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Windkraftanlage – immissionsschutzrechtliche Genehmigung


Verwaltungsgericht Würzburg

Az: W 4 S 14.613

Beschluss vom 10.07.2014


Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013, für den das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, wird wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Windkraftanlage, die das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilt und für die es mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 160.. und 191. der Gemarkung O… sowie der Fl.Nr. 190.. der Gemarkung H… Die Grundstücke Fl.Nrn. 191. und 160.. der Gemarkung O… befinden sich nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks Fl.Nr. 354. der Gemarkung H… (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück Fl.Nr. 190.. schließt sich im Westen des Baugrundstücks, ebenfalls nur durch einen Feldweg getrennt, mit einer Länge von ca. 70 m an dieses an. Das Baugrundstück weist in Nord-Süd-Richtung eine Länge von ca. 400 m und eine Breite zwischen 155 m (im Norden) und 250 m (im Süden) auf. Auf dem ca. 8,2 ha großen Baugrundstück, das im Flächennutzungsplan der Gemeinde H… als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt ist, wird eine Windkraftanlage errichtet, wobei der Turm und die Gondel bereits hergestellt sind. Derzeit finden Arbeiten am Rotor statt; die Rotorblätter sind noch nicht befestigt worden.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 6. Februar 2013 führte das Landratsamt Würzburg ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch, an dem – außer den Gemeinden H… und L… als Eigentümer der angrenzenden Flurwege – keiner der Grundstücksnachbarn beteiligt wurde. Der Genehmigungsantrag enthält u.a. einen Antrag auf Abweichung von der Abstandsfläche gemäß Art. 63 BayBO. Ein Abstandsflächenplan befindet sich nicht in den Genehmigungsunterlagen.

Mit Bescheid vom 26. September 2013 erteilte das Landratsamt Würzburg der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E 101 mit einer Nennleistung von 3 Megawatt (Ziffer I). Der Turm soll am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m haben. Die Nabenhöhe beträgt 135 m, der Rotor-Durchmesser 101 m, so dass die Gesamthöhe der Anlage bis zur Spitze der senkrecht stehenden Rotorblätter ab Geländeoberkante sich auf 185,50 m errechnet. Der Abstand der Rotorspitze vom Mittelpunkt des Mastes beträgt 6 m. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet gleichzeitig die Baugenehmigung (Ziffer II). Der Bescheid enthält unter Ziffer III folgende Regelung: „Die Abweichung von den Abstandsflächen wird gemäß Art. 63 BayBO zugelassen.“ Der Antragstellerin – wie auch den übrigen Nachbarn – wurde keine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zugestellt. Nachdem sich die Antragstellerin Anfang Juni 2014 an das Landratsamt Würzburg gewandt hatte, erhielt sie auf diese Anforderung am 27. Juni 2014 eine Ausfertigung des streitgegenständlichen Bescheids zugestellt. Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 1. Juli 2014 Klage erheben (W 4 K 14.604), mit dem Antrag den vg. Bescheid aufzuheben.

Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2014 ordnete das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 26. September 2013 an.

Die Antragstellerin ließ am 3. Juli 2014 durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juli 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen deutlich überwiege, da die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Zum einen sei die dramatische Verkürzung der Abstandsflächen bereits ermessensfehlerhaft, da keine bedeutsamen Gründe hierfür vorlägen. Zum anderen sei die Abwägung völlig abstrakt ausgefallen und die Interessen der Antragstellerin seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Im Übrigen lägen 1,42 ha Spalierobst-Anlagen und 0,5 ha Holunder im direkten Einwirkungsbereich der Anlage. Aufgrund der enormen Verkürzung der Abstandsfläche sei eine erhebliche konkrete Gefährdung des landwirtschaftlichen Ertrags zu befürchten.

Das Landratsamt Würzburg beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Vorliegend bestehe eine atypische Fallgestaltung wegen der Eigenart der Windkraftanlage, so dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den gesetzlichen Abstandsflächen habe zugelassen werden können. Die getroffene Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen der Nachbarn sei, auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange, nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellerin sei nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Über den Antrag konnte entschieden werden, obwohl die Beigeladene, der mit Schreiben des Gerichts vom 9. Juli 2014 eine Stellungnahmefrist bis 14. Juli um 8 Uhr eingeräumt worden war, noch keine schriftliche Äußerung abgegeben hat. Denn aufgrund der eingetretenen Eilbedürftigkeit war eine unverzügliche Entscheidung der Kammer geboten. Im Übrigen hat der spätere Bevollmächtigte der Beigeladenen seine wesentlichen Gründe bereits in zwei Telefongesprächen dem Berichterstatter gegenüber vorgetragen.

Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26. September 2013 entfällt, weil das Landratsamt Würzburg auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2014 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

Der Antrag ist begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Der Antragsgegner muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ausreichend und schriftlich begründet haben (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung ist mit den Interessen der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68). Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Die Genehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.

3.1.

Die Kammer hat bereits ernste Zweifel, ob die vom Landratsamt Würzburg in seinem Bescheid vom 1. Juli 2014 angeführte Begründung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. Denn es hat wortwörtlich die von der Beigeladenen vorgebrachte Antragsbegründung in seinen Bescheid übernommen. Von einer eigenständigen Begründung kann hier jedenfalls nicht die Rede sein. Darüber hinaus stellt diese Begründung nicht auf den hier gegebenen Einzelfall ab, sondern kann in einer Vielzahl von Fällen, in denen es um die Errichtung einer Windkraftanlage geht, Verwendung finden. Die Begründung erfordert aber besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO a.a.O. § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u.a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (Warnfunktion), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH vom 24.3.1999 – 10 CS 99.27 – BayVBl 1999, 465). Ob dem hier Genüge getan wurde, ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.

3.2.

Denn im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat, da sich die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 voraussichtlich als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar, der eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in eigenen (subjektiven) Rechten verletzt wird. Solche eigenen Rechte vermitteln nachbarschützende Normen oder das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Bei einem eventuellen Verstoß gegen andere, aber nicht nachbarschützende Vorschriften dürfte das Verwaltungsgericht auch eine objektiv-rechtswidrige Genehmigung auf eine Nachbarklage hin nicht aufheben (vgl. z.B. BVerwG vom 30.9.1983 – DÖV 1984, 173; vom 5.10.1990 – DÖV 1991, 279). Als nachbarschützende Norm kommt hier Art. 6 Abs. 1 BayBO in Betracht, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu Grunde zu legen ist.

Es spricht viel dafür, dass die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt.

3.2.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Dies gilt gemäß Satz 2 entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei dem Fertigteilturm, der am Mastfuß einen Durchmesser von 10,73 m aufweist, sowie der Gondel, handelt es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und somit um ein Gebäude i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 BayBO. Bei dem Rotor handelt es sich zwar nicht um ein Gebäude, allerdings gehen von diesem Wirkungen wie von einem Gebäude aus (vgl. BayVGH vom 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris). Demgemäß beträgt die Tiefe der von der Windkraftanlage einzuhaltenden Abstandsfläche grundsätzlich 1 H (Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO). Sie bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 S. 1 und 2 BayBO nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche. Ein H beträgt vorliegend (135 m + 50,5 m =) 185,5 m. Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 BayBO einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird (fiktive Außenwand – vgl. BayVGH vom 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris). Im vorliegenden Fall ist der an der Gondel angebrachte Rotor zum Mastmittelpunkt um 6 m versetzt. Damit liegen die höchsten Punkte der Anlage aufgrund der Drehbewegungen des Rotors in einem Kreis mit einem Radius von 6 m vom Mastmittelpunkt aus in einer Höhe von 185,5 m. Dieser Versatz stellt, senkrecht projiziert auf die Geländeoberfläche, die fiktive Außenwand der Anlage dar, von der ab die nach der Gesamthöhe von 185,5 m berechneten Abstandsflächen einzuhalten sind.

Bei der sonach mit einem Kreis von 6 m vom Mastmittelpunkt aus einzuhaltenden Abstandsfläche kann eine Abstandsflächentiefe von 185,5 m bei dem von der Beigeladenen beantragten Standort im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks nur Richtung Süden auf dem Baugrundstück eingehalten werden. Ansonsten, nämlich Richtung Westen, Norden und Osten kommen die Abstandsflächen auf fremden Grundstücke zum Liegen, so dass das Vorhaben gegen Art. 6 Abs. 1 Sätze und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO verstößt.

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Zwar hat hier das Landratsamt Würzburg mit Ziffer III der streitgegenständlichen Genehmigung eine Abweichung von den vg. gesetzlichen Abstandsflächen erteilt. Allerdings bestehen in mehrerlei Hinsicht erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Im Einzelnen:

3.2.2.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Diese Vorschrift gilt auch für Baugenehmigungen und die darin enthaltenen Entscheidungen über Abweichungen von bauaufsichtlichen Vorschriften i.S.v. Art. 63 Abs. 1 BayBO. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde den Verwaltungsakt erlassen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie er sich den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BayVGH vom 21.2.2011 – 11 B 09.3032 – juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 7). Für die Bestimmtheit genügt, wenn der Inhalt der Regelung bestimmbar ist.

Hier ist aber für die Adressaten des Bescheids, insbesondere für die Grundstücksnachbarn, aus dem Tenor der unter Ziffer III getroffenen Regelung („Die Abweichung von den Abstandsflächen wird gemäß Art. 63 BayBO zugelassen“) aus sich heraus nicht verständlich, gegenüber welchem Grundstück bzw. welchen Grundstücken eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen zugelassen wird, welches Maß die Tiefe der gesetzlichen Abstandsfläche hat und auf welches Maß die Abstandsfläche reduziert wird. Auch aus den Bescheidsgründen ergibt sich keinerlei Antwort auf diese Fragen. Selbst in der Begründung der Abweichung von den Abstandsflächen findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, hinsichtlich welcher Grundstücke die Abweichung erteilt wurde; es ist auch keine Berechnung der Abstandsflächentiefe von 1 H bzw. der dann reduzierten Abstandsflächentiefe enthalten. Der von der Beigeladenen gestellte „Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 BayBO auf 0,2716 H = 50,50 m“ enthält zwar eine Berechnung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe und einen Antrag auf die begehrte Abstandsflächentiefe, aber keine Aussage, welche Grundstücke von der Reduzierung der Abstandsflächen betroffen sein sollen. Im Bauantragsformular selbst werden – außer den Gemeinden H… und L… als Eigentümer der Flurwege – keinerlei Nachbarn bzw. Grundstücke, die betroffen sein könnten, genannt.

Schließlich lässt sich aus den sonstigen Verfahrensunterlagen, insbesondere den Bauvorlagen, die Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung sind, nicht hinreichend klar und eindeutig entnehmen, welche Grundstücke betroffen sind. So enthält auch der vorgelegte Katasterauszug nur Angaben zu den Grundstückseigentümern der Flurwege, nicht aber zu den weiteren Grundstücken, die im Bereich der gesetzlichen Abstandsflächen liegen. Dies macht deutlich, dass hier sowohl die Beigeladene als auch der Antragsgegner einen viel zu engen Begriff des „Nachbarn“ zu Grunde gelegt haben. Der in den Antragsunterlagen enthaltene „Lageplan“ bzw. die „Lageplan-Übersicht“ enthalten ebenfalls keine Einzeichnung der gesetzlichen Abstandsfläche. Ein Abstandsflächenplan – wie ihn § 7 Abs. 3 Nr. 13 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) in dem hier unzweifelhaft vorliegenden Fall, das dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, fordert, ist in den Antragsunterlagen nicht enthalten. Nach allem ist für die Beteiligten, insbesondere die Grundstücksnachbarn, vollkommen unklar, zu welchen Grundstücken eine Abweichung für erforderlich angesehen bzw. zu welchen Grundstücken überhaupt eine Abweichung von den Abstandsflächen erteilt wurde. Diese Problematik hat auch der mit der Erstellung der bauordnungsrechtlichen Stellungnahme, also der Erteilung der „internen“ Baugenehmigung bzw. der Abweichung nach Art. 63 BayBO befasste Sachbearbeiter des Bauamts des Landratsamts Würzburg so gesehen, wenn er in seiner fachlichen Stellungnahme vom 4. April 2013 (Bl. 43 ff. der Verfahrensakte) ausführt: „Für die endgültige Entscheidung über die beantragte Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen ist vom Antragsteller zunächst ein Lageplan mit der Bemaßung der gesetzlichen Abstandsflächen vorzulegen, damit festgestellt werden kann zu welchen Nachbargrundstücken eine Abweichung erforderlich wird“ und er zu dem abschließenden Ergebnis kommt „Entscheidung ist erst nach Vorlage des Abstandsflächenplanes möglich“. Aus welchen Gründen dann aber die Genehmigungsbehörde keinen Abstandsflächenplan anfordert und auch sonst keine Nachbesserung des Antrags nach Art. 63 BayBO, vielmehr ersichtlich ohne jegliche weitere Prüfung und ohne jegliche konkrete Aussage im Genehmigungsbescheid entscheidet, dass „die Abweichung von den Abstandsflächen (…) gemäß Art. 63 BayBO zugelassen“ wird, ist der Verfahrensakte nicht zu entnehmen und kann von der Kammer auch nicht nachvollzogen werden. Auch die Antragserwiderung des Antragsgegners trägt zur Aufklärung dieser Frage nichts bei.

Nach allem kann hier von einer hinreichenden Bestimmtheit der Abweichung nach Art. 63 BayBO von den gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht gesprochen werden. Diese inhaltliche Bestimmtheit kann vom Nachbarn auch geltend gemacht werden, soweit dadurch – wie hier gegeben – nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Simon/Busse, BayBO, 115. Erg.Lief. 2014, Art. 68 Rn. 472).

3.2.3.

Darüber hinaus ist nach summarischer Prüfung sehr fraglich, ob in dem hier gegebenen Fall, der ein großes Grundstück (ca. 8,2 ha) betrifft, die für die Erteilung einer Abweichung erforderliche Atypik gegeben ist. Das Landratsamt Würzburg hat in der Begründung der Entscheidung über die Abweichung die Frage der Atypik nicht direkt angesprochen, hat vielmehr darauf abgestellt, dass auf Grund der schmalen Bauweise einer Windkraftanlage und der sich drehenden Rotorblätter der Schattenwurf vergleichsweise gering ausfalle. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner die atypische Fallgestaltung in der Eigenart der Windkraftanlage gesehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 – juris) die atypische Fallgestaltung zum einen in der Eigenart der Windkraftanlage gesehen, die in verschiedener Hinsicht keine typische bauliche Anlage ist, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hatte, hat aber andererseits darauf abgestellt, dass es kaum Grundstücke gebe, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H ermöglichen. Aufgrund der Größe des Baugrundstücks mit einer Länge von ca. 400 m und einer Breite zwischen 155 und 240 m wäre es bei einer Verschiebung der Anlage aber immerhin möglich gewesen auf drei „Seiten“ die Abstandsflächen einzuhalten. Ob in dem hier gegebenen Fallkonstellation, dass bei einem derart großen Baugrundstück die Windkraftanlage so weit in eine Grundstücksecke „geschoben“ wird, dass die Rotorblätter nahezu die nördliche und die westliche Grundstücksgrenze berühren, aber weder von Seiten der Beigeladenen noch von Seiten des Antragsgegners für diese Entscheidung irgendwelche Gründe angeführt wurden, die eine Anordnung im Randbereich des Grundstücks begründen könnten, noch von einer atypischen Fallkonstellation ausgegangen werden kann, hätte jedenfalls einer Überprüfung bedurft. Denn grundsätzlich dürften für ein Bauvorhaben kaum Gründe für eine Abweichung von den Abstandsflächen gegeben sein, wenn der Bauherr dieses Bauvorhaben auch unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auf diesem Baugrundstück errichten kann. Nach allem ist hier nach summarischer Prüfung aus Sicht der Kammer jedenfalls fraglich, ob noch von einer atypischen Fallgestaltung gesprochen werden kann.

3.2.4.

Jedenfalls hätte sich aber diese Frage, ob nämlich die Anordnung der Anlage in der Grundstücksecke, in deren Bereich die Antragstellerin ihre intensiv durch Obstbau genutzten Grundstücke hat, obwohl eine Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück weitgehend möglich ist und und die Frage, durch eine Verschiebung der Anlage Richtung Süden die gesetzlichen Abstandsflächen von 1 H gegenüber den Grundstücken der Antragstellerin und auch gegenüber anderen Grundstücksnachbarn eingehalten werden können oder die Anlage zumindest in einem deutlich größerem Abstand zu ihren Grundstücken errichtet werden kann, im Rahmen der von der Behörde anzustellenden Ermessensentscheidung aufdrängen müssen. Insgesamt fällt auf, dass der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensentscheidung keinerlei konkrete nachbarliche Interessen der Antragstellerin in die Abwägung eingestellt hat. Dies verwundert auch nicht, denn ausweislich der dem Gericht vorliegenden Behördenakten wurde eine Nachbarbeteiligung nicht durchgeführt; ebenso wurde der streitgegenständliche Bescheid der Antragstellerin nach seinem Erlass nicht zugestellt.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulassen. Der Behörde ist mithin Ermessen eingeräumt. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum ist dabei nur beschränkt überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Um das Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können, ist es dabei zunächst erforderlich, dass die Behörde den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt vollständig ermittelt, damit sie alle für die Ermessensausübung tragenden Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbeziehen kann. Dies hat das Landratsamt Würzburg hier offenkundig versäumt, denn es hat weder die Grundstücksnachbarn – mit Ausnahme der Wegeeigentümer – am Genehmigungsverfahren beteiligt noch eine fachliche Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft zur Frage der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Grundstücke und eventueller Auswirkungen der Windkraftanlage auf die konkret dort stattfindenden Nutzungen eingeholt. Dabei hätte sich schon beim Betrachten der in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Luftbilder aufdrängen müssen, dass es sich bei den westlich und nördlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücken der Antragstellerin nicht um „einfache“ landwirtschaftliche Grundstücke handelt, sondern dass hier in einer Entfernung von nur 80 m zur geplanten Windkraftanlage auf größeren Flächen Spalierobstanbau betrieben wird. Beruht die getroffene Entscheidung hiernach auf einem unvollständigen Sachverhalt, so ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie auch bei einem vollständigen Sachverhalt vertretbar wäre (Rennert in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 25).

3.2.5.

Darüber hinaus ist hier – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme – auch fraglich, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit den Belangen des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Allgemeinen und mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Speziellen in Einklang zu bringen ist. Nach der letztgenannten Vorschrift ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Die Antragstellerin hat dem Landratsamt Würzburg als Teil der Antragsunterlagen „Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ vorgelegt, die u.a. die Aussage treffen, dass der nächstgelegen Rotmilanhorst etwa 2 km von der streitgegenständlichen Windkraftanlage entfernt liegt. Darüber hinaus befindet sich wohl auch ein Brutrevier in der näheren Umgebung (vgl. Karte 3: Rotmilan). Dennoch hat sich weder die streitgegenständliche Genehmigung noch die in der Behördenakte enthaltene naturschutzfachliche Stellungnahme in irgendeiner Weise mit der Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos auseinandergesetzt, obwohl der Bayerische Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 hierfür ein standardisiertes Vorgehen vorsieht (vgl. hierzu und zu der Folge eines entsprechenden Fehlers BayVGH vom 18.6.2014 – 22 B 13.1358). Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass sich weitere rechtliche Zweifel an der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch aus den Stellungnahmen des Zweckverbandes der Fernwasserversorgung Mittelmain, der Regierung von Unterfranken und des Regionalen Planungsverbandes Würzburg ergeben, und zwar wegen möglicher Beeinträchtigung der Belange der Wasserwirtschaft auf Grund der Lage der Anlage im Fallbereich der Fernwasserleitung. Auch hiermit hat sich die streitgegenständliche Genehmigung überhaupt nicht auseinander gesetzt.

3.3.

Nachdem die Klage der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, musste hier die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung bereits aus diesem Grund eindeutig zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen ausgehen. Es bleibt daher bei der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage.

Soweit darüber hinaus von Beigeladenenseite in zwei Telefongesprächen mit dem Berichterstatter erhebliche wirtschaftliche Schäden durch einen Baustopp reklamiert wurden, bleibt darauf hinzuweisen, dass auch von Seiten der Antragstellerin umfangreiche Angaben zu Ernteausfällen in beträchtlicher Höhe getätigt wurden.

Als Unterlegener hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.2 i.V.m Ziffer 2.2.2. i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Die Textpassage in Ziffer I. des am 10. Juli 2014 der Geschäftsstelle übergebenen und den Beteiligten übermittelten Beschlusstenors, „… für den das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, wird wiederhergestellt“ wird durch Ziffer I. des Tenors dieses Beschlusses wie folgt berichtigt: „ … für den das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 1. Juli 2014 die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, wird wiederhergestellt“. Der hier gegebene offenkundige Schreibfehler konnte gemäß § 118 Abs. 1 VwGO vom Gericht berichtigt werden.


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