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Wirksamkeit der isolierten Betreuungsvertragskündigung –  Koppelung von Miet- und Betreuungsvertrag

AG Hamburg-Barmbek, Az.: 818 C 22/14, Urteil vom 17.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert beträgt € 3.388,56.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Betreuungsvertrages.

Die Klägerin schloss am 12.04.2008 mit … einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum in der …, Hamburg, … beginnend ab 01.06.2008. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlagen K5 und B5 Bezug genommen.

Die Wohnung der Klägerin befindet sich in der … Seniorenwohnanlage H-H. Diese Seniorenwohnanlage wird durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt als Mietwohnungsbau im Programmsegment A – Betreute Altenwohnungen – gefördert. Ziel dieses Programmsegments ist die Förderung des Neu- und Umbaus von bzw. in altersgerechte, barrierefreie Wohnungen und dazugehörige Gemeinschaftsräume, die eine Betreuung der Bewohner ermöglichen. Der Vermieter unterliegt einer Mietpreis- und einer Belegungsbindung (Mieter mit einem Lebensalter von in der Regel zumindest 60 Jahren) und ist verpflichtet, in den Räumlichkeiten der Anlage eine Betreuung anzubieten.

Am 24.04.2008 schlossen die „Bewohnerin des … Seniorenzentrums H, … Hamburg, … und die Beklagte einen „Betreuungsvertrag“ (Anlage K1) mit Geltung ab 01.06.2008.

Die von der Beklagten als Betreuungsträger bereitgestellten Betreuungsleistungen umfassen gem. § 2 des Betreuungsvertrages i. V. m. dessen Anlage 1 (vgl. Anlage B3) u. a. neben wöchentlichen allgemeinen Sprechzeiten zur Beratung der Mieter in persönlichen (auch: Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeplatzes) und behördlichen Angelegenheiten, Vermittlungsleistungen (für Hilfsdienste, ambulante Dienste, Krankentransporte, Pflegehilfsmittel), Benachrichtigungen an Angehörige, Herbeiholen ärztlichen Beistandes insbesondere auch die Organisation eines einrichtungsspezifischen Kultur- und Freizeitprogramms samt Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen. Für diese Betreuungsleistungen wird der Klägerin- gem. § 1 Abs. 1 des Betreuungsvertrages ein „Betreuungszuschlag“ von monatlich … Euro berechnet. Für das eingerichtete hausinterne Notrufsystem werden der Klägerin gem. § 1 Abs. 3 monatlich weitere … Euro berechnet.

Zur Dauer des Vertragsverhältnisses“ findet sich in § 4 des Betreuungsvertrages: Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und erlischt bei Beendigung des Mietverhältnisses im … Seniorenzentrum H. Eine vorherige Kündigung ist ausgeschlossen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Betreuungsvertrages und dessen Anlage wird auf den Inhalt der Anlagen K1 und B3 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 erklärte die Klägerin die Kündigung des Betreuungsvertrages zum 30.11.2013.

Die Klägerin behauptet, von der Organisation der Wohnanlage als Betreutem Wohnen bei Vertragsschluss nicht gewusst zu haben. Sie meint, § 4 des Betreuungsvertrages sei auf sie nicht anwendbar, da sie keinen Mietvertrag mit dem … Seniorenzentrum H., sondern mit den Eheleuten … abgeschlossen habe; jedenfalls sei der Kündigungsausschluss aber unwirksam.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Betreuungsvertrag vom 24.04.2008 durch die Kündigung der Klägerin vom 11.10.2013 zum 30.11.2013 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei wegen Vorrangs der Leistungsklage bereits unzulässig. Im Übrigen sei § 4 des Betreuungsvertrages wirksam formularmäßig vereinbart und die Kündigung daher unwirksam.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Klägerin beantragte Feststellung, dass der Vertrag durch ihre konkret vorgetragene Kündigung beendet worden sei, kann mit der allgemeinen Feststellungsklage nicht verfolgt werden. Diese ist alleinig auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Rechtsverhältnisse in dem Sinne sind rechtliche Beziehungen von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, nicht aber Vorfragen solcher Rechtsverhältnisse, wie etwa die Wirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts. Der klägerische Antrag lässt sich jedoch dahingehend auslegen, dass die Klägerin Feststellung der Beendigung des Betreuungsvertrages seit dem 30.11.2013 begehrt.

I.

Das zur Erhebung einer Feststellungsklage rechtliche Interesse ist gegeben. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin in Bezug auf die bereits gezahlten monatlichen Vergütungen Leistungsklage erheben könnte. Eine Entscheidung über eine solche Klage würde der Klägerin keine Rechtssicherheit für die Zukunft geben, da sich ihre Rechtskraft ausschließlich auf die eingeklagten streitgegenständlichen Zahlungen erstrecken würde. Allein ein Feststellungsurteil ist mit seiner Rechtskraftwirkung geeignet, die hinsichtlich des Fortbestands des Betreuungsvertrages bestehenden Unsicherheiten für die Zukunft zu beseitigen.

II.

Der wirksam zustande gekommene Betreuungsvertrag (hierzu 1.) wurde nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 11.10.2013 beendet (hierzu 2.).

1. Der zwischen den Parteien am 24.04.2008 geschlossene Betreuungsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Er ist nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Das ist nur der Fall, wenn das Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt, was insbesondere bei einem Verstoß gegen rechtsethische Werte und Prinzipien der Rechtsordnung anzunehmen ist. Vorliegend ergibt sich eine Nichtigkeit weder unter dem Gesichtspunkt einer möglichen überlangen Vertragsbindung (vgl. Hierzu Palandt-Ellenberger, 68. Auflage, § 138 Rn. 82) noch unter dem Gesichtspunkt der „Koppelung“ der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Beendigung des Mietvertrages (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05).

a) Eine überlange vertragliche Bindung der Klägerin an den Betreuungsvertrag ist nicht erkennbar. Der Klägerin ist zuzugeben, dass das ordentliche Kündigungsrecht bezüglich des Betreuungsvertrages durch die streitgegenständliche Bestimmung faktisch stark eingeschränkt ist: Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist an die vorherige Beendigung des Mietvertrages gekoppelt. Sofern und sobald die Klägerin jedoch den Mietvertrag nach den maßgeblichen Vorschriften beendet, steht ihr jederzeit die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages unter Einhaltung der Fristen des § 621 BGB offen. Im Übrigen bleibt das Recht der Klägerin unberührt, den Betreuungsvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 626 BGB zu kündigen, da der Betreuungsvertrag als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren ist.

b) Unbedenklich vor dem Hintergrund von § 138 Absatz 1 BGB ist auch die in § 4 des Betreuungsvertrages erfolgende „Koppelung“ der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Beendigung des Mietvertrages. Diese Einschränkung des Kündigungsrechts stellt keine einseitige, unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Das seitens der Beklagten und des Vermieters verfolgte Konzept des sog. Betreuten Wohnens (auch: Servicewohnens) basiert auf dem Angebot von Miete und Grundbetreuung in einem. Aus § 1 des Betreuungsvertrages ergibt sich die Erhebung von Betreuungszuschlägen (Anlage K1), die gem. 3.4 der Anlage 1 zum Mietvertrag (Anlage B5) nur bei Objekten des Betreuten Wohnens zugelassen“ sind. Diese dienen unter anderem der Finanzierung des angebotenen einrichtungsspezifischen Kultur- und Freizeitprogramms in den bereitgestellten Gemeinschaftsräumen der Wohnanlage ab. Daraus ergibt sich eine Ausrichtung auf die Unterstützung gesundheitlich oder altersbedingt beeinträchtigter Bewohner des Betreuten … Seniorenzentrums H … (s. § 1 (1) des Betreuungsvertrages, Anlage K1). Diese Ausrichtung ergibt sich auch aus dem Mietvertrag mit den Vermietern … etwa in der Mitvermietung eines Gemeinschaftsflächenanteils (§ 1 des Mietvertrages). In diesen Räumlichkeiten wird die Abhaltung des einrichtungsspezifischen Kultur- und Freizeitprogrammes“ (s. Anlage 1 des Betreuungsvertrages; Anlage B3) gewährleistet. Um ein derartiges Konzept auch wirtschaftlich sinnvoll auf eine sichere Grundlage zu stellen, ist es darauf angelegt, dass ein bestimmtes Unternehmen, nämlich die Beklagte, dauerhaft die Betreuungsleistungen in der Wohnanlage … bereitstellt.

Indes dient die Koppelung der Kündigungsmöglichkeit nicht nur den berechtigten Interessen der Beklagten und des Vermieters an einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen Betreuten Wohnens. Vielmehr liegt sie auch im Interesse der betagten Mieterin an der Gewährleistung einer zuverlässigen Grundversorgung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15). Könnte die Mieterin einseitig, mitunter mehrfach hintereinander, den Betreuungsträger wechseln, so wäre die Kontinuität der erforderlichen Grundversorgung zumindest gefährdet. Dies läuft dem Konzept des Betreuten Wohnens zuwider, welches gerade auf dem kombinierten Angebot von Miete und Grundbetreuung beruht (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 15). Im Übrigen bleibt das Recht der Klägerin unberührt, den Betreuungsvertrag gem. § 626 Absatz 1 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen Sie ist auch im Übrigen nicht rechtlos gestellt: Für den Fall zu vertretender, nicht nachholbarer Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten braucht sie die vereinbarte Vergütung nicht zu zahlen und kann Schadenersatz verlangen (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. III ZR 167/05, Rn. 16 ff.).

2. Der Vertrag ist auch nicht beendet. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Klägerin war nicht berechtigt, den Betreuungsvertrag zu kündigen. Der Kündigung steht § 4 des Betreuungsvertrages entgegen, nachdem der Vertrag erst bei Beendigung des Mietverhältnisses im … Seniorenzentrum H. „erlischt“ und eine vorherige Kündigung ausgeschlossen ist.

Der Anwendung des § 4 des Betreuungsvertrages steht nicht entgegen, dass die Klägerin keinen Mietverhältnis mit der Beklagten begründet hat. Dies setzt diese Vereinbarung nicht voraus. Sie knüpft ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts vielmehr ausschließlich daran an, dass das Mietverhältnis im … Seniorenzentrums H. besteht.

Die formularmäßige Bestimmung des § 4 des Betreuungsvertrages verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam, die den anderen Vertragsteil bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, an eine länger als zwei Jahre andauernde Vertragslaufzeit bindet. § 4 des Betreuungsvertrages wurde als allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Betreuungsvertrag einbezogen und betrifft auch ein als Dienstvertrag zu qualifizierendes Vertragsverhältnis. Die Klägerin wird jedoch nicht länger als zwei Jahre gebunden. Ihr steht es jederzeit frei, den Betreuungsvertrag nach vorheriger Kündigung des Mietvertrages ordentlich gem. §§ 620, 621 BGB zu kündigen oder von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht gem. § 626 BGB Gebrauch zu machen und sich so vom Vertrag zu lösen (s. dazu bereits oben unter II. 1.).

Die formularmäßige Bestimmung des § 4 des Betreuungsvertrages verstößt auch nicht gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB. Dabei dürfen durch parallelen Rückgriff auf die Generalklausel die Wertungen der speziellen Verbotsnorm nicht unterlaufen werden. Nachteile, die sich aus einer langfristigen Vertragsbindung resultieren, können daher vorliegend nicht zu einer Unangemessenheit im Sinne der Generalklausel des § 307 Absatz 1 BGB führen; dies bleibt allein besonderen, von der speziellen Verbotsklausel nicht erfassten Gründen vorbehalten (BGH, Urteil vom 08.022012, Az. XII ZR 42/10, Rn. 25). Ein solcher Grund liegt indes auch nicht in der durch § 4 des Betreuungsvertrages erfolgten Koppelung der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages an die vorherige Kündigung des Mietvertrages. Insoweit hält die streitgegenständliche Bestimmung der Inhaltskontrolle stand.

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Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interesse missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (ebd. Rn. 20 f.; BGH, Urteil vom 19.12.2007, Az. III ZR 61/05). Die umfassende Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im vorliegenden Einzelfall ergibt dabei (wie bereits unter II. 1. b) ausgeführt) keine einseitige, unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Es bestehen hinreichende Gründe für eine Koppelung der beiden Verträge.

Die Klägerin wird durch die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und der daraus folgenden isolierten Unkündbarkeit des Betreuungsvertrages auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Vereinbarung einer solchen Regelung hätte sich die Klägerin bei Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der formularmäßigen Bestimmung redlicherweise nicht verschließen können. Sie führt die berechtigten Interessen beider Seiten zu einem angemessenen Ausgleich. Zwar kann sich die Klägerin nicht durch Kündigung an den im jeweiligen Zeitpunkt günstigsten Betreuungsträger binden; dafür profitiert sie umgekehrt von jederzeitiger Versorgungssicherheit, einer rund um die Uhr besetzten internen Notrufanlage und – durch die Bündelung der gleichartigen Bewohnerinteressen in einem Konzept – verhältnismäßig kostengünstigen Bereithaltung der Dienstleistungen. Im Übrigen stehen der Klägerin im Hinblick auf den Betreuungsvertrag weiterhin ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Absatz 1 BGB sowie – im Falle einer zu vertretenden Nicht- oder Schlechtleistung – ihr Recht zur teilweisen oder vollständigen Verweigerung der Zahlung der Betreuungsleistungen oder zum Schadensersatz weiterhin zu Gebote.

3. Aus diesen Gründen ist es vorliegend auch nicht relevant, ob § 4 des Betreuungsvertrages vor dem Hintergrund von § 307 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, da darin das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Absatz 1 BGB) formularmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1986, Az. VIII ZR 218/85) oder aber dessen Ausübung durch Statuierung weiterer Voraussetzungen jedenfalls derart erschwert werden sollte, das den Kunden von einer Ausübung abhielte (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2000, Az. II ZR 282/98). Denn selbst in diesem Fall würden infolge einer sachgerechten Abwägung der beteiligten Interessen, ausnahmsweise abweichend von § 306 Absatz 2 BGB, nicht die gesetzlichen Kündigungsvorschriften der §§ 620, 621 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel treten. Vielmehr gebietet die dargelegte besondere Interessenlage beim Betreuten Wohnens an einem Nebeneinander von Miete und Grundversorgung in einem ganzheitlichen Konzept (s. dazu oben 1. b)) und die besondere Natur der Verträge als einheitliches Rechtsgeschäft (s. dazu oben 3.), im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Auflage, § 306 Rn. 7) einen Ausschluss des isolierten ordentlichen Kündigungsrechts bezüglich des Betreuungsvertrages anzunehmen.

 

4. Auch kann die Beendigung des Betreuungsvertrages nicht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 Absatz 1 BGB oder § 314 Absatz 1 BGB gestützt werden. Eine dahingehende Umdeutung der von der Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2013 erklärten ordentlichen Kündigung scheitert bereits an einer fehlenden vorherigen Abmahnung der Beklagten (für § 626 BGB: Palandt-Weidenkaff, 68. Auflage, § 626 Rn. 18 im Übrigen: § 314 Absatz 2 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO.

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