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Wildschaden – Erstattungspflicht der Versicherung bei Rettungshandlung

Landgericht Coburg

Az.: 21 O 745/01

Urteil vom 16.01.2002


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2002 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Wildschadens aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist mit seinem Fahrzeug Pkw … bei der Beklagten mit einer Selbstbeteiligung von 300,– DM teilkaskoversichert. Am 05.08.2001 verunglückte die Tochter des Klägers und ihre Beifahrerin … mit dem versicherten Pkw, als sie bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h eingangs einer Linkskurve einem von links nach rechts über die Fahrbahn wechselnden Fuchs auswich, hierbei auf den Grünstreifen geriet und die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Der Pkw stürzte über die Böschung. An ihm entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 17.200,– DM, den der Kläger unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung in Höhe von 16.900,– DM erstattet verlangt.

Zur Begründung trägt er vor, seine Tochter sei dem Fuchs, der unerwartet und plötzlich aufgetaucht sei, ausgewichen. Dies stelle eine Rettungshandlung dar, so dass die Beklagte zumindest unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Versicherungsleistung verpflichtet sei.

Nachdem die Beklagte nach Klageerhebung einen Teilbetrag von 1.557,91 DM bezahlt und beide Parteien insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.691,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 15.09.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hält die Voraussetzungen für den Ersatz von Rettungskosten nicht für gegeben und beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit mit ihr jetzt noch der Restschaden geltend gemacht wird, nicht begründet, denn eine Leistungspflicht aus der Teilkaskoversicherung ist nicht gegeben.

1.

Eine Leistungsverpflichtung nach § 12 Nr. 1 I b AKB besteht nicht, weil unstreitig das versicherte Fahrzeug nicht mit dem über die Straße wechselnden Wild zusammengestoßen ist.

2.

Auch die Voraussetzungen für den Ersatz von Rettungskosten gemäß §§ 62, 63 WG liegen nicht vor.

a) Aufwendungen nach diesen Vorschriften fallen der Beklagten nur zur Last, wenn sie der Versicherungsnehmer (Kläger) zur Abwendung oder Minderung des Schadens gemacht hat und sie den Umständen nach auch für geboten halten durfte. Der Ersatz von Rettungskosten stellt sich seinem Sinn und dem Grunde nach als ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten der Versicherung bzw. der Gemeinschaft der Versicherten dar. Im vorliegenden Fall war bereits das Ausweichen vor dem Fuchs objektiv nicht geboten, um einen Fahrzeugschaden zu vermeiden. Die Gefahr, die von einem verhältnismäßig leichten Tier wie einem Fuchs für das Fahrzeug ausgeht, ist äußerst gering. Demgegenüber ist das Risiko eines weitaus größeren Schadens, der durch die Ausweichbewegung bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h eintreten kann und hier auch tatsächlich eingetreten ist, unverhältnismäßig und liegt auch nicht im Interesse der Beklagten bzw. der Versichertengemeinschaft. Dass das vom Fahrzeug erfasste Tier etwa hätte hochgeschleudert werden und bei den Insassen größeren Personenschaden hätte anrichten können, kann mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und hat daher außer Betracht bleiben.

Auch Gründe des Tierschutzes rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Wer aus Tierliebe das Risiko eines höheren Fahrzeugschadens in Kauf nimmt, verdient zwar Anerkennung und Achtung. Mit der Teilkasko ist indessen aber nicht das Leben des Tieres sondern der Wert des Fahrzeuges versichert, so dass vom vertraglichen Schutzzweck her gesehen Motive des Tierschutzes in die Abwägung nicht mit einbezogen werden können (so auch OLG Karlsruhe in r+s 99, 404).

b) Allerdings gibt § 63 Abs. 1 S. 1 WG einen Ersatzanspruch, wenn der Versicherungsnehmer (Kläger) Rettungsmaßnahmen, die objektiv eigentlich nicht geboten waren, in subjektiver Hinsicht den Umständen nach für geboten halten durfte. Dabei ist es rechtlich unbeachtlich, ob der Kläger als Versicherungsnehmer die Rettungshandlung durchgeführt hat oder – wie es hier gewesen ist – eine dritte Person, nämlich die Fahrerin (vgl. BGHZ 113, 359). Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass ein Ersatzanspruch jedenfalls dann auscheidet, wenn der Versicherungsnehmer oder die dritte Person, die nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers sein muss, im Sinn des § 61 WG grob fahrlässig handelt (vgl. Prölss/Martin Rdnr. 10 zu § 63 WG sowie Stiefel-Hofmann, 17. Auflage, Rdnr. 11, 12 zu § 63 WG sowie Knappmann in VersR. 89, 113 ff mit Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch gegeben.

Ein Kraftfahrer muss nachts auf das Auftauchen von Kleintieren – wie etwa einem Fuchs oder Hasen – gefasst sein. Jedem Fahrschüler wird eingeschärft und immer wieder wird auch in einschlägigen Pressemitteilungen darauf hingewiesen, beim Auftauchen von Kleintieren nicht überschreckt zu reagieren und wegen des hohen Gefahrenpotentials keine abrupten Lenk- und Ausweichbewegungen durchzuführen. Von jedem Durchschnittsfahrer ist deshalb zu verlangen, dass er in derartigen Fällen die notwendige Konzentration aufbringt und sachgerecht reagiert. Das hat die Fahrerin jedoch nicht getan. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von immerhin 60 km/h. Erschwerend kam noch hinzu, dass sie sich nach ihrer Unfallschilderung in einer Linkskurve befand, wo ein Fahrzeug auf abrupte Ausweichbewegungen besonders empfindlich und mit nicht voraussehbaren Richtungsbewegungen antwortet. Wenn sie in einer solchen Situation – noch dazu in Begleitung eines Beifahrers – dennoch das Fahrzeug auslenkt, so war diese Maßnahme angesichts des für das Fahrzeug und die Insassen dadurch entstehenden hohen Gefahrenpotentials subjektiv nicht mehr als Augenblicksversagen zu werten. Der Pflichtverstoß geht vielmehr in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über das Normalversagen eines Kraftfahrers hinaus und ist einem Fehlverhalten zuzurechnen, dass das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. Hat somit die Fahrerin des versicherten Pkw grob fahrlässig gehandelt, dann scheidet ein Ersatz von Rettungskosten aus.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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