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Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB

LG Detmold –  Az.: 1 O 191/13 – Urteil vom 19.09.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages gemäß § 627 Abs. 1 BGB
Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL/Shutterstock.com

Die Klägerin ist in ihrer geschäftlichen Tätigkeit darauf spezialisiert, Dienstleistungen für Hotel- und Gaststättenbetriebe zu erbringen. Ihr Leistungsangebot umfasst in einem zusammengefassten Leistungspaket den Versand einer monatlichen Managementmappe, externe Schulungen, die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch, Teilnahmemöglichkeit an ca. 100 Seminaren jährlich, Fortbildungslehrgänge, Netzwerktreffen, weitere Leistungen zum Marketing und Betriebsorganisation bis hin zu einer Telefonhotline. Zudem bietet sie die Leistungen in Form von internen Schulungen, Beratung und Besuchsterminen vor Ort in den betreuten Betrieben an. Die Durchführung der Maßnahmen wird individuell gestaltet und entsprechend den Kundenwünschen festgelegt.

Die Beklagte zu 1) betreibt unter dem Namen „Hotel-Restaurant T“ einen Hotelbetrieb mit angeschlossenem Restaurant in B. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die alleinigen vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war zuvor als Qualitäts- und Umweltmanager und die Beklagte zu 3) als Bilanzbuchhalterin tätig.

Am 31.05.2012 schloss die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) mit der Klägerin einen Vertrag, der eine sogenannte Nutzungsvereinbarung, welche die Beklagte zu 1) zum Bezug einer Managementmappe sowie zur Teilnahme an externen Schulungsdurchführungen und Seminaren berechtigte. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte die Laufzeit 24 Monate ab Vertragsbeginn zum 15.06.2012 bei einer monatlichen Vergütung von 750,00 Euro (netto) betragen.

Des Weiteren trafen die Klägerin und die Beklagte zu 1) in derselben Vertragsurkunde eine Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und Coachingtermine vor Ort (fortan: Beratungsvereinbarung). Danach schuldete die Klägerin die Durchführung von 12 internen Schulungs- oder Beratungseinheiten sowie einer Betriebsanalyse für Hotelbetriebe. Die Vergütung für die Betriebsanalyse sollte -zahlbar in zwei Raten– 2.990,00 Euro und für die Beratungseinheiten 600,00 Euro (netto) monatlich betragen.

Gleichzeitig erteilte die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften. Im unteren Bereich des Formulars ist Herr F als persönlicher Coach eingetragen. Des Weiteren schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1) eine Sondervereinbarung zur vorstehenden Nutzungsvereinbarung und der Vereinbarung für interne Schulung, Beratung und Coachingtermine vor Ort (sogenannte Geld-zurück-Garantie), die ein Sonderkündigungsrecht der Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate einräumte, sofern eine Verbesserung des Betriebsergebnisses der Beklagten zu 1) zu einem vergleichbaren Vorjahreszeitraum nicht erreicht wird. Die Sondervereinbarung ist auf Seiten der Klägerin von Herrn F unterzeichnet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf die Anlage K 1 (Bl. 20- 22) Bezug genommen.

Nach Vertragsabschluss erfolgten die Beratungsleistungen durch den Berater F und die Beraterin Z.

Anfang August 2012 trennte sich die Klägerin von ihrem damaligen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer T2 und ein Großteil der bei der Klägerin beschäftigten Berater verließ das Unternehmen der Klägerin. Die Berater hatten ihre Kündigungen bereits im April 2012 gegenüber dem Mitgesellschafter T2 erklärt, der diese auch bestätigte. Der jetzige Geschäftsführer der Klägerin erfuhr erst im August 2012 von der Kündigung des überwiegenden Beraterstammes der Klägerin.

Zu den ausgeschiedenen Beratern zählten auch die bei den Beklagten tätigen Berater F und Z.

Anfang August 2012 informierte die Klägerin die Beklagten über die aktuelle Situation.

Mit Schreiben vom 07.08.2012 kündigte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) die Vereinbarungen vom 31.05.2012 fristlos.

Als Begründung für die fristlose Kündigung führten die Beklagten in dem Kündigungsschreiben aus, dass die Vertrauensgrundlage aufgrund des Ausscheidens der vertrauten Berater F und Z zerstört sei und eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen sei. Gleichzeitig widerriefen die Beklagten die mit Vertragsschluss erteilte Einzugsermächtigung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Anlage K2 (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin bot der Beklagten zu 1) in der Folgezeit die Durchführung der geschlossenen Vereinbarungen an. Die Beklagte zu 1) lehnte die Leistungen jedoch im Hinblick auf ihre erklärte fristlose Kündigung ab.

Die Klägerin macht insgesamt eine Forderung in Höhe von 12.860,00 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 27.10.2012 geltend. Hinsichtlich dessen Zusammensetzung wird auf den Inhalt der Anspruchsbegründungsschrift, dort Seite 4 (Bl. 18 d. A.) verwiesen.

Bei den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 837,52 Euro, in Ansatz gebracht worden.

Die Klägerin behauptet auch nach Erhalt der Kündigung ihre vertraglichen Leistungen vertragsgemäß erbracht zu haben. Vertraglich sei lediglich die Beratung durch einen qualifizierten Coach geschuldet und nicht die Beratung durch die Coaches F und Z.

Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. Die Vorschrift des § 627 BGB sei nicht anwendbar, da es sich bei den von der Klägerin angebotenen Leistungen nicht um Dienste höherer Art handele. Auch die Vorschrift des § 626 BGB sei nicht einschlägig, da ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift nicht gegeben sei, da die vertraglich geschuldeten Leistungen trotz des Ausscheidens der für die Beklagten tätigen Berater zu jedem Zeitpunkt erbracht bzw. angeboten worden seien. Die Beklagten würden sich demnach in Annahmeverzug befinden.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass rechtlich zwischen den zwei Vertragsbestandteilen Nutzungsvereinbarung und Beratungsvereinbarung zu unterscheiden sei, da es sich um zwei eigenständige Verträge handele.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.865,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2012 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie hinsichtlich des durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Schadens in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2013 freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten mit Hinweis auf Seite 2 der Vertragsunterlagen, in denen Herr F benannt wird, dass Herr F ihnen als persönlicher Coach und Trainer zugesagt worden sei. Vorherige Anbahnungsgespräche seitens der Klägerin durch einen Akquisiteur hätten die Beklagten nicht zum Vertragsschluss bewegt, da sie selbst über eine ausreichende betriebswirtschaftliche Vorbildung verfügen. Zum Vertragsschluss sei es erst gekommen, nachdem Herr F persönlich bei den Beklagten vorstellig wurde und die Beklagten von seinem Konzept und Marketingideen überzeugte. Herr F habe im Rahmen seiner Beratungstätigkeit intensive Einblicke in die betrieblichen Verhältnisse sowie die Einkommens – und Vermögensverhältnisse der Beklagten genommen, so dass sich zwischen ihnen ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt habe.

Die Beklagten behaupten weiter, dass die Klägerin nach dem Weggang des überwiegenden Beraterstammes nicht in der Lage gewesen sei für einen annähernd qualifizierten Ersatz von untereinander abgestimmten Beratern zu sorgen und somit ihre vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die ihrerseits ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam sei, da zum einen die Voraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB, aber auch die Voraussetzungen des § 626 BGB vorlägen. Außerdem greife das vertraglich mit der „Geld-zurück-Garantie“ eingeräumte Sonderkündigungsrecht.

Bei der vertraglichen Vereinbarung vom 31.05.2012 handele es sich um ein Vertragswerk, das zwar aus zwei Teilen, nämlich der Nutzungsvereinbarung und dem Beratervertrag bestünde, aber als einheitliches Vertragswerk anzusehen sei. Der eine Vertragsbestandteil sei nicht ohne den anderen Teil abgeschlossen worden.

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Der Klägerin sei mangels zur Verfügung stehender Berater seit 2012 keinerlei Aufwendungen entstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht für ihr Zahlungsbegehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, insbesondere folgt dieses nicht aus §§ 611, 675 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat den mit der Klägerin geschlossenen Dienstleistungsvertrag wirksam gem. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt.

1. Die zwischen den Parteien am 31.05.2008 getroffenen Vereinbarungen stellen einen einheitlichen Dienstvertrag dar, der eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB zum Inhalt hat.

Eine Differenzierung zwischen der Beratungsvereinbarung und der Nutzungsvereinbarung kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht, da es sich bei den Vereinbarungen vom 31.05.2008 um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt.

Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn aus den Erklärungen der Parteien sich unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte (§ 157 BGB) der Wille ergibt, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Es genügt der Einheitlichkeitswille einer Partei, wenn er für die andere Partei erkennbar war und von ihr gebilligt oder hingenommen worden ist (Palandt/ Heinrichs, BGB, 73. Auflage, § 139 Rn. 5). Im Falle gemeinsamer Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in einer Urkunde besteht eine tatsächliche Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen (vgl. BGH NJW 2014, 1101, Tz. 50).

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) haben die geschlossene Nutzungsvereinbarung und die Beratungsvereinbarung gleichzeitig am 31.05.2012 getroffen und in einer einzigen Vertragsurkunde niedergelegt. Die im unteren Bereich der Vertragsurkunde aufgeführten Geschäftsbedingungen der Klägerin sollen für die getroffenen Vereinbarungen einheitlich Geltung erlangen. Auch die Vergütungen für die formal durch gesonderte Unterschriften der Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen sollten nach Maßgabe des ebenfalls am 31.05.2012 durch die Beklagte zu 1) erteilten einheitlichen Abbuchungsauftrags für Lastschriften vom Konto der Beklagten zu 1) abgebucht werden. Außerdem trägt die Vertragsurkunde die Überschrift „Herzlich Willkommen im M-Netzwerk- Das Netzwerk für die erfolgsorientierte Hotellerie und Gastronomie“.

Nach den vorgenannten Umständen steht die Nutzungsvereinbarung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Beratungsleistungen der Klägerin. Beide Bestandteile sollten dem gemeinsamen Ziel der Optimierung der Abläufe des Geschäftsbetriebs dienen und sich dabei wechselseitig ergänzen. Es war für die Klägerin erkennbar, dass der Wille der Beklagten zu 1) bei Abschluss der Vereinbarungen darauf abzielte, dass von der Klägerin beworbene M-Konzept zu halten, dass sich für die Beklagte zu 1) als ein vollumfängliches Angebot aus aufeinander abgestimmten Nutzungs- und Beratungsleistungen darstellte.

2. Diesen einheitlichen Vertrag haben die Beklagten mit Schreiben vom 07.08.2012 wirksam gekündigt.

Gemäß § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die fristlose Kündigung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB schafft eine Möglichkeit sich auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB fristlos von dem Dienstverhältnis zu lösen, sofern die engen Voraussetzungen des § 627 BGB vorliegen. Der Verzicht auf den Schutz des Verpflichteten, der auf den Fortbestand des längerfristig angelegten Vertragsbeziehung vertraut, findet seine Rechtfertigung in der besonderen Vertrauensbeziehung zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten (Münchener Kommentar zum BGB/ Henssler, 6. Auflage 2012, § 627, Rn. 3). Dieser Interessenkonflikt bestimmt die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts gemäß § 627 Abs. 1 BGB.

Nach Überzeugung sind die danach bestehenden Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht hier erfüllt.

a) Bei den durch die Klägerin erbrachten Dienstleistungen handelt es sich um Dienste höherer Art, die aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen werden.

Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Kenntnissen oder Fertigkeiten verlangen und infolgedessen dem Dienstpflichtigen eine herausgehobene Stellung verleihen. Auch qualifizierte Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen sind von § 627 BGB erfasst. Auf wirtschafts- und rechtsberatendem Gebiet sind in der Rechtsprechung neben den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und Steuerberaters auch die Dienste des Wirtschaftsberaters und Werbeberaters als Dienste höherer Art anerkannt (Münchener Kommentar/ Henssler, BGB, 6. Auflage, § 627 Rn. 20-22).

Die Leistungen der Klägerin weisen unternehmensberatenden Charakter auf, da sie im Rahmen ihrer Betriebsanalyse und sich darauf aufbauende Beratungsleistungen detaillierte Kenntnisse über die Geschäftsabläufe und Vermögensverhältnisse der Dienstberechtigten erlangt.

b) Diese Dienste werden im Allgemeinen nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen, da sie wegen der Berührungspunkte mit dem persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich ein besonderes Maß an Diskretion erfordert. Soweit der Dienstverpflichtete im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit Einblicke in die Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt, legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten (Münchener Kommentar / Henssler, BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 25).

Dieses besondere Vertrauensverhältnis bestand zwischen den Beklagten und dem von der Klägerin eingesetzten persönlichen Berater Herr F.

 

Als persönlicher Berater der Beklagten hatte Herr F intensive Einblicke in die Einkommens- und Geschäftsverhältnisse der Beklagten. Ausgangspunkt für seine später erbrachten Beratungsleistungen war das Ergebnis der durchgeführten Betriebsanalyse, innerhalb derer Herr F die Summen- und Saldenlisten, die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die vorliegenden Jahresabschlüsse durchsah und überprüfte.

Es war für die Beklagten von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin, dass die sich an die Betriebsanalyse anschließenden Beraterleistungen durch den persönlichen Coach Herrn F erfolgten.

Die Beklagte zu 3) hat unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 erklärt, dass es erst zum Abschluss der Vertragsurkunde vom 31.05.2012 mit der Klägerin gekommen sei, als sich Herr F bei ihnen vorstellte und einen exzellenten Eindruck hinterlassen habe. Herr F habe über ein großes Netzwerk verfügt und insbesondere im Bereich des Marketings innovative Ideen eingebracht. Aufgrund der eigenen betriebswirtschaftlichen Vorbildung habe ihr besonderes Augenmerk bei der Auswahl eines Beraters zur Verbesserung des Geschäftsergebnisses der Beklagten zu 1) auf dem Marketingbereich gelegen.

Entgegen der Behauptung der Klägerin habe die Beklagte zu 1) nicht bereits zuvor die Beratungsvereinbarung unterschrieben und erst in der Folgezeit einen Berater aus ihrem Beraterstamm zugewiesen. Vielmehr seien die Beklagten den Anbahnungsgesprächen des Akquisiteurs entgegengetreten und hätten nichts unterschrieben. Die Entscheidung für einen Vertragsschluss sei erst dann gefallen, als Herr F die Beklagten von seinen Beratungsleistungen überzeugt hatte.

Es passt auch, dass auf dem unteren Bereich des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, der wie die Nutzungs- und Beratungsvereinbarung auf den 31.05.2012 datiert ist, Herr F als persönlicher Coach vermerkt ist. Des Weiteren ist die ebenfalls am 31.05.2012 getroffene Vereinbarung über die sogenannte Geld-zurück-Garantie auf Seiten der Klägerin von Herrn F unterschrieben.

c) Es handelt sich vorliegend auch nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.

Zwar waren nach den getroffenen Vereinbarungen regelmäßige und gleichbleibende Beträge monatlich über einen Zeitraum von 24 Monaten seitens der Beklagten zu 1) geschuldet. Doch allein der Erhalt fester Bezüge auf Seiten der Klägerin begründet kein dauerndes Dienstverhältnis, das die Anwendung des § 627 BGB ausschließen würde. Nach dem Normzweck des § 627 BGB soll dieser nicht auf Vertragsverhältnisse Anwendung finden, bei denen der Dienstverpflichtete ein schutzwürdiges und überwiegendes Vertrauen auf Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz hat (BGH, NJW 1986, 373; NJW-RR 1993, 505; NJW 2010,1520; NJW 2011, 3575). In diesen Fällen muss die persönliche Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten zurücktreten.

Der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses verlangt demnach eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung des Dienstverpflichteten zu dem Dienstberechtigten. An einer solchen fehlt es jedoch, wie im vorliegenden Fall, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl an Interessenten anbietet (vgl. Münchener Kommentar/ Henssler, a.a.O, § 627 Rn.15).

3. Mangels Bestehen einer Hauptforderung kann die Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen von der Beklagten zu 1) nicht verlangen.

II.

Aus den vorgenannten Gründen kommt ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3), ebenfalls nicht in Betracht.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 12.865,56 Euro festgesetzt.

 

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