AG Dillenburg – Az.: 50 C 323/18 (13) – Urteil vom 29.03.2019
I. Der Vorbescheid über Wildschaden der Gemeinde S vom 07.11.2018 über 107,00 € wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung wird nach §§ 313a, 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, der Vorbescheid der Gemeinde S war daher aufzuheben.
Die Parteien streiten vorliegend um den Ersatz von Wildschäden. Die Gemeinde S erließ zugunsten des geschädigten Beklagten einen Vorbescheid wonach der Kläger dem Beklagten einen Betrag in Höhe von € 107,00 zu erstatten hat. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der „Wildschadenschätzer festgestellt hat, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Grünlandschaden handelt.“
Der Kläger hat als Jagdpächter mit der Jagdgenossenschaft einen Pachtvertrag geschlossen, wobei der die Haftung für Wildschäden nur teilweise übernommen hat. Nach § 7 des zugrundeliegenden Pachtvertrags hat er „im Falle landwirtschaftlicher Wildschäden sowie forstwirtschaftlicher Wildschäden“ die Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Die Begrenzung der Haftung zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft ist zulässig und in vielfältiger Weise darstellbar (vgl. hierzu nur: BGH, NJW-RR 2015, 434 m.w.N.).
Die Ansicht des Klägers, da es sich bei dem Schaden des Beklagten nicht um einen „landwirtschaftlichen Wildschaden“ handele, greife die im Pachtvertrag festgehaltene Haftungsübernahme nicht, ist zutreffend.
Der Kläger hat nach dem Pachtvertrag nur die Haftung für „landwirtschaftliche Wildschäden“ übernommen. Vorliegend stellt die Beschädigung der Grünfläche des Beklagten durch Wildschweine nach Auffassung des Gerichts aber keinen „landwirtschaftlichen Wildschaden“ dar.

Das Gericht hat schon starke Zweifel daran, ob – wie vom Beklagten vorgetragen – die Nutzung des Grundstücks (bzw. der darauf befindlichen Teiche) zur Fischzucht als „Landwirtschaft“ einzustufen ist. Denn der Begriff der „Landwirtschaft“ setzt u.a. eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht voraus (vgl. nur: Dauner-Lieb/Langen, BGB – Schuldrecht, 3. Auflage 2016, Rn. 30). Der Beklagte hat selber vorgetragen, dass im letzten Jahr keine Fische eingesetzt worden sind. Das Gericht geht vorliegend daher schon nicht von einer „landwirtschaftlichen“ Nutzung der beschädigten Fläche aus.
Die Frage kann aber vorliegend dahinstehen, denn vorliegend sind nicht etwa die Teiche oder Fische selber durch Wild beschädigt worden, sondern vielmehr nur die Grünfläche des Grundstücks. Dass die streitgegenständliche Grünfläche selbst zur Landwirtschaft im engeren Sinne genutzt wird, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Es sind daher vorliegend schlicht und einfach Schäden am Grundstück durch Wild im Sinne des § 29 BJagdG entstanden, die nach dem zugrundeliegenden Pachtvertrag von der Jagdgenossenschaft, nicht aber vom Kläger, zu ersetzen sind. Der Vorbescheid war daher aufzuheben.
Der Beklagte ist auch nicht schutzlos gestellt, er kann sich an die Jagdgenossenschaft halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.