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Wiederholung einer Beweisaufnahme in Berufungsinstanz – Voraussetzungen

OLG Dresden – Az.: 4 U 1902/19 – Beschluss vom 14.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.033,25 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.12.2019 Bezug.

Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2020 bieten keinen Anlass, von der dort geäußerten Auffassung abzuweichen.

1.

Die von ihr erstmalig in zweiter Instanz angebotenen Beweismittel unterliegen dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO. Dies gilt sowohl für die Schweigepflichtentbindung des bereits erstinstanzlich benannten Zeugen D…, als auch die erstmalige Benennung des Zeugen N… C…

Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den dort unter Ziffern 1. bis 3. aufgeführten Fällen zuzulassen. Keine der drei Varianten trifft vorliegend zu. Weder die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln noch die Frage der Rücksprache des Zeugen D… mit einem Mitarbeiter der vormaligen Firma der Beklagten sind in erster Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden. Im Gegenteil war sowohl das eine als auch das andere Gegenstand ausführlicher Diskussionen in erster Instanz.

a)

Was die Schweigepflichtentbindung des Zeugen D… betrifft, so scheiterte die Zeugenvernehmung des Steuerberaters F… zunächst an der verweigerten Schweigepflichtentbindung der Beklagten. Auch beim weiteren Zeuge R… L… war der Beklagten die Erforderlichkeit der Schweigepflichtentbindung vor Augen, denn diese hat sie mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärt, so dass es zu dessen Aussage kommen konnte. Nachdem dieser Zeuge ebenso wie der Zeuge F… nochmals ausdrücklich auf den Steuerberater D… verwiesen hatte (vgl. mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.02.2019), hat das Landgericht einen entsprechenden Beweisbeschluss gefasst und bei der Beklagten abermals – nun zum dritten Mal – nachgefragt, ob eine Schweigepflichtentbindung abgegeben wurde. Eine solche wurde ausdrücklich verweigert (Schriftsatz vom 08.04.2019, Bl. 147 d. A.) und zwar mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, in welcher Form der Zeuge zu den Beweisfragen beitragen solle, obwohl der Zeugen L… zuvor mitgeteilt hatte, er habe seine Informationen zur Privatnutzung der Pkw vom Zeugen D… erhalten. Mit Schreiben vom 07.06.2019 berief er sich dann dementsprechend auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (Bl. 164 d. A.). Nachdem auch dieser Umstand noch vom Gericht in mündlicher Verhandlung vom 12.06.2019 thematisiert wurde, hat die Beklagtenseite gleichwohl den Zeugen nicht von seiner Schweigepflicht entbunden.

Dies bedeutet, dass der Gesichtspunkt der Schweigepflichtentbindung des Zeugen D… vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar gerade nicht übersehen, sondern vielmehr gesehen und für erheblich gehalten wurde, und ein Verfahrensmangel insoweit im ersten Rechtszug nicht erkennbar ist. Dass die Beklagte die Vernehmung des Zeugen durch die Weigerung zur Erteilung einer Schweigepflichtentbindung unmöglich gemacht hat, beruht wiederum auf Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO. Eine solche Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit genügt, so ausdrücklich Begründung BT-Drs. 14/4722, 102) in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 531 Rz. 30 m.w.N.).

Das Zeugenangebot zur Vernehmung des Prokuristen Herrn C… ist ebenso wie die Vorlage der Schweigepflichtentbindung hinsichtlich des Zeugen D… aus Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz erfolgt. Die für die Nichtvorlage der Schweigepflichtentbindung hinsichtlich des Zeugen D… angeführten und nicht näher begründeten „prozessökonomischen Gesichtspunkte“ entschuldigen dieses Versäumnis nicht. Was den Zeugen C… betrifft, wurde die Kommunikation zwischen dem Steuerbüro und dem Personal der Beklagten in erster Instanz ebenso breit erörtert, wie die Frage, wie in der Steuerkanzlei der streitgegenständliche Vermerk über die Privatnutzung der Pkw zustande gekommen ist. Auf den Hinweis des Senats vom 29.01.2020 hinsichtlich der beabsichtigten endgültigen Zurückweisung der Berufung wegen des Novenausschlusses nach § 531 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte keine Stellung genommen. Damit ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich etwaiger Entschuldigungsgründe auch insoweit nicht nachgekommen.

Was im Übrigen die im Schriftsatz vom 21.01.2020 aufgezeigten Bedenken der Beklagtenseite betrifft, so bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung bei seinem Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung. Dies gilt namentlich für die Auslegung der streitgegenständlichen handschriftlichen Notiz.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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