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Wirksamkeit Prozessvergleich bei Geschäftsgrundlagenstörung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 116/18 – Urteil vom 11.12.2019

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus – Az. 3 O 40/18 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 7.06.2017 geschlossenen Vergleich beendet ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 29.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 20.000 € aus einem Darlehensvertrag vom 15.05.2013 und von weiteren 9.000 € aus einer Treuhandvereinbarung in Anspruch genommen.

In dem am 15.05.2013 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.) bestätigte der Beklagte mit seiner Unterschrift, dass er einen Betrag von 40.000 € erhalten habe.

Neben der Darlehensgewährung sind vom Konto der Klägerin durch den Beklagten weitere Beträge abgebucht worden. Der Beklagte war – unstreitig – mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut. Er richtete für sie ein Girokonto bei der (X) ein (Kontonr. …), bei der er und seine Ehefrau, die Schwester der Klägerin, auch über ein eigenes Girokonto (Kontonr. …) verfügten. Ferner richtete er ein Konto bei der (Y) und ein Konto bei der (Z) für die Klägerin ein. Er besaß Vollmachten für die Konten bei der (X) und bei der (Y).

Am 25.10.2012 ging auf dem Girokonto des Beklagten bei der (X) ein Betrag von 120.000 € aus dem Verkauf eines Hauses der Klägerin ein. Hiervon überwies er im November 2012 unstreitig insgesamt 90.000 € auf verschiedene Konten der Klägerin. Die verbliebenen 30.000 € sind nach dem Vortrag der Parteien ein Teil der vom Beklagten im Vertrag vom 15.05.2013 quittierten Darlehensvaluta.

Anfang Juni 2013 erfolgten verschiedene Abbuchungen vom Konto der Klägerin bei der (Y): Am 06.06.2013 wurden insgesamt 30.000 € von diesem Konto auf das bei der (Y) angegebene Referenzkonto für Abbuchungen und Überweisungen überwiesen. Das Referenzkonto ist ein Konto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der (X). Am 11.06. und 12.06.2013 wurden insgesamt 20.000 € wieder dem Konto bei der (Y) gutgeschrieben. Am 16.06.2013 wurde ein Betrag von weiteren 9.000 € wiederum auf das Referenzkonto, das Konto des Beklagten, überwiesen.

Die Klägerin hat unstreitig gestellt, dass am 17.04.2014 eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 20.000 € auf das Darlehen durch Überweisung auf ihr Konto bei der (Z) erfolgt ist.

Mit der Klage hat sie den Beklagten zuletzt auf Rückzahlung restlicher 20.000 € aus dem Darlehen und auf 9.000 € aus der Abbuchung von der (Y) in Anspruch genommen sowie Darlehenszinsen in Höhe von 1.178,50 € verlangt.

Sie hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 30.178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2015 aus 29.000 € zu verurteilen.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und behauptet, er habe 20.000 € auf das Darlehen zurückgezahlt. Weitere 20.000 € habe die Klägerin ihm aus Dankbarkeit erlassen. Er hat ferner behauptet, insgesamt 40.000 € auf das Konto der Klägerin bei (Z) überwiesen zu haben (Bl. 112 d. A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Erlass der Darlehensschuld durch Vernehmung der Zeuginnen B… B…, K… H… und H… N…. Im Anschluss an die Beweisaufnahme haben die Parteien im Termin am 07.06.2017 einen Vergleich geschlossen, dessen Ziffer 1. wie folgt lautet:

„Der Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung aller Forderungen aus dem Darlehensverhältnis und dem Treuhandverhältnis über die dem Beklagten überlassenen 120.000 € einen Betrag von 25.000 €.“

Der Vergleich enthält weiter Regelungen über Ratenzahlungen und eine Kostenentscheidung. Im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017, Bl. 137 d. A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.06.2017, eingegangen beim Landgericht am 21.06.2017, hat der Beklagte beantragt, Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es ihm nach Durchsicht weiterer Kontoauszüge jetzt möglich sei, darzustellen, dass er von den insgesamt auf sein Konto gezahlten 130.000 € einen Betrag von 99.442 € in Teilbeträgen an die Klägerin gezahlt habe. Lediglich ein Teilbetrag von 19.558 € sei noch offen. Daher sei der Vergleich ohne Rechtsgrund geschlossen worden.

Er selbst habe im Zeitraum vom 19.03.2012 bis zum 23.10.2012 der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 19.012,03 € gewährt, indem er Gegenstände für den Ausbau der Wohnung, die die Klägerin später nutzte, auf seine Kosten angeschafft habe. Die Klägerin habe von diesem Gesamtbetrag nur 11.280 € zurückgezahlt. Daher habe er seinerseits Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 7.732,03 €.

Die Klägerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die von dem Beklagten mit dem Schriftsatz vom 19.06.2017 aufgeführten Beträge seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Sie hat geltend gemacht, dass der Beklagte seinerseits von ihrem Konto auf sein Konto im Zeitraum vom 10.04.2012 bis zum 18.02.2013 einen Betrag von insgesamt 19.848,86 € überwiesen habe, der annähernd mit dem nach Vergleichsabschluss neu vorgetragenen Betrag von 19.012,03 €, den er zu ihren Gunsten aufgewendet haben solle, übereinstimme. Der Ausgleich der Darlehensverbindlichkeit und des zu Unrecht abgebuchten Betrages in Höhe von 9.000 € sei damit nicht erfolgt. Sämtliche Zahlungen von ihrem Konto an sich habe er selbst aufgrund seiner Kontovollmacht veranlasst.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt durch Vergleich vom 07.06.2017 erledigt hat.

Der Beklagte hat die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens begehrt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 geschlossenen Vergleich nicht beendet sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs gestört sei, weil der Beklagte nach seinem damaligen Wissensstand bei Vergleichsabschluss davon ausgegangen sei, eine ordnungsgemäße Abrechnung des Treuhandverhältnisses mangels entsprechender Unterlagen nicht durchführen zu können. Dies habe sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen.

Gegen das am 18.07.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.07.2018 eingelegten Berufung, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.10.2018 an diesem Tag begründet hat. Sie wendet ein, dass die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden können, da mit dem Vergleich das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Der Vergleich sei nicht unwirksam. Die jetzt vorgetragenen Forderungen seien zuvor nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, ein Irrtum über ihr Bestehen könne mithin die Unwirksamkeit des Vergleichsabschlusses nicht begründen. Zudem sei es unzutreffend, dass dem Beklagten keine Unterlagen vorgelegen hätten. Die jetzt vorgelegten Unterlagen hätten dem Beklagten bereits seit Beginn des Rechtsstreits zur Verfügung gestanden. Es habe auch kein Irrtum beider Parteien über weitere Forderungen vorgelegen.

Die Klägerin beantragt, das am 18.07.2018 verkündete Zwischenurteil abzuändern und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch den zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 geschlossenen Vergleich insgesamt erledigt hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet ein, dass ihm der im Schriftsatz vom 18.05.2017 angekündigte Antrag der klägerischen Prozessbevollmächtigten erst am 31.05.2017 zugegangen sei. Er selbst habe den Schriftsatz erst am 04.06.2017 erhalten und sich auf die Verhandlung am 07.06.2017 nicht mehr ausreichend vorbereiten können. Zudem habe er einige Kontounterlagen bei der (X) anfordern müssen. Er sei vom Vorsitzenden nach der Beweisaufnahme gedrängt worden, den Vergleich zu schließen, da die Akte anderenfalls wegen des Verdachts der Unterschlagung an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden sollte. Die Anfechtung des Vergleichs erfolge wegen Irrtums über die Vergleichsgrundlage und unzutreffender Empfehlung durch das Gericht.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 07.06.2017 wirksam beendet worden.

1.

Die Berufung gegen das Zwischenurteil ist zulässig. Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über prozessuale Vorfragen (BGHZ 102, 232 (234); BeckOK ZPO/Elzer, § 303 Rz. 4). Das Zwischenurteil ist grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Die Entscheidung wird nur überprüft, wenn gegen das Endurteil Rechtsmittel eingelegt wird (BGH aaO). Der Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In bestimmten Konstellationen gebietet es der Justizgewährleistungsanspruch, dass ein Zwischenurteil mit der Berufung angefochten werden kann. So für den Fall, dass mit dem Zwischenurteil die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt wird mit der Folge, dass die klagende Partei eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erreichen kann (BGH, Urteil vom 17.12.2008, XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000). Ein Zwischenurteil ist aber auch dann anfechtbar, wenn es eine Sachentscheidung trifft, sich seinem Inhalt nach also nicht auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft. Es stellt dann auch ein Sachurteil, nämlich ein Teil-Endurteil dar, das mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 05.12.2005, II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565).

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Ob die wirksame Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich mit einem Zwischenurteil entschieden werden kann, ist streitig. Höchstrichterlich entschieden ist, dass die Feststellung der Beendigung des Prozesses durch wirksamen Vergleich jedenfalls durch Endurteil auszusprechen ist, weil der Kläger die Fortsetzung des Prozesses dann nicht betreiben darf und ein anderes Urteil im Prozess nicht mehr ergehen darf (BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345, juris Rn 9). Dafür, dass im umgekehrten Fall, wenn die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs mit dem Zwischenurteil entschieden ist, ebenfalls das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, sprechen das Kosteninteresse der Parteien und die Prozessökonomie, etwa wenn bei Fortführung des Verfahrens eine aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen ist.

Hinzu kommt, dass in der hier gegebenen Konstellation, die nicht lediglich die Auslegung, sondern die Wirksamkeit des getroffenen Vergleichs betrifft, nicht nur die prozessuale Rechtshandlung des Abschlusses eines Vergleichs betroffen ist, sondern das Zwischenurteil die materielle Unwirksamkeit des Vergleichs ausspricht. Wird aber über materielle Fragen entschieden, ist die Anfechtbarkeit, wie oben ausgeführt, regelmäßig gerechtfertigt (für die Anfechtbarkeit auch Zöller/Feskorn, ZPO, § 303 Rn 5; OLG Köln, NJW-RR 1996, 122, allerdings unter Auslegung des Feststellungsantrages als Zwischenfeststellungsklage).

2.

Der geschlossene Prozessvergleich ist wirksam. Auf den Vergleich findet § 779 BGB Anwendung, da er neben den prozessualen Wirkungen der Beendigung des Klageverfahrens und der Titulierung der darin festgelegten Ansprüche auch materiellrechtlich die Verhältnisse zwischen den Parteien regelt.

a.

Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit über die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Voraussetzung ist also zunächst eine gemeinsame Vergleichsgrundlage, die sich aus dem Inhalt des Vergleichs ergeben muss.

An einer solchen Grundlage fehlt es hier. Eine gemeinsame Vergleichsgrundlage stellen die vom Beklagten vorgetragenen Umstände, dass er persönlich davon ausgegangen sei, weitere Beweismittel zum Nachweis der Unbegründetheit der klägerischen Forderungen nicht zur Verfügung zu haben, dass er seine Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem Termin habe einsehen und ordnen können und dass er einige Kontoauszüge bei der Bank habe anfordern müssen, nicht dar. Anlass des Vergleichs war zwar nach der Beweisaufnahme die Einschätzung des Vorsitzenden, dass er den vom Beklagten zu erbringenden Beweis der Rückzahlung nach der Beweisaufnahme nicht als geführt ansah. Dieses Beweisrisiko des Beklagten und seine eigene Einschätzung, ob er mit Hilfe von Unterlagen seine Beweislage würde verbessern können, ist bereits keine gemeinsame Grundlage, sondern betrifft nur die Situation und die Interessen des Beklagten. Seine Überlegungen sind zudem auch nicht Gegenstand des Vergleichstextes geworden. Die Parteien tragen auch nicht vor, dass außerhalb des Textes Einigkeit über bestimmte Vergleichsgrundlagen geherrscht habe.

Zudem bestanden für den Beklagten auch andere Handlungsalternativen, die der Annahme einer Vergleichsgrundlage entgegenstehen. Auf den kurz vor dem Termin eingegangenen Schriftsatz hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden können. Die Änderung des Klagegrundes dahin, dass nicht mehr nur das Darlehen, sondern auch Abbuchungen aus dem Treuhandverhältnis Gegenstand der Klage wurden, war bereits früher, seit dem Schriftsatz vom 27.10.2016 (Bl. 96 d. A.) bekannt, der schon im Termin am 28.10.2016 übergeben worden war. Im Schriftsatz vom 18.05.2017 (Bl. 127) ist lediglich eine weitere Zahlung des Beklagten auf das Konto bei der (Y) aus November 2012 berücksichtigt worden und der Klageantrag ist reduziert worden.

b.

Auch steht der Wirksamkeit des Vergleichs nicht die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB entgegen. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind bereits prozessual nicht zur Durchsetzung des vom Beklagten verfolgen Ziels der Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens geeignet. Infolge der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfällt nicht die den Prozess beendende Wirkung des Vergleichs, allenfalls erfolgt die Anpassung für die Zukunft. Die Fortführung des durch Vergleich beendeten Prozesses kann nach diesen Grundsätzen nicht erreicht werden (BGH, Urteil vom 05.02.1986, VIII ZR 72/85, NJW 1986, 1348, juris Rn 18).

Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sind. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, § 313 Abs. 1 BGB. Demgegenüber sind einseitige Erwartungen einer Partei keine Geschäftsgrundlage, es sei denn, sie sind von den Parteien zur Geschäftsgrundlage gemacht worden, indem sie in den gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – XII ZR 47/09, NJW 2012, 2728 Rn 20; Urteil vom 15.07.2014 – XI ZR 100/13, NJW 2014, 3362 Rn 35).

Auch diese Voraussetzungen liegen, wie oben ausgeführt, nicht vor, da das Beweisrisiko einer Partei aufgrund der gegenläufigen Interessen keine gemeinsame Geschäftsgrundlage darstellt und es auch an einer Aufnahme gemeinsamer Überlegungen in den vertraglichen Geschäftswillen fehlt.

c.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB oder eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB liegen ebenso wenig vor. Der Beklagte hat sich weder über die Bedeutung des Vergleichsabschlusses noch den Inhalt des dabei Vereinbarten getäuscht. Sein Irrtum betrifft seine Motivlage für den Abschluss des Vergleichs, die nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 119 Rn 29).

Auch eine zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigende Täuschung oder widerrechtliche Drohung des Vertragspartners trägt der Beklagte nicht vor. Soweit der Beklagte einwendet, der Vorsitzende habe nach der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass er erwäge, infolge des Ergebnisses der Beweisaufnahme wegen eines Anfangsverdachts der Unterschlagung die Staatsanwaltschaft zu informieren, stellt diese schon keine der Klägerin zuzurechnende Äußerung dar. Überdies liegt in der beabsichtigten Information der Staatsanwaltschaft keine widerrechtliche Drohung (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1957 – VII ZR 403/56, BGHZ 25, 217, juris Rn 26).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Gebührenstreitwert wird nach dem Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens zur Hauptsache gemäß § 47 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

 

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