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Baden (wildes) – Verkehrssicherungspflicht und Haftung

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 6 U 175/02

BESCHLUSS vom 23.12.2002

Vorinstanz: LG Arnsberg – Az.: 2 O 156/02


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.140,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 522 II ZPO sind aus den Gründen des Senatshinweises vom 18.11.2002 erfüllt.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei „wildem“ Baden in einem See liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vor (BGH NJW-RR 1989, 219 = VersR 1989, 155). Dort ist als Grundsatz -ausgeführt, dass „wildes“ Baden – ausserhalb eines eingerichteten Strandbades -auf eigenes Risiko geschieht. Dem folgt der Senat ausdrücklich. Soweit der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung gleichwohl eine Haftung bejaht hat, beruht das auf einer „besonders gefährlichen Stelle“ für Nichtschwimmer und kleine Kinder, nämlich einem Plateau in nur 10 bis 20 cm Wassertiefe, neben dem der See steil bis zu 18 m Tiefe abfiel. Eine vergleichbare besondere Gefahrenstelle ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit scharfkantigen Gegenständen auf dem nichteinsehbaren Grund einer Talsperre ausserhalb einer eingerichteten Badeanstalt muss gerechnet werden. Ein „wild“ Badender kann nicht erwarten, dass der Seegrund, auch wenn es um den Bereich vor einem Campingplatz geht, auf eventuelle Glasscherben kontrolliert wird. Damit fehlt es an der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Von der zitierten Entscheidung des OLG Köln (VersR 1992, 1241) wird nicht abgewichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. l ZPO.

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