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Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel in Partnervermittlungsvertrag

Eine Kölnerin muss 718,80 Euro an eine Online-Partnerbörse zahlen, obwohl sie deren Dienste nicht mehr nutzen möchte. Das Amtsgericht Köln entschied, dass die automatische Vertragsverlängerung der Plattform rechtens ist, da die Kundin die Kündigungsfrist versäumt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Tücken von Online-Verträgen und die Bedeutung von AGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Köln
  • Datum: 06.09.2024
  • Aktenzeichen: 169 C 329/24
  • Verfahrensart: Zivilverfahren, Klage auf Zahlung aus einem verlängerten Online-Vertrag
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Betreiberin der Online-Plattform „F.“, die den Vertrag über die Premium-Mitgliedschaft mit der Beklagten geschlossen hat. Sie fordert die Zahlung des Betrags für die Verlängerung der Mitgliedschaft, da die Beklagte nicht fristgerecht gekündigt hat.
  • Beklagte: Kundin, die eine Premium-Mitgliedschaft bei der Klägerin erworben hat. Sie argumentiert, dass keine automatische Vertragsverlängerung stattgefunden habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte schloss am 21.04.2021 einen Vertrag über eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft bei der Online-Partnervermittlungsplattform „F.“ der Klägerin. Die AGB der Klägerin sahen vor, dass sich der Vertrag automatisch um zwölf Monate verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von zwölf Wochen gekündigt wird. Die Beklagte versäumte diese Kündigung und erhielt daraufhin am 22.04.2022 eine Rechnung für die Verlängerung, die sie nicht beglich.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die automatische Verlängerung des Vertrages wirksam war, insbesondere im Zusammenhang mit den AGB und gemäß § 307 BGB und ob es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art handelt, welches nach § 627 BGB kündbar wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde als zulässig und begründet erkannt. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 718,80 EUR zuzüglich Verzugszinsen verurteilt.
  • Begründung: Das Gericht befand die AGB-Klausel zur automatischen Verlängerung als wirksam. Die Argumentation basiert darauf, dass bei Online-Partnervermittlungen keine Dienste höherer Art im Sinne von § 627 BGB erbracht werden, da keine individuelle Betreuung, sondern eine automatisierte Vermittlung erfolgt.
  • Folgen: Die Beklagte ist zur Zahlung des Mitgliedschaftsbetrags für die Verlängerungsperiode verpflichtet sowie der entstandenen Inkassokosten und Kosten für die Einwohnermeldeamtsauskunft. Die Entscheidung unterstreicht die Wirksamkeit von automatischen Verlängerungsklauseln in Online-Verträgen, sofern sie klar in den AGB enthalten sind.

Partnervermittlungen: Komplexe Verträge und Rechte der Verbraucher im Fokus

Partnervermittlungen haben in der digitalen Welt längst Einzug in den Alltag vieler Menschen gefunden. Die Suche nach dem Lebenspartner wird zunehmend professionalisiert, wobei Verträge mit Vermittlungsagenturen komplexe rechtliche Aspekte aufweisen. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Verlängerungsklauseln, werfen oft Fragen zur Wirksamkeit und zu den Rechten der Verbraucher auf.

Die Gestaltung solcher Partnervermittlungsverträge ist rechtlich anspruchsvoll. Faktoren wie Laufzeit, Kündigungsfristen und finanzielle Verpflichtungen spielen eine zentrale Rolle. Verbraucher müssen genau verstehen, welche vertraglichen Bedingungen sie eingehen und welche Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung oder -anpassung bestehen. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, der die Komplexität dieser Vertragstypen verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Online-Partnerbörse gewinnt Rechtsstreit um automatische Vertragsverlängerung

Frustrierte Frau sitzt am Schreibtisch vor Laptop, der Vertragsseite einer Partnerbörse zeigt.
Automatische Vertragsverlängerung bei Partnervermittlungen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Amtsgericht in Köln gab einer Online-Partnervermittlungsplattform Recht, die von einer Kundin 718,80 Euro für ein weiteres Vertragsjahr forderte. Die Frau hatte sich im April 2021 bei der Premium-Mitgliedschaft der Plattform „F.“ registriert und einen zwölfmonatigen Vertrag abgeschlossen.

Automatische Vertragsverlängerung trotz fehlender Kündigung rechtmäßig

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war eine automatische Vertragsverlängerung um zwölf Monate vorgesehen, falls keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Die Kundin wurde in der Vertragsbestätigung per E-Mail darüber informiert, dass sie den Vertrag mit einer Frist von zwölf Wochen zum Vertragsende kündigen könne. Ohne rechtzeitige Kündigung würde sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr zum Preis von monatlich 59,90 Euro verlängern.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der AGB-Klauseln

Das Gericht stufte die Verlängerungsklausel als rechtmäßig ein. Die automatische Verlängerung um zwölf Monate verstoße nicht gegen geltendes Recht, da die neue gesetzliche Regelung erst für Verträge ab März 2022 gelte. Bei diesem „Altvertrag“ aus April 2021 sei noch die frühere Rechtslage maßgeblich.

Online-Partnervermittlung als technischer Dienst eingestuft

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Online-Partnervermittlungen primär technische Dienstleistungen erbringen. Die Plattform stelle lediglich die technische Infrastruktur bereit, über die Nutzer selbstständig Kontakte knüpfen können. Eine persönliche Beratung oder Garantie für die Qualität der Partnervorschläge gebe es nicht. Die Datenverarbeitung erfolge automatisiert ohne individuelle Auswertung durch Mitarbeiter.

Zahlungspflicht bestätigt

Die Beklagte muss nun die geforderten 718,80 Euro für das Verlängerungsjahr zahlen. Zusätzlich wurden ihr Verzugszinsen sowie Außergerichtliche Kosten auferlegt. Das Gericht sah die Forderung der Partnervermittlungsplattform als rechtmäßig an, da die Kundin trotz eindeutiger Information über die Verlängerungsklausel keine fristgerechte Kündigung eingereicht hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit automatischer Vertragsverlängerungen bei Online-Partnervermittlungen, wenn diese transparent kommuniziert werden. Entscheidend war, dass die Plattform die Verlängerungsklausel sowohl in den AGB als auch in der Vertragsbestätigung per E-Mail klar dargelegt hatte. Die Kündigungsfrist von zwölf Wochen und die automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate wurden als wirksam erachtet, da sie den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit entsprechen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Online-Partnervermittlungsvertrag abschließen, müssen Sie besonders auf die Kündigungsfristen achten. Versäumen Sie die Kündigung, kann sich Ihr Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängern – mit erheblichen Kosten von mehreren hundert Euro. Prüfen Sie direkt nach Vertragsabschluss die Bestätigungs-E-Mail auf Angaben zur Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist. Notieren Sie sich am besten sofort den spätesten Kündigungstermin. Eine spätere Berufung auf Unwissenheit oder Unklarheit wird vor Gericht kaum Erfolg haben, wenn die Bedingungen wie in diesem Fall klar kommuniziert wurden.

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Die automatische Vertragsverlängerung bei Online-Partnervermittlungen kann schnell zur Kostenfalle werden. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und ungewollte Kosten zu vermeiden. Ob Kündigungsfristen, AGB oder Widerrufsrecht – wir beraten Sie umfassend und setzen Ihre Ansprüche durch. Sprechen Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Situation finden.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kündigungsfristen gelten bei Partnervermittlungsverträgen?

Partnervermittlungsverträge können Sie grundsätzlich jederzeit fristlos kündigen, da es sich um Dienstverträge höherer Art handelt, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basieren. Dies gilt unabhängig von anderslautenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Unterscheidung nach Vertragsart

Bei klassischen Partnervermittlungen mit persönlicher Betreuung können Sie den Vertrag nach § 627 BGB jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Nach der Kündigung müssen Sie nur die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig bezahlen.

Bei Online-Partnervermittlungen gilt für Verträge ab dem 1. März 2022: Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und Sie ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen können.

Besonderheiten bei der Kündigung

Wenn Sie einen Partnervermittlungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben, steht Ihnen zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht erlischt erst, wenn die Partnervermittlung ihre Leistungen vollständig erbracht hat.

Rückzahlung nach Kündigung

Bei einer Kündigung haben Sie Anspruch auf anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig für den noch nicht genutzten Leistungszeitraum. Wenn Sie beispielsweise einen Jahresvertrag nach drei Monaten kündigen, steht Ihnen grundsätzlich eine Rückerstattung für die verbleibenden neun Monate zu.


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Welche Rechte haben Verbraucher bei automatischen Vertragsverlängerungen?

Grundlegende Schutzrechte seit März 2022

Seit dem 1. März 2022 haben Sie als Verbraucher deutlich mehr Rechte bei automatischen Vertragsverlängerungen. Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und der Vertrag monatlich gekündigt werden kann. Die maximale Kündigungsfrist wurde von drei Monaten auf einen Monat verkürzt.

Besondere Regelungen für verschiedene Vertragsarten

Bei Telekommunikationsverträgen gelten diese Verbraucherrechte bereits seit dem 1. Dezember 2021 – und zwar sowohl für neue als auch für bestehende Verträge. Bei Energielieferverträgen müssen zusätzlich alle Vertragsabschlüsse in Textform (z.B. per E-Mail, Brief oder SMS) erfolgen.

Online-Kündigungsmöglichkeiten

Wenn Sie einen Vertrag online abschließen können, muss der Anbieter seit dem 1. Juli 2022 einen Kündigungs-Button auf seiner Webseite bereitstellen. Dieser Button muss:

  • Leicht zugänglich und gut sichtbar sein
  • Ohne vorherige Anmeldung im Kundenbereich nutzbar sein
  • Eine sofortige Eingangsbestätigung der Kündigung per E-Mail garantieren

Regelungen für Altverträge

Wenn Sie einen Vertrag vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, gilt für diesen weiterhin die alte Rechtslage – mit einer wichtigen Ausnahme: Bei Telekommunikationsverträgen profitieren Sie von den neuen Kündigungsrechten unabhängig vom Vertragsbeginn. Bei allen anderen Altverträgen kann sich der Vertrag noch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn Sie die vereinbarte Kündigungsfrist versäumen.


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Was muss in den AGB zu Vertragsverlängerungen eindeutig geregelt sein?

Gesetzliche Anforderungen seit März 2022

Eine automatische Vertragsverlängerung in AGB ist nur dann wirksam, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und dem Verbraucher ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt wird. Die Kündigungsfrist für die ursprüngliche Vertragslaufzeit darf ebenfalls maximal einen Monat betragen.

Transparente Darstellung der Verlängerungsklausel

Die Verlängerungsklausel muss für den Verbraucher klar und verständlich formuliert sein. Dabei müssen folgende Punkte eindeutig erkennbar sein:

  • Der genaue Zeitpunkt, ab dem die Verlängerung wirksam wird
  • Die konkreten Bedingungen der Vertragsverlängerung
  • Die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen
  • Eventuelle Preisänderungen nach der Verlängerung

Unzulässige Regelungen

Eine AGB-Klausel zur Vertragsverlängerung ist unwirksam, wenn sie:

  • Eine feste Verlängerungsdauer vorsieht
  • Kündigungsfristen von mehr als einem Monat festlegt
  • Den Beginn der Vertragslaufzeit nicht eindeutig bestimmt
  • Versteckte oder überraschende Verlängerungsregelungen enthält
  • Automatische Preiserhöhungen mit der Verlängerung verbindet

Hinweispflichten

Der Anbieter muss Sie rechtzeitig vor der Verlängerung über folgende Aspekte informieren:

  • Die bevorstehende automatische Verlängerung
  • Die Möglichkeit, die Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern
  • Das Recht zur monatlichen Kündigung nach der Verlängerung

Wenn Sie einen Vertrag nach dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, können Sie diesen nach der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Monatsfrist kündigen – unabhängig von anderslautenden AGB-Klauseln.


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Ab wann gilt das neue Gesetz zur Beschränkung automatischer Vertragsverlängerungen?

Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge trat in mehreren Stufen in Kraft:

Allgemeine Regelung für Verbraucherverträge

Für die meisten Verbraucherverträge gelten die neuen Regeln zu automatischen Vertragsverlängerungen seit dem 1. März 2022. Diese Regelungen betreffen etwa Verträge für Fitnessstudios, Streamingdienste oder Zeitschriftenabonnements.

Sonderregelung für Telekommunikationsverträge

Für Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge gelten die neuen Bestimmungen bereits seit dem 1. Dezember 2021 – und zwar sowohl für Neu- als auch für bestehende Verträge.

Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen

Wenn Sie einen Vertrag vor dem 1. März 2022 abgeschlossen haben, gilt für diesen weiterhin die alte Rechtslage. Das bedeutet: Eine automatische Verlängerung um bis zu einem Jahr ist bei diesen Altverträgen noch möglich. Diese Regelung basiert auf Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Kündigungsbutton als ergänzende Regelung

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen bei online abgeschlossenen Verträgen zusätzlich einen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite bereitstellen. Diese Verpflichtung gilt auch für bereits bestehende Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden.


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Wie unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen bei Online-Partnervermittlungen von klassischen Partnervermittlungen?

Rechtliche Einordnung der klassischen Partnervermittlung

Bei der klassischen Partnervermittlung handelt es sich um einen Dienstvertrag höherer Art, der auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basiert. Diese Einordnung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen: Sie können den Vertrag jederzeit fristlos nach § 627 BGB kündigen. Ein Ausschluss dieses Kündigungsrechts durch AGBs ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig.

Besonderheiten der Online-Partnervermittlung

Online-Partnervermittlungen unterliegen einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass bei Online-Partnervermittlungen kein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht. Die Leistung beschränkt sich hauptsächlich darauf, den Nutzern einen unbeschränkten Zugang zur Plattform zu gewähren. Die Partnervorschläge basieren auf einem automatisierten Abgleich der Nutzerangaben, ohne persönliche Auswertung.

Unterschiedliche Vergütungsregelungen

Bei klassischen Partnervermittlungen gilt § 656 BGB: Die vereinbarte Vergütung kann nicht eingeklagt werden. Dies erklärt, warum klassische Partnervermittlungen meist Vorauszahlung verlangen. Bei Online-Partnervermittlungen hingegen ist die Vergütung einklagbar, da § 656 BGB nach der BGH-Rechtsprechung keine Anwendung findet.

Vertragsgestaltung und Kündigungsrechte

Online-Partnervermittlungen können ihre Verträge auf bestimmte Zeit abschließen und das Kündigungsrecht einschränken. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt dabei zwei Jahre. Bei klassischen Partnervermittlungen ist eine solche Einschränkung des Kündigungsrechts unwirksam. Wenn Sie einen Vertrag mit einer klassischen Partnervermittlung abschließen, können Sie diesen jederzeit fristlos kündigen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner (meist ein Unternehmen) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss stellt. Sie sind in §§ 305 ff. BGB geregelt und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Die AGB müssen für den Vertragspartner transparent und verständlich sein und dürfen ihn nicht unangemessen benachteiligen. Bei Online-Verträgen müssen sie vor Vertragsabschluss deutlich zugänglich gemacht werden. Beispiel: Eine Kündigungsfrist von 12 Wochen in einem Partnervermittlungsvertrag.


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Verlängerungsklausel

Eine vertragliche Bestimmung, die festlegt, dass sich ein Vertrag automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Seit März 2022 gilt für neue Verbraucherverträge nach § 309 Nr. 9 BGB eine maximale automatische Verlängerung von einem Jahr. Bei älteren Verträgen können auch längere Verlängerungszeiträume wirksam sein. Beispiel: Ein Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn nicht 12 Wochen vor Ablauf gekündigt wird.


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Kündigungsfrist

Der Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem gewünschten Vertragsende. Sie ist in § 314 BGB grundsätzlich geregelt, kann aber vertraglich anders vereinbart werden, soweit die Vereinbarung nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Die Frist muss angemessen sein und darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Beispiel: Eine Kündigung muss 12 Wochen vor Vertragsende eingehen, damit der Vertrag nicht automatisch verlängert wird.


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Verzugszinsen

Zusätzliche Geldforderung, die der Gläubiger verlangen kann, wenn der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug gerät. Die Höhe ist in § 288 BGB geregelt und beträgt bei Verbrauchergeschäften 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Sie werden ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts berechnet. Beispiel: Bei verspäteter Zahlung der Mitgliedsgebühren fallen zusätzlich zu den 718,80 Euro noch Verzugszinsen an.


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Außergerichtliche Kosten

Aufwendungen, die vor einem Gerichtsverfahren entstehen, insbesondere Rechtsanwaltskosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen. Sie sind vom Schuldner zu erstatten, wenn er sich im Verzug befindet und die Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beispiel: Kosten für anwaltliche Mahnschreiben vor Klageerhebung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 309 Nr. 9 BGB – Klauseln zu Verlängerungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Dieser Paragraf verbietet in AGB vertragliche Regelungen, die eine automatische Verlängerung des Vertrags ohne klare und transparente Bedingungen vorsehen. Vertragsklauseln, die es dem Anbieter ermöglichen, die Vertragslaufzeit ohne triftigen Grund zu verlängern oder die Kündigungsfrist unangemessen zu gestalten, sind unwirksam. Ziel ist es, den Verbraucher vor überraschenden und nachteiligen Vertragsbedingungen zu schützen.

    Im vorliegenden Fall enthielten die AGB der Klägerin eine Klausel zur automatischen Verlängerung der Mitgliedschaft ohne ordnungsgemäße Kündigung. Diese Regelung könnte nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam sein, da die Kündigungsbedingungen möglicherweise nicht klar und transparent gestaltet waren, wodurch die Beklagte benachteiligt wurde.

  • § 307 BGB – Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: § 307 BGB stellt sicher, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Bestimmungen, die den Verbraucher überraschend oder unklar benachteiligen, sind unwirksam. Die Klauseln müssen klar, verständlich und ausgewogen sein.

    Die AGB der Klägerin regeln die automatischen Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen. Durch die fehlende Transparenz und mögliche Benachteiligung der Beklagten könnten diese Bestimmungen gegen § 307 BGB verstoßen, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen.

  • § 312d BGB – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen: Dieser Paragraf verpflichtet Anbieter, Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Vertragsbedingungen, einschließlich der Laufzeit und Kündigungsfristen, zu informieren. Die Informationen müssen klar und verständlich sein, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

    Im Fall des Online-Vertragsabschlusses der Beklagten mit der Klägerin mussten die Informationspflichten gemäß § 312d BGB erfüllt werden. Wenn die Informationen über die automatische Verlängerung und die Kündigungsfristen nicht ausreichend klar waren, könnte dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben darstellen.

  • § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: § 355 BGB gewährt Verbrauchern das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen. Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, insbesondere bei Verträgen, die online abgeschlossen werden.

    Obwohl dieses Widerrufsrecht primär in den ersten Vertragswochen gilt, ist es relevant, da es die allgemeinen Schutzmechanismen für Verbraucher bei Online-Verträgen darstellt. Eine mangelnde Möglichkeit zur rechtzeitigen Kündigung könnte das Vertrauen in die Vertragsbedingungen nach § 355 BGB beeinträchtigen.

  • EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU – Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen: Diese Richtlinie harmonisiert die Verbraucherschutzregelungen innerhalb der EU und setzt Standards für Informationspflichten, Widerrufsrechte und Vertragslaufzeiten. Sie stellt sicher, dass Verbraucher in allen Mitgliedstaaten einen hohen Schutz genießen.

    Die automatische Vertragsverlängerung im vorliegenden Fall muss den Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie entsprechen. Falls die Klauseln der Klägerin nicht den harmonisierten Standards entsprechen, insbesondere hinsichtlich Transparenz und Fairness, könnte dies sowohl nach deutschem als auch nach EU-Recht zur Unwirksamkeit des Vertrags führen.


Das vorliegende Urteil


AG Köln – Az.: 169 C 329/24 – Urteil vom 06.09.2024


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