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Wildschadensersatz – Pflicht des Landwirts zur Anlegung von Bejagungsschneisen

LG Hildesheim – Az.: 7 S 62/14 – Urteil vom 04.07.2014

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. März 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Holzminden wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert der Berufung wird auf 1.023,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht Holzminden hat der Klage stattgegeben und dem Kläger (Landwirt) Wildschadenersatz in Höhe von insgesamt 2.046,00 € zugesprochen, von dem zuvor bereits unstreitig die Hälfte (1.023,00 €) durch das Urteil zum abgeänderten Bescheid der Samtgemeinde xxxxx vom 14. Oktober 2010 (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) zuerkannt und von dem Beklagten bezahlt worden war.

Wildschadensersatz - Pflicht des Landwirts zur Anlegung von Bejagungsschneisen
Symbolfoto: Von Marianne Danielsen /Shutterstock.com

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Wildschadens verneint habe. Unstreitig habe er den Kläger sowohl im Frühjahr 2013 mündlich als auch am 2. September 2013 (Bl. 17 d.A.) schriftlich aufgefordert, eine 10 – 15 Meter breite Schneise zur Jagd- und Waldgrenze anzulegen, was der Kläger nicht tat habe. Dadurch habe der Kläger, der ebenfalls Mitglied der Jagdgenossenschaft ist, eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, welche es ihm (dem Beklagten) unmöglich gemacht habe, den Schaden durch Bejagung zu vermeiden. Für eine solche Bejagung und damit die Verhinderung von Wildschaden sei die Jagdschneise zwingend erforderlich gewesen. Der Kläger sei sogar am 16. September 2013 erneut mündlich gebeten worden, eine Jagdschneise anzulegen. Außerdem habe der Kläger durch seine fehlende Mitwirkung sich in gleicher Weise verhalten, als wenn er Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 1 BJagdG beschädigt hätte, so dass sein Schadenersatzanspruch entfallen sei. Außerdem handele es sich bei Mais um ein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG, so dass wegen der Unterlassung von Schutzmaßnahmen ein Schadenersatzanspruch des Klägers ebenfalls ausgeschlossen sei.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 04.03.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Am 16. September 2009 sei nicht über die Anlegung einer Jagdschneise gesprochen worden. Vielmehr habe der Beklagte nicht für eine ausreichende Bejagung, welche ihm auch ohne Wildschneise möglich gewesen sei, gesorgt. Die Regelungen aus § 32 Abs. 1 und 2 BJagdG seien vorliegend bereits nicht anwendbar.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Holzminden dem Kläger Schadenersatz nach §§ 29 ff BJagdG i.V.m. § 34 f. NJagdG (Gefährdungshaftung) in voller Höhe zugesprochen, weil den Kläger kein Mitverschulden nach § 254 BGB an der Entstehung des Wildschadens trifft.

Die Ersatzpflicht nach § 29 ff. BJagdG obliegt grundsätzlich der Jagdgenossenschaft. Diese hat aber unstreitig ihre Verpflichtung vertraglich auf den Beklagten als Jagdpächter übertragen, so dass ein Direktanspruch gegen den Beklagten besteht (vgl. Müller-Schallenberg/Knemeyer/Munte, Jagdrecht Niedersachen, Stand 30.08.2007, Abschnitt 8 B. 1. B., S. 120).

1)

Wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Trier (Beschluss vom 03.04.2012, 1 S 247/11, AuR 2013, 108-109) zutreffend angenommen hat, ist es grundsätzlich dem Landwirt überlassen, wie er seine Flächen nutzt, so dass er auch befugt ist, wildgefährdeten Anbau (wie z.B. Mais) in Waldrandnähe auf der gesamten Fläche anzubauen (vgl. LG Trier, a.a.O., Rn. 7 Juris; Meyer-Ravenstein, BJagdG, 1998, § 29 Rn. 11). Der Landwirt ist daher auch nicht verpflichtet, von vornherein auf seinen bewirtschafteten Feldern Sicht- oder Bejagungsschneisen anzulegen (vgl. LG Trier, a.a.O., Rn. 8) oder das Gelände einzuzäunen (vgl. Müller-Schallenberg, a.a.O., S. 125; Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 32 Rn. 4).

Der Landwirt hat jedoch dann keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Wildschadens, wenn er die Schaffung von Bejagungsschneisen abgelehnt hat, obwohl ihm von dem Jagdausübungsberechtigten eine angemessene Ertragsausfall-entschädigung angeboten worden ist (vgl. LG Trier, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; Hans-Jürgen Thies, AuR 2010, 266-267).

Dies ist vorliegend aber nicht gegeben, weil der Kläger zwar unstreitig im Frühjahr 2013 und im September 2013 zur Anlegung einer Jagdschneise aufgefordert, ihm jedoch nicht zugleich die Zahlung einer Entschädigung angeboten wurde. Der Landwirt ist aber, wenn ihm eine Entschädigung nicht konkret in Aussicht gestellt wird, nicht verpflichtet, zunächst auf Zuruf des Jagdpächters Jagdschneisen von 10 – 15 Meter Breite um seine Felder herum anzulegen und dann anschließend das Risiko zu tragen, dass er die damit verbundene deutliche Ertragseinbuße nicht vom Jagdpächter erstattet erhält. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Errichtung von Jagdschneisen die Einsaat bereits vollständig abgeschlossen war (Frühjahr 2013) oder sogar bereits die Ernte unmittelbar bevorstand (September 2013), so dass die Ertragseinbuße durch das Errichten der Schneise für den Landwirt besonders hoch ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger (Zwangs-) Mitglied der Jagdgenossenschaft ist. Soweit aus der genossenschaftlichen Bindung eine besondere wechselseitige Verpflichtung zur Rücksichtnahme folgt, so führt dieses vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung des Mitverschuldens. Auch eine solche Rücksichtnahme veranlasst nicht, dass das einzelne Mitglied überobligatorische Vermögensnachteile hinnehmen muss, welche nicht durch die anderen Mitglieder bzw. die Genossenschaft in angemessener Weise – wie hier durch das Angebot einer angemessenen Entschädigung – kompensiert werden.

Das war für den Beklagten auch erkennbar; denn der Kläger hat die geforderte Schneise – eben ohne das Angebot einer Entschädigung – nicht angelegt. Der Beklagte verkehrt die Obliegenheiten in eigenen Angelegenheiten in das Gegenteil, wenn er aus der Mitgliedschaft beider Parteien in derselben Jagdgenossenschaft eine Verpflichtung des Klägers folgert, dieser hätte von sich aus eine Entschädigung fordern müssen, um sich für den Fall für die Anlage der Bejagungsschneise der Verweigerung der Anlage der Schneise vor dem Verlust der Erstattung eines Wildschadens zu schützen. Bei objektiver Betrachtung stellt sich für den Kläger die Forderung des Beklagten aber so dar, dass die Bejagungsschneise hätte entschädigungslos erstellt werden sollen, um die Entstehung von Wildschäden möglichst zu vermeiden, den nach den gesetzlichen Regeln aber der Beklagte ohnehin zu erstatten hätte. Warum der Beklagte eine Entschädigung nicht angeboten hat, hat er nicht erläutert. Eine Beratung des Beklagten schuldete der Kläger nicht.

Im Übrigen hat der Kläger den Wildschaden bereits am 9. September 2013 (vgl. Urteil Amtsgericht S. 5) angemeldet, so dass der Wildschaden bereits entstanden war, als die Frist zur Errichtung der Jagdschneise gemäß Schreiben vom 2. September 2013 noch nicht abgelaufen war. Diese Fristversäumnis des Klägers dürfte daher für den eingetretenen Schaden bereits nicht kausal sein.

2)

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadenersatzanspruch des Klägers auch nicht nach § 32 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.

§ 32 BJagdG regelt als Sondervorschrift gegenüber § 254 BGB zwei Fälle des Mitverschuldens, in denen grundsätzlich ein Wildschadenersatzanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 32 BJagdG Rn. 1).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BJagdG liegen nicht vor, weil der Kläger durch das Unterlassen der Schaffung von Jagdschneisen keine von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam gemacht hat.

Der Beklagte hat als Jagdausübungsberechtigter bereits keine Maßnahmen (z.B. Zäune, akustische oder optische Schreckmittel, Ablenkungsfütterung oder die Jagd selbst) ergriffen, welche der Kläger durch sein – lediglich passives – Verhalten unwirksam gemacht hat.

Auch § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist nicht einschlägig. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird u.a. ein Wildschaden, der an Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Bei Mais handelt es sich – unabhängig von dessen Wert – jedoch nicht um hochwertige Handelsgewächse im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG. Nach herrschender Meinung sind hochwertige Handelsgewächse nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind (so z.B. Farb-, Arznei und Gewürzpflanzen, Flachs, Hanf, Ölrettich, Sonnenblumen, Mohn und Hopfen; vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1468, 1469 m.w.N.(für Spargel); Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 32 Rn. 14). Der vom Kläger angebaute Mais, den er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an einen Biogasanlagenbetreiber verkauft, fällt nicht unter diese Definition, weil der Mais gerade nicht durch eine Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht wird. Der großflächige Anbau von Mais, Gras oder Getreide zur Vergärung in Biogasanlagen stellt keine besonders gefährdete Anpflanzung im Sinne des § 32 Abs. 2 BJagdG dar, die der Landwirt daher nicht umzäunen muss. Der für die Verwendung in Biogasanlagen bestimmte Mais wird auch dadurch nicht wertvoller, sondern ist nach wie vor wie Futtermais zu bewerten/zu entschädigen (vgl. Müller-Schallenberg, a.a.O., S. 125 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war – entgegen der Anregung des Beklagten – nicht zuzulassen. Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sind darüber hinaus auch lediglich einzelfallbezogen und beruhen auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

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