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Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gericht bestätigt Kokainurteil – Wirkstoffgehalt spielt keine Rolle
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Celle
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt bei der rechtlichen Beurteilung von Betäubungsmitteln?
- Wie wird der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln festgestellt?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein hoher Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln?
- Gibt es Ausnahmen, bei denen der Wirkstoffgehalt keine Rolle spielt?
- Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt im Zusammenhang mit dem Grenzwert der „nicht geringen Menge“?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Celle
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Es geht um die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
- Der Zusammenhang besteht in der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel.
- Die Schwierigkeiten liegen darin, genau festzustellen, ob der Wirkstoffgehalt das Strafmaß beeinflussen könnte.
- Das Gericht entschied, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes nicht notwendig ist, wenn das Strafmaß dadurch nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst werden kann.
- Das Gericht urteilte, dass „Kleinstmengen“ vorliegen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist.
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde abgewiesen.
- Der Angeklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens übernehmen.
- Die Entscheidung betont, dass Detailfeststellungen zum Wirkstoffgehalt nicht immer erforderlich sind, was den Prozess beschleunigen kann.
- Das Gericht orientierte sich an einem früheren Beschluss des Bundesgerichtshofs, um Konsistenz in der Rechtsprechung zu wahren.
- Diese Entscheidung könnte zukünftige Verfahren vereinfachen, da sie klarstellt, wann genaue Wirkstoffanalysen notwendig sind und wann nicht.
Gericht bestätigt Kokainurteil – Wirkstoffgehalt spielt keine Rolle
Das Thema „Wirkstoffgehalt“ ist ein hochsensibler Bereich im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Es geht um die genaue Bestimmung und Regulierung der enthaltenen Wirkstoffe, da diese eine entscheidende Rolle für die Einstufung und Behandlung solcher Substanzen spielen. Juristische Fragen rund um dieses Thema können sehr komplex sein und bedürfen einer fundierten Expertise.
Wie genau wird der Wirkstoffgehalt in solchen Fällen ermittelt und bewertet? Welche rechtlichen Konsequenzen können sich daraus ergeben? Diese und weitere Aspekte sollen im Folgenden anhand eines konkreten Gerichtsurteils näher beleuchtet werden. Dadurch erhalten Sie einen vertieften Einblick in die rechtlichen Zusammenhänge und Hintergründe, die mit dem Thema „Wirkstoffgehalt“ in Verbindung stehen.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Celle
Verkauf von insgesamt 3,56g Kokain durch Angeklagten
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts verkaufte der Angeklagte am 31. März 2023 für insgesamt 220 € gewinnbringend 0,4g Kokain an den gesondert Verfolgten B. und weitere 3,16g Kokain an den gesondert Verfolgten G.
Grundlage der getroffenen Feststellungen waren das glaubhafte Geständnis des Angeklagten sowie das in der Hauptverhandlung verlesene Sicherstellungsprotokoll. Ein ESA-Schnelltest des sichergestellten Rauschgifts ergab zudem ein positives Ergebnis bezüglich Kokain, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung zeigte.
Revision des Angeklagten gegen Urteil des Amtsgerichts
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2023 richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten zum Oberlandesgericht Celle. Mit dieser rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Der Angeklagte macht insbesondere geltend, dass die Beweiswürdigung angesichts der fehlenden Überprüfung des Geständnisses lückenhaft sei. Zudem sei der Wirkstoffgehalt des Kokains nicht festgestellt worden, so dass die Strafzumessung keinen Bestand haben könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
OLG verwirft Revision des Angeklagten als unbegründet
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. April 2024 einstimmig als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge habe keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweise sich als frei von Rechtsfehlern. Das Geständnis des Angeklagten sei durch die Erkenntnisse aus der Sicherstellung der verkauften Kokainmengen und deren Untersuchung durch den ESA-Schnelltest ausreichend auf seine Glaubhaftigkeit überprüft worden.
Auch Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains waren nach Auffassung des Senats vorliegend entbehrlich. Bei „Kleinstmengen“ wie der hier vorliegenden Gesamtmenge von 3,56g Kokain komme dem Wirkstoffgehalt keine bestimmende Bedeutung für die Strafbemessung zu. Selbst bei Zugrundelegung „guter Qualität“ mit 40% Wirkstoff wäre rechnerisch weniger als 1/3 des Grenzwerts der nicht geringen Menge erreicht worden. Ein Einfluss genauer Wirkstoffangaben auf das Strafmaß zugunsten des Angeklagten sei daher ausgeschlossen.
Amtliche Leitsätze des OLG-Beschlusses
- Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
- „Kleinstmengen“ sind bereits gegeben, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 117/22 -, juris).
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei „Kleinstmengen“ von Betäubungsmitteln genaue Feststellungen zum Wirkstoffgehalt für die Strafzumessung entbehrlich sein können. Maßgeblich ist, ob ein Einfluss auf das Strafmaß zugunsten des Angeklagten von vornherein ausgeschlossen werden kann. Der Beschluss knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung an und konkretisiert den Begriff der „Kleinstmenge“ dahingehend, dass das Erreichen des Grenzwerts einer nicht geringen Menge rechnerisch ausgeschlossen sein muss.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat Auswirkungen auf Personen, die mit kleineren Mengen Betäubungsmitteln in Berührung kommen. Es besagt, dass bei sogenannten „Kleinstmengen“, bei denen die Menge unterhalb der Grenze für eine „nicht geringe Menge“ liegt, der genaue Wirkstoffgehalt für die Strafzumessung nicht entscheidend ist. Das bedeutet, dass selbst wenn der Wirkstoffgehalt nicht genau bestimmt wird, dies keinen Einfluss auf die Höhe der Strafe haben muss.
Für Angeklagte: Wenn Sie wegen des Besitzes oder Handels mit einer Kleinstmenge an Betäubungsmitteln angeklagt sind, könnte dieses Urteil für Sie relevant sein. Es könnte bedeuten, dass eine genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts nicht zwingend erforderlich ist, um eine angemessene Strafe zu erhalten.
Für die Ermittlungsbehörden: Dieses Urteil könnte dazu führen, dass bei Kleinstmengen weniger Wert auf die genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts gelegt wird. Die Ermittlungen könnten sich stärker auf andere Aspekte des Falls konzentrieren.
Wichtig: Dieses Urteil ändert nichts an der Tatsache, dass der Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln illegal sind. Es betrifft lediglich die Frage, ob bei Kleinstmengen der genaue Wirkstoffgehalt für die Strafzumessung zwingend erforderlich ist. Bei größeren Mengen bleibt die Bestimmung des Wirkstoffgehalts weiterhin relevant.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Die rechtlichen Aspekte rund um den Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln sind für viele Menschen eine Herausforderung. Unsere Experten haben die häufigsten Fragen zusammengestellt, um Ihnen einen klaren Überblick zu verschaffen. Informieren Sie sich jetzt in unserer übersichtlichen FAQ-Sektion – damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.
- Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt bei der rechtlichen Beurteilung von Betäubungsmitteln?
- Wie wird der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln festgestellt?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein hoher Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln?
- Gibt es Ausnahmen, bei denen der Wirkstoffgehalt keine Rolle spielt?
- Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt im Zusammenhang mit dem Grenzwert der „nicht geringen Menge“?
Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt bei der rechtlichen Beurteilung von Betäubungsmitteln?
Der Wirkstoffgehalt spielt eine zentrale Rolle bei der rechtlichen Beurteilung von Betäubungsmitteln. Entscheidend ist dabei nicht das Gesamtgewicht der Substanz, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs.
Grundsätzlich ist der Besitz von Betäubungsmitteln in Deutschland verboten. Allerdings kann bei geringen Mengen zum Eigenkonsum gemäß § 31a BtMG von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Hierbei orientiert sich die Rechtsprechung an der für einen Rauschzustand erforderlichen Wirkstoffmenge. Die genauen Grenzwerte variieren je nach Bundesland.
Überschreitet der Wirkstoffgehalt bestimmte Schwellenwerte, spricht man von einer „nicht geringen Menge“. In diesen Fällen liegt stets ein Verbrechen vor, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Grenzwerte wurden durch den Bundesgerichtshof für viele Betäubungsmittel festgelegt, z.B. 1,5 g Heroinhydrochlorid oder 5 g Kokainhydrochlorid.
Auch bei der konkreten Strafzumessung ist der Wirkstoffgehalt entscheidend. Je höher die Wirkstoffmenge, desto höher fällt in der Regel die Strafe aus. Daher ist es für die Verteidigung wichtig, den Wirkstoffgehalt möglichst gering darzustellen.
Wie wird der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln festgestellt?
Der Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln wird durch chemische Analysen im Labor festgestellt. Dabei kommen verschiedene Verfahren zum Einsatz, um die genaue Zusammensetzung und Konzentration der Wirkstoffe zu bestimmen.
Eine gängige Methode ist der Einsatz von Immunoassays als Vortest. Dabei reagieren Antikörper mit den Drogenwirkstoffen und zeigen deren Vorhandensein an. Diese Vortests sind schnell, empfindlich und kostengünstig, können aber auch zu falsch-positiven Ergebnissen führen.
Um die Resultate der Immunoassays zu überprüfen und die Wirkstoffe eindeutig zu identifizieren, werden anschließend aufwendigere Bestätigungsanalysen durchgeführt. Dazu zählen die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS) sowie die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie (GC-MS). Diese Verfahren ermöglichen einen spezifischen Nachweis verschiedenster Drogen und Medikamente.
Bei der Analyse von Betäubungsmitteln im Strafverfahren ist es wichtig, dass die Beweiskette lückenlos dokumentiert wird. Die Proben müssen korrekt gekennzeichnet, sicher verwahrt und in ein anerkanntes Labor überstellt werden, damit die Ergebnisse vor Gericht verwertbar sind.
Das Wirkstoffgutachten, das vom zuständigen Landeskriminalamt erstellt wird, bringt schließlich die entscheidende Gewissheit über die Zusammensetzung und Konzentration der sichergestellten Drogen. Diese Informationen sind für die rechtliche Bewertung und Strafzumessung von zentraler Bedeutung.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein hoher Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln?
Ein hoher Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmitteln kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für den Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deutlich höhere Strafen vor als für geringe Mengen.
Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtmenge, sondern der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Je höher der Wirkstoffanteil, desto schwerwiegender wird die Straftat eingestuft. Bei Verstößen gegen das BtMG, die sich auf eine nicht geringe Menge beziehen, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder Abgabe an Minderjährige, kann die Strafe sogar bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen betont, dass für eine angemessene Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht regelmäßig genaue Feststellungen zum Wirkstoffgehalt erforderlich sind. Nur so lässt sich das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters sachgerecht bestimmen. Wird die nicht geringe Menge nur knapp überschritten, kann eine exakte Wirkstoffbestimmung sogar zu einem milderen Schuldspruch führen.
Beispielsweise beginnt bei Cannabis die nicht geringe Menge bei einem Wirkstoffgehalt (THC) von insgesamt 7,5 Gramm. Wird dieser Grenzwert deutlich überschritten, etwa durch den Handel mit hochkonzentrierten Cannabisprodukten, kann dies strafschärfend berücksichtigt werden.
Neben der Höhe der Freiheitsstrafe können weitere Rechtsfolgen an den Wirkstoffgehalt anknüpfen, etwa Berufsverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Auch für die Frage, ob von Strafverfolgung abgesehen werden kann, spielt der Wirkstoffgehalt eine wichtige Rolle.
Für Betroffene ist es daher von großer Bedeutung, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Wirkstoffbestimmung im Strafverfahren kritisch zu hinterfragen.
Gibt es Ausnahmen, bei denen der Wirkstoffgehalt keine Rolle spielt?
Grundsätzlich spielt der Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmittelstraftaten eine entscheidende Rolle für die Strafzumessung. Er bestimmt maßgeblich den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters. Für eine sachgerechte und schuldangemessene Festsetzung der Strafe ist daher regelmäßig eine möglichst genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts erforderlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Wirkstoffgehalt ausnahmsweise keine bestimmende Bedeutung hat:
Bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln, bei denen das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist, wirkt sich die Wirkstoffmenge in der Regel weder auf die rechtliche Beurteilung noch auf das Strafmaß aus. Das Tatbild wird hier maßgeblich durch den Umfang der Absatzgeschäfte, die Tatfrequenz, die Art der Drogen und ein ostentatives Handeln auf öffentlichen Plätzen geprägt.
Wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt und nach dem Bruttogewicht ausgeschlossen werden kann, dass die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, gefährdet das Fehlen von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt den Bestand des Schuldspruchs nicht. In diesen Fällen kann die Berufung trotz fehlender Wirkstofffeststellungen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.
Wenn das Gericht im Rahmen der Strafzumessung nicht an die Qualität der umgesetzten Betäubungsmittel anknüpft, sondern maßgeblich auf andere Umstände wie die Menge abstellt, kann ausnahmsweise auf eine Feststellung des Wirkstoffgehalts verzichtet werden.
In allen anderen Fällen ist eine Feststellung des Wirkstoffgehalts unerlässlich. Fehlt es daran, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wirkstofffeststellung das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.
Welche Rolle spielt der Wirkstoffgehalt im Zusammenhang mit dem Grenzwert der „nicht geringen Menge“?
Der Wirkstoffgehalt spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der „nicht geringen Menge“ von Betäubungsmitteln. Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht der Drogen, sondern die im Betäubungsmittel enthaltene Wirkstoffmenge.
Für verschiedene Betäubungsmittel hat die Rechtsprechung Grenzwerte festgelegt, ab denen eine „nicht geringe Menge“ vorliegt. Beispielsweise beginnt die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis ab 7,5 g THC, bei Heroin ab 1,5 g Heroinhydrochlorid und bei Kokain ab 5 g Kokainhydrochlorid.
Diese Grenzwerte werden anhand eines Vielfachen der zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge berechnet. Dabei wird die maßgebliche Einzelmenge mit einer an der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels orientierten Maßzahl multipliziert.
Überschreitet die Wirkstoffmenge den jeweiligen Grenzwert, liegt eine „nicht geringe Menge“ vor. Dies hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Die Tat wird dann als Verbrechen eingestuft, das mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Kann der genaue Wirkstoffgehalt ausnahmsweise nicht festgestellt werden, muss das Gericht ihn schätzen. Auch dann kommt es auf die Wirkstoffmenge an, nicht auf das Bruttogewicht.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 29: Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Hier wird geregelt, dass jede Form des Handels mit verbotenen Substanzen strafbar ist. Im Fall handelt der Angeklagte mit Kokain, was gegen diese Vorschrift verstößt.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), § 29a: Vorschrift zur „nicht geringen Menge“. Diese definiert die Grenze, ab der der Handel mit Betäubungsmitteln schwerwiegender geahndet wird. Im vorliegenden Fall wurden „Kleinstmengen“ verkauft, daher greift diese Regelung nicht.
- Strafprozessordnung (StPO), § 337: Revision im Strafverfahren. Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Urteil angefochten werden kann. Der Angeklagte hat Revision eingelegt, die jedoch durch das Oberlandesgericht Celle verworfen wurde.
- Strafprozessordnung (StPO), § 353: Kosten im Revisionsverfahren. Hier wird festgelegt, dass die Kosten für ein erfolgloses Revisionsverfahren vom Angeklagten getragen werden müssen. So geschehen im beschriebenen Fall.
- Gerichtliche Beweiswürdigung: Prinzip der freien Beweiswürdigung. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen und Beweise werden durch das Gericht bewertet. Hierzu zählen das Geständnis des Angeklagten und das Ergebnis des ESA-Schnelltests.
- Kleinstmengen: Definition von „Kleinstmengen“ und deren Bedeutung. Das Gericht kann bei Kleinstmengen auf die genauere Bestimmung des Wirkstoffgehalts verzichten, wenn dieser die Strafe nicht beeinflussen würde.
- Einziehung des Taterlangten: Maßnahme zur Einziehung von Erträgen aus illegalen Aktivitäten. Im Fall wurden 220 € als Wert des Taterlangten zur Einziehung bestimmt, weil diese Summe aus dem Verkauf der Drogen stammt.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle – Az.: 2 ORs 17/24 – Beschl. v. 04.04.2024
Amtlicher Leitsatz
1. Von genaueren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittels kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
2. „Kleinstmengen“ sind bereits gegeben, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 117/22 -, juris).
In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das BtMG hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle am 4. April 2024 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. November 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 € verurteilt, eine Ratenzahlungsbewilligung ausgesprochen und die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe eines Geldbetrages von 220 € angeordnet.
Nach den Feststellungen zur Sache verkaufte der Angeklagte am 31. März 2023 für insgesamt 220 € gewinnbringend 0,4g Kokain an den gesondert Verfolgten B. und weitere 3,16g Kokain an den gesondert Verfolgten G.
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, Grundlage der getroffenen Feststellungen seien das glaubhafte Geständnis des Angeklagten sowie das in der Hauptverhandlung verlesene Sicherstellungsprotokoll. Zudem habe ein ESA-Schnelltest des sichergestellten Rauschgifts ein positives Ergebnis bzgl. Kokain ergeben, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung gezeigt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht insbesondere geltend, die Beweiswürdigung erweise sich angesichts der fehlenden Überprüfung des Geständnisses als lückenhaft; zudem sei der Wirkstoffgehalt des Kokains nicht festgestellt worden, so dass die Strafzumessung des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässig erhobene Revision hat keinen Erfolg, denn die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.) Die knappen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, denn ihnen ist die vorsätzliche Begehungsweise ebenso wie die erforderliche Eigennützigkeit des Betäubungsmittelgeschäftes noch ausreichend zu entnehmen. Für die Annahme von Eigennutz reicht es aus, wenn – wie hier – nach Art und Umfang der auf Umsatz gerichteten Tätigkeit andere als eigennützige Motive ausscheiden (Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 350).
2.) Die Beweiswürdigung des Tatgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht prüft allein, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180 [BGH 17.11.1983 – 4 StR 375/83]; NStZ-RR 2004, 238 [BGH 30.03.2004 – 1 StR 354/03]).
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils als frei von Rechtsfehlern.
Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er nicht stets verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren; es kann vielmehr bei einfach gelagerten Sachverhalten genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen er das Geständnis für glaubhaft erachtet (Senat, Beschluss vom 8. März 2024, 2 ORs 23/24; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2017, 3 Ss 48/17).
So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat die Glaubhaftigkeit des Geständnisses ersichtlich durch die Erkenntnisse aus der Sicherstellung der von dem Angeklagten verkauften Kokainmengen und deren Untersuchung durch einen durchgeführten ESA-Schnelltest überprüft. Zwar darf die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden, da es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren handelt (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 1 ORs 144/23 -, juris; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 32 Ss 94/14 -, juris). Vorliegend hat das Amtsgericht die Erkenntnisse aus dem ESA-Schnelltest indes lediglich zur Überprüfung der geständigen Angaben des Angeklagten, der den Verkauf von Kokain an die Zeugen B. und G. eingeräumt hatte, herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden.
2.) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains vorliegend entbehrlich.
Zwar ist es zutreffend, dass auf die hier fehlenden konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt nur ausnahmsweise verzichtet werden kann. Bei Kleinstmengen von Betäubungsmitteln kommt dem Wirkstoffgehalt indes nach der Rechtsprechung des BGH keine bestimmende Bedeutung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) für die Strafbemessung zu; Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des verfahrensgegenständlichen Rauschgifts sind vielmehr entbehrlich, wenn es nach den Gesamtumständen ausgeschlossen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffgehaltes das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte (BGH, Beschl. v. 31.5.2022 – 6 StR 117/22, NStZ-RR 2022, 250)
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach eine „Kleinstmenge“ im Sinne der o.g. Rechtsprechung nur bei bis zu 3 Konsumeinheiten anzunehmen ist (vgl. Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ss 104/17) nicht mehr fest. Diese dürfte unter Berücksichtigung der o.g. BGH-Rechtsprechung überholt sein. Denn dieser Entscheidung lag u.a. ein festgestellter Besitz von 9g Cannabis zugrunde und damit eine Gewichtsmenge, die den Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschreitet (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Auflage 2021, § 29, Rn. 2125ff.). Der BGH betont, dass „Kleinstmengen“ bereits gegeben sind, wenn das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge rechnerisch von vornherein ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verkaufte der Angeklagte eine Menge von insgesamt 3,56g Kokain, wobei selbst bei Zugrundelegung „guter Qualität“ im Straßenverkauf von 40 % (vgl. hierzu: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., vor §§ 29ff., Rn. 1019f.) eine Menge von 1,424g Cocainhydrochlorid und damit weniger als 1/3 des Grenzwertes der nicht geringen Menge (5,0g Cocainhydrochlorid) gegeben wäre.
Im Übrigen hat zuletzt auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 3. März 2023 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22) -, juris) in einem Fall, bei dem der Angeklagte nach den Feststellungen eine Tablette Subutex für 10,- € verkauft und im Übrigen 12 weitere Subutex-Tabletten bei sich geführt hatte, um auch diese gewinnbringend an weitere Abnehmer zu veräußern, eine „Kleinstmenge“ im o.g. Sinne angenommen, obwohl der Grenzwert der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG überschritten war. Denn selbst bei Annahme der höchsten am Arzneimarkt erhältlichen Dosis von 8 mg Buprenorphin pro Subutex-Tablette ergab sich eine Gesamtmenge von 104 mg Buprenorphin und damit nur ca. 1/4 der nicht geringen Menge (416,67mg Buprenorphin).
Auch das Saarländische Oberlandesgericht hat jüngst bei einer Betäubungsmittelmenge von 10,9 Gramm Marihuana ausgeschlossen, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten bei einer Feststellung des Wirkstoffgehaltes nach § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abgesehen oder ein anderes Strafmaß verhängt hätte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 -, juris).
Nach alledem waren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt im vorliegenden Fall entbehrlich, so dass sich auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerfrei erweist.
4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.