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Wildschäden – Kontrollpflicht des Landwirts bei seinen Anpflanzungen

AG Neuwied, Az.: 43 C 1275/12, Urteil vom 08.03.2013

1. Unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde … wird festgestellt, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 685,15 EUR nicht zusteht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1.4.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen. Jagdbezirkes …. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter des in diesem Jagdbezirk liegenden Grundstücks Gemarkung … . In dem Jagdpachtvertrag, den der Kläger mit der Jagdgenossenschaft … abgeschlossen hat, hat der Kläger nach bestimmten Regeln die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen. In § 7 Abs. 4 des Vertrages heißt es“ Wildschäden an Produkten die zu gewerblichen Verwertung (z.B. Energiemais für Biogasanlagen) angebaut werden, werden vom Pächter nicht übernommen.

Wildschäden – Kontrollpflicht des Landwirts bei seinen Anpflanzungen
Symbolfoto: gornostaj/Bigstock

Der Beklagte zeigte dem Kläger am 31.7.2012 an, dass auf dem Grundstück … Wildschaden an dem dort angebauten Weizen aufgetreten sei. Am 17.8.2012 erfolgte an dem Grundstück ein Ortstermin zur Durchführung der behördlichen Wildschadenschätzung im Rahmen des von dem Beklagten eingeleiteten Vorverfahrens.

Aufgrund der von dem Wildschadensschätzer, dem Zeugen … vorgenommenen Schätzung, stellte die Verbandsgemeindeverwaltung … einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 687,15 € fest. Wegen des Inhalts des ergangenen Bescheides und der Wildschadensschätzung wird auf die beigezogene Akte der Verbandsgemeindeverwaltung … Bezug genommen. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 13.9.2012 zugestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er bereits deshalb nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet sei, da der auf der geschädigten Fläche angebaute Weizen zur gewerblichen Verwertung angebaut worden sei. Insoweit sei auch der Verkauf an die örtliche … als gewerbliche Verwertung anzusehen.

Der Kläger bestreitet, dass der Beklagte den von ihm angemeldeten Wildschaden erst am 30.7.2012 festgestellt hat. Er behauptet, dass bereits weit vor dem 2.7.2012 Wildschaden an der streitgegenständlichen Fläche vorgelegen habe, der sich seitdem, auch nach der Anmeldung, stetig weiter entwickelt habe.

Darüber hinaus habe bereits seit Mai 2012 ein großflächiger Sturmschaden von circa 350 m2 auf der Fläche bestanden, der von dem Wildschadensschätzer bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt worden sei.

Schließlich bestreitet der Kläger die vom Wildschadensschätzer festgestellte Flächengröße von 1,9794 ha, die festgestellte Schadensfläche von 3410 m2, die vom Schadenschätzer zugrunde gelegte Ertragserwartung von 60 Doppelzentner pro Hektar Korn und 50 Doppelzentner pro Hektar Stroh, den Tagespreis von 20,00 € pro Doppelzentner Korn und 10,00 € pro Doppelzentner Stroh.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde … vom 10.9.2012, Aktenzeichen: 171-22/16, festzustellen, dass dem Beklagten der in dem genannten Vorbescheid festgestellte Schadensersatzanspruch in Höhe von 687,15 € nicht zusteht;

unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde … vom 10.9.2012, Aktenzeichen … dem Beklagten die Kosten des Feststellungsverfahrens in Höhe von 129,20 € aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe den Schaden erstmals am 30.07.2012 bei einer Bestandskontrolle gemeinsam mit seinem Vater festgestellt. Die letzte vorherige Bestandskontrolle habe am 2.7.2012 stattgefunden; zu diesem Zeitpunkt habe ein Schaden nicht vorgelegen. Er habe den Schaden am 31.7.2012 bei der Verbandsgemeinde … angemeldet. In einem Telefonat mit dem Kläger habe er lediglich zu der grundsätzlichen Verwertung des von ihm angebauten Weizen erklärt, dass er den Weizen regelmäßig entweder zur Fütterung der eigenen Tiere verwende oder an die Raiffeisenwarenzentrale veräußere. Tatsächlich sei der auf der geschädigten Fläche angebaute Weizen nicht veräußert worden, da er aufgrund des Schadens verunreinigt und damit nicht mehr verkaufsfähig gewesen sei. Der Weizen sei als Futtergetreide für die eigenen Tiere eingelagert worden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Die Akte der Verbandsgemeindeverwaltung … zum Aktenzeichen … war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die binnen der Notfrist des § 43 Abs. 2 S. 2 LJG erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Dem Beklagten steht der in dem Vorbescheid festgestellte Ersatzanspruch nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob die im Rahmen des Vorverfahrens erfolgte Schätzung formell ordnungsgemäß und inhaltlich zutreffend war.

Ein etwaiger Ersatzanspruch des Beklagten ist jedenfalls gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 LJG erloschen.

Nach der genannten Vorschrift erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, anmeldet. Schadensfall im Sinne des § 43 LJG ist der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzte Fläche konkret entstandene Schaden. Bei der Bestimmung der Anforderungen, die an die Überwachung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu stellen sind, ist der Zweck des § 43 LJG zu berücksichtigen, der eine zügige Feststellung des Schadens und seiner Ursachen ermöglichen will. Nach allgemeiner Auffassung wird davon ausgegangen, dass ein Landwirt normalerweise alle vier Wochen bzw. einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren hat. Soweit die erkennbare Gefahr besteht, dass Wildschäden auftreten, werden auch kürzere Abstände – Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen sogar eine wöchentliche Begehung der Felder – gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, NJW-RR 2010, 1398 m.w.N.). Die Anmeldung bezieht sich nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung. Die Ersatzpflicht für einen erst nach Ablauf der Wochenfrist gemeldeten Schaden ist ausgeschlossen.

Ist streitig, ob der gesamte Wildschaden, der Gegenstand der behördlichen Schätzung war, rechtzeitig angemeldet wurde, trägt der Geschädigte dafür die Beweislast. Auch dann, wenn ein Teil des geschätzten Schadens rechtzeitig angemeldet wurde, sich aber dieser Teil nicht von dem Teil des Schadens abgrenzen lässt, der nicht oder verspätet angemeldet wurde, und auch eine Schätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig ist, geht dies zum Nachteil des Geschädigten, der dann seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig geht (BGH, Urteil vom 05.05.2011, NJW-RR 2011, 1106).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Beklagten ein Ersatzanspruch nicht zuerkannt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte die rechtzeitige Schadensanmeldung nicht bewiesen.

Nach den Aussagen der Zeugen ist davon auszugehen, dass der Schaden nicht in einer Nacht, sondern über einen längeren Zeitraum entstanden ist. Der Zeuge … gab dazu an, dass die Wildschweine fortlaufend in dem Schlag gewesen seien, der Schaden über mehrere Nächte entstanden sein müsse. Der Wildschadensschätzer gab an, dass aus seiner Sicht der Schaden sogar über einen Zeitraum von mehreren Wochen entstanden sein müsse. Es könnten zwei oder auch drei Wochen gewesen sein.

Andererseits gaben die Zeugen … und … an, dass sich der geschätzte Schaden im Wesentlichen mit dem Anfang August gemeldeten Schaden gedeckt habe.

Das Gericht geht aufgrund dieser Aussagen zum einen davon aus, dass es nach der Schadensmeldung keine weiteren meldepflichtigen Schäden an der Fläche gegeben hat, die nicht gemeldet wurden, aber in die Schätzung eingeflossen sind. Nach den oben dargelegten Grundsätzen gilt zwar, dass der Geschädigte neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden hat und dass auch bei sich wiederholenden Schadensfällen bzw. fortdauernden Schadenshandlungen eine Nachmeldung regelmäßig erforderlich ist. Begründet wird dies damit, dass die erneute Schadensmeldung die Behörde veranlassen kann, den Schätztermin kurzfristiger zu terminieren und andererseits der Ersatzpflichtige auf die Gefahr eines sich vergrößernden Schadens aufmerksam gemacht und ihm dadurch Gelegenheit gegeben wird, entsprechende Vorkehrungen gegen Wildschäden zu treffen. Die grundsätzliche Notwendigkeit sich wiederholende Schadensfälle zu melden findet ihre Grenze aber in der Zumutbarkeit für den Ersatzberechtigten. Die Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Ersatzanspruchs des Landwirts für Wildschäden darf nicht durch wirtschaftlich unvernünftige Kontrollvorgaben und Meldepflichten nahezu unmöglich gemacht werden (BGH Urteil v. 15.04.2010 a.a.O.). Eine im Verhältnis zum ursprünglich gemeldeten Schaden völlig untergeordnete Schadenserweiterung, die sich einer exakten Abgrenzung zu dem ursprünglichen Schaden ohnehin entzieht, bedarf daher keiner erneuten Anmeldung. Aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … geht das Gericht davon aus, dass es nach der Schadensmeldung vom 01.08.2012 zu keiner Schadenserweiterung gekommen ist, die eine erneute Meldung erforderlich gemacht hätte. Der Zeuge … gab dazu an, dass sich der von ihm Ende Juli 2012 festgestellte Schaden bis zum Schätztermin nicht mehr groß weiterentwickelt habe“. Der Zeuge … der Jagdaufseher des Klägers und selbst in der Wildschadensschätzung ausgebildet, gab an, dass der geschätzte Schaden „ziemlich der gleiche Schaden“ gewesen sei, wie er ihn Anfang August nach der Schadensmeldung in Augenschein genommen habe.

Zum anderen folgt aus den Zeugenaussagen aber, dass der gemeldete Schaden über einen längeren Zeitraum von mehreren Nächten bis zu drei Wochen vor der Anmeldung entstanden ist. Nach der Aussage des Zeugen … seien sogar bereits im Juni Wildschweinschäden vorhanden gewesen. Es habe sich um mehrere Flächen mit einer Größe zwischen 1-2 bis maximal 20 m2 gehandelt. Dies habe er anlässlich seiner regelmäßigen Revierbegehungen als auch einer im Juni auf der geschädigten Fläche durchgeführten Drückjagd festgestellt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei nur um Bagatellschäden gehandelt haben kann, weil, wie der Wildschadensschätzer angab, im Juni noch keine Ähren am Weizen vorhanden seien. Bereits auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen … und … ist jedenfalls nicht möglich festzustellen, dass der Beklagte die einwöchige Anmeldefrist eingehalten hat. Der Zeuge … gab an, die geschädigte Fläche letztmalig vor der Schadensfeststellung Anfang Juli kontrolliert zu haben. Das genaue Datum könne er nicht sagen, meine aber es sei der 02.07. gewesen. Auf Grundlage dieser für den beweisbelasteten Beklagten günstigsten Aussage läge aber ein Zeitraum bis zur nächsten Kontrolle am 31.07.2007 von mehr als vier Wochen. Dies ist angesichts der erkennbaren Gefahr von Wildschäden zu lang. Die Zeugen … und … gaben übereinstimmend an, dass Wildschaden im Wesentlichen zum Zeitpunkt der Milchreife eintrete. Dies sei bei Weizen im Juli der Fall. Bestand daher bereits allein aufgrund des Entwicklungsstadiums des Weizen die Gefahr von Wildschäden, wurde diese Gefahr noch dadurch erhöht, dass der Weizenschlag von Maisschlägen umgeben war, die für Wildschweine einen bevorzugten Einstand darstellen. So bestätigte der Zeuge … auch, dass die Schweine fortlaufende Schlag gewesen seien. Aus der Aussage des Zeugen … ergibt sich ebenfalls, dass die Wildschweine bereits im Juni im Weizen waren. Selbst wenn sie dort noch keine wesentlichen Schäden verursacht haben, legt dies erkennbar die Gefahr nahe, dass es während der Milchreife zu ernsthaften Schäden kommt. Der Beklagte war daher gehalten, die geschädigte Weizenfläche mindestens alle zwei Wochen zu kontrollieren. Danach hätte er spätestens am 16.07.2012 erneut eine Kontrolle vornehmen müssen. Nach den Zeugenaussagen über die Entstehungsdauer des Schadens liegt nahe, dass ein Teil des am 30.07.2012 festgestellten und am 01.08.2012 gemeldeten Schadens zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden war und daher spätestens zum 23.07.2012 hätte gemeldet werden müssen. Dass der Schaden zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht, auch nicht teilweise, vorlag hat der dafür beweisbelastete Beklagte nicht beweisen können.

Eine Abgrenzung zwischen rechtzeitigen und verspätet gemeldeten Schäden ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht möglich.

Unabhängig von den im Juli verursachten Schäden steht darüber hinaus aufgrund der Aussage des Wildschadensschätzers zudem fest, dass Teile des geschätzten Schadens bereits Anfang Mai entstanden waren und nicht angemeldet wurden. Der Zeuge … gab insoweit an, dass er auch Wühlschäden von Wildschweinen festgestellt habe, die seiner Schätzung nach aus Anfang Mai stammten. Es habe sich um einen Streifen von ein bis zwei Metern Breite gehandelt, der sich mit Unterbrechungen über die gesamte Länge des Schlags gezogen habe. Auch dieser Schaden sei von ihm in die Schätzung mit aufgenommen worden. Auch insoweit ist dem Gericht eine Abgrenzung zwischen angemeldeten und nicht angemeldeten, gleichwohl in die Schätzung aufgenommenen Schäden mangels ausreichender Schätzgrundlagen nicht möglich.

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Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beklagten sein Ersatzanspruch insgesamt verliert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 687,15 € festgesetzt.

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