OLG HAMM
Az: 4 Ss OWi 416/03
Beschluss vom: 01.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 24. Februar 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, dn Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger gemäß § 79 Abs. 5 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Der Landrat des Kreises Steinfurt hat mit Bußgeldbescheid vom 11. Dezember 2002 gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft ein Bußgeld von 100,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt, weil der Betroffene am 24. September 2002 als Führer des Pkw Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen W auf BAB 1 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten hat.
Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen ausweislich seiner Einführungen mit Schreiben vom 27. September 2002 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Amtsgericht Tecklenburg hat durch Urteil vom 25. Februar 2003 ebenfalls auf eine Geldbuße von 100,- Euro und ein einmonatiges Fahrverbot erkannt. Es hat den Betroffenen Ratenzahlungen von 25,- Euro monatlich bewilligt. Nach den Urteilsausführungen hat das Amtsgericht zum Schuldspruch keine überschießenden Feststellungen zum Nachteil des Betroffenen getroffen.
Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene
1. durch Bußgeldbescheid des Kreises Olpe vom 20.10.1999, rechtskräftig seit dem 06.11.1999, wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes mit einer Geldbuße von 100,- DM belegt worden ist. Der Abstand betrug weniger als 4/10 des halben Tachowertes,
2. durch Bußgeldbescheid des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 23.11.1999, rechtskräftig seit dem 14.12.1999, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h mit einer Geldbuße von 150,- DM belegt worden ist,
3. durch Bußgeldbescheid des Kreises Cloppenburg vom 04. Mai 2000, rechtskräftig seit dem 24. Mai 2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h mit einer Geldbuße von 500,- DM und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden ist,
4. durch Bußgeldbescheid des Kreises Osnabrück vom 27. März 2002, rechtskräftig seit dem 19. April 2002, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h mit einer Geldbuße von 225,- Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot belegt worden ist und schließlich
5. durch Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 16.04.2002, rechtskräftig seit dem 04.05.2002, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h mit einer Geldbuße von 100,- Euro belegt worden ist.
Mit der form- und fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene weiterhin den Wegfall des Fahrverbots.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat – ausgehend von Nr. 11.3.5. der Tabelle 1 c der Bußgeldkatalogverordnung – zutreffend die dort vorgesehene Regelbuße im Hinblick auf die aufgeführten, sämtlich verwertbaren Voreintragungen, auf 100,- Euro festgesetzt. Schon im Hinblick darauf, dass es dem Betroffenen Ratenzahlungen von monatlich 25,- Euro bewilligt hat, bedurfte es entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keiner weiteren Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, zumal dieser nach den Urteilsfeststellungen derzeit wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, er also über Einkünfte verfügt und danach sicher in der Lage ist, hiervon die geringen monatlichen Teilbeträge von 4 x 25,- Euro abzuzweigen.
Zur Verhängung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Es liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung vor. Innerhalb eines Jahres vor dem hier zu beurteilenden Vorfall am 24. September 2002 ist der Betroffene sogar zwei Mal mit Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 26 km/h in Erscheinung getreten. Dem Gericht ist bekannt, dass in geeigneten Ausnahmefällen ein Fahrverbot, das der Bußgeldkatalog vorsieht, wegfallen kann, gegebenenfalls unter Erhöhung der Geldbuße. Das Gericht hielt es hier nicht für vertretbar, vom Fahrverbot Abstand zu nehmen. Der Betroffene ist bereits vier Mal durch Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Hohe Geldbußen und Fahrverbote haben bisher, so zeigt der hier zu beurteiltende Vorfall, keine ausreichende Wirkung beim Betroffenen gehabt. So ist nicht allein von einer Buße zu erwarten, dass der Betroffene sorgfältiger am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Die Sicherheit des Straßenverkehrs muss hier nach Ansicht des Gerichtes höherrangig bewertet werden, als das nachvollziehbare Interesse des Betroffenen am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Zur genügenden Einwirkung auf diesen Betroffenen erschien die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene mit 26 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung hier am untersten Ende dessen aufgefallen ist, was nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot auslöst. Die Vielzahl der einschlägigen Vorbelastungen erfordern hier zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs trotz der einschneidenden Folgen für den Betroffenen ein Fahrverbot. Ein solches von einem Monat erschien insgesamt schuld- und tatangemessen, ausreichend und auch erforderlich und zwar neben einer Geldbuße von 100,- Euro, die im Hinblick auf die Vorbelastungen abweichend vom Vorschlag des Bußgeldkataloges angemessen erschien.“
Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an. Der Betroffene ist nach Ansicht des Senats ein mehrfacher Wiederholungstäter, bei dem ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes offensichtlich nicht in Betracht kommen kann (vgl. auch Hentschel a.a.O. § 25 StVG Rdn. 25 am Ende unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 88).
Aus diesem Grunde erübrigten sich nähere Feststellungen zu der beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Betroffenen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vermisst hat. Die vorhandenen Feststellungen reichen zudem aus um auszuschließen, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes zu einem Existenzverlust des Betroffenen führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.