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Wildschaden – Mitverschulden eines Landwirts

LG Trier, Az.: 1 S 181/15, Urteil vom 04.03.2016

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Daun vom 07.10.2015, Az. 3a C 486/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Wildschaden.

Die Kläger sind Jagdpächter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in …, der Beklagte Landwirt. In den von dem Beklagten bearbeiteten Gemarkungen … und … in … ist es nach Maisaussaat am 31.05. und 04.06.2014 zu einem Wildschaden gekommen. Der Beklagte hatte die Kläger nach der Aussaat aber vor Schadenseintritt über die Aussaat informiert. Die Verbandsgemeindeverwaltung … hat in einem Vorbescheid eine von den Klägern zu leistende Wildschadensersatzleistung auf 5.310,26 € festgesetzt.

Wildschaden - Mitverschulden eines Landwirts
Symbolfoto: piotrwytrazek/Bigstock

Das Amtsgericht hat auf die vorliegende Klage auf Aufhebung des Vorbescheids diesen abgeändert und die Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.655,13 € zu zahlen. Den Beklagten treffe ein Mitverschulden von 50 %, da er die Kläger nicht vor der Aussaat auf diese hingewiesen habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Streitig ist in der Berufungsinstanz nur noch die Frage einer Mitverursachung des Schadens durch den Beklagten. Dieser hat im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Daun, Az. 3a C 486/14, verkündet am 07.10.2015, die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags tragen sie ergänzend vor,

dass in dem vom Wildschaden betroffenen Zeitpunkt wegen der verspäteten Information keine Schutzmaßnahmen möglich gewesen seien, da auf anderen Flächen das Wild bejagt worden sei. Zur Koordination der notwendigen Schutzmaßnahmen und insbesondere zum Einsatz der Helfer sei es erforderlich, frühzeitig Informationen zu erhalten.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Ein Mitverschulden des Beklagten an der Entstehung des Wildschadens nach § 254 Abs. 1 BGB analog ist nicht gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte verpflichtet war, die Kläger zeitlich kurz vor der Maisaussaat über die bevorstehende Aussaat zu informieren. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung hat den Schaden jedenfalls nicht kausal mitverursacht.

Die Annahme eines Mitverschuldens setzt voraus, dass es mitursächlich für die Schädigung war. Da das behauptete Verschulden gegen sich selbst in einer Unterlassung bestand, ist nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, ob pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Erfolges verhindert hätte (Urt. v. 07.02.2012, Az: VI ZR 63/11, zitiert nach beck-online). Kausal ist die unterlassene Mitteilung vor Aussaat nur, wenn der Wildschaden durch eine Mitteilung vor Aussaat verhindert worden wäre. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür sind die Kläger (BGH NJW 2007, 1063).

Die Kläger haben aber nicht darlegen können, welche zielführenden Maßnahmen sie ergriffen hätten, wenn die Meldung des Aussaattermins nicht unmittelbar nach bzw. am Tag der Aussaat, sondern – wie von ihnen gefordert – wenige Tage vor Aussaat erfolgt wäre. Der Beklagte hat die Kläger über die am Samstag, den 31.05.2014 erfolgte Aussaat in der Gemarkung … am darauffolgenden Sonntag und über die am 04.06.20914 erfolgte Aussaat in der Gemarkung … am selben Tag unterrichtet. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung haben die Kläger aber bis zur Meldung der Schäden am 08.06. und 20.06.2014 nicht ergriffen. Warum die Bejagung bzw. Vergrämung von Wild und auch eine Zäunung nur erfolgen kann, wenn vor Aussaat auf diese hingewiesen wird, erschließt sich der Kammer nicht. Sämtliche angesprochenen Maßnahmen wären bis zum Eintritt des Schadens möglich gewesen.

Aus dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass es zur Koordination der notwendigen Schutzmaßnahmen und insbesondere zum Einsatz der Helfer erforderlich sei, möglichst frühzeitig Informationen zu erhalten, ergibt sich allenfalls, dass die Kläger kurzfristig keine Maßnahmen ergreifen konnten – unabhängig davon, ob die Meldung kurz vor oder nach Aussaat erfolgte.

Eine Pflicht zur zeitlich deutlich vorgelagerten Information besteht aber selbst nach Ansicht der Kläger nicht, da dem Landwirt eine solche Wochen vor der Aussaat nicht möglich ist (vgl. Schriftsatz vom 30.07.2015, S. 2). Im Übrigen bleibt unklar, wie frühzeitig eine solche Information erfolgen soll, um die Vorbereitung von Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.655,13 € festgesetzt.

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