Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf eine Wiedergutschrift nach Phishing?
- Redaktionelle Leitsätze
- Was gilt als grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking?
- Wann reicht die Authentifizierung?
- Warum scheiterte die Rückerstattung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet die Bank auch, wenn die Phishing-SMS täuschend echt wirkte?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich früher schon einmal eine Betrugs-SMS erhalten habe?
- Muss die Bank mir den Schaden ersetzen, obwohl ich die PIN selbst eingegeben habe?
- Gilt die starke Kundenauthentifizierung als gescheitert, wenn Empfängerdaten in der App fehlten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-1 O 220/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin ihre PIN leichtfertig weitergab.
- Die Klägerin bekam die 5.105,04 Euro nicht zurück.
- Das Gericht sah ihre PIN-Weitergabe als grob fahrlässig an.
- Die SMS zeigte Warnsignale und roch nach Betrug.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugsfeststellung fielen ebenfalls weg.
- Gericht: LG Bochum
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: I-1 O 220/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Bankrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Bankkunden, Banken, Online-Banking-Nutzer
Wann besteht ein Anspruch auf eine Wiedergutschrift nach Phishing?
Wer feststellt, dass Geld vom Konto verschwunden ist, denkt zuerst an Erstattung. Nach § 675u Satz 2 BGB kann ein Kontoinhaber die Wiedergutschrift eines abgebuchten Betrags verlangen, wenn der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war. Dem Anspruch kann jedoch die sogenannte dolo-agit-Einrede entgegenstehen: Steht der Bank ein gleich hoher Gegenanspruch zu, darf sie die Rückzahlung verweigern. Diesen Gegenanspruch liefert § 675v Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn der Zahler Pflichten zur sicheren Verwahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Landgericht Bochum hatte darüber zu entscheiden, ob eine Frau von ihrer Bank die Rückerstattung von 5.105,04 EUR verlangen konnte, die am 6. Dezember 2024 von ihrem Girokonto auf ein fremdes Sparkassenkonto überwiesen worden waren. Die Frau behauptete, die Überweisung nie veranlasst zu haben. Die Bank weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die dolo-agit-Einrede. Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. I-1 O 220/25) stellte das Landgericht Bochum fest, dass der Frau selbst dann kein Erstattungsanspruch zusteht, wenn die Überweisung tatsächlich nicht von ihr autorisiert worden wäre.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Eingabe einer Online-Banking-PIN auf einer über eine unverlangte SMS verlinkten Internetseite stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn die Kurznachricht deutliche Warnsignale wie fehlende persönliche Anrede, den Einsatz einer unbekannten Mobilfunknummer sowie künstlichen Zeitdruck aufweist und der Kontoinhaber die Betrugsgefahr aus einer früheren, vergleichbaren Situation bereits kennt.
- Die europarechtlichen Vorgaben an eine starke Kundenauthentifizierung erfordern nicht, dass Zahlungsbetrag und Empfängerdaten in sämtlichen Phasen des Authentifizierungsvorgangs und auf jedem eingesetzten Gerät zwingend vollständig angezeigt werden; maßgeblich ist allein die Anzeige beim Auslösen des Zahlungsvorgangs und die dynamische Verknüpfung mit dem Authentifizierungscode.
- Die gesetzlichen Haftungsregelungen entfalten bei fehlender Autorisierung eines Zahlungsvorgangs keine Sperrwirkung zugunsten des Zahlungsdienstnutzers, die den Einwand der groben Fahrlässigkeit ausschließen würde; ein Schadensersatzanspruch der Bank bei grober Fahrlässigkeit des Nutzers ist gesetzlich gerade für den Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs vorgesehen.
Was gilt als grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking?
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben einen objektiv schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus. Das bedeutet konkret: Ein einfacher Fehler reicht nicht aus. Der Nutzer muss die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die in der Situation jedem hätte einleuchten müssen, und das Verhalten muss subjektiv absolut unverständlich erscheinen. Nach § 675l Abs. 1 BGB ist jeder Nutzer von Zahlungsdiensten verpflichtet, personalisierte Sicherheitsmerkmale — also PIN, TAN und vergleichbare Zugangsdaten — vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Weitergabe solcher Merkmale auf eine unaufgeforderte SMS-Aufforderung hin kann diesen Schwellenwert überschreiten.
Eine Phishing-SMS mit mehreren Warnsignalen
Die betroffene Frau nutzte für ihr Online-Banking das SecureGo-Plus-Verfahren über eine registrierte App auf ihrem iPhone. Am 3. Dezember 2024 erhielt sie eine SMS, die sie angeblich von ihrer Bank zur Aktualisierung der V.-S.plus App aufforderte. Sie klickte den enthaltenen Link, gelangte auf eine Website mit dem Logo der Bank, gab dort ihre PIN und ihren Namen ein und erhielt anschließend die Mitteilung, die Aktualisierung sei erfolgreich gewesen. Drei Tage später waren 5.105,04 EUR vom Konto abgebucht.
Das Gericht wertete das Eingeben der PIN als grob fahrlässige Pflichtverletzung nach § 675l Abs. 1 BGB. Die SMS war von einer Mobilfunknummer versendet worden, die der Frau zuvor noch nie geschrieben hatte — ausweislich des Screenshots die erste und einzige Nachricht dieser Nummer. Sie enthielt keinen persönlichen Bezug zur Empfängerin und nannte die Bank nicht einmal namentlich. Außerdem behauptete die Nachricht, ein „SecureGo Plus Zertifikat“ laufe ab — eine dringende Aktualisierungsaufforderung ohne jede Vorankündigung, wie sie von einem seriösen Zahlungsdienstleister nicht zu erwarten ist.
Frühere Erfahrung verschärft die Vorwerfbarkeit
Besonderes Gewicht legte das Gericht auf einen Umstand aus dem Vorjahr: Die Frau hatte nach eigenen Angaben bereits rund ein Jahr zuvor eine ähnliche SMS erhalten. Damals hatte sie aus Sicherheitsbedenken nicht reagiert, sondern stattdessen eine Filiale aufgesucht — woraufhin ihr Konto gesperrt und das Online-Banking neu eingerichtet worden war. Sie wusste also um die Betrugsgefahr solcher Nachrichten. Dass sie dieselbe Situation ein Jahr später vollständig anders beurteilte und ihre PIN preisgab, machte das Verhalten nach Einschätzung des Gerichts subjektiv schlechthin unentschuldbar. Hinzu kam, dass sie in Nummer 7 der Bedingungen für das Online-Banking ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, Authentifizierungselemente nicht auf eine unerwartete oder unerbetene Aufforderung weiterzugeben.
Der Klägerin war nämlich – ihren Vortrag zu der zurückliegenden SMS-Nachricht als zutreffend unterstellt – bewusst, dass SMS-Nachrichten betrügerischer Natur sein können. Denn sie hat selbst angegeben, bereits ein Jahr zuvor eine ähnliche SMS-Nachricht erhalten zu haben, der darin enthaltenen Aufforderung jedoch nicht nachgekommen zu sein. – so das Landgericht Bochum
Praxis-Hinweis: Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit
Das Urteil kippte nicht allein deshalb gegen die Kontoinhaberin, weil sie auf einen Link klickte. Der entscheidende Hebel für das Gericht war die Kombination aus offensichtlichen Warnsignalen (unbekannte Nummer, fehlende persönliche Ansprache, künstlicher Zeitdruck) und ihrer eigenen Vorerfahrung mit exakt dieser Betrugsmasche. Wer auf eine gut gemachte Fälschung hereinfällt, handelt nicht zwingend grob fahrlässig. Wer jedoch elementare Plausibilitätschecks ignoriert oder trotz früherer Warnungen und Erfahrungen dieselben Fehler wiederholt, verliert seinen Erstattungsanspruch.
Wann reicht die Authentifizierung?
Die starke Kundenauthentifizierung ist in § 1 Abs. 24 ZAG definiert und in § 55 Abs. 2 und 5 ZAG geregelt. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 — den sogenannten Regulatory Technical Standards (RTS) — verlangt eine dynamische Verknüpfung des Authentifizierungscodes mit dem konkreten Betrag und dem Empfänger der Zahlung. Hinter dem Begriff verbirgt sich die im Alltag bekannte Zwei-Faktor-Authentifizierung (z. B. PIN plus TAN-App). Die RTS sind die technischen EU-Vorschriften, die detailliert festlegen, wie sicher dieser ‚digitale Tresor‘ gebaut sein muss. Die Haftungsprivilegierung des Nutzers nach § 675v Abs. 4 Nr. 1 BGB greift nur dann, wenn der Zahlungsdienstleister diese starke Authentifizierung gerade nicht verlangt hat.
Die Frau rügte, beim Auslösen der Überweisung seien der konkrete Betrag, die vollständige IBAN des Empfängers, dessen Name und die Art des Zahlungsvorgangs nicht sichtbar gewesen. Daraus leitete sie ab, die starke Kundenauthentifizierung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb die Bank hafte. Das Landgericht Bochum folgte dem nicht. Die Anforderung, dass alle genannten Angaben in sämtlichen Phasen des Authentifizierungsvorgangs und auf jedem eingesetzten Gerät angezeigt werden müssten, lasse sich dem Normtext nicht entnehmen. Entscheidend sei allein, dass die Angaben beim Auslösen des Zahlungsvorgangs angezeigt werden und der Authentifizierungscode dynamisch mit Betrag und Empfänger verknüpft ist.
Ausreichend ist vielmehr, dass Zahlungsbetrag und Zahlungsempfänger dem Zahler beim Auslösen des Zahlungsvorgangs angezeigt werden, der Authentifizierungscode dynamisch mit diesem spezifischen Zahlungsbetrag und diesem Zahlungsempfänger verknüpft ist und jede Änderung von Betrag oder Empfänger die Ungültigkeit des generierten Authentifizierungscodes nach sich zieht. – so das Landgericht Bochum
Die Frau hatte außerdem argumentiert, die Bank sei nach Art. 16 RTS verpflichtet gewesen, den Zahlungsvorgang inhaltlich auf Plausibilität zu prüfen, und habe diese Pflicht verletzt. Auch damit drang sie nicht durch: Das Gericht ordnete Art. 16 RTS als rein aufsichtsrechtliche Vorschrift ein, die keine zivilrechtlichen Nebenpflichten begründe. Ein etwaiger Verstoß lasse die starke Kundenauthentifizierung zudem unberührt. Das bedeutet konkret: Diese Regeln dienen der allgemeinen Sicherheit des Finanzsystems und werden von der BaFin überwacht. Ein Verstoß ist zwar ein Ärgernis, gibt dem geprellten Kunden im Zivilprozess aber keinen automatischen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bank.
Warum scheiterte die Rückerstattung?
Die dolo-agit-Einrede — abgeleitet aus dem Grundsatz „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ — besagt, dass niemand eine Leistung verlangen kann, die er sofort wieder zurückgeben müsste. Im Zahlungsverkehr bedeutet das: Steht der Bank nach § 675v BGB ein Schadensersatzanspruch in mindestens gleicher Höhe zu, erlischt der Rückerstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB praktisch. Die konkreten Nutzerpflichten ergeben sich dabei sowohl aus § 675l Abs. 1 BGB als auch aus den vereinbarten Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments.
Ob autorisiert oder nicht — das Ergebnis blieb dasselbe
Das Landgericht ließ ausdrücklich offen, ob die Überweisung überhaupt ohne Zustimmung der Frau erfolgt war. Selbst wenn man zugunsten der Frau unterstelle, dass kein autorisierter Zahlungsvorgang vorgelegen habe, scheitere ihr Anspruch an der dolo-agit-Einrede. Der Bank stehe ein Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und b BGB zu, weil die Frau durch die grob fahrlässige Preisgabe ihrer PIN den Schaden selbst verursacht habe. Da dieser Gegenanspruch mindestens ebenso hoch ist wie die Klageforderung, müsste die Bank das Geld im selben Atemzug zurückfordern dürfen — die Wiedergutschrift wäre sinnlos.
Hilfsweise stellte das Gericht klar: Hätte die Frau die Überweisung tatsächlich selbst autorisiert, stünde der Bank ohnehin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 675c Abs. 1 in Verbindung mit § 670 BGB in gleicher Höhe zu. Das bedeutet: Da die Bank den Überweisungsauftrag technisch korrekt ausgeführt hat, kann sie den ausgezahlten Betrag als ‚Aufwendung‘ von der Kundin zurückverlangen, unabhängig davon, dass sie durch Betrug zur Freigabe verleitet wurde. Die Klage war damit auf beiden denkbaren Wegen zum Scheitern verurteilt.
Rechtsmeinung der Frau zur Sperrwirkung des § 675v Abs. 4 BGB
Die Frau hatte geltend gemacht, § 675v Abs. 4 BGB entfalte eine Sperrwirkung zugunsten des Nutzers: Wenn keine wirksame Autorisierung nachgewiesen werde, hafte zwingend der Zahlungsdienstleister — grobe Fahrlässigkeit des Nutzers spiele dann keine Rolle. Das Gericht verwarf diese Lesart mit dem Wortlaut des § 675v Abs. 3 BGB, der einen Schadensersatzanspruch der Bank gerade für den Fall des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs vorsieht. Eine Sperrwirkung, die grobe Fahrlässigkeit des Nutzers in diesen Fällen irrelevant machen würde, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Hintergrund ist das gesetzgeberische Gleichgewicht: Zwar soll der Nutzer vor technischen Risiken geschützt werden, aber nicht vor den Folgen eigener grober Nachlässigkeit bei der Datenpreisgabe.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Frau auferlegt. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR scheiterte bereits daran, dass die Hauptforderung nicht bestand — ohne erfolgreichen Anspruch keine erstattungsfähigen Nebenforderungen. Der Feststellungsantrag zum Schuldnerverzug war nach § 256 ZPO unzulässig, weil er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betraf und das erforderliche Feststellungsinteresse fehlte. Das bedeutet: Man kann gerichtlich nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses (z. B. ‚Der Vertrag ist gültig‘) klären lassen, nicht aber bloße Tatsachen oder Zustände wie den Verzug an sich.
Was bedeutet das Urteil für Phishing-Opfer?
Das Landgericht Bochum hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet andere Gerichte nicht. Die Grundsätze zur groben Fahrlässigkeit bei der PIN-Preisgabe stammen jedoch vom Bundesgerichtshof und sind bundesweit anwendbar. Das Urteil zeigt: Wer auf eine Phishing-SMS hereinfällt, verliert seinen Erstattungsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob erkennbare Warnsignale ignoriert wurden – unbekannte Absendernummer, fehlende persönliche Ansprache, künstlicher Zeitdruck.
Konkret heißt das für Sie: Erhalten Sie eine unerwartete SMS oder E-Mail mit einem Link zu Ihrer Bank, geben Sie niemals PIN oder TAN ein – selbst wenn die Seite täuschend echt aussieht. Rufen Sie stattdessen Ihre Bank über die bekannte Nummer aus dem Impressum oder Ihrer Banking-App an. Haben Sie bereits einmal eine verdächtige Nachricht erhalten, sollten Sie besonders vorsichtig sein: Das Gericht wertet wiederholtes Hereinfallen trotz Vorerfahrung als „schlechthin unentschuldbar“ – dann ist Ihr Geld unwiederbringlich verloren und Sie tragen zusätzlich die Prozesskosten.
Bank verweigert die Rückerstattung nach Phishing? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.
Die Berufung auf grobe Fahrlässigkeit führt oft zur Ablehnung – doch nicht jede PIN-Preisgabe ist automatisch unentschuldbar. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob die dynamische Verknüpfung tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entsprach und ob Ihre individuelle Situation wirklich die hohen Hürden der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Handeln Sie jetzt, bevor Ansprüche endgültig verloren gehen.
Experten-Kommentar
Kreditinstitute geben sich heute nicht mehr mit Standard-Ausreden zufrieden, sondern durchforsten im Hintergrund akribisch die Historie des Kunden. Sobald in alten Support-Tickets oder Systemprotokollen auch nur der leiseste Hinweis auf einen früheren Phishing-Kontakt auftaucht, wird dieser vor Gericht eiskalt verwertet, um die grobe Fahrlässigkeit zu begründen.
Für eine erfolgreiche Vertretung bedeutet das eine radikale Kehrtwende: Wer Schadensersatz fordert, muss die eigene Kommunikationshistorie mit der Bank vorab lückenlos analysieren. Verschwiegene Vorfälle aus der Vergangenheit holen Geschädigte im Prozess fast immer ein und zerstören jede Chance auf eine gütliche Einigung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet die Bank auch, wenn die Phishing-SMS täuschend echt wirkte?
NEIN, nicht schon wegen der täuschend echten Webseite. Die Bank haftet nur dann, wenn Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; eine perfekte Fälschung entschuldigt aber nicht, wenn schon die SMS selbst klare Warnsignale enthielt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also elementare Plausibilitätsprüfungen unterbleiben. Wer auf eine unerbetene SMS mit unbekannter Nummer, fehlender persönlicher Anrede oder künstlichem Zeitdruck reagiert und darüber PIN oder TAN preisgibt, handelt regelmäßig grob fahrlässig. Dass die verlinkte Seite professionell aussah, heilt diesen Fehler nicht, weil der erste Prüfpunkt die Nachricht selbst ist. Der Maßstab ist nicht, ob der Betrug technisch gut gemacht war, sondern ob die Warnzeichen trotzdem übersehen wurden.
Anders kann es liegen, wenn die Nachricht selbst keine auffälligen Warnhinweise enthielt und die Fälschung insgesamt so professionell war, dass selbst sorgfältige Nutzer sie kaum erkennen konnten. Dann kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfallen und ein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB eher bestehen bleiben. Entscheidend bleibt immer die Gesamtschau von SMS, Link und Ihrem Verhalten im konkreten Einzelfall.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich früher schon einmal eine Betrugs-SMS erhalten habe?
Ja, eine frühere Betrugs-SMS kann Ihren Erstattungsanspruch massiv schwächen und im Ergebnis ganz entfallen lassen. Wer eine ähnliche Warnung schon einmal erlebt hat, kann sich später regelmäßig nicht darauf berufen, die Gefahr nicht erkannt zu haben.
Rechtlich geht es um grobe Fahrlässigkeit nach § 675v Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 675l Abs. 1 BGB. Grob fahrlässig handelt, wer elementare Vorsicht missachtet und naheliegende Warnzeichen ignoriert, obwohl ihm die Betrugsgefahr bereits bekannt war. Genau deshalb werten Gerichte eine wiederholte Preisgabe von PIN oder TAN nach früherer Warnung oft als subjektiv schlechthin unentschuldbar. Dann kann die Bank die Rückerstattung über die dolo-agit-Einrede verweigern, weil ihr ein gleich hoher Gegenanspruch zusteht.
Entscheidend ist allerdings, dass die frühere Nachricht mit der aktuellen Masche vergleichbar war und Sie dadurch tatsächlich mit Phishing rechnen mussten. Eine bloß entfernte oder ganz anders gelagerte Erfahrung reicht dafür meist nicht aus, wenn die neue Nachricht keine klaren Warnsignale enthielt.
Muss die Bank mir den Schaden ersetzen, obwohl ich die PIN selbst eingegeben habe?
Nein, die Bank muss den Schaden nicht ersetzen, wenn Sie Ihre PIN grob fahrlässig auf einer Phishing-Seite eingegeben haben. Zwar gibt es bei unautorisierten Zahlungen grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach § 675u BGB, dieser kann aber durch einen Gegenanspruch der Bank nach § 675v BGB aufgerechnet werden.
Der Grund ist, dass Sie personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN nach § 675l BGB schützen müssen. Geben Sie diese Daten trotz deutlicher Betrugsanzeichen auf einer gefälschten Seite preis, liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, also ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß. In diesem Fall kann die Bank Schadensersatz verlangen, weil der Schaden gerade durch Ihr Verhalten mitverursacht wurde. Praktisch führt das dazu, dass die Bank die Erstattung verweigern darf, obwohl der Zahlungsvorgang technisch unautorisiert war.
Anders kann es liegen, wenn die Phishing-Seite so täuschend echt war, dass Ihnen trotz zumutbarer Prüfung kein schwerer Vorwurf gemacht werden kann. Dann bleibt der Erstattungsanspruch aus § 675u BGB bestehen, weil der Gegenanspruch der Bank wegen grober Fahrlässigkeit nicht greift.
Gilt die starke Kundenauthentifizierung als gescheitert, wenn Empfängerdaten in der App fehlten?
Nein, die starke Kundenauthentifizierung gilt nicht als gescheitert, nur weil in der Freigabe-App einzelne Empfängerdaten fehlten. Entscheidend ist, dass Betrag und Zahlungsempfänger beim Auslösen des Zahlungsvorgangs angezeigt wurden und der Authentifizierungscode dynamisch mit genau dieser Zahlung verknüpft war.
Die rechtliche Vorgabe der starken Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. 24 ZAG und § 55 Abs. 2, 5 ZAG in Verbindung mit Art. 5 RTS verlangt keine vollständige Anzeige aller Daten auf jedem Endgerät und in jeder Phase. Maßgeblich ist die Anzeige beim Start des Überweisungsvorgangs, also dort, wo der Nutzer die Zahlung freigibt. Wird der Code dann mit Betrag und Empfänger dynamisch verknüpft, bleibt die Authentifizierung wirksam, auch wenn die Push-Nachricht in der App weniger Details zeigt. Daraus folgt, dass ein bloß unvollständiges App-Display regelmäßig keine Bankhaftung auslöst.
Anders kann es nur sein, wenn schon im Ausgangsbildschirm des Online-Bankings falsche oder keine maßgeblichen Zahlungsdaten angezeigt wurden oder die dynamische Verknüpfung technisch tatsächlich fehlte. Wer die Bank angreifen will, sollte daher zuerst den genauen Ablauf rekonstruieren und prüfen, was vor dem Klick auf „Jetzt überweisen“ im Browser sichtbar war.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Bochum – Az.: I-1 O 220/25 – Urteil vom 11.06.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




