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Winterdienstvertrag – Vertragsverletzung und Schadensersatzanspruch

AG München, Az.: 261 C 11411/98, Urteil vom 29.07.1999

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin ist zu Winterdienstleistungen im Anwesen der … in München verpflichtet. Diese Verpflichtung übertrug sie mit Subunternehmervertrag auf den Beklagten. Wegen eines gemeldeten Unfalles auf der Tiefgaragenausfahrt am 23.12.96 erstattete sie der Geschädigten einen Betrag von DM 4.010,89, dessen Ersatz sie von dem Beklagten unter Abzug einer Gegenforderung in Höhe von DM 1.617,36 begehrt. Der Beklagte ist nicht bereit, Zahlung zu leisten.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, der Beklagte sei am 23.12.96 seiner Schneeräumpflicht nicht nachgekommen. Die Zeugin S sei gegen 7.40 Uhr bei der Ausfahrt aus der Tiergarage aufgrund von Glätte zurückgerutscht und mit dem Pkw unter das sich schließende Rolltor geraten, wobei dieser an Dach und Heckklappe eingedrückt worden sei. Hierbei sei ein Schaden von DM 4.010, 8 9 entstanden.

Der Unfall sei auch bei vorsichtiger Fahrweise für die Zeugin unvermeidbar gewesen. Er sei auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Dieser sei nämlich verpflichtet gewesen, die Tiefgarage so abzustreuen, dass ein schadloses Ein- und Ausfahren hätte möglich sein müssen.

Am 03.12.97 erging ein Vollstreckungsbescheid über DM 2.393,53 nebst 4 % Zinsen seit 21.08.97 und DM 5,– vorgerichtliche Mahnkosten. Hiergegen legte der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt: Der Vollstreckungsbescheid wird aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt: Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, er sei seinen Pflichten vertragsgemäß nachgekommen. Am 23.12.96 habe er zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr den Bereich der Tiefgarage von Schnee und Glätte befreit. Am Schadenstag habe es um 7.00 Uhr geregnet, wodurch Glatteis entstanden sei. Es sei deshalb möglich, dass es trotz seiner Bemühungen wieder glatt geworden sei.

Der Unfall werde im übrigen bestritten oder sei durch nicht angepasste Fahrweise verschuldet worden. Das Tor gehe bei der kleinsten Berührung sofort wieder auf und sei nach dem 23.12.96 unbeschädigt gewesen.

Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 16.06.98 durch Einvernahme der Zeugen D und B S sowie gemäß § 273 ZPO durch Einvernahme des Zeugen P S am 14.07.98 sowie gemäß Beweisbeschluß vom 14.07.98 durch Einholung einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, die diese am 01.10.98 erstattete, und durch Einholung eines Gutachtens, das der Sachverständige Dr. H am 06.02.99 erstattete.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des genannten Termins, die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes und das Sachverständigen-Gutachten verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig, §§ 13 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.

Dae Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus der Verletzung des zwischen ihnen geschlossenen Subunteruntervertrages über Winterdienstleistungen einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes.

Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Winterdienstleistung nicht hinreichend nachkam.

Aufgrund der Aussagen des Zeugen D geht das Gericht zwar davon aus, dass dieser für den Beklagten auch am streitgegenständlichen Tag Räumungs- und Streuarbeiten in der Tiefgaragenauffahrt durchführte, wobei er Auftausalz und Splitt verwendete. Diese Maßnahmen waren jedoch nicht ausreichend.

So führten beide Zeugen S aus, dass es glatt war, als sie rausgingen. Dies war bei der Zeugin S cirka gegen 8.00 Uhr morgens, bei Zeugen S etwas eher. Dieser schilderte überzeugend, auf der Auffahrt von der Tiergarage zurückgerutscht zu sein, wobei sich das Auto etwas quer gestellt habe. Er gab auch an, dass nach ihm eine andere Bewohnerin versuchte, auszufahren, sich ihr Auto aber quer stellte und zurückrutschte. Diese Mieterin sei beim Aussteigen sofort gestürzt und die Auffahrt runtergerutscht.

Beide Zeugen machten ihre Aussagen ruhig und widerspruchsfrei, ohne ein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahren zu zeigen. Sie blieben auch auf Nachfragen bei ihnen. Auf das Gericht wirkten beide durchaus glaubhaft.

Somit steht jedenfalls aufgrund der Aussage des Zeugen P S fest, dass die Tiefgaragenausfahrt so glatt war, dass man nicht ausfahren konnte, sondern zurückrutschte. Dies laßt aber wiederum den Schluß zu, dass die Arbeiten des Zeugen D nicht ausreichend waren, um die Winterdienstleistungen vertragsgemäß zu erfüllen.

Dies wird nicht durch das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes widerlegt. Hierin wird zwar festgestellt, dass es am fraglichen Tag zur fraglichen Zeit regnete und der Regen gefror. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H ergibt sich jedoch, dass ein solches Gefrieren mit geeigneten Mitteln und ausreichendem Streuen von Auftausalz zu vermeiden gewesen wäre. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen kamen für das Gericht nicht auf.

Mit dessen Feststellung ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende Menge Streusalz zu verteilen, um ein sofortiges Gefrieren zu verhindern. Dieses wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen auch ohne weiteres möglich gewesen. Dem Beklagten ist daher der Vorwurf zu machen, seiner Verpflichtung insoweit nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Soweit er bzw. der für ihn tätige Zeuge die Wirkung des Auftausalzes nicht hinreichend kannte, ist das dem Beklagten ebenfalls anzulasten; wenn er derartige Tätigkeiten übernimmt, muss er sich auch über die verwendeten Mittel hinreichend informieren.

Der Beklagte schuldet somit den der Klägerin entstandenen Schaden. Dieser besteht hier darin, dass sie den Schaden am Pkw der Zeugin S zu ersetzen hat. Aufgrund der Schilderung des Zeugen P S ist das Gericht der Auffassung, dass es durch das Herabrutschen des Pkw zu einem Unfall dergestalt kam, dass das sich sinkende Rolltor sein Fahrzeug traf und aufgrund des Fließhecks nicht schnell genug wieder hoch ging, wodurch die geschilderten Beschädigungen an Heckklappe und Dach entstanden. Nach der Aussage des Zeugen S wurde hierfür ein Kostenvoranschlag eingeholt, der mit über DM 4.010,– erstellt wurde. Anhaltspunkte, dass dieser Wert nicht stimmt, ergaben sich für das Gericht nicht, § 287 PO. Seitens des Beklagen wurden auch Einwendungen gegen einzelne Ansätze dieses Kostenvoranschlages nicht erhoben.

Nach Abzug der Gegenforderung von DM 1.617,36 ist deshalb der Klageanspruch in Höhe von DM 2.393,53 begründet.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 284, 286 BGB. Sie wurden schlüssig vorgetragen und nicht bestritten.

Kosten § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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