Oberlandesgerichts Nürnberg
Az. 4 W 2/01
Beschluss vom 07.05.2001
Leitsätze:
Erhält eine Prozesspartei im Zusammenhang mit einem Zivilprozess einen Kostenfestsetzungs-Beschluss, aus dem sich ergibt, dass ein Urteil gegen sie ergangen ist, kann sie sich fortan nicht mehr auf Unkenntnis des Urteils berufen. Will sie gegen das Urteil vorgehen und ist inzwischen die Rechtsmittelfrist abgelaufen, muss sie fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Es besteht mithin keine unverschuldete Unkenntnis, wenn eine Prozesspartei in Kenntnis des zu erwartenden Urteils keine Vorkehrungen trifft, dass während längerer Abwesenheit die zu erwartende Gerichtspost sie erreicht.
Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts … wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 173.400 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 341 Abs. 2 S. 2, § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
I) Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil des Landgerichts … vom 7. Juli 2000 wurde der Beklagten am 11. Juli 2000 durch Niederlegung bei der Postfiliale XY zugestellt (§§ 182, 208 ZPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung sind nicht ersichtlich. …
Die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) lief demnach am 25. Juli 2000 ab. Der als Einspruch zu wertende Rechtsbehelf der Beklagten ging jedoch erst am 2. November 2000 beim Landgericht ein, somit lange nach Fristablauf. Ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt, wie unter II ausgeführt, nicht vor.
Folgerichtig hat das Landgericht … den verspäteten Einspruch als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO).
II) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Verwerfung ihres Einspruchs wegen Versäumung der Einspruchs-Frist hätte die Beklagte nur dann abwenden können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weidereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen (§§ 233 ff. ZPO). Das ist jedoch aus mehreren Gründen nicht der Fall.
a) Zustellung des Versäumnisurteils am 11. Juli 2000
Die Beklagte will von der durch Niederlegung bewirkten Zustellung des Versäumnisurteils deswegen keine Kenntnis erlangt haben, weil sie sich „seit Sommer“ 2000 (von wann und bis wann genau, trägt sie nicht vor) in ihrer Würzburger Wohnung aufhielt und ihre nach XY gesandte Post nur „in Zeitabständen“ abholte (vgl. Schriftsatz vom 2. November 2000).
Dies wäre jedoch für sich allein genommen noch kein genügender Entschuldigungsgrund. Denn seit Zustellung der Klage am 21. Juni 2000 musste die Beklagte damit rechnen, demnächst weitere Gerichtspost zu erhalten, – darunter ein Versäumnisurteil, da sie dem Gericht ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte. Wer aber in einer solchen Lage keine Vorkehrungen trifft, dass ihn die in Kürze zu erwartende Gerichtspost auch in der Zeit seiner längeren Abwesenheit erreicht, kann nicht darauf vertrauen, dass seine leicht vermeidbare Unkenntnis als un-verschuldet bewertet wird (vgl. Zöller-Greger, 22. Aufl., § 233 Rn 23 „Abwesenheit“ m.w.N.; BGH VersR 1972,975; 79, 644; VersR 95, 810).
So krank, dass sie völlig handlungs- oder entscheidungsunfähig gewesen wäre, scheint die Beklagte nicht gewesen zu sein. Jedenfalls ist in dieser Richtung nicht genügend vorgetragen. Die von der Beklagten vorgelegten ärztlichen Atteste beschreiben zwar eine Reihe wohl auch altersbedingter Gebrechen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese zu längerfristigen und einschneidenden Ausfall-Erscheinungen mit dem Wegfall der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit geführt hätten, lassen sich den Attesten jedoch nicht entnehmen.
Bei dieser Sachlage war daher schon die Unkenntnis von der Zustellung des Versäumnisurteils nicht unverschuldet.
b) Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. August 2000
Dieser Schriftsatz der Klägerin, aus dem sich ebenfalls entnehmen ließ, dass sich seit Klagezustellung „etwas getan hatte“, wurde am 9. August 2000 an die Beklagte zur Stellungnahme hinausgegeben.
Weshalb die Beklagte nicht wenigstens auf den Kostenfestsetzungsantrag reagierte, hat sie nicht erläutert. Gerade wenn sie bis dahin vom Erlass des Versäumnisurteils tatsächlich nichts gewusst haben sollte, hätte es nahe gelegen, Erkundigungen einzuziehen und – falls Erfolg versprechend – binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (§ 234 ZPO).
c) Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 30. August 2000
Auch hier ist der Beklagten vorzuhalten, dass sie nicht rechtzeitig reagiert und ihr Wiedereinsetzungs-Gesuch nicht fristgerecht eingereicht hat (§ 234 Abs. 2 ZPO).
Wie schon das Versäumnisurteil, so wurde auch Kostenfestsetzungsbeschluss durch Niederlegung bei der Postfiliale XY zugestellt. Offen ist, wann genau die Beklagte von ihm Kenntnis erhielt.
Laut Aktenvermerk des LG … vom 5. Oktober 2000 soll die Beklagte an jenem Tag telefonisch mitgeteilt haben, dass sie weder das Urteil noch den Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten habe.
Laut Schriftsatz vom 2. November 2000 soll sie hingegen gerade durch den Kostenfestsetzungsbeschluss auf die Existenz eines Urteils aufmerksam geworden sein und erst daraufhin beim Landgericht angerufen haben.
Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei räumt die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Dezember 2000 ein, den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits in Händen gehabt zu haben, als sie am 30. September und dann noch einmal am 2. November in dessen Kanzlei anrief. Seit wann genau sie vom Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis hatte, teilt die Beklagte allerdings auch hier nicht mit.
Wann auch immer die Beklagte vom Kostenfestsetzungsbeschluss tatsächlich erfahren haben mag, – nach ihren eigenen Angaben im Wiedereinsetzungsverfahren hatte sie ihn spätestens am 30. September 2000 in Händen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war daher ihre Unkenntnis von der Existenz eines Urteils und damit das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben (BGH VersR 1972, 667; Zöller-Greger, aaO., § 234 Rn 5 b).
Stellt man auf den 30. September 2000 ab, hätte sie die Wiedereinsetzung, um die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO) zu wahren, bis spätestens Montag, 16. Oktober 2000, beantragen müssen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zeigte sich jedoch erst am 20. Oktober 2000 an; der Wiedereinsetzungsantrag selbst ging sogar erst am 2. November 2000 beim Landgericht ein.
Da der Wiedereinsetzungsantrag selbst dann verspätet wäre, wenn die Zwei-Wochen-Frist erst am 30. September 2000 begonnen hätte, kann dahinstehen, ob der Wegfall des Hindernisses iSd § 234 Abs. 2 ZPO sogar schon auf einen früheren Zeitpunkt anzusetzen wäre, etwa schon auf den Erhalt des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. August 2000.
II) Streitwert
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, das ihr auferlegt, das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin aufzulassen. Zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört auch das darauf errichtete Gebäude (§§ 93, 94 BGB). Mit der Rückübertragung des Grundstücks verliert die Beklagte zugleich ihr bisheriges Eigentum an dem von ihr errichteten Gebäude. Dass sie hierfür möglicherweise eine Entschädigung erhält, mindert den Streitwert der Auflassungsklage nicht.
Die Klägerin beziffert den Wert des Grund und Bodens auf 73.400 DM, die Kosten des darauf errichteten Teil-Bauwerks auf 250.000 DM. Sie weist jedoch darauf hin, dass das Gebäude individuell gestaltet sei, so dass sich bei einem Verkauf möglicherweise nicht der volle Wert erzielen lasse. Die Beklagte selbst hat den Wert früher einmal auf 950.000 DM geschätzt, möchte sich daran aber nicht mehr fest halten lassen.
Wegen der Ungewissheit, welcher Preis für das Gesamt-Grundstück mit dem vor Jahren begonnenen, noch immer nicht vollendeten und weit gehend auf die Bedürfnisse der Beklagten zugeschnittenen Gebäude bei einem Weiterverkauf realisierbar ist, veranschlagt der Senat für die Streitwert-Berechnung den Gebäudewert lediglich auf 100.000 DM. Zusammen mit dem Teilwert für Grund und Boden (73.400 DM) ergibt dies einen Gesamt-Streitwert von 173.400 DM.