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Wohngebäudeversicherung – fehlende Benutzbarkeit der Wohnung wegen Umbauarbeiten

OLG Celle, Az.: 8 U 144/12, Beschluss vom 06.08.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Mai 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beschluss des Senats ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden.

Die Parteien verbindet ein Wohngebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung betreffend das unter der postalischen Anschrift … straße … in … belegene Wohngebäude. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2003) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts der VGB 2003 wird auf Bl. 62 – 66 d. A.) Bezug genommen.

Ursprünglich war das versicherte Objekt vermietet. Nach dem Auszug der letzten Mieterin entschloss die Klägerin sich zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Diese begannen im August 2009 und zogen sich über das gesamte Jahr hin. Am 5. April 2010 meldete die Klägerin der Beklagten den Eintritt eines Leitungswasserschadens. Die Beklagten lehnte eine Leistung mit Schreiben vom 17. Januar 2011 ab (Bl. 10 d. A.). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass das versicherte Objekt zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar gewesen und sie deshalb gemäß § 7 Abs. 5 a VGB 2003 leistungsfrei sei.

Die Klägerin behauptet, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Am 5. Januar 2010 habe der Architekt … das Haus betreten und einen Leitungswasserschaden bemerkt (Bl. 3 d. A.). Die Sanierungskosten würden sich auf 39.723,60 € belaufen. Darüber hinaus habe sie für die Ortung des Leitungswasserschadens an die hiermit beauftragte Firma 343,16 € gezahlt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.066,76 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Eintritt eines Versicherungsfalls werde bestritten. Unabhängig hiervon sei sie aber auch leistungsfrei, weil das Gebäude noch nicht wieder bezugsfertig gewesen sei. Darüber hinaus sei das Gebäude aber auch wegen Umbauarbeiten nicht mehr benutzbar gewesen. Weiter habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil das Gebäude seit Februar 2009 leer gestanden habe, gleichwohl aber die Wasserleitungen nicht entleert worden seien und die Klägerin keinerlei Kontrollen durchgeführt habe. Die Klägerin habe darüber hinaus gegen ihre Obliegenheiten verstoßen und den Versicherungsfall nicht unverzüglich gemeldet. Auch habe die Klägerin gegen das Veränderungsverbot verstoßen. Ein Anspruch auf Neuwertentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, weil sie die ordnungsgemäße Reparatur des Hauses nicht nachgewiesen habe. Der Zeitwertschaden belaufe sich aber auf lediglich 14.132,00 € (Bl. 60 d. A.).

Mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Bl. 122 – 128 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei leistungsfrei, weil der streitgegenständliche Schadensfall einem Ausschlusstatbestand unterfalle. Der Schaden sei eingetreten, als das Gebäude noch nicht wieder bezugsfertig bzw. wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Der Ausschlusstatbestand mangelnder Bezugsfähigkeit beziehe sich nur auf den erstmaligen Bezug. Der Ausschlusstatbestand einer fehlenden Benutzbarkeit aufgrund von Umbauarbeiten liege nicht vor, weil nur Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis für ihre Behauptung einer Benutzbarkeit angeboten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 9. Mai 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 6 O 98/11, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.066,76 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Wohngebäudeversicherung - fehlende Benutzbarkeit der Wohnung wegen Umbauarbeiten
Symbolfoto: bildlove/Bigstock

1. Ob der Versicherungsfall im Sinne von § 4 Nr. 1 b VGB 2003 eingetreten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 6 Nr. 3 a VGB 2003 bejaht. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass eine Leistungsfreiheit nicht mit der fehlenden Bezugsfertigkeit des Gebäudes im Sinne von § 6 Nr. 3 a Alt. 1 VGB 2003 begründet werden kann. Die einmal begründete Bezugsfertigkeit ist einer Unterbrechung bereits begrifflich nicht fähig. Eine nach Bezugsfertigkeit durchgeführte Renovierung beendet diese somit nicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1989, 93; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Abschnitt F IV, Rn. 18). Diese Auslegung wird gestützt durch den Umstand, dass die fehlende Benutzbarkeit aufgrund von Umbauarbeiten ausdrücklich als zweite Alternative des Ausschlusstatbestandes Erwähnung findet.

Die Beklagte ist aber gemäß § 6 Nr. 3 a Alt. 2 VGB 2003 leistungsfrei, weil zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Umbauarbeiten stattfanden und aufgrund dieser Arbeiten das Gebäude für seinen Zweck nicht genutzt werden konnte.

a) Im vorliegenden Fall ist von der Durchführung von Umbauarbeiten auszugehen. Zwar obliegt grundsätzlich der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes. Auch hat die Beklagte zum Umfang der tatsächlich durchgeführten Arbeiten nicht ausreichend vorgetragen, sodass dementsprechend auf der Grundlage des Beklagtenvortrags das Vorliegen von Umbauarbeiten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Allerdings wäre es zunächst Sache der Klägerin gewesen, im Rahmen der ihr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden sekundären Darlegungslast zum Umfang der tatsächlich durchgeführten Arbeiten näher vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast obliegt einer Partei immer dann, wenn sie aus eigener Anschauung Wahrnehmungen gemacht hat und sie dementsprechend zur Sachaufklärung beitragen kann. In dem Fall ist es der Partei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, das Vorbringen der Gegenseite mit Nichtwissen (oder im vorliegenden Fall mit dem pauschalen Hinweis auf Renovierungsarbeiten) zu bestreiten. Vielmehr hat der Gegner der beweispflichtigen Partei seinerseits substanziiert vorzutragen. An einem solchen substanziierten Vortrag fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat erstinstanzlich pauschal behauptet, es seien in dem Gebäude lediglich Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Dabei ist bereits unklar geblieben, was die Klägerin unter diesem Begriff überhaupt versteht. Umbauarbeiten und Renovierungsarbeiten schließen sich jedenfalls begrifflich keinesfalls aus.

Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin zwar auf die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 vorgelegte Rechnung der Fa. … Bau vom 3. August 2009 verwiesen (Bl. 165, 166 d. A.). Weil zum Zeitpunkt des Schadensfalls die Arbeiten in dem Gebäude unstreitig aber noch andauerten, kann es sich bei der Rechnung der Firma entweder nur um ein Angebot gehandelt haben oder aber die Rechnung betrifft andere Arbeiten als diejenigen, die noch zum Zeitpunkt des Schadens andauerten. Im Hinblick auf das Protokoll vom 12. April 2010 (Bl. 69, 70 d. A.) dürfte von der erstgenannten Alternative auszugehen sein, denn dort heißt es, dass die Arbeiten auf der Basis der Rechnung vom 3. August 2009 durchgeführt werden sollten. Wenn es sich aber bei der Rechnung tatsächlich nur um ein Angebot handelte, kann hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Umfang der letztlich tatsächlich durchgeführten Arbeiten geschlossen werden. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung der Angaben u. a. der Klägerin in dem Protokoll vom 12. April 2010 die Durchführung weiterer Arbeiten mündlich abgesprochen war. So sollten zusätzlich die Heizkörper erneuert und die Wände tapeziert werden (Bl. 69 d. A.). Wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2012 ausführt, dass sich aus der Rechnung vom 3. August 2009 alle auszuführenden Arbeiten ergäben (Bl. 160 d. A.), dann ist das somit definitiv falsch. Wenn die Klägerin in demselben Schriftsatz vorträgt, dass die Beklagte zu Eingriffen in die Gebäudesubstanz nichts vorgetragen habe (Bl. 163 d. A.), verkennt sie trotz des vorangegangenen Hinweises durch den Senat ihre sekundäre Darlegungslast. Im Schriftsatz vom 1. August 2012 hat sie lediglich noch ergänzend vorgetragen, dass der Grundriss durch die Renovierung nicht verändert werden sollte. Abermals lässt diese Behauptung aber nicht erkennen, welche Arbeiten denn nun konkret durchgeführt wurden. Die verwendete Wortwahl deutet darauf hin, dass sich die Klägerin abermals nur auf die ursprüngliche Vereinbarung zwischen ihr und der Fa. … Bau bezieht. Es ist aber unmaßgeblich, welche Arbeiten durchgeführt werden sollten. Entscheidend ist, welche Arbeiten im Anschluss tatsächlich durchgeführt wurden. Hierzu hat die Klägerin aber trotz entsprechenden Hinweises nichts vorgetragen. Unabhängig hiervon setzen Umbauarbeiten aber auch nicht zwingend eine Veränderung des Grundrisses voraus. Umbauarbeiten liegen begrifflich dann vor, wenn in die Substanz des Gebäudes nicht nur unerheblich eingegriffen wird. Das kann aber auch schon der Fall sein, wenn Wände durchbrochen oder Fensterfronten neu geschaffen werden.

b) Das Gebäude war bei Eintritt des Versicherungsfalls auch noch nicht wieder für seinen Zweck benutzbar. In dem von der Beklagten vorgelegten und bereits vom Landgericht zitierten Protokoll vom 12. April 2010 heißt es zum Zustand des Gebäudes am 5. April 2010:

„Die Bäder sind nach wie vor nicht saniert. Der Fußboden im Flur im Erdgeschoss noch nicht gefliest. Der Laminatboden im Wohnzimmer noch nicht verlegt. Die Wasserzuleitung war abgestellt. Das Stabparkett im Wohnzimmer fanden wir so vor, wie auf den Fotos, die Herrn … ausgehändigt wurden, erkennbar. Angeblich soll zwischenzeitlich auch der Laminatboden im Wohnzimmer zwischenzeitlich gelegen haben. Als wir in das Objekt kamen, lag er allerdings auf dem Rasen.“ (Bl. 69, 70 d. A.).

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Hinzu kommt, dass nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls und damit nach dem Klägervortrag auf den 5. Januar 2010 (Bl. 3 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt dürften die Arbeiten im versicherten Objekt aber noch weniger fortgeschritten gewesen sein, als am 5. April 2010. Hierzu näher vorgetragen hat die auch insoweit sekundär darlegungspflichtige Klägerin allerdings nichts, und selbst nach dem Hinweis des Senats hat die Klägerin nur pauschal auf die Benutzbarkeit der Räume im Obergeschoss verwiesen. Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 6 Nr. 3 a VGB 2003 eng auszulegen, sodass er beispielsweise nicht bei Umbauarbeiten in nur einer von insgesamt zwei selbstständigen, einheitlich versicherten Wohneinheiten zum Tragen kommt (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374). Diese einschränkende Auslegung geht aber nicht so weit, dass Umbauarbeiten in einem Gebäude bereits dann nicht zu einer Unbenutzbarkeit führen, wenn von den Arbeiten lediglich einige, wenige Zimmer nicht betroffen sind. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an und insbesondere auf den konkreten Zustand des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. August 2012 ohne jede zeitliche Differenzierung lediglich darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Obergeschoss bereits abgeschlossen gewesen seien. Das ist aber unerheblich, denn wie sich aus den mit demselben Schriftsatz vorgelegten Grundrissen ergibt, handelt es sich bei dem Obergeschoss nicht um eine abgeschlossene Wohnung oder zumindest einen unabhängig vom Untergeschoss nutzbaren Wohnbereich. Im Obergeschoss befinden sich lediglich das Badezimmer und drei Schlafzimmer. Die Küche befindet sich hingegen im Erdgeschoss. Es gibt zum Obergeschoss auch keinen separaten Zugang. Vielmehr ist das Obergeschoss nur durch das Erdgeschoss erreichbar, in dem die Arbeiten unstreitig aber noch nicht abgeschlossen waren. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin aber auch unzutreffend. Die Arbeiten im Obergeschoss waren nicht abgeschlossen. Vielmehr sollte ausweislich des Protokolls vom 5. April 2010 das Badezimmer im Obergeschoss noch saniert werden.

Auf der Grundlage des Protokolls vom 12. April 2010 sprechen weitere erhebliche Anhaltspunkte für eine Unbenutzbarkeit. Das nur aus einer Wohneinheit bestehende Gebäude war jedenfalls bis Februar 2009 vermietet und sollte nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bei einem Scheitern der Verkaufsabsichten erneut vermietet werden. Eine Vermietung des Gebäudes hätte dementsprechend erfordert, dass das Gebäude nicht nur teilweise weiter hätte genutzt werden können. Auch insoweit fehlt es aber erneut an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin. Dass noch im April 2010 weder im Wohnzimmer noch im Flur des Gebäudes ein Bodenbelag vorhanden war, spricht jedenfalls gegen sowohl eine Benutzbarkeit als auch eine Vermietungsfähigkeit des Objekts zu diesem Zeitpunkt, zumal die Sanierungsarbeiten an den beiden Bädern zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen hatten.

Von einer Vernehmung der von der Klägerin benannten zwei Zeugen … und … hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen abgesehen. Die Benennung von Zeugen durch die (ohnehin nicht beweisbelastete) Partei vermag den von ihr zu leistenden Sachvortrag nicht zu ersetzen.

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist. Nur am Rande weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Unwirksamkeit nicht angepasster Versicherungsbedingungen (vgl. BGH VersR 2011, 1550) das Leistungskürzungsrecht des Versicherers gemäß § 81 Abs. 2 VVG nicht berührt.

III.

Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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