LG Koblenz, Az.: 6 S 104/14, Beschluss vom 11.04.2014
1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Goar vom 09. Januar 2014 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2.) Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu den nachfolgenden gerichtlichen Hinweisen binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Einer Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO bedarf es nicht. .
Eine mündliche Verhandlung ist nicht angezeigt.
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). So liegt der Fall hier aber nicht.
II.
Die Amtsrichterin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage als unzulässig verworfen. Die Klage wurde nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 17.04.2013 erhoben (§ 43 Abs. II LJG). Soweit rechtlich überhaupt von Bedeutung ist der Hinweis des Klägers, dass ihn für die verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kein Verschulden trifft, weil er davon habe ausgehen können, dass die Rechtschutzversicherung rechtzeitig den Gerichtskostenvorschuss anweist, für die Berufung ohne Bedeutung. Der Kläger ist für eine verspätete Zahlung seiner Rechtschutzversicherung verantwortlich. Die Klageschrift datiert vom 25. April 2013. Nach Festsetzung des Streitwertes durch die Amtsrichterin erging an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2013 die Aufforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 267 €. Dieser wurde am 17.06.2013 durch die … Rechtschutzversicherung eingezahlt. Nach der ständigen Rechtsprechung, auf die sich die Amtsrichtern in der angefochtenen Entscheidung zutreffend berufen hat, ist die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Möglichkeit einer Fristversäumung – wie hier – unverzüglich vorzunehmen. Eine Frist von 14 Tagen wird als noch zulässig angesehen. Soweit der Klägervertreter vorträgt, die Kostenaufforderung des Amtsgerichts sei am 22. Mai 2013 in seiner Kanzlei eingegangen und diese sei unverzüglich an die Rechtschutzversicherung weitergeleitet worden (27. Mai 2013) und diese habe mitgeteilt, den Vorschuss am 11. Juni 2013 angewiesen zu haben, entlastet dies den Kläger nicht.
Wenn die Kostenaufforderung am 22. Mai 2013 in der Kanzlei des Klägervertreters eingegangen ist, ist es bereits zögerlich, diese erst 5 Tage später an die Rechtschutzversicherung weiter zu leiten. Bei dem Hinweis der Einzahlung durch die … Rechtschutz am 11. Juni 2013 war die Schonfrist von 14 Tagen bereits abgelaufen. Der Klägervertreter hat innerhalb dieser Frist nichts unternommen, um eine rechtzeitige Einzahlung des Kostenvorschusses zu gewährleisten, Notfalls hätte erden Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln einzahlen müssen.
III.
Die Berufung des Klägers hat somit keinerlei Aussicht auf Erfolg. Vielmehr ist das angefochtene Urteil richtig. Der Kläger wird zu prüfen haben, ob er zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Berufung zurück nimmt.
Aus Kostengründen sollte dabei erwogen werden, dass bei einem nicht anfechtbarem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, die gleichen Gerichtsgebühren anfallen wie im Falle eines Urteils mit Begründung. Wird die Berufung vorher zurückgenommen, so ermäßigt sich die vierfache Verfahrensgebühr auf die Hälfte (§ 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 122 Nr. 1a).