Landesarbeitsgericht Hamburg
Geschäftszeichen: 1 Sa 47/03
Verkündet am: 29. April 2004
Vorinstanz: ArbG Hamburg – Az.: 27 Ca 103/02
In dem Rechtsstreit erkennt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erste Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 für Recht:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 2003 – 27 Ca 103/02 – wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die ordentliche Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2002 zum 30. März 2002 sowie um die Kündigung gleichen Datums zum 31. März 2002, welche die Klägerin am 22. Februar 2002 erhielt.
Die Klägerin ist seit dem 01. März 2001 im Betrieb der Beklagten als Hilfskraft tätig, zuletzt mit einem Bruttogehalt von € 1.169,67. Bei Übergabe der ersten Kündigung am 18. Februar 2002 und am 22. Februar 2002 unterzeichnete die Klägerin jeweils eine „Ausgleichsquittung“, mit der sie sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. bzw. 31. März 2002 einverstanden erklärte. Im zweiten Absatz der Ausgleichsquittung findet sich der Text:
„Ich erkläre ausdrücklich, dass ich von meinem Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen, Abstand nehme oder eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr fortführe.“
Im 3. Absatz der Ausgleichsquittung war jeweils angekreuzt: „Mir genügt eine Zwischenbescheinigung“ und „Ich bitte um ein qualifiziertes Zeugnis“.
Mit der am 21. Februar 2002 zu Protokoll aufgenommenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Februar zum 30. März 2002 aufgelöst ist, sondern fortbesteht.
In der Güteverhandlung am 22. April 2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass sich die Klage auch gegen die zweite Kündigung richtet.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2003 erging gegen die Erschienene aber nicht verhandelnde Klägerin klagabweisendes Versäumnisurteil.
Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19. Februar 2003 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Februar 2002 zum 30. März 2002 noch durch die weitere ordentliche Kündigung vom 18. Februar 2002 zum 31. März 2002 noch infolge Ausgleichsquittung geendet hat, sondern fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage mit den alten und den neuen Anträgen abzuweisen.
Die Klägerin, welche die angegriffenen Kündigungen für sozial ungerechtfertigt hält, hat ausgeführt: Die Ausgleichsquittungen seien unbeachtlich. Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 04. Juli 2002 sei – wie unstreitig ist – die Vereinbarung vom 22. Februar 2002 widerrufen und vorsorglich die Anfechtung erklärt worden. Das Widerrufsrecht ergebe sich aus § 312 BGB n. F. Sie habe die Ausgleichsquittungen auf Veranlassung der Beklagten unterzeichnet. Die Kündigungen seien ausgesprochen worden, weil sie seit dem 28. Januar 2002 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 18. Februar 2002 sei sie trotz Erkrankung bei der Beklagten erschienen und von der verärgerten Disponentin angeschrieen worden. Sie habe
nicht das versprochene Zeugnis, sondern vielmehr die Kündigung erhalten. Ihr sei erklärt worden, das Zeugnis erhalte sie nur und den Raum könne sie erst dann verlassen, wenn sie die ihr vorgelegte Ausgleichsquittung unterzeichne. Sie sei davon ausgegangen, den Empfangsvermerk auf der Kündigung zu unterzeichnen. Der Inhalt der Ausgleichsquittung sei verdeckt worden. In vergleichbarer Weise sei es auch zur zweiten Ausgleichsquittung gekommen, als sie ihre Folgebescheinigung habe übergeben wollen. Der Text der Ausgleichsquittung sei wiederum verdeckt worden. Begründet sei die Anfechtung nicht nur wegen Erklärungsirrtums, sondern auch wegen arglistiger Täuschung. Die formularmäßig verwendeten Ausgleichsquittungen hielten schließlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB n. F. nicht stand.
Die Beklagte ist den Rechtsausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegengetreten und hat erwidert: Das Gespräch am 18. Februar 2002 habe in einer ruhigen Atmosphäre stattgefunden. Die Klägerin habe das Büro aus freien Stücken aufgesucht und habe jederzeit auch wieder gehen können. Ein Zwischenzeugnis sei nicht angeboten worden, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Thema gewesen sei. Nachdem die Klägerin den Erhalt der Kündigung bestätigt habe, habe sie um Bedenkzeit lediglich hinsichtlich des Aufhebungsvertrages gebeten. Nach einer Pause sei sie dann jedoch wieder in das Büro gekommen und habe unterschrieben. Die Klägerin habe an beiden Tagen gewusst, dass sie eine Ausgleichsquittung unterschreibe. Der zweite Termin sei später vereinbart worden wegen der falsch berechneten Frist in der ersten Kündigung. Die Klägerin habe auch jeweils Originale der Kündigungen und der Ausgleichsquittungen erhalten.
Durch Urteil vom 23. Juli 2003 – 27 Ca 103/02 – (Blatt 70 bis 79 der Akte) hat das Arbeitsgericht Hamburg wie folgt erkannt:
„1. Das Versäumnisurteil vom 19. Februar 2003 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Februar 2002 zum 30. März 2002 noch durch die weitere ordentliche Kündigung vom 18. Februar 2002 zum 31. März 2002 noch infolge Ausgleichsquittung geendet hat, sondern fortbesteht.
3, Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf € 4.678,68 festgesetzt.“
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Hamburg im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Kündigungen sozial ungerechtfertigt seien, da die Beklagte Kündigungsgründe nicht substantiiert mitgeteilt habe. Die von der Klägerin unterschriebenen Ausgleichsquittungen seien wegen fehlender Bestimmtheit und unzulässiger Koppelung mit dem Erhalt von Arbeitspapieren mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren und daher unwirksam.
Gegen dieses ihr am 22, September 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt am 09. Oktober 2003 (BI. 83 d. A.). Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 2003 (BI. 89 d. A.) ist die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß verlängert worden bis zum 22. Dezember 2003. Die Berufungsbegründung ist eingegangen am 23. Dezember 2003 (BI. 94 d. A.). Nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2004 auf das Eingangsdatum der Berufungsbegründung hat die Beklagte mit am 28. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend:
Sie beziehe sich zunächst auf ihren Vortrag in der ersten Instanz. Es gehe bei der Ausgleichsquittung nicht auch um die Quittung über den Erhalt von Arbeitspapieren. Da Ziffer 3. der Ausgleichsquittung nur eine Anforderung von Arbeitspapieren enthalte, sei eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung nicht systemgerecht. Mit dem von der Beklagten verwendeten Vordruck sei für beide Seiten klar und somit für den Arbeitnehmer auch ein Stück Rechtssicherheit begründet gewesen, dass er in jedem Fall eine Zwischenbescheinigung erhalten würde. Es könne also keine Rede davon sein, dass die von der Beklagten gewählte Form nur dazu da gewesen sei, unangemessenen Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei daher nicht erkennbar. Die Klägerin habe durch Unterzeichnung der Ausgleichsquittung freiwillig auf ihr Recht verzichtet, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 eidesstattlich versichert:
In der Kanzlei des Unterzeichners bestehe die Anweisung, dass Frist wahrende Schriftsätze an auswärtige Gerichte vorab zur Fristwahrung per Fax an das Gericht geschickt werden würden. Dieser Anweisung folgend habe der Schriftsatz Frist wahrend vorab per Telefax an das Landesarbeitsgericht Hamburg abgesandt werden sollen. Da in der Akte des Unterzeichners bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Berufungsbegründung noch kein Schriftstück des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Telefon- und/oder Fax-Nummer vorgelegen habe, habe die Mitarbeiterin die Fax-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem in der Kanzlei verwendeten Rechtsanwaltsprogramm entnommen. Bei der Software handele es sich um das Rechtsanwaltsprogramm – das in der Kanzlei des Unterzeichners seit mehr als 10 Jahren an mittlerweile mehr als 25 Arbeitsplätzen genutzt werde. Die Software werde regelmäßig einem up date unterzogen. Die Software nenne unter der Rubrik Auskunft/Ortsbuch als Fax-Kontakt für das Landesarbeitsgericht Hamburg die Nummer 040 2988-5852. Das Fax sei von der Mitarbeiterin W ordnungsgemäß abgesetzt worden, indem sie die von der Software genannte Telefax-Nummer in das Faxgerät eingegeben habe. Sie habe kontrolliert, dass die Faxverbindung zustande gekommen sei und die Faxübertragung einwandfrei funktioniert habe, und zwar durch Kontrolle des Faxprotokolls, das eine einwandfreie und fehlerfreie Übertragung ausgewiesen habe (Anlage W 2). Der Originalschriftsatz sei sodann per Post an das Landesarbeitsgericht abgesetzt worden, wo er am 23. Dezember 2003 eingegangen sei. Anlässlich eines Telefonats der Mitarbeiterin, Frau mit dem Landesarbeitsgericht am 16. Januar 2004 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Berufungsbegründung erst nach Fristablauf am 23. Dezember 2003 per Post bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sei. Das Frist wahrende Fax sei dort nicht eingegangen, Anlässlich dieses Telefonats habe sich herausgestellt, dass sich die Behördenkennung, nicht aber die Fax-Durchwahl in der Vergangenheit geändert haben müsse. Gleichwohl sei das Frist wahrende Fax ordnungsgemäß übertragen worden. Ein am 20. Januar 2004 abgesandtes Test-Fax an die Telefax-Nummer 040 29885852 sei wiederum ordnungsgemäß übertragen worden (Anlage B 3). Eine Rückantwort habe der Unterzeichner nicht enthalten. Es sei nicht bekannt und auch nicht nachvollziehbar, wer beide Faxe erhalten habe.
Auf Grund dieser Sachlage habe für den Unterzeichner am 22. Dezember 2003 keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass die Berufungsbegründung nicht Frist wahrend vorab per Fax an das Landesarbeitsgericht Hamburg gesandt worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bislang keine Probleme im Hinblick auf die Einträge unter der Rubrik „Ortsbuch/Auskunft“ aufgetreten seien. Es sei alles getan worden, um die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Es sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat im Termin vom 26. Februar 2004 darauf hingewiesen, dass die Telefon-Nummer des Landesarbeitsgerichts seit dem 01. März 1999 nicht 2988 sondern 42863 sei, und hat der Beklagten aufgegeben, konkret mitzuteilen, wann seit März 1999 updates der in seinem Büro verwandten Software erfolgt sind und wer diese durchgeführt hat. Außerdem möge der Prozessbevollmächtigte mitteilen, ob die updates auch das Programm „Auskünfte über die Anschriften der Gerichte“ umfassen. Schließlich möge er den mit der Firma geschlossenen Wartungsvertrag in Ablichtung vorlegen und vorsorglich Ausführungen dazu machen, ob der Hersteller des Programms die Garantie dafür übernimmt, dass die up date für Gerichtsanschriften auf dem neuesten Stand sind.
Die Beklagte hat den Wartungsvertrag vom 21.Oktober.1998 vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat nunmehr mit Schriftsatz vom 18. März 2004 eidesstattlich versichert, dass die jährlichen „Release-Änderungen“ von dem Bürovorsteher eingespielt worden seien, die jeweils den Hinweis enthalten hätten, dass das Orts- und Gerichtsverzeichnis aktualisiert worden sei. Die zum Jahreswechsel 2002/2003 erfolgte weitere Release-Änderung zum Release-Stand 2.20. sei jedoch nicht eingespielt worden. Die letzte Release-Änderung sei zum Kalenderjahr 2003/2004 erfolgt. Diese sei allerdings erst im Kalenderjahr 2004 vollzogen worden, so dass diese Ergänzung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei. Der letzte Release-Stand enthalte nach wie vor die veraltete amtliche Telefon-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Den Umstand, dass die Änderung der amtlichen Telefon-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg durch den Software-Lieferanten tatsächlich nicht eingepflegt worden sei, müsse sich der Unterzeichner nicht zurechnen lassen. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass die allgemeinen Vertragsbedingungen keine diesbezügliche ausdrückliche Garantie enthielten. Der Umstand, dass die Release-Änderung 2002/2003 nicht eingespielt worden sei, sei unerheblich, da auch nach der Release-Änderung 2003/2004 nach wie vor die alte amtliche Telefon-Nummer im Programm enthalten sei. Für den Unterzeichner habe es auf Grund der Hinweise des Software-Lieferanten einen Vertrauenstatbestand dahingehend gegeben, dass er auf die Inhalte seiner Software im Hinblick auf die Aktualität der Daten im Programmteil „Orte und Gerichte“ sich habe verlassen dürfen.
Die Beklagte beantragt, wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 2003 – 27 Ca 103/02 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin macht in erster Linie geltend:
Die Ausgleichsquittung sei unwirksam. Die Unwirksamkeit beruhe dabei auf der Koppelung von Klagverzicht bzw. Klagrücknahmeversprechen einerseits und der Anforderung von Unterlagen andererseits. Durch diese Koppelung sei bei dem Arbeitnehmer der Eindruck erweckt worden, das Eine nicht ohne das Andere zu erhalten. Der Adressat eines solchen Vordrucks habe jedenfalls unter den gegebenen Umständen den Eindruck erhalten können, mit der Erlangung dieser Unterlagen später Schwierigkeiten zu bekommen, wenn er nicht jetzt den Vordruck unterzeichne. Der Beklagten sei darin zuzustimmen, dass es ansonsten keine Notwendigkeit gegeben habe, die Unterlagen bereits jetzt abzufordern. Darin bestehe aber die Problematik des verwendeten Vordrucks. Er suggeriere spätere Schwierigkeiten und ein Entgegenkommen der Beklagten bei Unterzeichnung des Vordrucks. Eben deshalb bestünde aber auch der einzige Sinn und das einzige Ziel dieser Koppelung von Klagverzicht und Beantragung von Unterlagen darin, auf den Arbeitnehmer einen gegen Treu und Glauben verstoßenden unangemessenen Druck zur Unterzeichnung auszuüben. Dementsprechend könne die Beklagte sich nicht auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung berufen.
Schließlich sei die Berufung aber auch wegen verspäteter Begründung als unzulässig zu verwerfen. Die von der Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Gründe reichten nicht aus für die Annahme eines fehlenden Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten und rechtfertigten die beantragte Wiedereinsetzung daher nicht.
Anders als bei materiellen Fristen gelte bei prozessualen Fristen die Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe zum Zeitpunkt der Übersendung der Berufungsbegründung per Fax an die veraltete Fax-Nummer des Landesarbeitsgerichts nicht in die Richtigkeit der ihm durch das Programm vorgegebenen Fax-Nummer vertrauen dürfen. Am 22. Dezember 2003, dem Tag des Fristablaufs, habe er die Programmversion 2.10 mit dem Stand Jahreswechsel 2001/2002 vorliegen. Die neuere Programmversion 2.20 mit dem Stand Jahreswechsel 2002/2003 habe er nicht eingespielt gehabt. Bei dieser Ausgangssituation habe der Prozessbevollmächtigte daher auf jeden Fall vor Absendung des Faxes an die ausgewiesene Fax-Nummer sich vergewissern müssen, dass die Fax-Nummer sich nicht verändert habe. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten könne zu seinen Gunsten auch nicht berücksichtigt werden, dass nach seinem Vortrag auch die Folgeversion mit der fehlerhaften Fax-Nummer ausgeliefert worden sei. Maßgeblich seien der Kenntnisstand und die Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Prozesshandlung erfolge. Damals sei das Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in die Richtigkeit der Fax-Nummer auf Grund der veralteten Programmversion aber nicht mehr geschützt gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 2003 – 27 Ca 103/02 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft.
1. Sie ist jedoch unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, da sie nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 begründet worden ist.
2. Das Urteil ist der Beklagten am 22. September 2003 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG lief daher grundsätzlich am 22. November 2003 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ab. Die Frist zur Begründung der Berufung ist jedoch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2003 bis zum 22. Dezember 2003 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 23. Dezember 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie ist daher ohne Sachprüfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
a) Der Antrag der Beklagten auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war zurückzuweisen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 233 ZPO statthaft.
Die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 Abs. 1 BGB ist gewahrt. Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Fristbeginn ist daher anzunehmen, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt ist. Der Prozessbevolmächtigte der Beklagten ging hier zunächst davon aus, dass die per Fax am 22. Dezember 2003 versandte Berufungsbegründung das Landesarbeitsgericht Hamburg an diesem Tage erreicht hatte. Erst durch den Hinweis der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2004 erfuhr er, dass das Fax nicht beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen war. Er hat dann mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004, der per Fax am 28. Januar 2004 beim Landesarbeitsgericht Hamburg einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und damit die 2-Wochen-Frist gewahrt.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt auch den Formerfordernissen des § 236 ZPO.
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch nicht begründet.
Nach § 233 ZPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur dann begründet, wenn die Partei und wegen § 85 Abs. 2 ZPO auch ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dies muss die die Wiedereinsetzung begehrende Partei darlegen.
Der Sachvortrag der Beklagten in ihrer Antragsschrift und dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18. März 2004 vermag nicht zu begründen, dass weder die Beklagte selbst noch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft. Nach dem Sachvortrag ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Frist zur Begründung nicht ausgeschlossen.
Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Verschulden, dass er die Fax-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg dem in seinem Büro eingesetzten Rechtsanwaltsprogramm gl» entnehmen ließ.
aa) Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist grundsätzlich nicht vorzuwerfen, dass er die Fax-Nummer nicht einem Verzeichnis der Deutschen Telekom AG entnommen hat. Es ist heute anerkannt, dass auch Verzeichnisse anderer Privatuntemehmen benutzt werden können, soweit es sich um gebräuchliche Verzeichnisse handelt (vergl. BGH, 19. März 1997 in NJW RR 97, 952; BGH, 26. Mai 1994 in NJW 94, 2300). Ob das Verzeichnis der Firma allerdings tatsächlich diese Qualität hat, erscheint zweifelhaft. Nach dem Software-Service-Vertrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21. Oktober 1998 übernimmt die Firma – keinerlei Garantie für die mitgeteilten Daten und schließt, soweit zulässig, jede Haftung aus. Auch wird die Aktualisierung des Gerichtsverzeichnisses nach der Stellungnahme der Firma vom 08. März 2004 (Blatt 156 der AKte) Flur unter Zuhilfenahme in elektronischer Form zugänglicher Dateien vorgenommen. Da es sich aber um ein System handelt, bei dem nach eigenen Bekunden das Orts- und Gerichtsverzeichnis bei jeder Release-Änderung aktualisiert wurde, konnte der Prozessbevollmächtigte dieses Verzeichnis grundsätzlich nutzen, ohne dass ihm ein Vorwurf gemacht werden kann.
bb) Im vorliegenden Falle war die Release-Änderung 2.20. zum Jahreswechsel 2002/2003 jedoch im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht eingespielt worden. Das System war daher am 22. Dezember 2003 nicht auf dem neuesten Stand. Dann konnte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenso wie bei einem veralteten Telefonbuch nicht mehr darauf verlassen, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand war und hätte in anderer Weise die Telefon-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg ermitteln müssen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kann dabei nicht mit Erfolg einwenden, dass auch der Release-Stand 2.20. (2002/2003) noch die veraltete Nummer enthielt und damit sein Verschulden nicht kausal für die Verwendung der veralteten Nummer gewesen sein könnte. Es ist richtig, dass nur ein ursächliches Verschulden die Wiedereinsetzung ausschließt (vergl. BGH, 29. Mai 1974 in VersR 74, 1001). Ursächlich ist dabei jedes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (BGH, a.a.0.). Das bedeutet im vorliegenden Falle, dass das Verschulden (Anwendung des veralteten Verzeichnisses) ursächlich für die Versäumung der Frist ist, denn, wie schon erwähnt, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Fax-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus einem anderen Verzeichnis entnehmen oder erfragen müssen. Er hätte in diesem Falle bei dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die richtige Nummer mitgeteilt bekommen, da nach Kenntnis des Gerichts im Telefonbuch, im Handbuch der Justiz und in anderen gebräuchlichen Adress- und Ortsverzeichnissen stets die richtige Telefon-Nummer des Landesarbeitsgerichts Hamburg enthalten ist.
cc) Selbst wenn trotz nicht eingespielter Release-Änderung kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angenommen werden sollte, kann der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben.
Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen innerhalb der 14-tägigen Antragsfrist auch die den Antrag begründenden Tatsachen mitgeteilt werden. Der jetzige nachträglich geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund, nämlich kein Verschulden bei Anwendung des veralteten Systems, ist von den zu bewertenden Tatsachen her ein anderer Umstand, als die Anwendung eines aktualisierten Systems, das eine falsche Nummer enthielt. Dies erhellt schon aus den bisherigen Ausführungen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daher die nun den Antrag begründenden Tatsachen nicht rechtzeitig mitgeteilt, so dass der Antrag auch deswegen unbegründet ist.
3. Hingewiesen sei nach allem nur darauf, dass nach der bisherigen Auffassung der Kammer die Berufung auch nicht begründet wäre.
Die Kündigungen sind nicht begründet. Die Ausgleichsquittungen sind rechtsunwirksam. Es handelt sich bei dem Text um für eine Vielzahl von Vereinbarungen vorformulierte Vertragsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dann sind sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders – der Beklagten – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist vorliegend der Fall, da die Klägerin für ihren Klageverzicht nichts erhielt (wohl bald herrschende Meinung, vergl. nur Reinecke in DB 2002, 586; LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2003, in NZA 2004, 74).
4. Nach allem war die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.