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Wiedereinsetzungsfristbeginn mit Säumniserkennbarkeit

VGH Baden-Württemberg – Az.: 12 S 3232/20 – Beschluss vom 25.11.2021

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Oktober 2020 – 9 K 942/20 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 05.10.2020, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen seine Ausweisung abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO iVm § 114 Abs.1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, und vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347, vom 05.12.2018 – 2 BvR 2557/17, und vom 12.05.2020 – 2 BvR 2151/17). Da § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fordert, darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jew. m.w.N. aus der Rspr.).

Nach diesem Maßstab liegen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2019 – 11 S 2292/18 und vom 14.06.2004 – 12 S 571/04 – VBlBW 2004, 385; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 – 1 BvR 2111/17) – und im Übrigen auch heute (vgl. dazu Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, aaO, § 166 Rn. 77) – die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers gegen die ihm am 17.02.2020 zugestellte Ausweisung aller Voraussicht nach wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig sein dürfte. Nach den von ihm bislang vorgetragenen Gründen kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden.

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist am 17.03.2020 um 24 Uhr geendet habe und die Erhebung der Klage am 21.03.2020 damit nach Ablauf der Klagefrist erfolgt sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Der Kläger rügt vielmehr, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit dringt er nicht durch.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem ein verantwortlicher Anwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Ist das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet, gilt das Hindernis grundsätzlich als behoben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.2014 – 1 MB 16/14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 – 13 A 1084/14.A; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.1994 – 1 S 3532/94). Ein Anwalt hat dabei diejenige Sorgfalt zu beachten, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2020 – 12 S 1982/20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2021 – 18 A 4322/18). Ein Beteiligter muss sich dabei ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), denn die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, ist auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2016 – 6 B 35.16, und vom 11.01.2012 – 9 B 55.11; BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, 266 ff.). Das Verschulden von „Hilfspersonen“ des Anwalts muss sich ein Beteiligter mangels einer Zurechnungsnorm dagegen regelmäßig nicht zurechnen lassen. Allerdings kann den Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden treffen, wenn die Organisation seines Büros mangelhaft ist oder er die „Hilfspersonen“ nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auswählt, überwacht oder anleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.2020 – 12 S 1982/20; v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 60 Rn. 10). Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt nur dann vor, wenn den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Versäumnis trifft. Der Maßstab der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich danach, welche Anstrengungen im konkreten Fall zumutbar sind. Besondere Sorgfalt muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt bei der Überwachung und Berechnung von Fristen verwenden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.11.2019 – 19 ZB 19.730).

Im Fall der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist hinsichtlich der Fristenkontrolle maßgeblich auf die Mitteilung über den Eingang der Klage abzustellen. Es gehört zu den Pflichten eines Anwalts im Verwaltungsprozess, anhand der Mitteilung über das Eingangsdatum einer fristgebundenen Klageschrift zu überprüfen oder durch geeignetes Büropersonal überprüfen zu lassen, ob die Klageschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist; denn es ist auch und gerade Zweck eines solchen gerichtlichen Schreibens, dem Anwalt diese Kontrolle zu ermöglichen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19.05.1992 – 13 TP 2474/91; zur Rechtsmittelfrist BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 7 B 37.02; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.11.2019 – 19 ZB 19.730; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.1998 – 8 A 2610/96).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers dieser Überprüfungspflicht nicht nachgekommen sein dürfte. Denn nach der Mitteilung des Eingangsdatums der Klageschrift mit der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2020 hat sie dem Verwaltungsgericht erst mit Schriftsatz vom 07.05.2020, und damit gut fünf Wochen später, mitgeteilt, dass die Klageschrift vorab per Telefax am 17.03.2020 versandt worden sei. Der genannte Schriftsatz erfolgte zudem erst, nachdem der Prozessbevollmächtigen des Klägers die Klageerwiderung vom 20.04.2020, in welcher der Beklagte auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfristung der Klage hingewiesen hatte, vom Verwaltungsgericht unter dem 27.04.2020 mit der Bitte zugeleitet worden war, sich zur Einhaltung der Klagefrist zu äußern. Ihr vorangegangener Schriftsatz vom 22.04.2020, mit dem sie den vom Kläger ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Besprechung noch nicht möglich gewesen sei, verhielt sich zur Frage der rechtzeitigen Klageerhebung mit keinem Wort. Entgegen der Annahme der Beschwerde belegt der Schriftsatz vom 07.05.2020 daher nicht, dass die ordnungsgemäße Versendung der Klageschrift nach Erhalt der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts überprüft worden wäre, sondern nur, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes der (irrigen) Überzeugung war, die Klageschrift fristgerecht per Telefax eingereicht zu haben.

Hinzu kommt, dass der mit Schriftsatz vom 07.05.2020 als Anlage 1 übersandte Sendebericht gerade nicht ausweist, dass die Klageschrift an das Verwaltungsgericht gefaxt worden ist. Im Rahmen einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Kontrolle des Sendeberichts hätte die Verwendung einer falschen Faxnummer, nämlich der Nummer des Beklagten und nicht der des Verwaltungsgerichts, auffallen müssen. Diese Überprüfung des Sendeberichts war – wie ausgeführt – bereits nach Erhalt der Mitteilung des Eingangsdatums der Klageschrift durch das Verwaltungsgericht und nicht erst aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts vom 27.04.2020 möglich und geboten. Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2020 erst so spät erhalten hätte, dass mit dem Schriftsatz vom 07.05.2020 die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten wäre, d.h. also nach dem 23.04.2020, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom 07.05.2020 als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen gewesen wäre.

Abgesehen davon gibt es auch keinen Anlass, den Schriftsatz vom 07.05.2020 als konkludentes Wiedereinsetzungsbegehren zu verstehen. Denn hierfür muss sich aus den Angaben in dem Schriftsatz eindeutig die Verspätung der Klageerhebung ergeben, weil nur dann der Wille des Klägers, die Wiedereinsetzung zu beantragen, unterstellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 7 B 37/02; BGH, Beschluss vom 05.02.1975 – IV ZB 52/74). In dem Schriftsatz wird aber gerade betont, dass die Klage rechtzeitig eingereicht worden sei. Auch die Beschwerdeschrift bestätigt nochmals, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Erstellung des Schriftsatzes noch von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen sei.

Zudem stellt sich die Frage nach der Annahme eines konkludenten Wiedereinsetzungsbegehrens naturgemäß nur dann, wenn irgendwelche Darlegungen und Glaubhaftmachungen zur Wiedereinsetzung nicht erforderlich sind, vielmehr sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aktenkundig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 7 B 37/02; BGH, Beschluss vom 05.02.1975 – IV ZB 52/74). Auch daran dürfte es hier fehlen. Denn dem Schriftsatz war zwar der Sendebericht beigefügt, aber die Angaben zu den Umständen, wie es zu der Verwendung der fehlerhaften Faxnummer gekommen ist, einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wurden erst mit Schriftsatz vom 25.05.2020 mitgeteilt und aktenkundig. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich ferner, dass eine Grundlage für die Annahme der Beschwerde, mit der Verlängerung der Begründungsfrist mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 11.05.2020 sei konkludent eine Wiedereinsetzung gewährt worden, nicht besteht.

Schließlich ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Tatsachen, die nach ihrer Auffassung eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist rechtfertigen, insbesondere die Umstände, die zur Verwendung einer falschen Faxnummer geführt haben sollen, innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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