eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens keinerlei oder lediglich entfernte Erfolgsaussichten beizumessen.
Mit dem Verwaltungsgericht ist freilich im Ansatz davon auszugehen, dass die Klägerin zum 5. Fachsemester keine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), und von daher – da den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BAföG ebenfalls nicht Genüge getan ist – ein Anspruch auf Weiterförderung ihres Jurastudiums an der Beklagten über das 4. Fachsemester hinaus nur unter den Voraussetzungen der §§ 48Abs. 2, 15 Abs. 3 BAföG in Betracht kommt. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn – soweit hier wesentlich – Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach der insoweit hier allein in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass Zeitverluste, die ein Auszubildender dadurch erleidet, dass er unter Beibehaltung des Studienfaches die Hochschule wechselt und wegen eines unterschiedlichen Studienaufbaus in einen Rückstand gerät, der ihn daran hindert, die geforderten Leistungsnachweise zeitgerecht vorzulegen, keinen schwerwiegenden Grund im Verständnis von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.2.1983 – 5 C 4/81 – zitiert nach juris Rdnr. 19; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rdnr. 27 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
Auch der Umstand, dass der Klägerin nach ihrem Misserfolg in der im Jurastudium an der Universität Passau offenbar bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzulegenden Zwischenprüfung nur noch ein Prüfungsversuch blieb, um die Voraussetzung für die Fortsetzung ihres Studiums zu schaffen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Rahmen der ihn prinzipiell treffenden Pflicht, seine Ausbildung, für die er öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, ist ein Auszubildender auch gehalten, sich anhand der einschlägigen Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des von ihm gewählten Studienganges über die jeweiligen Leistungsanforderungen und über die Konsequenzen von Misserfolgen bei der Erbringung vorgeschriebener Leistungsnachweise Klarheit zu schaffen und die insoweit bestehenden Risiken bei seiner Ortswahl zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend kann der Umstand, dass ihm nach dem an dem gewählten Studienort geltenden Prüfungsrecht nach einem Misserfolg nur noch ein Prüfungsversuch bleibt, ein Schicksal, das er im Übrigen mit allen anderen Studierenden dieser Fachrichtung an dem betreffenden Studienort teilt, nicht als schwerwiegender Grund für eine durch einen Wechsel des Studienortes verursachte Studienverzögerung berücksichtigt werden.
Allerdings ist im Grundsatz anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen erstmalige Misserfolge beim Erwerb von Leistungsnachweisen, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen und Voraussetzung für ein weiteres Aufrücken im Studium sind, einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer bilden können vgl. z.B. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 48 Rdnr. 32.2; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rdnr. 26 – freilich mit Einschränkungen unter Hinweis auf Tz. 15.3.3 BAföGVwV; außerdem auch BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 – 11 C 25/94 – zitiert nach juris, Rdnrn. 15, 16.
Unter welchen näheren Voraussetzungen und in welchem Umfang dies möglich ist, lässt sich bei hier nur möglicher summarischer Prüfung nicht verlässlich klären. Dass vorliegend ein solcher Sachverhalt gegeben sein könnte, ist, wenn auch nicht sonderlich wahrscheinlich, so doch – zumal dieser Aspekt bislang noch nicht angesprochen worden ist – nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen überschlägigen Betrachtung nicht mit einer die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigenden Gewissheit von der Hand zu weisen.
Ausweislich der §§ 5 JAG SL, 2 a JAO SL i.V.m. den Bestimmungen der „Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaften – Abschluss: Erste juristische Prüfung – und Ordnung für die Schwerbereichsprüfung“ vom 20.9.2010, Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2011, S. 27 ff., setzt in dem die ersten drei Studienjahre des Jurastudiums umfassenden Pflichtfachstudium der Übergang von einem Studienjahr in das darauf folgende voraus, dass der/die Studierenden in den Leistungskontrollen, die bei näher bezeichneten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, mindestens 50 von 72 möglichen Leistungspunkten erworben hat. Das spricht mindestens mit Gewicht dafür, dass es sich bei diesen Leistungsnachweisen um solche handelt, deren Erbringung im Verständnis der zitierten Literatur für ein weiteres Aufrücken im Studium erforderlich ist.
Vorliegend ist die Klägerin, die zum Sommersemester 2012, dem Beginn ihres – gerechnet ab Aufnahme des Studiums – 4. Fachsemesters von der Universität Passau an die Beklagte gewechselt ist, durch Einstufungsbescheid der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät – Abteilung Rechtswissenschaften – der Beklagten vom 19.4.2012 (Bl. 46 der Gerichtsakten) für das Sommersemester 2012 in das 2. Fachsemester eingestuft worden. Ihr sind im Wege der Anrechnung von in Passau erbrachten Studienleistungen für das erste Studienjahr 24 und für das zweite Studienjahr 20 Leistungspunkte gutgeschrieben worden. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dieser Einstufung deshalb der Sache nach – wohl nicht aufholbar – um ein Studienjahr zurückgestuft worden ist, weil sie die für ein Aufrücken vom ersten in das zweite Studienjahr erforderlichen 50 Leistungspunkte im Wege der Anrechnung von in Passau erbrachten Studienleistungen nicht nachweisen konnte. Dies war letztlich ursächlich dafür, dass ihr in den Bescheinigungen nach § 48 BAföG vom 17.9. und vom 8.11.2012 (Bl. 45, 46 der Verwaltungsakten) lediglich die Erfüllung der Leistungskontrollen des ersten Studienjahres bestätigt wurde s. auch Bescheinigung der Förderbeauftragten der Abteilung Rechtswissenschaften der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 8.11.2011 (Bl. 79 der Verwaltungsakten).
Aus dem Einstufungsbescheid vom 19.4.2012 (Bl. 46 der Gerichtsakten) geht indes hervor, dass die Klägerin an der Universität Passau nicht nur beide Klausuren im Fach Strafrecht nicht bestanden hat, sondern auch in einer Reihe von anderen Klausuren Misserfolge zu verzeichnen hatte (zweite Klausur Privatrecht, zweite Klausur Staatsrecht, Teilklausur „Vertragliche Schuldverhältnisse“, erste Klausur „Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsprozessrecht“). Das wirft mit Blick auf die eingangs zitierte Literatur die nicht ohne weiteres zu beantwortende Frage auf, ob die in Passau nicht bestandenen Klausuren – ganz oder zumindest teilweise – als erstmalige Misserfolge bei der Erbringung von Leistungsnachweisen gewertet werden können, die beim Wechsel an die Beklagte die Vergabe der für ein Aufrücken ins zweite Studienjahr erforderlichen Zahl an Leistungspunkten (im Wege der Anrechnung) und damit eine Einstufung der Klägerin ins zweite Studienjahr hinderten. Wäre dies zu bejahen, würde sich die weitere Frage stellen, ob im Hinblick hierauf nach der zitierten Literatur ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen ist, der – vergleichbar dem Nichtbestehen einer Zwischenprüfung – eine Weiterförderung trotz Überschreitens der Frist für die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtfertigt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die angestellten Erwägungen keineswegs den Schluss rechtfertigen, die Klage werde offenkundig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Ausschlaggebend ist vielmehr der Umstand, dass sich die aufgeworfenen Fragen nicht ohne Überspannung des Prüfungsrahmens im Prozesskostenhilfeverfahren verlässlich beantworten lassen.
Ist danach von hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verständnis der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO auszugehen, so kann ferner – ohne dass dies näherer Ausführungen bedürfte – keine Rede davon sein, dass das Vorgehen der Klägerin mutwillig wäre.
Die Klägerin erfüllt zudem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie ist zunächst nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung, d.h. hier die Anwaltskosten, aus ihrem eigenen Einkommen zu bestreiten. Sie lebt nach ihrem glaubhaften Vorbringen in der von ihr abgegebenen Formblatterklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit von einem Studienkredit in Höhe von 635,- Euro monatlich sowie von freilich nur während der Studienzeit erzielten Nebeneinkünften aus einer Beschäftigung in einer Anwaltskanzlei in Höhe von 100,- Euro. Von den bei Umlegung der Nebeneinkünfte auf das Jahr zu Grunde zu legenden Mitteln in Höhe von rund 700,- Euro/Monat muss die Klägerin ihre Krankenversicherung in Höhe von 100,- Euro/Monat sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 270,- Euro bestreiten. Wenn man den letztlich eher zweckgebundenen Studienkredit überhaupt als einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 ZPO ansehen will, so liegt das verbleibende Einkommen der Klägerin nach Abzug der Aufwendungen für Krankenversicherung und Unterkunft jedenfalls deutlich unterhalb des Freibetrages nach Nr. 2 der Bekanntmachung zu § 115 ZPO (PKH Bekanntmachung) vom 6.12.2013, BGBl. 2013, 4088, nach der ab 1.1.2014 der Freibetrag für die Partei 452,- Euro beträgt.
Die Klägerin ist ferner nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen. Sie verfügt zunächst nach ihren glaubhaften Angaben in der Prozesskostenhilfe – Erklärung nicht über ein nennenswertes Sparguthaben (70,- Euro) oder andere Vermögensgegenstände, deren Verwertung von ihr verlangt werden könnte. Es besteht insbesondere kein Grund zu der Annahme, dass der Klägerin ein ohne weiteres realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB zusteht. Die Klägerin hat nämlich ausweislich ihres in den Verwaltungsakten dokumentierten Lebenslaufes (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakten) offenbar nach ihrem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte (erfolgreich) absolviert und war danach fünf Jahre lang in diesem Beruf tätig, bevor sie dann im Oktober 2010 im Wege eines Fernstudiums die allgemeine Hochschulreife erworben hat. Bei diesen Gegebenheiten spricht nichts dafür, dass der Klägerin auf Grund der Billigkeitsregelung des § 1360 a Abs. 4 BGB analog noch ein ohne weiteres durchsetzbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für eine Klage auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das von ihr nunmehr aufgenommene Hochschulstudium gegen ihre Eltern zustehen könnte, denn ihre mehrjährige Berufsausübung als Rechtsanwaltsfachangestellte deutet mit Gewicht darauf hin, dass sie bereits eine selbständige Lebensstellung erreicht hatte.
Die Prozesskostenhilfe umfasst, was vorliegend von entscheidender Bedeutung ist, da – wie bereits angesprochen – das Verfahren gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO. Diese Beiordnung ist vorliegend gerechtfertigt, da von der Klägerin, obschon sie Rechtswissenschaften studiert, die Bewältigung des Prozessstoffes der nicht einfach zu entscheidenden Sache nicht erwartet werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.