Skip to content

Witwenversorgung – Gewährung bei Versorgungsehe

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 6 K 1937/06.KO

Urteil vom 22.06.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung von Witwengeld hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007 für Recht erkannt:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Witwenversorgung nach ihrem am 20. Februar 2006 verstorbenen Ehemann N. J. W. zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,– € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt díe Gewährung einer Witwenversorgung.

Die am … 1957 geborene Klägerin heiratete am 28. Januar 2006 den am … 1953 geborenen Polizeihauptkommissar N. J. W. Der Beamte war seit dem 1. Juli 1970 ununterbrochen im Polizeidienst des Beklagten tätig, zuletzt bei der Wasserschutzpolizei – Station N. -. Seit dem 27. Dezember 1980 war er Beamter auf Lebenszeit.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 20. Februar 2006 an einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom.

Da die Ehe nur 24 Tage angedauert hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. März 2006 mit, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – bestehe kein Witwengeldanspruch. In Fällen, bei denen die Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei davon auszugehen, dass die Eheschließung zumindest überwiegend dem Zweck gedient habe, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (so genannte „Versorgungsehe“).

Mit Schreiben vom 20. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann. Sie führte hierzu aus, es habe sich bei der Eheschließung nicht um eine Heirat aus Versorgungsgründen gehandelt. Es sei ihr und ihres Ehemannes Wunsch gewesen, dass sie als seine Ehefrau und nicht als seine Lebensgefährtin an seinem Grab stehen solle und so ihre Zusammengehörigkeit auch über den Tod hinaus dokumentiert würde.

Die schwerwiegende Erkrankung sei ihnen zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung bewusst gewesen, nicht jedoch, dass das Leben ihres Ehemannes bereits schon nach so kurzer Zeit enden sollte. Es sei in diesem Zusammenhang auch von großer Bedeutung, dass sie aufgrund ihrer eigenen selbständigen Tätigkeit als Betreiberin einer Tanzschule nicht auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen gewesen sei. Sie hätten bereits seit dem Jahre 1996 zusammengelebt.

Die ohnehin schon länger geplante Hochzeit sei aber durch verschiedene Umstände immer wieder verschoben worden, so durch die beruflich bedingten Aufenthalte ihres Mannes 1999/2000 und 2002/2003 in Bosnien/Herzegowina, durch die Planung eines Hausbaus in L. ab dem Jahre 1993 und auch durch die Planung und den Bau einer eigenen Tanzschule für sie ab den

Jahren 2004/2005. Ihr Ehemann und sie hätten geplant, im Jahre 2005 die Tanzschule zu bauen und im Jahre 2006 zu heiraten mit einer anschließenden Hochzeitsreise nach Kanada. Durch die Erkrankung ihres Ehemannes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Betreuung durch sie hätten sich die Fertigstellung des Tanzschulneubaus und damit auch die geplante Hochzeit weiter verzögert.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld nach § 19 BeamtVG mit Bescheid vom 23. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, die Klägerin habe die Vermutung einer Versorgungsehe nicht zu widerlegen vermocht.

Die negative Entwicklung des Gesundheitszustandes des Ehemannes der Klägerin habe sich über einen Zeitraum von sechs Monaten abgezeichnet. Demzufolge hätte den Ehegatten bereits vor der Eheschließung bewusst sein müssen, dass der Ehemann aufgrund der gegebenen Erkrankung in absehbarer Zeit versterben könnte. Die Gründe, die die Klägerin für die stetige Verzögerung der Heirat angeführt habe, seien nicht überzeugend. Ihr Vorbringen sei nicht geeignet, die gesetzliche Fiktion der Versorgungsehe zu entkräften. Ein enger Zusammenhang mit den immer wieder gehegten Heiratsplänen und der während der Erkrankung tatsächlich vollzogenen Eheschließung könne nicht gesehen werden.

Der Beklagte hat ergänzend zu seinem Ablehnungsbescheid noch dargelegt, der Ehemann der Klägerin habe nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau im Jahre 1995 eine Mietwohnung in Bad N. bezogen, die während seiner Auslandseinsätze von seinem Sohn aus erster Ehe bewohnt worden sei. Er habe seine Wohnung während der zehnjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin u.a. auch deshalb beibehalten, da er als Polizist unregelmäßige Arbeitszeiten gehabt und Teildienste habe ableisten müssen. Die Partner hätten wechselweise in der Wohnung des Ehemannes in Bad N. und in der Wohnung der Klägerin in R. gelebt. Erst aufgrund seiner Erkrankung habe der Ehemann dann seine Wohnung in Bad N. aufgeben müssen, um sich von der Klägerin betreuen lassen zu können.

Weiter hat der Beklagte noch dargelegt, der Ehemann der Klägerin habe seinem Sohn aus erster Ehe am 31. Januar 2006 zu dessen 25. Geburtstag und zum Abschluss des Studiums einen Bausparvertrag und eine Lebensversicherung schenkweise übertragen.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin gegen den am 28. November 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 am 27. Dezember 2006 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Unter anderem trägt sie vor, die Eheschließung sei eine konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Eintritt der Krankheit ihres Ehemannes gefassten Heiratsentschlusses gewesen. Dass sie während der Zeit ihres Zusammenlebens ab dem Jahre 1996 über einige Jahre noch getrennte Wohnungen unterhalten hätten, habe auch damit zusammengehangen, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten an verschiedenen Orten hätten nachgehen müssen.

Die guten Gründe, weshalb die Heiratspläne lange nicht umgesetzt worden seien – Auslandseinsätze ihres verstorbenen Ehemannes, ihre eigene berufliche Beanspruchung, Bau der Tanzschule, Planung eines Hauses in L. – habe sie hinreichend dargelegt. Aufgrund der Stellungnahme ihres Hausarztes stehe im Übrigen auch fest, dass ein Versterben ihres Ehemannes weder kurz- noch mittelfristig bevorgestanden habe. Letztlich habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG die Gewährung eines Witwengeldes vor allem in solchen Fällen unterbinden wollen, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heirate, um seinem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Witwenversorgung nach ihrem am 20. Februar 2006 verstorbenen Ehemann N. J. W. zu gewähren.

Der Beklagte legt die Gründe der angefochtenen Bescheide nochmals eingehend dar und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – vom 23. Juni 2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. November 2006 halten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht die beantragte Witwenversorgung nach ihrem am 20. Februar 2006 verstorbenen Ehemann N. J. W. zu.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der – wie vorliegend – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt, Witwengeld. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

Die am … 1957 geborene Klägerin und ihr am … 1953 geborener Ehemann, der als Polizeihauptkommissar bei der Wasserschutzpolizei des beklagten Landes bedienstet war und am 20. Februar 2006 verstorben ist, haben zwar ihre Ehe erst am 28. Januar 2006 geschlossen, so dass die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Gleichwohl greift die ein Witwengeld ausschließende Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Halbsatz BeamtVG nicht ein. Denn nach den besonderen Umständen des Falles ist zur Überzeugung der Kammer nicht die Annahme gerechtfertigt, dass es der alleinige und überwiegende Zweck der Heirat war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BeamtVG).

Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG statuiert eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Bei einer Ehe von weniger als einem Jahr vor dem Tode des Beamten besteht die Vermutung, dass diese Ehe nur geschlossen worden ist, um dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese Annahme des Gesetzgebers gründet sich auf vielfältige Erfahrungen aus einer Zeit, als die Beamtenversorgung einen starken Anreiz zum Abschluss solcher Versorgungsehen bot. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch noch heute eine solche Motivation bestehen kann. Diese Vermutung einer Versorgungsehe knüpft an den objektiven Tatbestand einer Ehezeit von weniger als einem Jahr vor dem Tod des Beamten an. In subjektiver Hinsicht muss nach dem Wortlaut der Vorschrift die Versorgungserwartung prägend für den Entschluss gewesen sein, die Ehe zu schließen. Waren demgegenüber andere Motive mindestens ebenso wahrscheinlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 B 157.95 -), greift der Ausschlusstatbestand nicht ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers scheidet insoweit allerdings die Ausforschung der privaten Lebenssphäre und der Motive der Eheschließenden aus. Denn in diesen innersten, höchstpersönlichen Bereich dürfen staatliche Stellen und damit auch die Gerichte nicht eindringen. Für die Widerlegung der Vermutung der Versorgungsehe kommt es vielmehr darauf an, ob nach objektiv erkennbaren Umständen ein anderer als die Versorgungsabsicht, mindestens ebenso wahrscheinlicher Zweck festzustellen ist. Ein solcher ist vor allem anzuerkennen, wenn auch ohne oder trotz der Erwartung des baldigen Todes des Beamten die Ehe begründet worden wäre. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die feste Heiratsabsicht bereits vorher bestanden hat und konsequent verwirklicht worden ist, selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohende Charakter der Erkrankung des Beamten schon bekannt war.

Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer aufgrund des Vorbringens der Klägerin und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass für die Eheschließung der Klägerin mit ihrem bald danach verstorbenen Ehemann die Versorgungsabsicht nicht prägend war. Mithin ist nicht von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen, bei deren Annahme der Anspruch auf Witwengeld ausgeschlossen wäre.

Die Kammer gründet ihre Überzeugung auf eine Gesamtschau objektiv erkennbarer Umstände. Zunächst scheiden „typische“ Anhaltspunkte einer so genannten Versorgungsehe ersichtlich aus. Auf der Hand liegt, dass zwischen der Klägerin und dem knapp vier Jahre älteren Beamten kein großer und für die hier zu entscheidende Fragestellung bedeutsamer, den üblichen Rahmen weit übersteigender Altersunterschied bestanden hat. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ebenso wenig nach einer nur kurzfristigen und schon äußerlich erkennbaren flüchtigen Beziehung ohne gefestigte Bindungen heraus geheiratet, was den Gedanken an einen bloßen Versorgungszweck der Eheschließung aufkommen lassen könnte.

Im Gegenteil: Die Klägerin und ihr späterer Ehemann hatten vor ihrer Heirat am 28. Januar 2006 bereits seit dem Jahre 1996, also bereits seit zehn Jahren eine enge Verbindung unterhalten. Dass die Klägerin und der Beamte zunächst noch getrennt gewohnt haben, beruhte auf ihren beruflichen Tätigkeiten an verschiedenen Orten. Für das von der Kammer zugrunde zu legende Gesamtbild ist im Übrigen bedeutend, dass der Ehemann in den Jahren 1999/2000 und 2002/2003 in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter dienstlich im Ausland, nämlich in Bosnien-Herzegowina eingesetzt war. Die Klägerin hat für die Kammer weiter nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, es sei ihr gemeinsamer, vor allem auch auf ihren Ehemann zurückgehender Wunsch gewesen, vor der Heirat ein Haus zu bauen, das sie als Eheleute gemeinsam hätten beziehen wollen. Der Hausbau sei ab dem Jahre 2003 geplant gewesen. Sie selbst, die Klägerin, habe seit dem Jahr 1988 als selbständige Tanzschullehrerin gearbeitet und habe sich seit den Jahren 2004/2005 mit der Planung und dem Bau eines eigenen Tanzschulgebäudes befasst.

Die Klägerin hat somit Umstände dargelegt, die zum einen einen objektiv erkennbaren Gehalt haben und zum anderen in ihrer Gesamtschau dafür sprechen, dass für die – späte – Eheschließung die Versorgungsabsicht nicht der prägende Entschluss war. Vielmehr hat die Klägerin aufgezeigt, dass der Zeitpunkt der Eheschließung mindestens in gleicher Weise von anderen höchstpersönlichen und durchaus nachvollziehbaren Erwägungen bestimmt war (vgl. zu diesem Maßstab zum Ausschluss einer so genannten Versorgungsehe nochmals BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 C 157.95 -).

Die Kammer hat nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Vortrag der Klägerin glaubhaft ist. Die Klägerin hat ihr Vorbringen während des gesamten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens ohne weiteres nachvollziehbar, überaus lebensnah, widerspruchsfrei, ohne Übertreibungen und ohne von taktischen, ergebnisorientierten Überlegungen geleitet zu sein, dargelegt. Die Kammer erachtet das Vorbringen der Klägerin gerade auch deshalb für nachvollziehbar und lebensnah, weil sie die Entwicklung ihrer Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann mit Blick auf die gemeinsame Zukunft mit einer für die Kammer spürbaren inneren Anteilnahme und großen Ernsthaftigkeit geschildert hat. Die Kammer folgt auch deshalb dem Vortrag der Klägerin, weil dieser ein Spiegelbild der Vorstellungen einer auch heute noch nicht unbeträchtlichen Zahl von Paaren ist, die ernsthafte Heiratsabsichten haben und diese auch nach ihren eigenen, höchstpersönlichen Vorstellungen verwirklichen möchten. So ist beispielsweise die Absicht, erst ein Haus zu bauen, das nach der Heirat als Eheleute gemeinsam bezogen werden soll, auch heute noch – gerade in ländlichen Gegenden – vielen durchaus geläufig. In die gleiche Richtung zielt die Vorstellung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, zunächst die beruflichen Angelegenheiten zu regeln, um anschließend von einer geordneten und planbaren beruflichen und wirtschaftlich tragfähigen Basis aus ein neues, gemeinsames Leben zu beginnen. Es mag sein, dass diese Gedanken nicht – mehr – Allgemeingut sind. Das ändert aber nichts daran, dass es zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann sehr wichtige und ihr Handeln prägende Überlegungen waren.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit der Klägerin gewonnenen Eindruck hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Klägerin nur „Lippenbekenntnisse“ abgegeben hat, hinter denen sie innerlich nicht voll und ganz steht. Im Gegenteil ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin ehrlich und aufrichtig die Dinge so geschildert hat, wie sie sie zusammen mit ihrem Ehemann empfunden hat. Nicht zuletzt wird das eindrucksvoll an der Aussage der Klägerin deutlich, sie habe nicht als Lebensgefährtin, sondern als Ehefrau am Grab ihres verstorbenen Ehemannes stehen wollen.

Danach geht die Kammer davon aus, dass vorliegend die Vermutung einer so genannten Versorgungsehe widerlegt ist. Die den Anspruch auf Witwengeld ausschließende Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Halbsatz BeamtVG kommt damit nicht zum Tragen Der Klägerin steht vielmehr der Anspruch auf Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu. Das schließt ein, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten und der ergangene Widerspruchsbescheid aufzuheben waren.

War somit der Klage stattzugeben, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 Satz 1 ZPO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.948,32 € festgesetzt (§§ 42 Abs. 3, 62, 63 Abs. 2 GKG.

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos