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Kündigungsschutzklage: nachträgliche Zulassung – Wiedereinsetzung

LAG Schleswig-Holstein

Az.: 4 Ta 7/01

Beschluss vom 09.08.2001

Vorinstanz: Arbeitsgerichts Kiel, Az.: 6 Ca 2947 a/00


In dem Rechtsstreit pp. wird auf die Beschwerde des Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. November 2000 – 6 Ca 2947 a/00 – aufgehoben.
Der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Klage vom 4. März 1999 gegen die streitbefangene Kündigung vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.450,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger prozessierte gegen Kündigungen des Beklagten mittels seiner am 12. April 1996 (Arbeitsgericht Kiel – 6 Ca 1446 a/96 -) und 2. Juli 1998 (Arbeitsgericht Kiel – 6 Ca 1602 a/98 -) erhobenen Klagen gegen Kündigungen des Beklagten. Er erhielt von der Beklagten am 14. Oktober 1998 eine weitere Kündigung, die zum 31. März 1999 das Arbeitsverhältnis auflösen sollte.

Mit Antrag vom 4. März 1999, beim Arbeitsgericht am 5. März 1999 eingegangen, erhob der Kläger die vorliegende Kündigungsschutzklage verbunden mit dem Begehren auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe die Kündigung noch am gleichen Tage in der Anwaltskanzlei X in G. mit dem handschriftlichen Vermerk „Eilt“ dem Büropersonal zur Prozessvertretung im Rahmen des bestehenden Auftrags übergeben. Er habe mit Schreiben vom 7. November 1998 bei dem Rechtsanwalt W. u. a. nachgefragt, was aus der Kündigung zum 31. März 1999 geworden sei. Daraufhin habe ihm Rechtsanwalt W. mit einem Schreiben vom 12. November 1998 mitgeteilt, dass gegen die angesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben worden sei.
Wegen der weiteren Behauptungen der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem klägerischen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil der Kläger nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles alle ihm zuzumutende Sorgfalt angewandt habe, um die Klage rechtzeitig zu erheben. Dort sei das Kündigungsschreiben während der urlaubsbedingten Abwesenheit von Rechtsanwalt W. falsch einsortiert worden. Ein eigenes Verschulden des Antragstellers liege nicht vor. Er habe das Kündigungsschreiben unverzüglich an Rechtsanwalt W. zur weiteren Veranlassung der Einreichung der Kündigungsschutzklage übergeben. Wegen der weiteren Gründe wird auf die des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den ihm am 14. Dezember 2000 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel richtet sich die am 20. Dezember 2000 eingelegte und zugleich begründete sofortige Beschwerde des Beklagten.

Wegen Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18. Dezember 2000 und wegen des Vorbringens des Klägers auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 16. Januar 2001 verwiesen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 5 Abs. 2 KSchG statthaft. Sie ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden ist. Die Beifügung der beglaubigten Abschrift der Beschwerdeschrift, die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden war, erweist vielmehr, dass das Schriftstück nicht einen Entwurf, sondern die Beschwerde darstellen soll, die mit Wissen und Willen des Verfahrensbevollmächtigten dem Gericht zugeleitet werden sollte (BAG in DB 1976, 1116 = NJW 1976, 1285).

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch begründet.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist nicht begründet. Den Kläger trifft an der Versäumung der 3-Wochen-Frist ein Verschulden. Es genügt nämlich auch leichte Fahrlässigkeit, um das Verschulden zu bejahen. Dabei steht das Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Arbeitnehmers gleich (vgl. zum Verschuldensmaßstab LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 3. Juni 1985 – 5 Ta 62/85 -; LAG Niedersachsen, Beschl. v. 28. August 1978 – 11 Ta 14/78 -; zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens LAG Niedersachsen, Beschl. v. 7. August 1978 – 4 Ta 17/78 -). Dass das Verschulden eines Vertreters dem Verschulden des Arbeitnehmers gleichsteht, folgt aus der Parallelität der Voraussetzungen und aus der gleichwertigen Verfahrensregelung der nachträglich Zulassung der Kündigungsschutzklage und der Widereinsetzung in den vorherigen Stand; dort gilt § 85 Abs. 2 ZPO, der bei der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage mindestens entsprechend anzuwenden ist (so zutreffend Stahlhacke-Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rdnr. 1137, a. S. 528; ebenso LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 16. April 1998 – 4 Ta 188/97 -). Damit muss sich ein Kläger jegliches fahrlässiges Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Notfristen bringen einen scharfen Einschnitt mit sich, der im Einzelfall zu Härten führen mag, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens jedoch hingenommen werden müssen. Wenn der Gesetzgeber einem Arbeitnehmer, der durch Verschulden eines Prozessbevollmächtigten verspätet Klage erhebt, dieses Verschulden nicht hätte zurechnen lassen wollen, dann hätte bei der Neufassung der ZPO und einiger Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes aus diesem Anlass hinreichend Veranlassung bestanden, diese Rechtsfrage gesetzlich deutlich zum Ausdruck zu bringen. Einer abweichenden Auffassung des LAG Hamburg und der dort zitierten Literatur vermag sich die Berufungskammer nicht anzuschließen (LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 15. Juni 1998 – 4 Ta 66/98 -; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 16. April 1998 – 4 Ta 188/97 -; ebenso LAG Niedersachsen, Beschl. v. 7. August 1978 – 4 Ta 17/78 -). Die Klagefrist soll erreichen, dass alsbald klargestellt wird, ob die Kündigung angefochten wird oder nicht. Einen weiteren Schwebezustand soll es nicht geben. Das zeigt deutlich die nach Fristablauf eintretende Wirkung des § 7 KSchG. Der Arbeitgeber kann nun den Arbeitsplatz neu besetzten. Dieser Vertrauenstatbestand ist bei den Prozessfristen vergleichbar und rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO (Stahlhacke-Preis, a. a. O., Rdnr. 1137, a. S. 524). Unerheblich ist in diesem Zusammenhange, ob es sich um eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens oder um eine Einleitung eben dieses Verfahrens handelt. Darauf verweist zutreffend Grunsky, der feststellt, dass die Norm des § 85 Abs. 2 ZPO nicht danach differenziere, ob es sich um eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens oder um Einleitung eben dieses Verfahrens handele; die Klageerhebung sei nicht anders zu behandeln als jede andere Prozesshandlung (in Anm. zu EzA, § 5 KSchG, Nr. 8; wegen der weiter zustimmenden Rechtsprechung Literatur siehe die zahlreichen Entscheidungshinweise bei Stahlhacke-Preis, a. a. O., a. S. 524 unter Fußnote 115).

Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hat der Kläger schon nicht schlüssig dargestellt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er das Kündigungsschreiben zum Zwecke der Klageerhebung am 14. Oktober 1998 dem Rechtsanwalt oder einer beauftragten Büroperson ausgehändigt hat. Die Behauptung, er habe die Kündigung mit dem handschriftlichen Vermerk „Eilt“ dem Büropersonal zur Prozessvertretung im Rahmen des bestehenden Auftrags übergeben, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, wem er im Büro der Rechtsanwälte X das Schreiben überreicht haben will. Ein derartiger Vortrag war deshalb erforderlich, weil der Kläger schon konkret darlegen muss, dass er seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit die Klage auch ordnungsgemäß angebracht werden kann. Zum substantiierten Vortrag bestand auch deshalb Anlass, weil der Rechtsanwalt W. aus der Sozietät X dem Kläger unter dem 3. März 1999 mitgeteilt hatte, dass eine genaue Durchsicht aller Akten leider ergeben habe, dass die Kündigung ihm bisher nicht vorliege. Rechtsanwalt W. hat in dem Schreiben vom 3. März 1999 weiter ausgeführt, dass auch eine Nachfrage bei seinem Personal leider ergebnislos geblieben sei. Angesichts der Einlassungen seines eigenen Prozessbevollmächtigten hätte der Kläger daher substantiiert darlegen müssen, wem er wann und wo (Uhrzeit, Person und ggf. Räumlichkeit innerhalb des Büros) das Schreiben ausgehändigt haben will. Daran fehlt es. Der Kläger hat damit nicht einmal schlüssig dafür vorgetragen, dass er das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß bei seinem Prozessbevollmächtigten abgeliefert hat. Die weitere Mitteilung des Rechtsanwalts, dass zu befürchten sei, dass infolge eines Büroversehens der Eingang einer anderen Akte zuzuordnen sei, ist unbeachtlich, weil es sich um eine bloße Mutmaßung handelt, die nicht einmal innerhalb der weiteren zwei Jahre nach ihrer Mitteilung hat aufgeklärt werden können.

Des weiteren wäre es zumindest Sache des Klägers gewesen, hätte er das Kündigungsschreiben im Büro des Rechtsanwalts abgegeben, dem Mitarbeiter seines Rechtsanwalts auch zu erklären, was damit geschehen solle. Der Kläger hat zwar in seinem Antrag auf nachträgliche Zulassung behauptet, die Kündigung „im Rahmen des bestehenden Auftrags“ übergeben zu haben. Diese Erklärung lässt aber nicht erkennen, dass er irgendeine Weisung bzw. einen Auftrag erteilt hat, es möge gegen die Kündigung angegangen werden. Da der Kläger in Kündigungssachen erfahren war – er hatte zu dem Zeitpunkt des Erhalts dieser Kündigung mindestens zwei Kündigungsschutzklagen gegen den Beklagten laufen – hätte er Rechtsanwalt W. eine klare Anweisung geben müssen etwa in der Richtung, die Berechtigung dieser Kündigung zu prüfen oder den Auftrag zur Klageerhebung. Beides ist nach seinem eigenen Vortrag nicht geschehen. Er hat nach seiner eigenen Behauptung das Schreiben lediglich mit dem Vermerk „Eilt“ versehen. Das bedeutet aber eine besondere Nachlässigkeit, wenn gerade im Fall der Kündigung eines durch ein Kündigungsschutzgesetz geschützten Arbeitnehmers keine eindeutigen Anweisungen dem Anwalt gegeben werden, obwohl nach § 4 KSchG eine derartige Kündigung binnen einer Frist von 3 Wochen mit der Klage angegriffen werden muss, will der Kläger nicht den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes verlieren. Zumindest hätte der Kläger innerhalb kurzer Zeit, wie etwa innerhalb einer Woche, bei dem Anwalt Rückfrage halten müssen, was mit der Kündigung geschehen solle und wie die Empfehlung des Rechtsanwalts lautet. Auch dies hat der Kläger nicht getan. Er hat vielmehr erst, entsprechend seiner Behauptung in der Antragsschrift, am 7. November 1998 bei dem Rechtsanwalt u. a. nachgefragt, was aus der Kündigung zum 31. März 1999 geworden sei. Diese Anfrage erfolgte nach Ablauf der 3-Wochen-Frist. Denn bei einer am 14. Oktober 1998 erfolgten Kündigung hätte spätestens bis zum 4. November 1998 die Klage erhoben werden müssen, um fristwahrend zu wirken.

Die Klagefrist wäre auch dann schuldhaft versäumt, hätte der Kläger schlüssig dafür vorgetragen und es auch glaubhaft gemacht, dass er das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß im Anwaltsbüro Rechtsanwalt W. eingereicht und ein entsprechendes Mandatsverhältnis bereits bestanden hätte. Der Kläger hat in seinem Antragsschriftsatz vorgetragen, dass er die Kündigung im Rahmen des bestehenden Auftrags übergeben habe. Hätte ein entsprechendes Auftragsverhältnis bestanden, so wäre die Versäumung der 3-Wochen-Frist ebenfalls verschuldet, weil dann nämlich ein Verschulden des Vertreters vorgelegen hätte, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.

Hier hätte der Kläger vortragen müssen, wie das Anwaltsbüro in Bezug auf den Eingang von Kündigungen organisiert ist. Gerade für die Dauer seiner Abwesenheit muss der Rechtsanwalt sein Büro so organisieren, dass an ihn gerichtete Schreiben dem Vertreter unverzüglich zur Kenntnis gelangen. Das liegt hier um so näher, als der Kläger auf seiner Kündigung den Vermerk angebracht haben will „Eilt“. Dass der Rechtsanwalt allgemeine jedoch unvermissverständliche Anweisungen für eine ein-wandfreie Büroorganisation geben muss, ist von der Rechtsprechung seit längerem anerkannt (BGH in MDR 88, 1048; NJW 1969, 1297), insbesondere die Behandlung der eingehenden Post und deren Überprüfung auf Fristsachen durch verantwortliche Juristen (vgl. BGH in NJW 1962, 2155).

Der Rechtsanwalt des Klägers hat zwar in seinem Schreiben an den Kläger vom 3. März 1999 mitteilbar vorgetragen, dass er vorgeschrieben habe, sofort eine neue Akte anzulegen. Eine derartige generelle Mitteilung lässt aber auch nicht ansatzweise erkennen, wie mit der anzulegenden Akte weiter zu verfahren gewesen wäre, wem sie vorzulegen wäre, welche Frist dabei beachtet werden muss. Damit sind selbstverständliche Vorkehrungen im Organisationsablauf nicht vorgetragen. Es ist nichts über die Instruktion bzgl. der Mitarbeiter mitgeteilt, dass gerade bei Prozessvertretungsaufträgen wie dem hier vorliegenden, bei dem eine Klagefrist kraft Gesetzes läuft, die anzulegende Akte sofort einem der vertretenden Anwälte vorzulegen ist und dass entsprechende Fristen notiert werden. Da dafür nichts vorgetragen worden ist, greift nicht § 278 BGB ein, sondern es liegt ein Fall des Selbstverschuldens des Rechtsanwalts vor, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.
Unabhängig davon ist die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Der Klägervertreter ist, wie aus den Akten des Arbeitsgerichts Kiel – 6 Ca 3161 a/98 – hervorgeht, zwischen dem 20. und 25. Januar 1999 auf die am 14. Oktober 1998 zugestellte Kündigung hingewiesen worden. Denn dort ist ausgeführt: „Zudem wird darauf hingewiesen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Kündigung vom 08.10.1998, ihm mit Einschreibebrief gegen Rückschein zugegangen am 14.10.1998 zum 31.03.1999 gekündigt wurde. Gegen diese Kündigung hat der Kläger sich nicht gewehrt, so daß es auf die Kündigung vom 15.12.1998 zum 30.06.1999 gar nicht mehr ankommen dürfte. Es sollte dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden, seine Klage vom 28.12.1998 zurückzunehmen.“. Spätestens in diesem Zeitraum ist dem Klägervertreter klar geworden, dass diese Kündigung nicht angegriffen worden ist. Diese Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten, dass keine Klage erhoben worden ist, muss er sich zurechnen lassen. Gerade wegen der Anfrage des Klägers vom 7. November 1998, ob gegen die Kündigung Klage erhoben worden sei und wegen des Hinweises der Beklagtenseite, dass gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben sei, musste es sich für den Parteivertreter des Klägers aufdrängen, dass diese Kündigung nicht angefochten worden war. Damit wusste der Kläger spätestens am 25. Januar 1999, dass die Kündigung vom 14. Oktober 1998 nicht angefochten worden war und dass die Klagefrist verstrichen war. Damit hätte spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem 25. Januar 1999 der Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden müssen. Das ist aber nicht erfolgt. Die Frist begann nicht erst mit der Beantwortung der Anfrage des Klägervertreters nach dem Zustellnachweis vom 2. Februar 1999. Hier entscheidet vielmehr das eigene Wissen des Klägers. Dem Kläger war am 14. Oktober 1998 bereits die Kündigung per Zustellung zugegangen. Das wusste er. Der Klägervertreter war durch den Beklagtenschriftsatz zwischen dem 20. und 25. Januar 1999 auf die Kündigung hingewiesen worden war. Damit war die Wiedereinsetzungsfrist bereits abgelaufen, bevor der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde.
Nach alledem war der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet und zurückzuweisen gewesen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Gegen den Beschluss ist keine weitere Beschwerde gegeben.

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