Jede Arbeitsstunde zählt, die hohe Anwaltsrechnung wächst stetig – am Ende weigert sich der Mandant, das vertraglich vereinbarte Honorar zu zahlen. Nun muss der Bundesgerichtshof klären, wie präzise solche Honorarklauseln sein müssen und ob extrem kurze Widerspruchsfristen gegenüber Unternehmern rechtlich standhalten.
Zeithonorarvereinbarungen sind laut BGH wirksam, wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für den Mandanten eindeutig erkennbar bleibt. Symbolfoto: KI
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IX ZR 226/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 19.02.2026
Aktenzeichen: IX ZR 226/22
Verfahren: Streit um Anwaltshonorar
Rechtsbereiche: Anwaltsrecht
Relevant für: Rechtsanwälte, Unternehmer, Mandanten bei Honorarstreit
Anwälte dürfen Zeithonorare ohne Aktenzeichen abrechnen, wenn der Auftraggeber den Umfang der Tätigkeit eindeutig erkennt.
Eine Honorarvereinbarung gilt auch ohne detaillierte Auflistung aller künftigen Gerichtsverfahren.
Der Verweis auf ein Begleitschreiben reicht für die gesetzlich vorgeschriebene Textform aus.
Kunden müssen Rechnungen nicht automatisch anerkennen, nur weil eine Frist verstreicht.
Anwälte müssen ihre Arbeitszeit bei Streitigkeiten detailliert belegen und im Zweifel beweisen.
Der restliche Vertrag bleibt meist gültig, selbst wenn das Gericht einzelne Klauseln streicht.
Wann gilt die Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung?
Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) müssen Vergütungsvereinbarungen, die von der gesetzlichen Gebühr abweichen, mindestens der Textform nach § 126b BGB entsprechen. Die getroffene Vereinbarung muss dabei deutlich machen, welche Stundensätze für welche Art von Tätigkeit anfallen. Ein Verstoß gegen diese strengen Formvorschriften führt rechtlich oft dazu, dass Anwälte nur eine meist deutlich niedrigere gesetzliche Vergütung abrechnen dürfen.
Die BGH-Kriterien für eine rechtssichere Zeithonorarvereinbarung kompakt zusammengefasst. Infografik: KI
Genau diese grundlegende Rechtsfrage musste der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Revisionsverfahren abschließend klären.
Im Oktober 2015 beauftragte ein Unternehmen eine Rechtsanwaltsgesellschaft wegen eines Streits um das Ausscheiden eines Geschäftsführers und schloss per Mandatsbrief eine stundenweise Abrechnung ab. Als die Anwälte später für nachfolgende Tätigkeiten weitere 32.086,74 Euro einforderten, verweigerte die Mandantin die Zahlung und verlangte per Widerklage sogar bereits geleistete 77.905,49 Euro zurück. Der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 226/22 vom 19.02.2026) hob das vorherige Urteil auf, das zum Nachteil der Kanzlei entschieden hatte, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück.
Der Streit um die Formgültigkeit
Zuvor hatte das Oberlandesgericht der Kanzlei lediglich einen gesetzlichen Restbetrag von 2.096,90 Euro zugesprochen und die Anwälte zur Rückzahlung der geforderten Summe an die Mandantin verurteilt. Das beklagte Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Honorarvereinbarung erfülle nicht die formalen Vorgaben für spätere Instanzen. Die Karlsruher Richter urteilten jedoch, dass die gesetzliche Textform bereits dann gewahrt bleibt, wenn die Vertragsurkunde ausreichende Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen der beteiligten Parteien liefert. Dabei dürfen ausdrücklich auch Umstände außerhalb des reinen Vertragstextes in eine umfassende Auslegung einbezogen werden.
Wie konkret ist die Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung?
Eine rechtsgültige Honorarvereinbarung muss hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, damit der Rechtssuchende sein finanzielles Risiko verlässlich abschätzen kann. Der konkrete Anwendungsbereich, also welche Verfahren oder Aufgaben genau umfasst sind, muss sich durch eine objektive Auslegung zweifelsfrei ermitteln lassen. Dabei ist es rechtlich zulässig, den Gegenstand eines Mandats sehr weit zu fassen, solange der Bezug zu einem konkreten Lebenssachverhalt erkennbar bleibt.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Anwaltsfirma und dem Unternehmen zeigte sich die Auslegung dieses Prinzips sehr deutlich.
Die Reichweite des erteilten Mandats
Die Vorinstanz in Düsseldorf hatte die Honorarabsprache noch als zu unbestimmt verworfen. Die dortigen Richter bemängelten konkret, dass in den Dokumenten exakte Aktenzeichen fehlten und der genaue Umfang der Vertretung für eine spätere Berufungsinstanz nicht explizit aufgelistet war. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Auffassung und erklärte, dass der verwendete Begriff des erteilten Mandats völlig ausreicht, wenn zugleich die gegnerische Partei namentlich im Vertragstext auftaucht.
Dadurch wird der anlassbezogene Wirkungskreis der anwaltlichen Tätigkeit für beide Seiten ausreichend rechtssicher definiert. Folglich umfasst eine solche Vereinbarung auch nachfolgende Verfahrensschritte wie ein Berufungsverfahren, sofern diese juristischen Streitigkeiten direkt aus demselben Sachverhalt resultieren. In diesem Fall verhandelte die Kanzlei für das Unternehmen erfolgreich gegen eine Stiftung und eine beteiligte GmbH, weshalb der gesamte rechtliche Komplex von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckt war.
Praxis-Hinweis: Reichweite der Vergütung
Oft herrscht die Fehlvorstellung, dass eine Honorarvereinbarung mit dem Ende der ersten Instanz automatisch ausläuft. Wie die Entscheidung verdeutlicht, bindet Sie ein einmal definierter „Wirkungskreis“ häufig länger an die vereinbarten Stundensätze als vermutet. Falls Sie eine Begrenzung der Zeithonorierung auf nur einen Verfahrensabschnitt wünschen, sollte dies bereits bei Mandatsbeginn unmissverständlich in der Vereinbarung festgehalten werden.
Was stört die Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung?
Nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss ein Rechtsbeistand zwingend darauf hinweisen, dass die individuell vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren am Ende übersteigen kann. Zusätzlich muss die schriftliche Information erfolgen, dass die unterlegene Gegenseite im Falle eines Sieges maximal die gesetzlich vorgesehenen Gebühren erstatten muss. Fehlen diese rechtlichen Hinweise vollständig, führt dies oft zu einer unangemessenen rechtlichen Benachteiligung nach § 307 BGB und somit zur Unwirksamkeit der Abrechnungsgrundlage.
Ein genauer Blick auf die Details dieser Entscheidung macht transparent, wie die Gerichte entsprechende Klauseln in der Praxis bewerten.
Der Unternehmerstatus mindert das Schutzbedürfnis
Die klagende Kanzlei nutzte in ihrem Mandatsvertrag lediglich einen kurzen Klammerzusatz, um auf das Kostenrisiko hinzuweisen. Die obersten Richter kritisierten zwar, dass diese knappe Formulierung nicht den allerstrengsten Anforderungen des Gesetzes in vollem Umfang entsprach. Dennoch führte dieser handwerkliche Mangel hier nicht zum vollständigen Wegfall der Honoraransprüche.
Da es sich bei der Mandantin um eine geschäftserfahrene Unternehmerin handelte, erkannten die Richter keine gravierende Benachteiligung. Im geschäftlichen Verkehr gelten für Mandanten stets erhöhte vertragliche Aufmerksamkeitspflichten. Die getroffene Formulierung reichte gerade noch aus, um die Kerninformationen über das finanzielle Risiko mittelbar zu vermitteln, weshalb die Honorarvereinbarung in ihrem Kern unangetastet blieb.
Praxis-Hürde: Unternehmerstatus
Erfahrungsgemäß legen Gerichte bei geschäftserfahrenen Akteuren einen strengeren Maßstab an die eigene Prüfpflicht an. Während Verbraucher oft durch Formmängel geschützt werden, neigen Richter bei Unternehmen dazu, auch knappe Hinweise als ausreichend zu bewerten. Im geschäftlichen Verkehr wird unterstellt, dass die wirtschaftliche Tragweite einer Stundensatzklausel auch ohne weitschweifige Erläuterungen erkannt wird.
Wie rettet man die Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung?
Häufig verwenden juristische Dienstleister in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sogenannte Anerkenntnisklauseln, nach denen gestellte Rechnungen automatisch als akzeptiert gelten, wenn der Mandant nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Solche bequemen Regelungen verstoßen oft gegen § 307 BGB, da sie die Beweislast einseitig zum Nachteil des Kunden verschieben. Nach § 306 BGB führt die juristische Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsklausel glücklicherweise fast nie zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
Welche praktischen Folgen eine derart fehlerhafte Vertragspassage hat, illustriert das vorliegende Revisionsverfahren am Ende eindrücklich.
Die gekippte Ein-Monats-Frist
In der untersuchten Anlage zum Mandatsbrief der Kanzlei war eine strenge Frist von nur einem Monat verankert, innerhalb derer das beklagte Unternehmen den gestellten Stundenabrechnungen hätte widersprechen müssen. Der Bundesgerichtshof erklärte diese spezifische Klausel für unzulässig, da sie den Schutz der Mandantin massiv unterläuft. Durch diese Frist versuchte die Kanzlei, sich der Pflicht zur genauen Darlegung ihrer Arbeit zu entziehen, was nach Überzeugung des Gerichts gegen das gesetzliche Transparenzgebot verstößt.
Trotz dieser unwirksamen Fristenklausel bleibt der rechtliche Rahmen der eigentlichen Honorarvereinbarung bestehen. Die Vorinstanz in Düsseldorf muss nun in einer erneuten Verhandlung prüfen, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich in dem behaupteten Umfang angefallen sind. Für die klagenden Anwälte bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand, denn sie müssen dem Gericht den zeitlichen Aufwand für jede einzelne beanstandete Rechnung detailliert und nachprüfbar beweisen.
Achtung Falle: Die Beweislast bei Zeithonoraren
Eine wirksame Vereinbarung garantiert noch keine erfolgreiche Abrechnung. In der gerichtlichen Praxis scheitern Forderungen regelmäßig daran, dass die Tätigkeitsnachweise zu oberflächlich sind. Pauschale Angaben wie „Aktenstudium“ oder „Recherche“ ohne konkreten Bezug zum Arbeitsschritt genügen oft nicht, wenn der Mandant die Erforderlichkeit des Zeitaufwands bestreitet. Jede einzelne Minute muss im Streitfall substantiiert darlegt werden können.
Formfehler in Honorarvereinbarungen führen oft zu erheblichen Honorarverlusten oder unerwarteten Rückzahlungsforderungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Mandatsverträge und Abrechnungsmodelle rechtssicher auf den Prüfstand zu stellen. So sichern Sie Ihre Ansprüche ab und schaffen für alle Beteiligten eine verlässliche Kalkulationsgrundlage.
Was im Schatten solcher Honorarprozesse regelmäßig passiert: Wer seine offenen Zeithonorare gerichtlich einklagt, provoziert fast immer eine scharfe Gegenklage wegen angeblicher Beratungsfehler. Plötzlich wird jeder unserer geführten Schriftsätze von der Gegenseite im Nachhinein seziert, um künstliche Schadensersatzansprüche zu konstruieren und die eigene Zahlungspflicht massiv zu drücken.
Dieser taktische Automatismus führt dazu, dass etliche Streitigkeiten um hohe Rechnungen lieber geräuschlos durch großzügige Vergleiche gelöst werden. Wenn die Kosten völlig aus dem Ruder laufen, rate ich zu einem ehrlichen Gespräch über einen pauschalen Nachlass, bevor die Fronten komplett verhärten. Niemand profitiert am Ende von einem zähen Folgeprozess, bei dem es nur noch um die eigene Abrechnung geht.
Gilt meine unterschriebene Honorarvereinbarung automatisch auch für das anschließende Berufungsverfahren?
JA. Eine bereits unterzeichnete Honorarvereinbarung erstreckt sich im Regelfall auch auf das anschließende Berufungsverfahren, sofern der Vertrag den allgemeinen Begriff des erteilten Mandats verwendet. Ohne eine explizite vertragliche Beschränkung auf die erste Instanz bleibt die getroffene Vergütungsregelung für den gesamten Verlauf des Rechtsstreits gegen denselben Gegner rechtlich wirksam.
Die rechtliche Begründung liegt in der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der vertragliche Wirkungskreis eines Mandats alle zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendigen Verfahrensschritte umfasst. Sofern die gegnerische Partei im Vertragstext namentlich benannt ist, reicht die allgemeine Umschreibung des Mandatsverhältnisses völlig aus, um auch die nächste Instanz einzuschließen. Es bedarf für die Fortführung des Rechtsstreits in der Berufung keiner erneuten Unterschrift, da die ursprüngliche Vereinbarung als dauerhafte Abrechnungsgrundlage für diesen spezifischen Fall anzusehen ist. Diese Kontinuität der Vergütung stellt sicher, dass die vereinbarten Sätze unabhängig von der prozessualen Instanz für die gesamte Dauer der anwaltlichen Tätigkeit gelten.
Diese automatische Wirkung greift nur dann nicht, wenn Sie im ursprünglichen Vertrag ausdrückliche Einschränkungen wie etwa die Formulierung ausschließlich für die erste Instanz schriftlich fixiert haben. Fehlt eine solche präzise Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs, müssen Mandanten davon ausgehen, dass der vereinbarte Stundensatz oder das Pauschalhonorar bis zum endgültigen Abschluss der Angelegenheit rechtlich bindend weiterläuft.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie Ihre Vereinbarung auf einschränkende Zusätze wie außergerichtlich oder erste Instanz, um die Kosten für das Berufungsverfahren rechtzeitig kalkulieren zu können. Vermeiden Sie es, ohne vorherige schriftliche Fixierung einer Kostenobergrenze in die nächste Instanz zu gehen, wenn Sie die bisherige Honorarstruktur nicht beibehalten möchten.
Verliere ich als Unternehmer meinen Schutz vor Formfehlern in der Honorarvereinbarung?
ES KOMMT DARAUF AN, aber Ihre rechtlichen Möglichkeiten sind im Vergleich zu Privatpersonen deutlich eingeschränkt. Zwar entfällt der Schutz vor Formfehlern bei einer Honorarvereinbarung nicht vollständig, doch die Hürden für eine Unwirksamkeit liegen aufgrund Ihrer geschäftlichen Erfahrung erheblich höher als bei Verbrauchern. Gerichte unterstellen Unternehmern eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei Vertragsabschlüssen, weshalb kleine Mängel die Vereinbarung meist unberührt lassen.
Grundsätzlich schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, dass Mandanten ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, wenn das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren überschreitet. Während bei Verbrauchern strengste Anforderungen an die Klarheit dieses Hinweises gestellt werden, genügt im geschäftlichen Verkehr oft schon ein knapper textlicher Zusatz zur Wirksamkeit. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kaufleute und Selbstständige mit vertraglichen Klauseln vertraut sind und daher weniger Schutz vor handwerklichen Fehlern im Kleingedruckten benötigen. Gemäß § 3a RVG muss die Vereinbarung zwar weiterhin in Textform vorliegen, doch führen unklare Formulierungen bei Unternehmern seltener zur Unwirksamkeit des gesamten Vergütungsanspruchs. Da Sie als geschäftlich erfahren gelten, wird Ihnen zugemutet, die wirtschaftliche Tragweite einer Vergütungsabrede auch ohne eine extrem detaillierte Belehrung über jedes erdenkliche prozessuale Kostenrisiko rechtssicher zu erfassen.
Eine Grenze ist jedoch erreicht, wenn der Anwalt die gesetzliche Textform gemäß § 126b BGB gänzlich missachtet oder die Vereinbarung eine sittenwidrige, also eine völlig überhöhte Vergütung vorsieht. Auch bei Unternehmern bleibt der Schutz vor überraschenden Klauseln im Sinne des AGB-Rechts erhalten, sofern diese den Mandanten im Einzelfall unangemessen benachteiligen. Ein völliger Ausschluss jeglicher Formvorschriften existiert somit nicht, allerdings können Sie sich kaum auf geringfügige Defizite bei der allgemeinen Belehrungspflicht berufen.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich bei der Prüfung der Anwaltsrechnung weniger auf formale Mängel im Vertragstext, sondern prüfen Sie stattdessen die inhaltliche Angemessenheit und den tatsächlichen Zeitaufwand. Vermeiden Sie den Versuch, das Honorar allein aufgrund fehlender Belehrungshinweise zu kürzen, da dies im B2B-Bereich regelmäßig ohne Erfolg bleibt.
Reicht ein pauschaler Nachweis wie ‚Aktenstudium‘ aus, um die hohen Stundensätze zu rechtfertigen?
NEIN, eine solch pauschale Angabe reicht für die Begründung hoher Stundensätze regelmäßig nicht aus, da die Rechtsprechung eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Tätigkeiten verlangt. Anwälte müssen bei der Abrechnung von Zeithonoraren substantiiert darlegen, welche konkrete juristische Arbeit innerhalb der abgerechneten Zeitspanne für den Mandanten tatsächlich erbracht wurde. Ohne eine nachprüfbare Leistungsbeschreibung fehlt der Rechnung die notwendige Transparenz für eine rechtliche Überprüfung durch das zuständige Gericht.
Die Beweislast für die Erforderlichkeit und den tatsächlichen Umfang jeder einzelnen Minute liegt beim Rechtsanwalt, sofern dieser ein Honorar jenseits der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beansprucht. Da Gerichte pauschale Widerspruchsfristen in Mandatsbedingungen oft als unwirksam einstufen, muss der Anwalt im Streitfall jede Tätigkeit detailliert und für den Laien verständlich nachweisen können. Allgemeine Floskeln wie Recherche oder Aktenstudium machen die Leistung für den Mandanten nicht prüfbar, wodurch die Abrechnung der Substanziierungslast (Verpflichtung zur konkreten Darstellung von Tatsachen) nicht genügt. Wenn die Tätigkeitsbeschreibung so vage bleibt, dass eine inhaltliche Kontrolle der Angemessenheit unmöglich ist, entfällt in der Regel die Zahlungspflicht für diese spezifischen Zeitpositionen.
Eine Ausnahme von dieser strengen Nachweispflicht kann jedoch dann eintreten, wenn der Mandant die Rechnung über einen längeren Zeitraum beanstandungslos bezahlt oder die Tätigkeit explizit bestätigt hat. In solchen Fällen könnte die Rechtsprechung von einem sogenannten deklaratorischen Schuldanerkenntnis ausgehen, was die spätere Bestreitung der einzelnen Zeitpositionen vor Gericht erheblich erschweren würde. Dennoch bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine offensichtlich unschlüssige Aufstellung nicht allein durch bloßes Schweigen zu einer rechtssicheren Forderung erstarkt, sofern keine wirksame Fristenregelung vereinbart wurde.
Unser Tipp: Fordern Sie bei undurchsichtigen Rechnungen umgehend eine detaillierte Tätigkeitsaufstellung an und bestreiten Sie pauschale Posten schriftlich unter Verweis auf die fehlende Prüffähigkeit. Vermeiden Sie es, Rechnungen mit vagen Bezeichnungen wie Aktenstudium ohne vorherige schriftliche Klärung der konkreten Arbeitsschritte vollständig zu bezahlen.
Wie wehre ich mich, wenn der Anwalt trotz Formfehlern das volle Zeithonorar einfordert?
Bestreiten Sie die Abrechnung inhaltlich statt formal, indem Sie detaillierte Tätigkeitsnachweise für jede einzelne Zeitposition einfordern und die konkrete Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden bestreiten. Ihre wirksamste Verteidigungsstrategie gegen überhöhte Zeithonorare liegt im gezielten Angriff auf die inhaltliche Richtigkeit der Leistungsbeschreibung unter Berufung auf das gesetzliche Transparenzgebot. Trotz unterzeichneter Vergütungsvereinbarungen bleibt der Anwalt nach der ständigen Rechtsprechung stets in der vollen Beweislast für die Angemessenheit seines zeitlichen Aufwands.
Der rechtliche Grund hierfür liegt darin, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Anerkennung der Rechnung innerhalb einer kurzen Frist fingieren, gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam sind. Da solche Fristvorgaben den Schutz des Verbrauchers massiv unterlaufen, können Sie auch nach Ablauf der oft vereinbarten Einmonatsfrist noch substantielle Einwände gegen die Zeitaufstellungen vorbringen. Ein Anwalt muss im Streitfall präzise darlegen, welche konkreten Tätigkeiten er in den aufgeführten Zeitintervallen verrichtet hat und warum dieser Zeitaufwand für die sachgerechte Bearbeitung des Mandats objektiv notwendig war. Das Transparenzgebot verpflichtet den Dienstleister dazu, seine Abrechnung so zu gestalten, dass der Mandant die Plausibilität der Forderung ohne juristisches Fachwissen kontrollieren kann.
Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn Sie die Rechnung bereits vorbehaltlos bezahlt haben, da eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB bei Kenntnis der Nichtschuld rechtlich erschwert wird. Zudem greifen formale Mängel der Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG nicht automatisch als Abwehrgrund gegen das Honorar an sich, sofern die Dienstleistung tatsächlich erbracht wurde und keine Sittenwidrigkeit im Sinne einer massiven Gebührenüberhebung vorliegt.
Unser Tipp: Fordern Sie schriftlich ein minutengenaues Zeitprotokoll an und vergleichen Sie die Angaben kritisch mit dem tatsächlichen Arbeitsergebnis oder dem geführten Schriftwechsel. Vermeiden Sie es, die Rechnung einfach ohne schriftlichen Widerspruch zu ignorieren, da dies unmittelbar die Einleitung eines kostenintensiven gerichtlichen Mahnverfahrens provoziert.
Muss ich mit einer Gegenklage rechnen, wenn ich die Zahlung des überhöhten Zeithonorars verweigere?
JA, bei einer Zahlungsverweigerung müssen Sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen, wobei die Kanzlei meist als Klägerin auftritt und Sie die Rolle des Beklagten einnehmen. Da Anwaltskanzleien ihre Honorarforderungen bei größeren Summen konsequent verfolgen, führt die bloße Nichtzahlung in der Regel zur Einleitung eines gerichtlichen Klageverfahrens durch den beauftragten Rechtsanwalt. Eine echte Gegenklage (Widerklage) erfolgt hingegen meist nur dann, wenn Sie selbst zuerst klagen, um bereits gezahlte Beträge aufgrund von Unwirksamkeit zurückzuerhalten.
Anwälte betrachten ihre Honoraransprüche als wirtschaftliche Grundlage ihrer Tätigkeit und scheuen den Rechtsweg meist nicht, da sie über die notwendige fachliche Expertise zur Prozessführung bereits im eigenen Haus verfügen. Wenn eine Zeithonorarvereinbarung formunwirksam ist, etwa wegen eines Verstoßes gegen § 3a Abs. 1 RVG, entfällt zwar der vertragliche Anspruch, jedoch bleibt oft ein Anspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren bestehen. In dem referenzierten Fall vor dem Bundesgerichtshof forderte eine Kanzlei über 32.000 Euro nach, was verdeutlicht, dass professionelle Dienstleister auch langwierige Verfahren über mehrere Instanzen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche konsequent in Kauf nehmen. Da der Streitwert bei Zeithonoraren oft hoch ist, entstehen durch die gerichtliche Geltendmachung zusätzliche Kostenrisiken für die unterliegende Partei, welche die ursprüngliche Forderung am Ende erheblich übersteigen können.
Ein besonderes Risiko besteht darin, dass eine unwirksame Vergütungsvereinbarung nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Zahlungspflicht führt, sondern lediglich die Abrechnung auf die gesetzliche Vergütung begrenzt wird. Sollten Sie bereits Zahlungen geleistet haben und diese nun aktiv zurückfordern, wandelt sich die Rollenverteilung im Prozess, sodass die Kanzlei ihre restlichen Forderungen als Widerklage in Ihr laufendes Verfahren einbringt. In solchen Konstellationen prüfen Gerichte sehr genau, ob die Abrechnung transparent war oder ob eine Sittenwidrigkeit wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Honorar gemäß § 138 BGB vorliegt.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor einer Zahlungsverweigerung genau, ob das Honorar die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) tatsächlich um ein Vielfaches übersteigt und ob Formfehler vorliegen. Vermeiden Sie eine Eskalation ohne vorherige rechtliche Prüfung des Kostenrisikos, da verlorene Prozesse über mehrere Instanzen die finanzielle Belastung durch zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten massiv erhöhen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: IX ZR 226/22 – Urteil vom 19.02.2026
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Anforderungen an wirksame Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2025 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Die Vergütungsvereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.
Die Klägerin vertrat die Beklagte anschließend in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit. Am 28. April 2017 verkündete das Landgericht Düsseldorf ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte – vertreten durch die Klägerin – Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im vorgenannten Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26. Juli 2017 gestellte Rechnungen insgesamt 108.624,04 EUR. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 32.086,74 EUR nebst Zinsen für Tätigkeiten aus der Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 20. Februar 2019 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat.
Die Beklagte meint, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG und den weiteren Angelegenheiten ab. Sie nimmt die Klägerin daher widerklagend auf Erstattung gezahlter Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 77.905,49 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – zur Zahlung von hilfsweise auf die gesetzliche Vergütung gestützten Honorars in Höhe von restlichen 2.096,90 EUR nebst Zinsen verurteilt und auf die Berufung der Beklagten der Widerklage vollständig stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge zu Klage und Widerklage weiter, soweit diesen nicht entsprochen worden ist.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem auszugsweise in AnwBl 2023, 48 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nicht die Begleichung des primär begehrten Zeithonorars, sondern bloß des hilfsweise geltend gemachten gesetzlich geschuldeten Honorars verlangen. In der Vergütungsvereinbarung müsse eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen solle. Im Streitfall sei die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den Mandatsumfang insgesamt unbestimmt und erstrecke sich insbesondere nicht auf zukünftige Mandate. Noch nicht einmal das (vermeintlich) originäre Mandat sei hinreichend bestimmt worden. Von der Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass sie das unstreitig bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vor dem Landgericht Düsseldorf bereits rechtshängige Verfahren gegen die P. GmbH & Co. KG in die Vereinbarung aufnehme. Die Klägerin hätte zwecks Spezifizierung dessen Aktenzeichen angeben oder zumindest in geeigneter Weise diesen Mandatsgegenstand umreißen müssen. Wegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG müsse bestimmt angegeben werden, welche Gegenstände von der Vergütungsvereinbarung erfasst werden sollen. Das betreffende Bestimmtheitserfordernis müsse dann zwangsläufig durch der Textform genügende Angaben gewahrt werden. Soweit Angaben zur Auftragserteilung zugleich (mittelbare) Bedeutung für die Festlegung des von der Vergütungsvereinbarung erfassten Mandatsgegenstandes hätten, müssten sie demnach (ausnahmsweise) in Textform erfolgen. Das von der Beklagten an die Klägerin noch zu entrichtende gesetzliche Anwaltshonorar betrage 2.096,90 EUR. Auszugehen sei von einem gesetzlichen Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 32.815,45 EUR. Dieser sei in Höhe von 30.713,31 EUR und 5,24 EUR durch eine von der Beklagten insoweit zumindest konkludent erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Honorarzahlungen über insgesamt 108.624,04 EUR erloschen. Da die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 18. August 2022 hilfsweise ein gesetzliches Anwaltshonorar beansprucht habe, könne sie erst ab dem auf den Zugang dieses Schriftsatzes folgenden Tag Verzugsbeziehungsweise Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB mit Erfolg verlangen. Im Umfang der Widerklage seien die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 77.905,49 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren. An einem rechtlichen Grund im Sinne dieser Vorschrift fehle es schon deshalb, weil es der Vergütungsvereinbarung insgesamt an der infolge von § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderlichen Bestimmtheit mangele. Die Einrede der Verjährung sowie der Verwirkungseinwand blieben ohne Erfolg, weil die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hierzu nichts vorgetragen habe.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zeithonorars aberkannt. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat es ebenso rechtsfehlerhaft einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB für Zahlungen verneint, welche die Beklagte auf Zeithonorarabrechnungen der Klägerin geleistet hat.
1. Ein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Zahlung des sich durch Anwendung einer nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG formbedürftigen Vergütungsvereinbarung ergebenden Zeithonorars in nicht auf die gesetzlichen Gebühren beschränkter Höhe erfordert neben der inhaltlichen Bestimmtheit des Vereinbarten auch, dass die Parteien das Vereinbarte formgerecht erklärt haben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Ermittlung des Inhalts der Vereinbarung nicht hinreichend von der Beachtung der vorgeschriebenen Form unterschieden. Zudem hat es das Formerfordernis aus § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG überspannt, indem es für die Inhaltsermittlung keine Umstände zugelassen hat, die außerhalb der Textfassung der Vergütungsvereinbarung liegen.
a) Auch bei einer formbedürftigen Vereinbarung ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB der Inhalt des Vertrages auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 zur Bürgschaft). Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 – VII ZR 218/08, NJW-RR 2010, 821 Rn. 12). Insbesondere dürfen für die Auslegung auch außerhalb der Textfassung liegende Umstände herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO S. 887 zur Bürgschaft).
b) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der so festgestellte Inhalt der Vergütungsvereinbarung dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 – IX ZR 32/99, WM 2000, 886 f zu § 766 BGB). Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, wenn sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Das Formerfordernis ist erfüllt, wenn für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht, der Inhalt der Verpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO).
2. Für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101 f mwN). Fehlt es an der Bestimmtheit, entsteht keine bindende Vergütungsvereinbarung. Diese Rechtsfolge ergibt sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 4b RVG, sondern aus dem allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338).
a) Genügend bestimmt ist eine Vergütungsvereinbarung, wenn die vereinbarte Vergütung bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 – IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 102). Dies gilt für die Höhe der vereinbarten Vergütung wie für die von der Vergütungsvereinbarung erfassten anwaltlichen Tätigkeiten. Bestimmbarkeit des Anwendungsbereichs einer Vergütungsvereinbarung ist anzunehmen, wenn die Reichweite der Vergütungsvereinbarung so umschrieben ist, dass der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 10. Aufl., § 145 Rn. 6).
aa) Der Anwendungsbereich der Honorarabrede richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bei der Auslegung ist die insoweit bestehende Interessenlage zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kann über Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt zunächst erteilten Auftrags hinausgehen (überschießender Anwendungsbereich). Die Vergütungsvereinbarung kann nur für eine gebührenrechtliche Angelegenheit, für einen bestimmten erteilten Auftrag oder umfassend für ein Dauermandat geschlossen sein. Schließlich kann sich eine Vergütungsvereinbarung auch auf künftige Erweiterungen eines bestimmten Auftrags oder bestimmte künftige Aufträge erstrecken.
bb) Ist der Anwendungsbereich einer Vergütungsvereinbarung derart geregelt, dass diese (nur) für einen bestimmten Auftrag gilt, folgt die Reichweite der Vergütungsvereinbarung (insoweit) aus dem Inhalt dieses Auftrags. Gegenstand und Umfang des dem Anwalt erteilten Auftrags richten sich nach der Vereinbarung der Parteien (§§ 145 ff BGB) und deren Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Diese Vereinbarung ist formfrei; das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 RVG betrifft ausschließlich die Vereinbarung über die Vergütung. Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag kann sich auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 21; vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22).
b) Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen anwaltlicher Tätigkeit ist der anspruchstellende Rechtsanwalt. Hängt die Frage, ob der Anwalt Anspruch auf die von ihm im Prozess geltend gemachte Vergütung hat, davon ab, welchen Gegenstand und Umfang das ihm erteilte Mandat hatte, ist der Rechtsanwalt deshalb auch für den erteilten Auftrag darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 250/02, WM 2004, 437 f). Den Gegenstand und den Umfang des Mandats hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls gemäß § 286 ZPO festzustellen (Vill in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 32). Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelmäßig ein umfassendes, nach Grund und Höhe unbeschränktes Mandat erteilt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 47/04, WM 2006, 2059 Rn. 7).
3. Überdies hat das Berufungsgericht das Textformerfordernis überspannt.
a) Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Der durch die Regelung begründete Formzwang gilt für die Vergütungsvereinbarung im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 16). Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60). Das folgt aus der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG. Diese besteht darin, den Mandanten klar erkennbar darauf hinzuweisen, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7). Das bewirkt, dass die Parteien nicht formfrei durch schlüssiges Verhalten den Anwendungsbereich einer zuvor geschlossenen Vergütungsvereinbarung auf einen anderen Auftrag erweitern können.
b) Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG umfasst allerdings nicht Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags.
§ 3a Abs. 1 RVG ändert nichts daran, dass der Abschluss eines Anwaltsvertrages formfrei (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – IX ZR 208/13, JurBüro 2015, 304, 305) und durch schlüssiges Verhalten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16, WM 2018, 395 Rn. 15). Nach § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG ist es zulässig, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Daraus folgt, dass die formbedürftige Vergütungsvereinbarung nicht den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 – IX ZR 55/03, AGS 2008, 60). Dieser Umfang des Formerfordernisses entspricht der Reichweite der Warn- und Schutzfunktion der Formvorgaben des § 3a Abs. 1 RVG, welche den Mandanten davor bewahren sollen, sich unbemerkt vertraglich zu einem von der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar zu verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 7, 9). Denn für den Mandanten besteht beim Abschluss eines Anwaltsvertrags – auch unabhängig vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – hinreichend Anlass, sich im eigenen Interesse über Auftragsgegenstand und -umfang klarzuwerden.
4. Nach diesen Maßstäben genügt die Regelung des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringens der Klägerin sowohl dem Bestimmtheitserfordernis als auch dem Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Demnach haben die Parteien vereinbart, dass die Vergütungsvereinbarung den gesamten anlassbezogenen Wirkungskreis des Rechtsanwalts, also sämtliche Angelegenheiten umfasst, die aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt herrührten, insbesondere sämtliche aus dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie der Streit der Beklagten mit der P. GmbH & Co. KG. Dies schließt auch künftige, bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht absehbare Rechtsstreitigkeiten ein.
Dieser Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung kommt in der Textform hinreichend zum Ausdruck. Denn die Vergütungsvereinbarung nimmt ausdrücklich auf den – ebenfalls die Textform wahrenden – Mandatsbrief Bezug, benennt dabei namentlich zwei Parteien eines Rechtsstreits und führt aus, dass die Vergütungsvereinbarung Regelungen für die Vergütung des erteilten Mandats enthalte. Mit dieser Inbezugnahme besteht auch bei Verwendung des Begriffs des erteilten Mandats ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, den Lebenssachverhalt zu meinen, der Anlass der Anwaltsbefassung ist, sowie sämtliche daraus möglicherweise herrührenden Angelegenheiten. Bei der Verwendung in einer Vergütungsvereinbarung ist der Begriff des erteilten Mandats mehrdeutig und ist nicht zwingend auf den zunächst erteilten Anwaltsauftrag beschränkt. Denn wird die Vergütungsvereinbarung – wie im Streitfall – zu Beginn einer Rechtsangelegenheit abgeschlossen, sind häufig Gegenstand und Umfang des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags noch nicht festgelegt. Die abschließende Festlegung wird nicht selten erst nach einem Wechselspiel von Aufklärung und Ordnung des Sachverhalts durch den Rechtsanwalt und Informationserteilung durch den Mandanten gelingen (vgl. Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 105; Staudinger/Martinek/ Omlor, BGB, 2017, § 675 Rn. B 169a).
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Vergütungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei kann offenbleiben, ob infolge des bei der Beurteilung der Transparenz der Zeithonorarvereinbarung im Rechtsverkehr mit Unternehmern abweichenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 30; vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 43 f; vom 8. Oktober 2015 – I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 27) eine Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) der Zeithonorarvereinbarung anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es an einer aus der Intransparenz folgenden unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Allerdings ist eine zwischen einem Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Mandanten als Verbraucher (§ 13 BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Zeithonorarvereinbarung dann im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn nicht der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Vertragsschluss Informationen an die Hand gibt, die es dem Mandanten ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen, oder sich verpflichtet, den Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Dies ergibt sich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 S. 29) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Januar 2023 (C-395/21, D.V., ZIP 2023, 360 ff) aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB (BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 20). Die deshalb bestehende Intransparenz von Zeithonorarvereinbarungen von Rechtsanwälten bedingt aber nicht stets und ohne weiteres deren Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024, aaO Rn. 21 ff; vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 33).
b) Dass die Klägerin in der Honorarvereinbarung in unzureichender Art und Weise auf die beschränkte Erstattungsfähigkeit hingewiesen hat (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG), führt auch im Zusammenhang mit der – unterstellten – Intransparenz der Zeithonorarklausel nicht dazu, dass das vereinbarte Zeithonorar wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
aa) Allerdings hat die Klägerin keinen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis erteilt. Nach dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Laut der Gesetzesbegründung soll der rechtsuchenden Person damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Aus der in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Angabe „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ergibt sich nur mittelbar und damit nicht hinreichend deutlich, dass der Mandant ein die gesetzliche Vergütung übersteigendes Honorar selbst tragen muss. Der ungenügende Hinweis lässt indessen den Anspruch des Rechtsanwalts auf die vereinbarte Vergütung unberührt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 15 mwN).
bb) Im Streitfall verschafft der unzureichende Hinweis nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG der Klägerin in Zusammenschau mit der Intransparenz der Vergütungsvereinbarung keinen unangemessenen Beurteilungsspielraum. Ebensowenig ist die im Streitfall verwendete Formulierung bei Verwendung gegenüber Unternehmern geeignet, den Eindruck zu begründen oder aufrechtzuerhalten, der Mandant könne bei Prozesserfolg Kostenerstattung auch für den die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Teil der mit dem Rechtsanwalt vereinbarten Vergütung verlangen.
Zum einen ist dem erteilten Hinweis unmissverständlich zu entnehmen, dass das sich ergebene Zeithonorar über der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen kann. Zum anderen ist ihm zu entnehmen, dass für die Kostenerstattung die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden gesetzlichen Gebühren maßgeblich sind. Diesen beiden Aussagen entnimmt ein durchschnittlicher Unternehmer – der einer Vergütungsvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 32 zum Verbraucher) und seine Kosten sorgfältig kalkuliert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 46 zum Energiesektor) – die logisch ableitbare Folge, dass ein anhand der Vergütungsvereinbarung bemessenes Zeithonorar höher ausfallen kann, als sein bei Prozesserfolg bestehender Kostenerstattungsanspruch.
cc) Ob das Fehlen eines Hinweises nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG eine unangemessene Benachteiligung wegen einer intransparenten Honorarvereinbarung begründen kann, kann dahinstehen. Im Streitfall hat die Klägerin einen Hinweis erteilt. Soweit dieser Hinweis hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zurückbleibt (oben Rn. 25), genügt dies nicht, um dies einem vollständigen Fehlen eines Hinweises gleichzustellen. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 30 mwN). Daher führt nicht jeder Verstoß gegen die gesetzliche Hinweispflicht aus § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG zur Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung wegen Intransparenz.
2. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dass die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung führe.
a) Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 10 f; vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11).
b) Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Revisionsrechtlich ist – nachdem das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat – zu unterstellen, dass die Vergütungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Die Vergütungsvereinbarung enthält mit der Anerkenntnisklausel eine Regelung, die für den Mandanten nachteilig ist. Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51 zum Rechtsverkehr mit Verbrauchern). Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern (vgl. Staudinger/Weber, BGB, 2025, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 54).
c) Die Vergütungsvereinbarung bleibt – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 18). Damit hat die Klägerin die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZR 177/13; Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 16, 34 f). Der Fortbestand der Vereinbarung mit der nach allgemeinen Grundsätzen für eine Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts geltenden Darlegungs- und Beweislast stellt auch unter Berücksichtigung des unzureichenden Hinweises zum Umfang der Kostenerstattung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB).
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die notwendigen Feststellungen, insbesondere zum Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung und deren Geltung für die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten, zu treffen haben. Lässt sich der von der Klägerin behauptete weite Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung nicht feststellen, würde ein etwaiger engerer Anwendungsbereich erst recht den Be-stimmtheits- und Formanforderungen genügen. Ob in diesem Fall die Vertretung im Berufungsverfahren gegen die P. GmbH & Co. KG von der Vergütungsvereinbarung erfasst wird, hängt maßgeblich von der konkreten Reichweite des Anwendungsbereichs der Vergütungsvereinbarung ab. War bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung abzusehen, dass der der Anwaltsbefassung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt künftig zu einer Auftragserweiterung oder Erteilung eines weiteren Anwaltsauftrags führt, spricht dies für einen die künftigen Auftragsinhalte umfassenden Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung. Ein solcher Umstand wird im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen sein.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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