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Winterreifenpflicht – Bundesrat stimmt der StVO Änderung zum 01.12.2010 zu

Aufgrund der Zustimmung des Bundesrats vom 26.11.2010 tritt am 01.12.2010 die geänderte Straßenverkehrsordnung in Kraft. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen ab dem 01.12.2010 mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen (bisher 20,00 Euro). Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bussgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bisher 40,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bussgeld rechnen.

Grundsätzlich müssen alle Achsen des Kraftfahrzeuges über Winterreifen (M+S-Reifen) verfügen. Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind dagegen Winterreifen (M+S-Reifen) an den Antriebsachsen ausreichend. Denn aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen sind Nutzfahrzeugreifen – im Gegensatz zu Pkw-Sommerreifen – von vornherein für den Ganzjahreseinsatz an den übrigen Achsen geeignet.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.

 

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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