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Wirksamkeit einer Palettentausch- bzw. Rückführungsklausel

AG Oldenburg (Holstein) – Az.: 3 C 872/11 – Urteil vom 22.11.2012

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Vergütung für von ihr erbrachte Transportleistungen. In mehreren Fällen übernahm sie im Auftrag der Beklagten auf Paletten verpackte Transportgüter und verbrachte diese zu dem angegebenen Empfänger. Über die Palettenbewegungen führte die Beklagte in einem allgemeinen Verrechnungskonto Buch (sog. „Palettenkonto“). U.a. beauftragte die Beklagte die Klägerin auch mit dem Transport von Salz. Hinsichtlich der dabei verwandten Paletten ist in dem Transportauftrag festgehalten: „„Palettentausch: ja bzw. Umbuchung bei der Firma D (…). Euro/Düsseldorfer Paletten müssen getauscht werden. Sollten die Paletten nicht getauscht werden, so sind diese unaufgefordert binnen 5 Werktagen an die Ladestelle frachtfrei zurückzuliefern. Sollte die Rücklieferung nicht erfolgen, werden die Paletten mit Euro 12,00 netto pro Palette in Rechnung gestellt und mit der Frachtrechnung verrechnet (wegen Nichterfüllung gem. § 281 BGB)“. Am 20.09.2010 lieferte die Klägerin entsprechend Salz auf Europaletten von Grasleben nach Hamburg. Hierbei übernahm der Fahrer der Klägerin 23 Paletten. Unter dem 24.09.2010 stellte die Klägerin der Beklagten hierfür die vereinbarten 380,80 EUR brutto in Rechnung. Im folgenden – allerdings erst nach Ablauf von 5 Tagen, gerechnet ab Abliefertermin – verbrachte die Klägerin die 23 nicht gegen andere Paletten getauschten, d.h. die ursprünglich übernommenen Paletten zu der Firma D und lies diese dort „umbuchen“. Diesen Vorgang teilte sie der Beklagten unter dem 29.09.2010 mit. Mit Rechnung vom 17.11.2010 rechnete die Beklagte das sog. „Palettenkonto“ ab und forderte die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 827,90 EUR ([45 Paletten aus vorherigem Auftrag + 23 Paletten aus dem oben dargestellten Auftrag]X 12,00 EUR + 11,90 EUR Bearbeitungsgebühr) auf. Die Klägerin macht nunmehr Bezahlung u.a. des oben dargestellten Transports geltend. Die Beklagte erklärte hingegen die Aufrechnung mit der angeblichen Schadensersatzforderung aus dem sog. Palettenkonto. Die Beklagte behauptete im Prozess, mit der Klägerin stillschweigend eine Abrede dahingehend getroffen zu haben, dass Paletten zunächst auf einem Kontokorrentkonto verbucht und „später“ abzurechnen seien. Die Beklagte meint, insbesondere aus dem Umstand, dass diese ein allgemeines Verrechnungskonto geführt und hierauf auch Palettenbewegungen verbucht habe, sei zu schließen, dass mit der Klägerin konkludent eine sog. Palettenkontokorrentabrede getroffen worden sei. Insbesondere ergäbe sich dies auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die oben genannten 23 Paletten ohne weiteres bei der Firma D habe umbuchen lassen und damit das Verrechnungssystem genutzt habe.

Entscheidungsgründe

Der vorgenannte Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Frachttätigkeit ist nicht in Folge von Aufrechnung durch die Beklagte mit angeglichen Ansprüchen aus dem bei ihr geführten Palettenkonto erloschen. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführter oder getauschter Paletten besteht nicht. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin keine Pflicht traf, die übernommenen Paletten zurückzuführen. Grundsätzlich besteht in Ermangelung einer entsprechenden Regelung keine gesetzliche Pflicht des Frachtführers aus §§ 407 ff. HGB, übernommene Paletten zurückzuführen. Vielmehr erfüllt der Spediteur / Frachtführer nach einhelliger Ansicht seine Leistungspflicht grundsätzlich mit Auslieferung des palettierten Gutes an den Empfänger. Etwas anderes gilt nur im Falle einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Eine entsprechende Abrede ist vorliegend jedoch nicht bzw. nicht wirksam vereinbart. Die von der Beklagten verwandte und angesichts der unstreitig mehrfachen Verwendung zweifellos als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende Vertragsklausel ist aus zwei Gründen unwirksam.

Zum einen ist die Klausel nach §§ 310, 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist eine Klausel dann unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist und sich hieraus eine unangemessene Benachteiligung der anderen Seite ergibt. Dies ist hier der Fall. Rein tatsächlich ergibt sich im Speditionsgeschäft die Problematik, dass die Frachtführer in der Praxis bei der Ladestelle bereits auf Paletten befindliche Waren samt Paletten übernehmen und diese dann ebenfalls samt Paletten bei der Entladestelle abladen und oftmals sogleich – vor Ablösung der Fracht von den Paletten – ihren Transportweg fortsetzen. Alle Beteiligten stehen nunmehr vor dem Problem, dass sich die weiter im Eigentum des Entsenders stehenden Paletten beim Empfänger befinden, es jedoch unwirtschaftlich wäre, diese nunmehr an einem anderen Termin gesondert abzuholen um sie zurück zum Entsender zu transportieren. Ein einheitlicher Handelsbrauch zur Regelung dieser Sachlage hat sich nicht herausgebildet. Ein oft gewählter Weg zur ökonomischen Regelung ist jedoch der des sog. „Palettentausches“, bei der auf der sogenannten „Lieferebene“ (Vertragsverhältnis Warenversender / Warenempfänger) der Empfänger verpflichtet wird, direkt bei Anlieferung wertgleiche Paletten zur Rückführung an den Versender bereitzuhalten und zu übergeben und auf der sog. „Verkehrsebene“ (Vertragsverhältnis Warenversender / Spediteur) der Spediteur verpflichtet wird, die Tauschpaletten zu dem Versender bzw. zu anderen vereinbarten Empfangsstellen zurückzutransportieren (vgl. insoweit die allgemein Darstellung etwa der IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verkehrswirtschaft/Gueterverkehr/ <http://www.stuttgart.ihk24.de/Branchen/Verkehrswirtschaft/Gueterverkehr/> Palettenhandling/1117334/Palettentausch_1.html). Für diesen Weg wurden auch entsprechende und wirksame Musterklauseln entwickelt (etwa sog. Bonner bzw. Kölner Klausel). Die hier verwandte Klausel vermag jedoch keine auch nur im Ansatz verständliche Regelung der oben aufgezeigten generellen Problematik darzustellen. Die verwandte Klausel lässt wesentliche Fragen offen. Geregelt ist in der oben wiedergegebenen Klausel nur, dass der Frachtführer verpflichtet sein soll, die Paletten „zu tauschen“. Unklar ist, was der Frachtführer sodann mit den getauschten Paletten machen, insbesondere bis wann er sie wohin zu transportieren und wie er den gesamten Vorgang wem gegenüber zu dokumentieren hat. Diese Regelung ist auch nicht in dem folgenden Satz („Sollte die Rücklieferung nicht erfolgen, werden die Paletten mit Euro 12,00 netto pro Palette in Rechnung gestellt“) enthalten. Denn dieser greift ausweislich des vorangehenden Satzes („Sollten die Paletten nicht getauscht werden, so sind diese unaufgefordert binnen 5 Werktagen an die Ladestelle frachtfrei zurückzuliefern.“) nur in einem einzigen Sonderfall, nämlich dem dass ein Tausch gar nicht stattfindet. Für den angestrebten Regelfall eines funktionierenden Tausches hingegen greift er hingegen gerade nicht. Diese damit vor dem obigen Hintergrund weitgehend lückenhafte Klausel benachteiligt auch den Frachtführer unangemessen. Denn dieser wird einerseits unmissverständlich mit der Forderung konfrontiert, „irgendwie“ Paletten zu tauschen, sodann jedoch weitgehend im Dunkeln darüber gelassen, wie genau sich der Verwender der AGB das von ihm verlangte Tauschsystem vorstellt und wie der Frachtführer sich in diesem zu verhalten hat um die ebenfalls angedrohten Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

Des weiteren ist die verwandte Klausel auch nach §§ 310, 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Durch die verwandte Klausel wird dem Beklagten das volle Tauschrisiko unabhängig davon aufgebürdet, ob der Empfänger des Transportgutes zur Bereitstellung von Austauschpaletten bereit ist. Ist der Empfänger nicht bereit, so entstehen dem Beklagten durch die Verpflichtung zur frachtfreien Rückführung binnen 5 Werktagen erhebliche logistische und finanzielle Nachteile. Die Abholung der entleerten Paletten und Rückführung derselben binnen 5 Tagen wird im Regelfall nicht bei der Durchführung anderer Arbeiten „nebenher“ erledigt werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass oftmals relevante Umwege in Kauf zu nehmen sind. Es ist nicht vorgetragen, dass der jeweilige Spediteur für die Übernahme dieses nicht unerheblichen Tauschrisikos und der Rückführungspflicht entsprechend entlohnt wird. Einer solchen angemessenen Entlohnung der Übernahme des Tauschrisikos bedürfte es es jedoch, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen (vgl. insb. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.08.2007, Az. 2 U 29/07; OLG Celle, Urteil vom 06.03.2003, Az.: 11 U 124/02).

Nichts anderes folgt zuletzt aus dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten, die Parteien hätten konkludent eine Palettenkontokorrentabrede vereinbart. Zum einen ist schon nicht vorgetragen, welchen konkreten Inhalt eine derartige Abrede haben soll und ob und weshalb diese eine – hier allein relevante – schadensersatzbewehrte Pflicht zur Palettenrückführung bzgl. der hier maßgeblichen Einzelaufträge enthalten haben soll. Zudem ist für eine derartige Abrede nichts ersichtlich. Es ist schon nicht ersichtlich, wie eine derartige angebliche Abrede überhaupt zustande gekommen sein soll. Nicht zustande gekommen sein kann sie durch die ständige Praxis der Parteien, aufgrund der obigen – zudem unwirksamen – Klausel zusammenzuarbeiten. Denn die Klausel steht der Annahme einer Kontokorrentabrede diametral entgegen. Wesen einer Kontokorrentabrede ist grundsätzlich, dass sich Parteien einig sind, gegenseitige Ansprüche in Rechnung zu stellen. Entsprechend liegt sog. Palettenkontokorrentabreden in aller Regel der Gedanke zugrunde, dass zwei oder mehr Unternehmen sich bei den verschiedenen Einzelaufträgen als Auftraggeber bzw. Auftragnehmer in wechselnden Rollen wiederfinden (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.1992, Az. 9 U 98/91). Zur Vermeidung überflüssiger Transporte einigen sich die Parteien in dieser Konstellation auf einen Saldoausgleich nach Ablauf eines festgesetzten Abrechnungszeitraumes. Vorliegend ist eine derartige Vereinbarung jedoch gerade nicht erfolgt. Die Beklagte verlangt nach dem Wortlaut ihrer obigen Klauseln vielmehr stets einen sofortigen Tausch der Paletten oder eine unaufgeforderte Rücklieferung der Paletten binnen 5 Tagen. Die einer Kontokorrentabrede üblicherweise zugrunde gelegte Absicht, wechselseitig überflüssige Leerfahrten zu vermeiden, kommt hierbei gerade nicht zum Ausdruck. Auch andere Umstände, die für das Entstehen einer gleichsam als Rahmenvertrag wirksamen Kontokorrentabrede einschließlich Palettenrückführpflicht sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Falle des Auftrages vom 20.09.2010 eine „Umbuchung“ bei der Firma D vorgenommen hat, ist hierfür unergiebig. Insbesondere war eine solche Umbuchung auch explizit im Lieferauftrag angegeben (vgl. oben), so dass dem Umstand der auftragsgemäßen Durchführung kein über den Auftrag hinausgehender Rechtsbindungswille entnommen werden kann. Zuletzt kann auch dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagte ein Verrechnungskonto geführt hat, nicht anderes entnommen werden. Denn der alltägliche Umstand, dass ein Auftraggeber Buch über die Tätigkeiten seiner Auftragnehmer führt bedeutet nicht, dass damit beide konkludent einen Kontokorrentvertrag geschlossen haben.

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