Landessozialgericht Brandenburg
Az.: L 7 U 12/02
Urteil vom 28.07.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wirbelsäulenleiden werden nur sehr selten als Berufskrankheit anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass man langjährig schwere Lasten heben oder tragen musste und dabei in extremer Rumpfbeugehaltung oder unter vorwiegend vertikaler Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen gearbeitet hat. Die Beweispflicht hierfür trägt man selbst. Es muss ferner ein ursächlicher Zusammenhang dafür bestehen, dass diese Tätigkeit und nicht etwa degenerative Veränderungen oder anlagebedingte Leiden für das Wirbelsäulenleiden ursächlich waren. Eine bloße Möglichkeit, dass das Wirbelsäulenleiden durch die Arbeit verursacht wurde, reicht nicht aus!
Anmerkung:
Statistisch gesehen haben 75 % aller Männer und 40 % aller Frauen über 50 Jahre ein Wirbelsäulenbeschwerden bzw. bestehen Anzeichen für ein solches. Von ca. 10.000 Anträgen pro Jahr auf Anerkennung als Berufskrankheit führen lediglich durchschnittlich 500 zum Erfolg.