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Windenergieanlage: Widerspruch gegen Genehmigung

Verwaltungsgericht Minden

Az: 1 K 4136/02

Urteil vom 10.02.2004


Das VG Minden hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen eine vom Beigeladenen errichtete Windenergieanlage in seiner Nachbarschaft. Er betreibt auf dem Grundstück E. Straße 49 in S. einen Pferdezuchtbetrieb. Die Zucht stützt sich auf englische Vollblüter. Der Betrieb umfasst ca. 120 ha Weidefläche. Davon stehen ca. 10 ha im Eigentum des Klägers, alle anderen Flächen sind angepachtet. Zu dem Gestüt gehört ein Isolier- und Abfohlstall für Auslandsstuten, den der Kläger vor mehreren Jahren als Teil eines Bauernhofs gekauft hat. Außerhalb der Decksaison umfasst der Pferdebestand ca. 120 Pferde (eigene Mutterstuten, Denkhengste, Jährlinge, sonstige Nachzucht). Während der sich von Januar bis Juni erstreckenden Decksaison werden rund 200 Pferde (davon ca. 120 Mutterstuten) auf dem Gestüt gehalten. Der während der Decksaison erhöhte Pferdebestand ergibt sich aus Stuten, die zur Bedeckung zum Gestüt gebracht werden. Stuten aus dem Ausland (Irland, England und Italien) werden zum Abfohlen im Isolier- und Abfohlstall gehalten und danach zum ca. 500 m entfernten Hauptgestüt gebracht. Diese Stuten werden in den Monaten Dezember bis Februar angeliefert und im Spätsommer oder Herbst wieder abgeholt. Ein Teil der Einnahmen des Gestüts besteht aus dem Entgelt für die Unterbringung der Gaststuten. In letzter Zeit sind immer mehr Stuten zum Hof gekommen, die von dem internationalen Spitzenhengst „Big Shuffle“ gegen eine Taxe in Höhe von 10.000,- EUR gedeckt werden sollten. Im Einsatz ist ferner der Deckhengst „Auenzar“. Ein dritter Deckhengst, „Call me Big“, steht noch im Rennstall. Die Zahl der Bedeckungen durch „Big Shuffle“ lag im Jahre 2000 bei 100, 2001 waren es 95, 2002 63 und 2003 73.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte die Beklagte ihm am 10.12.1999 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage Enercon-40/600 kw mit einer Nabenhöhe von 77,90 m und einer Gesamthöhe von 99,90 m auf dem Grundstück Gemarkung Bieren, Flur 5, Flurstück 0022/000. Das Baugrundstück liegt ca. 700 m Luftlinie vom Wohnhaus des Klägers entfernt, das wiederum eingerahmt ist von den zum Pferdezuchtbetrieb gehörenden Weiden. In der Baugenehmigung ist für die Windkraftanlage der emissionsrelevante Schallleistungspegel LWA 10 m/sec auf 101,0 dB(A) begrenzt. Dass dieser Schallleistungspegel nicht überschritten wird, ist vor Baubeginn nachzuweisen.

Am 07.02.2001 erteilte der Beklagte der NPV Planung und Vertrieb GmbH die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage Nordex N43/600 kw mit einer Nabenhöhe 77,5 m und einer Gesamthöhe von 99 m auf dem nördlich vom Grundstück des Beigeladenen gelegenen Grundstück Gemarkung Bieren, Flur 5, Flurstück 0026/000.

Gegen die Genehmigung zur Errichtung der Enercon-Anlage (und auch gegen die Nordex-Anlage) erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er befürchte erhebliche Beeinträchtigungen seines Pferdezuchtbetriebes.

Der Kläger beantragte am 28.12.2001 beim erkennenden Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung der Enercon-Windkraftanlage anzuordnen. Mit Beschluss vom 20.03.2002 im Verfahren 1 L 1061/01 lehnte die Kammer diesen Antrag ab.

Mit Beschluss vom 17.05.2002 wies das OVG NRW im Verfahren 7 B 666/02 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein nachbarliches Abwehrrecht des Klägers aus dem von ihm betriebenem Pferdezuchtbetrieb ergebe sich nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 ergänzte die Bezirksregierung Detmold die Baugenehmigung des Beklagten dahingehend, dass sie die maximale Schattenwurfzeit der streitbefangenen Windenergieanlage auf 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag begrenzt. Außerdem ergänzte sie die auf Seite 1 unten der angefochtenen Baugenehmigung enthaltene (und inzwischen erfüllte) Forderung nach Beibringung eines schalltechnischen Gutachtens zwecks Einhaltung der zulässigen Lärmwerte noch um den folgenden Text: „Die geplante Windenergieanlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betrieben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen folgende Emissionsrichtwerte, gemessen jeweils 0,5 m vor geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster von schutzbedürftigen Räumen der nachstehend genannten Wohnhäuser nicht überschreiten: Tagsüber: 60 dB(A) nachts: 45 dB(A), am Haus Im X. 27 in C. (Wohnhaus des Klägers).“ Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 27.12.2002 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10.12.1999 zur Errichtung einer Windkraftanlage Enercon-40/600kw mit einer Nabenhöhe von 77,90 m und einer Gesamthöhe von 99,90 m auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 5, Flurstück 0022/000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 26.11.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladenen stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten 1 L 1061/01 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt und ihn deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Dass die strittige Windenergieanlage unter bauordnungsrechtlichen Aspekten nachbarliche Abwehrrechte des Klägers auslöst, scheidet angesichts ihres Abstands von fast 700 m zum Wohnhaus des Klägers offensichtlich aus.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre Zulassung würde daher dann zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot

zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38.99 – BRS 62 Nr. 189 –

unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die strittige Anlage gegenüber dem Kläger i.S.d. Vorschrift schädliche Umwelteinwirkungen durch Emissionen hervorrufen würde. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen.

Die Genehmigung der Windenergieanlage lässt am Wohnhaus des Klägers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf oder Spiegeleffekte erwarten.

Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einschlägig.

OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.1998 – 1 N. 4727/98 – BRS 60 Nr. 196 – und Urteil vom 21.07.1999 – 1 L 5203/96 – BRS 62 Nr. 110; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschlüsse vom 08.03.1999 – 3 N. 85/98 – BRS 62 Nr. 109 und vom 21.02.2002 – 3 X 90/01 – NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom 24.06.2002 – 26 CS 02.809 – Juris-Dokumentation.

Ausgehend von der Anwendbarkeit der TA-Lärm ist gegen den der strittigen Baugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass dem Kläger, dessen Wohnhaus ebenfalls im Außenbereich liegt, Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind, nichts einzuwenden.

Bei der großen Entfernung der Windenergieanlage zum Wohnhaus des Klägers von fast 700 m bestehen an der Einhaltung der genannten Richtwerte keine Zweifel. Zunächst wird dies bestätigt durch vom Beigeladenen im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren 1 L 1061/01 vorgelegte Schallprognose, die bei einem max. Schallleistungspegel von 101 dB(A), dessen Einhaltung die Beklagte dem Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben hat, am Wohnhaus des Klägers einen Beurteilungspegel von 32,3 dB(A) ausweist. Zum anderen wird die Einhaltung dieses Wertes bestätigt auf Grund einer zwischenzeitlich durchgeführten Vermessung der Anlage. Die Firma Windtest Kaiser-Wilhelm-Kog GmbH hat danach einen Schallleistungspegel von 100,8 dB(A) ermittelt, zu dem weder Impuls- noch Tonhaltigkeitszuschläge hinzuzurechnen sind. Damit werden die Vorgaben der Baugenehmigung durch die streitbefangene Anlage eingehalten. Mit einem am Wohnhaus des Klägers ausgewiesenen Beurteilungspegel von 32,3 dB(A) bleibt die streitbefangene Windkraftanlage wesentlich unter dem nachts höchstzulässigen Beurteilungspegel von 45 dB(A).

Aus der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose ergibt sich, dass durch die Windenergieanlage auf dem Wohngrundstück des Klägers kein Schattenwurf hervorgerufen wird. Gleichwohl hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26.11.2002 die Baugenehmigung der Beklagten vom 20.12.1999 dahingehend ergänzt, dass die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik zu versehen ist, die die Anlage bei Sonneneinstrahlung zu den entsprechenden Zeiten außer Betrieb setzt, um so die Einhaltung der Richtwerte für die Beschattungsdauer an den benachbarten Wohngebäuden zu gewährleisten. Diese ist so zu aktivieren, dass an den umliegenden Wohngebäuden eine tatsächliche Beschattungsdauer von max. acht Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag auftritt. Eine solche Beschränkung des Schattenwurfs erscheint ausreichend, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der umliegenden Wohngebäude, zu denen auch das Wohnhaus des Klägers gehört, zu gewährleisten, zumal der von der Bezirksregierung vorgegebene Wert von max. acht Stunden pro Jahr wesentlich niedriger liegt, als der bisher von der Rechtsprechung sogar akzeptierte Wert von 15 Stunden pro Jahr.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

Die Baugenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage verletzt den Kläger auch nicht in nachbarlichen Rechten unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebes. Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann allerdings ein Abwehranspruch gegen ein anderes Vorhaben zustehen. Auch kann ein auf hinreichender eigener Futtergrundlage geführter Pferdezuchtbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb sein.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04 1985 – 4 C 13.82 -, BRS 44 Nr. 79 und vom 10.05.1985 – 4 C 9.84 -, BRS 44 Nr. 81; OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

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Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage seiner mitgeteilten Angaben von einem solchen Betrieb ausgeht, obwohl sich aus dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs das Kriterium ergibt, dass dem Landwirt für die Ertragserzielung erforderliche Flächen auf Dauer zur Verfügung stehen müssen und diese Voraussetzung angesichts des vom Kläger vorgetragenen Umstands, nur ein Zwölftel der benötigten Betriebsflächen stünden in seinem Eigentum, nicht von vornherein offensichtlich gegeben ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.02.1989 – 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.1994 – 8 S 976/94 -, AgrarR 1995, 383 = NuR 1995, 355,

steht dem Kläger ein Abwehrrecht nicht zu. Einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu. Das Vorhaben des Beigeladenen ist dem Betrieb des Klägers gegenüber jedoch nicht rücksichtslos.

Welche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, bietet sich eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des BImSchG an. Dieses Gesetz verlangt von dem Betreiber emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.

Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb der genehmigten Windenergieanlage zu dem Kläger nicht zumutbaren Beeinträchtigungen seines Pferdezuchtbetriebes führt.

Der vom Kläger in den den Beteiligten bekannten Verfahren VG Minden 1 L 1061/01 und OVG NRW 7 B 666/02 vorgelegten Stellungnahmen ohne Datum des Prof. Klug, Klinik für Pferde, Tierärztliche Hochschule Hannover, ist nicht zu entnehmen, ihr lägen Untersuchungen über die Reaktionen von Pferden auf Immissionen von Windenergieanlagen zu Grunde. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 17.05.2002 dargelegt, die Stellungnahme sei darüber hinaus auch zu pauschal, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Pferdezuchtbetriebes des Klägers zu belegen. Dem schließt sich die Kammer an. Prof. L. beschreibt in seiner Stellungnahme zunächst das Gestüt des Klägers, dann das Vollblutpferd als äußerst sensibel und leicht erregbar. Er führt aus, Pferde würden „besonders sensibel auf optische und akustische Reize (reagieren), die sich in unmittelbarer oder weiterer Umgebung zeigen“. Er führt jedoch schon nicht aus, wann der Reiz noch einer „unmittelbaren oder weiteren Umgebung“ zuzurechnen ist, um eine Pferdereaktion als mit betrieblichen Zwecken nicht mehr vereinbar ansehen zu können. Er sagt ferner nicht aus, wie stark der Reiz sein muss, um eine entsprechende Reaktion auszulösen. Er meint, es sei auszuschließen, „dass die sensiblen Tiere ausreichend Zeit zur Verfügung (hätten), um sich an die entsprechenden Reize gewöhnen zu können“, „da die Licht- und Schattenreflexe beim Betrieb von Windkraftanlagen unregelmäßig“ vorkämen. Diese Aussage ist weder in Bezug gesetzt zur Intensität der angenommenen Licht- und Schattenreflexe noch zur Frage präzisiert, wie lange eine „ausreichende“ Zeitspanne sein muss, damit sich die Pferde an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können. Eine Gewöhnung ist nach Angaben von Prof. L. nicht möglich, „bedingt durch das erforderliche Umbesetzen der einzelnen Koppeln durch immer wieder neue Herdenzusammenstellungen“. Ob gerade die Koppeln immer wieder umgesetzt werden müssten, wo Licht- und Schattenreflexe der Rotorblätter kritische Pferdereaktionen auslösen könnten, ist nicht gewürdigt. Schließlich vertritt Prof. L. die Ansicht, „aus tierschützerischen Aspekten … (müsse) von einem Pferdezuchtbetrieb in der Nähe von Windkraftanlagen“ abgesehen werden. Welche „Nähe“ zur Windenergieanlage er als hinderlich ansieht, geht aus seiner Stellungnahme nicht hervor.

So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

Die tierärztliche Stellungnahme von Prof. L. vom 13.03.2002 legt einen Bericht des Betriebs des Klägers zu Grunde. Danach ist jeweils am 19.01. und am 20.01.2002 eine Jährlings-Herde ausgebrochen. Auf Grundlage dieses Sachverhalts besteht nach Ansicht von Prof. L. eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen sich im Tagesverlauf mit zunehmender Windstärke schneller drehenden Rotoren und dem Ausbruch der Pferdeherde. Die Kammer vermag diesen Ausführungen einen nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Drehen der Rotorenflügel der Windenergieanlage und dem Ausbruch der Pferdeherde schon nicht entnehmen. Selbst wenn man einen solchen Zusammenhang herstellen würde, führt dies jedoch nicht zugleich zu der Annahme, der Betrieb der Windenergieanlage sei mit der Pferdezucht nicht vereinbar. Vielmehr kommt es ferner auf die Frage an, ob und mit welchen Mitteln dem Herdenausbruch in dem Kläger zumutbarer Weise hätte begegnet werden können. Für diese Frage ist wiederum von Belang, ob die Pferdereaktionen abhängig sind von der absoluten Umdrehungszahl der Windenergieanlage, vom Lärmpegel, von der Intensität tatsächlicher Licht- oder Schattenreflexe. Zu alledem verhält sich Prof. L. in seiner Stellungnahme nicht.

So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

Auch der im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme von Prof. L. vom 20.01.2003 lässt sich eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gestüts des Klägers durch die Windenergieanlage nicht entnehmen. Er spricht selbst davon, dass wissenschaftlich experimentell angelegte Untersuchungen über die Immissionsauswirkungen von Großwindkraftanlagen seines Wissens bisher nirgendwo und von niemandem durchgeführt worden seien und auch künftig auf Grund der Kostenfragen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht unternommen würden. Seine wiederholte Schlussfolgerung, die Risiken der Windenergieanlage auf das Gestüt des Klägers hätten sich bereits realisiert, womit er wohl auf den Ausbruch der Pferdeherde am 19. und 20.01.2002 anspielt, ist nach wie vor durch nichts belegt.

Auch die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Presseerklärungen mehrerer bekannter Reiter sowie einen hieran anknüpfenden Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.11.2001 sind nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen seines Pferdezuchtbetriebes durch die streitbefangene Windkraftanlage zu dokumentieren. Erkenntnisse, die über die von Prof. L. mitgeteilten hinausgehen würden, sind der Presseerklärung ebenso wenig zu entnehmen, wie den mit Schriftsatz vom 17.03.2002 im Verfahren vor dem OVG NRW – 7 B 665/02 – überreichten „sehr kritischen Berichten in Pferdesport 4/2002“.

Aber selbst wenn die Ausführungen von Prof. L. zu Gunsten des Klägers zu Grunde gelegt würden, könnte von rücksichtslosen Auswirkungen der Windenergieanlage auf den Betrieb des Klägers nicht ausgegangen werden. Das wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Betrieb gerade auf die Nutzung der Weideflächen nahe der Windenergieanlage durch Pferde angewiesen wäre, die sich an die Immissionen der Windenergieanlage nicht gewöhnen können. Dies will wohl Prof. L. mit seiner Stellungnahme vom 13.03.2002 behaupten. Er weist auf den regelmäßig erforderlichen Umtrieb der Pferdegruppen auf andere Pferdekoppeln (zur Sicherung der Grasnarbe und aus hygienischen Gründen) hin. Auf eine „programmierte Weidehaltung der Pferde“ könne das Gestüt nicht verzichten. Die Risiken einzuschränken, fordere z. B. den Verzicht auf Weidehaltung, was einer Selbstaufgabe des Unternehmens gleichkomme. Dieser Schluss ist auf Grundlage der von Prof. L. mitgeteilten Erkenntnisse nicht nachvollziehbar. Selbst der Kläger leitet die existenzielle Bedeutung der Flächen nicht aus der benötigten Flächengröße als solche ab, sondern vielmehr aus der Zuordnung der Flächen zu dem Stall, in dem ausländische Stuten untergebracht werden. Für die Annahme, dass der Betrieb eine Mindestgröße von 120 ha haben müsste, also die Betriebsflächen insgesamt benötigt würden, um auch die 80 ausländischen Stuten zu versorgen, besteht keinerlei Anhalt. Auch ist nicht erkennbar, dass die Betriebsflächen im problematischen Einzugsbereich der Windenergieanlage nicht mit solchen Pferdegruppen belegt werden könnten, die Gelegenheit haben, sich an die dortigen Gegegenheiten zu gewöhnen. Eine mögliche Gewöhnung von Pferden an Immissionen von Windkraftanlagen ist auf Grundlage aller aktenkundigen Stellungnahmen durchaus nicht unwahrscheinlich. Der Kläger bezieht sich schließlich noch auf den nahe der Windenergieanlage stehenden Abfohlstall. Der Kläger verfügt über weitere Stallgebäude. Weshalb er nicht solche Pferde, die auf Dauer im Gestüt gehalten werden, und die sich an die Immissionen der Windenergieanlage gewöhnen können, im Abfohlstall, die ausländischen Stuten aber in einem Stall am Hauptgestüt unterbringen könnte, ist nicht erkennbar.

So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

Dieser Wertung schließt sich die Kammer an. Auch im Klageverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, dass und warum nicht die vom OVG NRW aufgezeigte Umorganisation möglich sei.

Auch die vom Kläger geltend gemachten dramatischen Umsatzrückgänge führen nicht zu einer baurechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Der Kläger hat zwar dargelegt, der wesentliche Umsatz seines Betriebes werde durch den international anerkannten Deckhengst „Big Shuffle“ sichergestellt. Da es sich um die teuersten Rennpferde handele, würden die Eigentümer selbstverständlich das höchste Maß an Sicherheit an den Tag (legen). Jede Unsicherheit – und mag sie noch so theoretisch sein – könne zum Entzug eines Kundenverhältnisses führen. Der Kläger hat insoweit auch Schreiben von Kunden vorgelegt, die wegen der in der Nachbarschaft zu seinem Pferdezuchtbetrieb gebauten Windenergieanlagen davon absehen möchten, ihre Stuten zum Pferdezuchtbetrieb des Klägers zu bringen. Hierauf kann der Kläger jedoch keinen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch stützen, denn dieser würde zumindest tatsächlich relevante und nicht zumutbare Immissionen der Windenergieanlage voraussetzen. Nicht ausreichend sind bloße Befürchtungen der Pferdehalter hinsichtlich des Wohlbefindens der Pferde, die den Immissionen einer Windenergieanlage ausgesetzt sind.

So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2002 – 7 B 665/02 -.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen, das ebenfalls im Außenbereich privilegiert zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist und zu seinen Gunsten zurückgestellt werden muss. Dass Windkraftanlagen auch andernorts errichtet werden können, ist für den Erfolg der Nachbarklage ohne Belang.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

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