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Wildschadensverfahren – gravierende Verfahrensmangel

AG Daun, Az.: 3a C 353/13

Urteil vom 19.03.2014

1. Unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 15.08.2013, Az.: … wird festgestellt, dass dem Beklagten der im vorgenannten Bescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 3.050,– EUR nicht zusteht.

2. Unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 15.08.2013, Az.: … werden dem Beklagten die Kosten des Feststellungsverfahrens in Höhe von 282,60 EUR auferlegt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Wildschadensverfahren - gravierende Verfahrensmangel
Symbolfoto: wrzesientomekk/bigstock

Der Kläger beantragt die Aufhebung eines Vorbescheides in einem Wildschadensverfahren. Der Kläger ist Alleinjagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes … . Im Jagdpachtvertrag ist geregelt, dass der Pächter für den Inhalt des in seinem Jagdbezirks entstehenden Wildschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten hat.

Der Beklagte meldete Wildschäden auf Grundstücken Gemarkung … an.

Die Verbandsgemeindeverwaltung …X leitete daraufhin ein entsprechendes Wildschadensvorverfahren ein. Am 25.07.2013 fand ein Termin vor Ort statt, zu dem der Kläger, der Beklagte, dessen Neffe sowie der Wildschadensschätzer … erschienen waren. Eine Wildschadenschätzung fand vor Ort nicht statt. Eine einvernehmliche Regelung kam nicht zustande. Dem Vorbescheid vom 15.08.2013 wurde eine Schätzung durch den amtlichen Wildschadensschätzer vom 06.08.2013 zu Grunde gelegt. Zu diesem Termin war der Kläger nicht geladen worden.

Der Kläger trägt vor: Die nicht erfolgte Ladung zum Termin 06.08.2013 stelle einen solch eklatanten Verfahrensfehler dar, dass der Vorbescheid insgesamt rechtswidrig sei.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Am 25.07.2013 sei seitens des Wildschadensschätzers der Vorschlag gemacht worden, eine Woche nach diesem Datum die Flächen nochmals anzuschauen. Danach habe er nichts mehr davon gehört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufhebung des Wildschadensvorbescheides vom 15.08.2013, da das Vorverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde.

Ob Fehler im Vorverfahren eine Aufhebung des Vorbescheides zur Folge haben, ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Vorbescheid sei aufzuheben, wenn die beim Erlass des Vorbescheides erforderlichen Formalien nicht eingehalten worden seien. Teilweise wird allerdings auch die Auffassung vertreten, Mängel des Vorverfahrens seien im Klageverfahren unbeachtlich und führten nicht zu einer zwingend vorzunehmenden Aufhebung des Vorbescheides (AG Bad Neustadt, Urteil vom 05.10.2001 zu Az.: … zitiert nach JURIS, Rdnr. 25).

Im vorliegenden Verfahren sind jedoch die Rechte des Klägers derart gravierend verletzt worden, dass der Vorbescheid aufzuheben ist. Zu dem Termin vom 06.08.2013 wurde der Kläger nicht geladen, er hatte somit keine Möglichkeit an dem Abschätztermin teilzunehmen und ggfls. Einwendungen gegen die Abschätzung bereits vor Ort vorzubringen. Dies stellt einen derart gravierenden Verfahrensmangel vor, dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist und es auf die übrigen streitigen Punkte nicht mehr ankommt (AG … Urteil vom 02.11.2009 zu Az: 4 …, zitiert nach JURIS, Rdnr. 9; AG …, Urteil vom 11.07.2012 zu Az.: …).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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