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Wildschadensersatz – Wirsing als Gartengewächs

AG Heinsberg – Az.: 35 C 21/11 – Urteil vom 07.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Beklagten sind Jagdpächter. Die Klägerin verlangt mit der Klage Wildschadensersatz von den Beklagten für durch Wild beschädigten Wirsing auf den Parzellen Flur .., Flurstücke …, … und … sowie Flur .., Flurstück .. der Gemarkung …, in Höhe von insgesamt 8942,50 €.

Sie trägt vor: Sie sei Eigentümerin des Flurstücks … der Flur .., die übrigen Flurstücke habe sie gepachtet.  Die Beklagten hätten als Jagdpächter gemäß Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft … I die Verpflichtung zum Wildschadensersatz für sämtliche Flurstücke, auch das Flurstück … übernommen. Der Schaden sei durch Tauben und Kaninchen entstanden, diese hätten Ende Dezember 2010 den Wirsing im oberen Bereich abgefressen und die Pflanzen damit beschädigt, so dass sie nicht mehr zu vermarkten gewesen seien und der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Der Schaden sei einen Tag nach Feststellung und damit innerhalb der Wochenfrist angemeldet worden und zwar durch den Gesellschafter J. A. in ihrem Namen.  Bei Wirsing handele es sich um ein Feldgewächs, weshalb keine Schutzvorrichtungen hätten getroffen werden müssen, im übrigen wären Schutzmaßnahmen bei ihrem großflächigen Anbau auch nicht mehr vertretbar. Letztlich hätten Absperrungen den Schaden nicht verhindern können. Die Frist zur Erhebung der Klage sei eingehalten worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8942,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Wildschadensersatz - Wirsing als Gartengewächs
Symbolfoto: Von nnattalli/Shutterstock.com

Sie tragen vor: Sie hätten nicht per Vertrag den Wildschadensersatz für das Flurstück … übernommen, dieses sei von der Bejagung ausgenommen worden. Die Schäden am Wirsing seien durch Krähen und Möwen verursacht worden, dies sei auch nicht von der Wildschadensersatzpflicht umfasst. Bei Wirsing handele es sich um ein Gartengewächs, so dass Schutzvorrichtungen hätten vorgenommen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei – was unstreitig ist – sei der Anspruch ausgeschlossen. Der Schaden sei nicht innerhalb der Wochenfrist gemeldet worden, dieser sei bereits ab Anfang November 2010 entstanden. Regelmäßige Feldkontrollen hätten nicht stattgefunden. Letztlich sei der Schaden auch nicht von der Klägerin selbst angemeldet worden, sondern nur von dem Gesellschafter im eigenen Namen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.06.2011, Blatt 84 ff durch Einholung einer Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme derselben, Blatt 89 ff der Akte, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin hat innerhalb der Frist von einem Monat ab Kenntnis von der Erfolglosigkeit des Vorverfahrens gemäß § 41 LJG NRW Klage erhoben. Kenntnis war am 8.2.2011 gegeben, eingereicht wurde die Klage am 22.02.2011. Der Gerichtskostenvorschuss ist am 23.02.2011 per Rechnung an die Klägerin gesandt worden, unstreitig ist nach deren Eingang bei den Prozessbevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen am 16.03.2011 der Vorschuss gezahlt worden, so dass die Voraussetzungen des § 167 ZPO vorliegen und die Zustellung demnächst erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1986, 1347).

Die Klage ist aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 8942,50 € gegenüber den Beklagten gemäß den §§ 29 BJG, 8 Jagdpachtvertrag in Verbindung mit Anhang II Nr. 10.

Zwar ist das Vorverfahren gemäß § 35 LJW NRW vor Beschreitung des Rechtsweges durchgeführt worden.

Die Klägerin hat für ihre Anspruchsberechtigung den Landpachtvertrag mit der Stadt … betreffend die Grundstücke für Flur .. vorgelegt, Blatt 59 der Akte. Das Flurstück .., Flur .. gehört  laut Grundbuchauskunft der Gesellschafterin S. (nicht S.!) A.-G.

Eine Wildschadensersatzpflicht scheitert jedoch an § 32 Abs. 2 BJG. Danach wird der Wildschaden an Garten – oder hochwertigen Handelsgewächsen nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Die Klägerin hat solche Schutzvorrichtungen nicht vorgenommen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, weil es sich bei dem angebauten Wirsing um ein Gartengewächs handelt und nicht wie sie behauptet um ein Feldgewächs.

Gartengewächse sind im Gegensatz zu Feldpflanzen, solche die üblicherweise ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (vgl. BGH RdL1957, 191).Bei der Beurteilung kommt es danach auch auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an, so dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise „Gartengewächse zur Feldpflanze“ werden können (BGH NJW-RR 2004, 1468). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher – wiederum – Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung, die hergebrachte Bezeichnung Gartengewächs aufzugeben. Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten – zum Feldbau. Dafür, ob der Anbau feldmäßig erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder – unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten – von Bedeutung sein. Auch muss der Anbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muss sich um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen Äußerungen der Landwirtschaftskammern oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1468, i.ü. auch betreffend Buschbohnen OLG Köln16 U 26/07 Urteil vom 18.02.2008).

Wirsing ist üblicherweise ein Gartengewächs. Dass dieser im Streitfall als Feldgewächs anzusehen ist, hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach der eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat der Anbau von Wirsing in Nordrhein-Westfalen schon kein Gewicht. Erst Recht nicht an der Gesamtackerfläche in NRW, aber auch nicht an der Gesamtgemüsefläche in NRW, die bei 20.203 ha liegt, wobei Wirsing einem Anteil von 2,32 % bei 469 ha hat. Selbst an der Gesamtackerfläche im Kreis Heinsberg mit 33.642,05 ha wäre der gesamte in NRW angebaute Wirsing nur mit 1,3 % beteiligt, wobei noch zu berücksichtigen wäre, dass im Kreis Heinsberg wiederum nur ein geringer Teil dieser 469 ha Wirsing angebaut werden. Der Betrieb der Klägerin allein baut auf maximal 1,2 ha an, wie sie selbst vorgetragen hat.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nur deshalb Wirsing anbaut, weil sie durch die Produktion von Gurken für die AZ Kempen auch diesen dorthin kostendeckend anliefern kann. Der Wirsinganbau allein wäre auf Grund der Entfernung von der Produktionsstätte bis Kempen oftmals kaum rentabel. Dies spricht eben gegen einiges Gewicht als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung im Kreis Heinsberg und darüber hinaus.

Handelt es sich bei dem von der Klägerin angebauten Wirsing somit um ein Gartengewächs und hat die Klägerin keine Schutzvorrichtungen vorgenommen, scheidet ein Anspruch auf Wildschadensersatz aus. Daran ändert auch nichts, dass die Einrichtung von Schutzvorrichtungen bei der Ackerfläche der Klägerin angeblich nicht mehr vertretbar sein soll und den Schaden nicht hätte verhindern können. Weshalb der Schaden bei Schutzvorrichtungen trotzdem eingetreten wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die hohen Kosten einer Schutzeinrichtung sind kein Kriterium, dass zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen würde.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, dürfte der Anspruch aber auch an der fehlenden Anmeldung des Wildschadens bei der Gemeinde … durch die Klägerin scheitern. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anmeldung des Wildschadens in handschriftlicher Form, Blatt 13 der Akte, geht nur die Anmeldung durch J. A. betreffend einen Wildschaden auf seinem Grundstück hervor. Das von den Beklagten vorgelegte maschinengeschriebene Beiblatt weist ebenfalls als Erschienenen den J. A. aus und hält dann fest, dass er festgestellt habe, dass auf den Grundstücken der A. GbR die Wirsingsaat  durch Kaninchen und Wildtauben vernichtet worden sei.  Damit sind Beiblatt und Anzeige verschieden und es bleibt insgesamt unklar, wer der Geschädigte ist. Dies auch deshalb, weil Eigentümer und Bewirtschafter der Flächen nicht unbedingt identisch sein müssen. Die Unklarheit dürfte zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.942,50 €

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