Bei der Wohnflächenberechnung einer Mietwohnung sind vorhandene Außenflächen (z.B. Balkone, Loggien und Dachterrassen) nach der Wohnflächenverordnung (bei Verträgen ab dem 01.01.2004; bei Mietverträgen die bis zum 31.12.2003 geschlossen gelten die §§ 42 bis 44 der zweiten Berechnungsverordnung) mit bis zu 50 % anzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az.: VIII ZR 86/08). Hinsichtlich der prozentualen Anrechnung kommt es auch auf die ortsübliche Anrechnung der Außenflächen oder die individuelle Parteivereinbarung im Mietvertrag an. Nach der ab dem 01.01.2004 geltenden Wohnflächenverordnung werden Außenflächen lediglich mit 25 % berücksichtigt.
Weicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche um mehr als 10 % von der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ab, so stellt dies einen Mangel der Mietsache dar und der Mieter kann die Miete entsprechend mindern (vgl. Urteile des BGH, Az.: VIII ZR 295/03; Az.: VIII ZR 133/03; Az.: VIII ZR 44/03 und Az.: VIII ZR 192/03).

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz