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Wildschadensersatzanspruch in Rheinland-Pfalz

AG Bingen, Az.: 22 C 65/14,  Urteil vom 27.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages Sicherheit leisten.

Tatbestand

Der Kläger, der selbst als Wildschadensschätzer tätig ist, meldete bei der Streithelferin einen Wildschaden an Winterraps an und benannte den Beklagten als Verantwortlichen. Die Parteien trafen sich am 25.01.2014 vor Ort, konnten sich jedoch nicht einigen. Die Streithelferin beraumte daraufhin am 03.02.2014 einen Vor-Ort-Termin an, an dem ein Vertreter der Behörde, der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Der zu dem Termin geladene Wildschadensschätzer hatte abgesagt und eine in Augenscheinnahme für den nächsten Tag vorgesehen.

Der Kläger hatte gegenüber der Streithelferin keine Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Er verweigerte solche Angaben auch im Termin vom 03.02.2014. Nachdem er zunächst beantragt hatte, den Schaden vor der Ernte erneut zu besichtigen, weigerte er sich, die Niederschrift über den Termin, in der ein solcher Antrag vorgesehen ist, zu unterschreiben. Er forderte vielmehr Bedenkzeit. Im Nachgang zu dem Termin forderte er die Behörde mit Telefax vom gleichen Tag auf, ihm die Niederschrift zu überlassen und eine Frist zur Abgabe der Erklärung auf den 06.02.2014 zu bewilligen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur gütlichen Einigung nach § 62 LJGDVO, Blatt 14 – 15 der Akten, sowie das Schreiben des Klägers vom 03.02.2014, Blatt 16 der Akten, verwiesen.

Die Streithelferin erließ am 19.02.2014 einen Vorbescheid, mit dem sie das Verfahren einstellte, da der Kläger die Unterschrift unter die Vereinbarung zur Schadensfeststellung vor der Ernte an Ort und Stelle verweigert und keine Schadenssumme genannt habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bescheid der V. R.-N., Blatt 11 – 13 der Akten, verwiesen.

Symbolfoto: Von ID-VIDEO /Shutterstock.com

Wildschadensersatzanspruch in Rheinland-Pfalz
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Unter dem 20.03.2014 reichte der Kläger seine hiergegen gerichtete Klage ein, wobei er die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nachwies. Mit am 14.08.2014 eingegangenem Schriftsatz hat er seine Klage geändert.

Der Kläger trägt vor und ist der Ansicht, die von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen G1 lägen im Jagdbezirk des Beklagten. Dessen Passivlegitimation sei gerichtsbekannt.

Das Vorverfahren sei durchgeführt worden. Verfahrensmängel gingen nicht zu seinen Lasten, maßgeblich sei allein die materielle Rechtmäßigkeit.

Der Niederschrift vom 03.02.2014 sei zu entnehmen, dass ein Wildschaden vorhanden gewesen sei. Eine Bezifferung des Schadens sei ihm zu dieser Zeit nicht möglich gewesen, da die Entwicklung des geschädigten Rapses nicht absehbar gewesen sei.

Er habe vor Ort den Antrag auf spätere Schadensfeststellung gemäß § 61 Absatz 2 Landesjagdgesetz gestellt. Dem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Zu einer Unterzeichnung des Antrages bzw. der Niederschrift sei er nicht verpflichtet gewesen.

Er habe die nochmalige Begutachtung des Schadens vor der Ernte nicht konsequent und dauerhaft abgelehnt, sondern es lediglich abgelehnt, dies vor Ort mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Für die Streithelferin sei es ohne weiteres möglich gewesen, seine Willensbildung abzuwarten und sodann kurz vor der Ernte erneute Feststellungen zu treffen.

Die Durchführung des Vorverfahrens dürfe ausschließlich abgelehnt werden im Falle einer verspäteten Schadensanmeldung. Zu weiteren Angaben sei der Geschädigte weder nach dem Bundes- noch nach dem Landesjagdgesetz noch nach der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz verpflichtet.

Der Abbruch des Vorverfahrens sowie die Unterlassung der Schadensfeststellung durch die Streithelferin sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zudem habe sie die Verfahrensvorschriften verletzt, da kein Wildschadensschätzer anwesend gewesen sei.

Der zunächst gestellte Antrag sei zulässig gewesen, da er einen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt habe. Es sei die gesetzlich vorgesehene Gestaltungsklage erhoben worden. Die Bezifferung des Schadens sei nach der Ernte erfolgt, wobei die Schadenshöhe durch einen von dem Kläger eingeschalteten Sachverständigen (Zeuge H. B.) ermittelt worden sei.

Bezüglich der Einzelheiten der Schadensermittlung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.08.2014, Blatt 78 – 81 der Akten, verwiesen.

Der Kläger hat zunächst beantragt, den Vorbescheid der V. R.-N. vom 19.02.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den noch zu ermittelnden Wildschaden dem Kläger zu ersetzen.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Vorbescheid der V. R.-N. vom 19.02.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 664,59 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor und ist der Ansicht, es fehle am notwendigen Vortrag des Klägers zu Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien. Insgesamt sei sein Vortrag nicht schlüssig.

Ein weiterer Grund zur Ablehnung des Vorverfahrens ergebe sich dann, wenn der Geschädigte nicht binnen Wochenfrist mitteile, dass eine Einigung nicht möglich sei. Diese Anzeige habe der Kläger ebenso unterlassen wie die Mitteilung der Höhe des Schadens.

Stelle der Geschädigte nicht den Antrag, den Schaden erst zum Zeitpunkt der Ernte festzustellen, sei der Schaden sofort festzustellen, was dem Regelfall entspreche.

Zweck des Vorverfahrens sei, ohne Einschaltung des Gerichts rasch eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diesem Zweck habe der Kläger durch sein Verhalten vereitelt.

Er selbst habe den Vorschlag gemacht, sich dahingehend zu einigen, dass der Schaden zum Zeitpunkt der Ernte geschätzt und dann eine gütliche Einigung herbeigeführt werden soll. Der Kläger habe sich jedoch nachhaltig geweigert, Angaben zur Schadenshöhe zu machen, so dass auch eine Wildschadensschätzung keinen Sinn gemacht hätte. Dieser solle erst dann tätig werden, wenn sich die Parteien über die Höhe des Schadens nicht einigen könnten. Zu einem Gespräch über die Schadenshöhe sei es aufgrund des Verhaltens des Klägers jedoch gar nicht gekommen.

Der Kläger habe sein Verhalten aus dem Vorverfahren fortgesetzt, nachdem er das Gerichtsverfahren betrieben habe, ohne nähere Angaben zum Schaden zu machen. Von einem Landwirt könne erwartet werden, dass er eine Vorstellung von der Höhe des ihm entstandenen Schadens hat. Er dürfe nicht verlangen, dass dies erst ein vom Gericht bestellter Sachverständiger für ihn ermittle.

Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei kein Zusammenhang zwischen dem Zustand des Feldes im Zeitpunkt der Ernte und dem angezeigten Wildschaden mehr feststellbar.

Die Streithelferin trägt vor und ist der Ansicht, die Bezifferung des Schadens sei zwingende Voraussetzung für die Durchführung des Vorverfahrens, schon um nicht erstattungsfähige Bagatellschäden abgrenzen zu können. Sie diene zugleich als Grundlage für den Schätzer, der nicht über nähere Erkenntnisse (Erntekontrakte, Vorjahreserlös etc.) verfüge.

Die Angaben zum Schaden seien ferner erforderlich, damit der Jagdpächter einschätzen könne, ob er die Forderung akzeptiere. Ohne Angaben zum Schaden sei eine gütliche Einigung nicht möglich.

Der Wildschadenschätzer sei informiert gewesen. Er habe den Termin kurzfristig absagen müssen. Mit ihm sei vereinbart gewesen, dass er nach Vorliegen der erforderlichen Angaben am Folgetag tätig werden solle. Hierüber seien beide Parteien informiert gewesen und hätten keine Einwände erhoben.

Die Schadensanmeldung des Klägers sei zu vage gewesen. Der Kläger habe zumindest angeben können und müssen, welche Art Schalenwild den Schaden verursacht haben solle.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet.

Die Klage ist mit dem Antrag vom 20.03.2014 fristgerecht erhoben, da die Klageschrift spätestens am letzten Tag der Klagefrist von 1 Monat ab Zustellung des Vorbescheids bei Gericht einging. Ein Zustellungsnachweis für den Vorbescheid vom 19.02.2014 liegt zwar nicht vor. Aber unter Zugrundelegung der Mindest-Postlaufzeit von 1 Tag ist der Eingang der Klageschrift jedenfalls noch fristgerecht.

Diese Klage war jedoch unzulässig, soweit über die Aufhebung des Vorbescheides hinaus ein unbestimmter Zahlungsantrag gestellt wurde. § 253 Absatz 2 Ziffer 2 ZPO fordert einen bestimmten Antrag. Bei einem Zahlungsantrag bedeutet dies, dass der Antrag auf einen bestimmten, zu zahlenden Betrag gerichtet sein muss.

Der Antrag, unter Aufhebung des Bescheides den Beklagten zu verurteilen, den noch zu ermittelnden Wildschaden des Klägers zu ersetzen, hat entgegen der Ansicht des Klägers keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung wäre es dem Gerichtsvollzieher nicht möglich gewesen, dem Kläger hieraus zu einem Betrag zu verhelfen. Es kann nicht dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, die Höhe eines Schadens zu ermitteln.

Zwar lassen Gesetz und Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Stellung unbezifferter Anträge dergestalt zu, dass die Höhe des Schadens in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird. Diese Fälle werden dann angenommen, wenn dem Geschädigten eine konkrete Festlegung der Forderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zum Beispiel wenn die Höhe des Betrages erst durch eine Beweisaufnahme, Einschaltung eines Sachverständigen oder Schätzung des Gerichts bestimmt werden kann. In diesen Fällen ist jedoch zu verlangen, dass der Kläger ausreichend Tatsachen für eine Bemessung des Anspruchs vorträgt, vgl. F. in Musielak ZPO, 11. Auflage 2014, Randziffer 34 mit weiteren Nachweisen; G., NZM 2003, 545 (549).

Vorliegend ist kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise eine Bezifferung des Schadens entbehrlich war. Gerade für Wildschadensfälle sieht das Jagdrecht eine konkrete Vorgehensweise vor, die Anträge der vorliegenden Art überflüssig macht. Der Kläger hat weder die Schadenshöhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt, noch hat er konkrete Angaben gemacht, aus denen das Gericht die Höhe des Schadens hätte ermitteln können. In der Klageschrift sind selbst die geschädigten Flächen nur unzulänglich bezeichnet, da weder die Gemarkung noch die Größe der Parzellen angegeben ist. Weder finden sich Angaben zu der Größe der geschädigten Flächen, noch zum Ausmaß der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schädigung.

Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Klägers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, im Rahmen des Anmeldeverfahrens Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Er kannte die bewirtschafteten Flächen, wusste, welches Saatgut er verwendet hatte und welche Erträge er im vergangenen Jahr erzielt hatte. Ferner hat er Kenntnis der Marktgegebenheiten und des von ihm erwarteten Erlöses. § 61 Absatz 1 Satz 1 LJGDVO verlangt von ihm nicht die exakte Bezifferung des Schadens, der im Zeitpunkt der Ernte eintreten wird. Verlangt werden Angaben zur Schadenshöhe, die es möglich machen, sich mit dem Jagdpächter über eine einvernehmliche Regelung zu verständigen. Eine solche ist jedoch unmöglich, wenn der Geschädigte keinerlei Angaben macht. Ferner ist es ohne jegliche Angaben nicht möglich einzuschätzen, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt, für den ein Erstattungsanspruch nicht besteht.

Die Ansicht des Klägers, zwar sei es ihm nicht möglich gewesen, den Schaden zu beziffern, wohl aber einem Wildschadensschätzer, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte ist selbst Wildschadensschätzer; zusammen mit den ihm vorliegenden internen Kenntnissen über die Ernteergebnisse der Vorjahre sowie das verwandte Saatgut hätte er erst Recht zur Bezifferung des Schadens in der Lage sein müssen.

Der Geschädigte wird durch die Notwendigkeit zur Angabe der Schadenshöhe auch nicht gezwungen, sich mit dem Verantwortlichen auf einen bestimmten Betrag zu einigen. Es steht ihm frei, eine Einigung abzulehnen und zu beantragen, den Schaden in einem kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festzustellen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist von ihm ein solcher Antrag nicht gestellt worden. Denn hierfür genügt nicht, dass im Rahmen der Begehung erklärt wird, einen solchen Antrag stellen zu wollen. Vielmehr ist in dem von der Wildschadensbehörde angesetzten Termin ein Antrag auf spätere Feststellung des Schadens zu stellen. Zwar bedarf es hierfür, anders als dies von der Nebenintervenientin gesehen wurde, keines schriftlichen Antrages oder einer Unterzeichnung der Niederschrift. Es bedarf jedoch einer verbindlichen Erklärung, nicht nur einer Absichtserklärung. Eine solche verbindliche Erklärung hat der Kläger jedoch vor Ort gerade nicht abgeben, wie sich das auch aus seinem Telefaxschreiben vom 03.02.2014 sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Er vertritt die Ansicht, zu einer verbindlichen Erklärung erst nach Einräumen einer Bedenkzeit verpflichtet zu sein.

Eine solche Beratungsfrist sieht das Gesetz im Rahmen der Durchführung des Vorverfahrens jedoch nicht vor. Gerade im Hinblick auf die sich täglich ändernden Bedingungen vor Ort regelt § 61 LJGDV konkret, dass der Antrag in dem Termin zu stellen ist und dass in dem Termin die Ermittlungen vor Ort soweit durchzuführen sind, dass die endgültige Feststellung der Schadenshöhe durch einen (eventuellen) Wiederanbau nicht behindert wird. Darüber hinaus dient die Feststellung der Fakten vor Ort dazu, die angemeldeten Schäden zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber eventuell eingetretene weitere Schäden abgrenzen zu können.

Eine Abwicklung des Verfahrens, wie von dem Kläger gewünscht, würde einen weiteren Termin erforderlich machen. In diesem wären dann entweder der Umfang des Schadens endgültig festzustellen oder die gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungen durchzuführen. Das widerspricht jedoch den Regelungen über den Vororttermin mit der Wildschadensbehörde. Das Gesetz sieht vor, dass eine Regelung grundsätzlich in einem Termin vor Ort getroffen wird.

Die Unzulässigkeit des unbestimmten Klageantrages wird durch die Klageänderung vom 13.08.2014 nicht beseitigt. Denn zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Klageerhebungsfrist abgelaufen, vgl. Amtsgericht St. Goar, Urteil vom 12.12.2013, 31 C 167/13. Zwar hatte der Kläger fristwahrend durchaus eine Gestaltungsklage erhoben, nicht eine reine Feststellungsklage. Da Rechtsziel des gerichtlichen Verfahrens über den Vorbescheid nicht nur dessen Aufhebung, sondern auch die Festsetzung eines Schadensersatzanspruches ist, muss der Antrag dem Rechnung tragen.

Die Weiterverfolgung des bezifferten Klageantrags aus der Klageänderung vom 13.08.2014 ist auch nicht wegen eines fehlerhaften Vorverfahrens ausnahmsweise zulässig.

Das Vorverfahren ist zwingende Voraussetzung, um Ansprüche aus einem Wildschaden gerichtlich geltend zu machen, § 43 Absatz 2 Satz 1, 2 Landesjagdgesetz. Nur dann, wenn die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Bescheid ohne ausreichenden Grund nicht in angemessener Frist erlassen wird, ist es ausnahmsweise entbehrlich, § 43 Absatz 2 Satz 3 Landesjagdgesetz.

Die Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 Satz 3 Landesjagdgesetz liegen hier nicht vor. Denn die Streithelferin hat die Durchführung des Vorverfahrens nicht etwa abgelehnt. Sie hat vielmehr mit der Durchführung begonnen und das Verfahren mit einem begründeten Vorbescheid binnen angemessener Frist abgeschlossen. Ob der Vorbescheid, mit dem das Verfahren eingestellt wurde, inhaltlich richtig war, kann im Rahmen der Zulässigkeit dahinstehen. Denn die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit ist eine materiell-rechtliche Frage, die seitens des Gerichts erst dann zu prüfen ist, wenn eine zulässige Klage erhoben ist.

Die Klage wäre zudem als unbegründet abzuweisen gewesen.

Bereits die Bezeichnung der Rechtsbeziehungen der Parteien lässt an Deutlichkeit zu wünschen übrig, da der Kläger die Lage der nach seinem Vortrag geschädigten Parzellen nicht hinreichend genau bezeichnet.

Die Passivlegitimation des Beklagten wird überhaupt nicht dargelegt, die Behauptung, diese sei gerichtsbekannt, ist unzutreffend. Zwar gab es in der Vergangenheit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Ob der Beklagte tatsächlich passiv legitimiert war ergibt sich daraus jedoch ebenso wenig wie daraus folgt, dass und warum der Beklagte dies auch heute noch ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Absatz 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Ziffer 11, 711 ZPO.

 

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