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Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei Brandverursachung durch Versicherungsnehmer

OLG Braunschweig – Az.: 3 U 40/13 – Urteil vom 02.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.04.2013 sind für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 730.041,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Villa bebauten Grundstücks B.weg in H.. Das Gebäude mit einer Wohn- und Nutzfläche von fast 700 qm ist mit einer Alarmanlage ausgestattet, die auf die Magdeburger Wach- und Schließgesellschaft mbH geschaltet ist. Die Innen- und Außenwände der Souterrainwohnung sind feucht, wobei die Kosten für eine Abdichtung im Außenbereich oder Innenbereich sich auf ca. 100.000,- EUR belaufen würden.

Wohngebäudeversicherung - Leistungsfreiheit bei Brandverursachung durch Versicherungsnehmer
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Kläger unterhielt für das vorgenannte Gebäude bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Top-Schutz zum gleitenden Neuwert (vgl. Anlage K 2). Grundlage des Versicherungsverhältnisses (vgl. Anlage K 2) waren die G. Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 99), die Klauseln zur Wohngebäudeversicherung und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 99). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Weiterhin unterhielt der Kläger zunächst eine Hausratsversicherung mit einer Versicherungssumme von 982.626,- EUR bei der Beklagten.

Am 04.06.2002 kam es aufgrund vorsätzlicher Brandstiftung zu einem Brand in den Geschäftsräumen der A. F. AG in H.t, deren Vorstand der Kläger ist. Der Kläger hielt sich während des Brandgeschehens in einer in demselben Haus befindlichen Nebenwohnung auf und wurde von der Feuerwehr über die Drehleiter gerettet.

Im Jahr 2007 trat der Versicherungsmakler des Klägers in dessen Auftrag in Kontakt mit der Beklagten, um über eine Neuordnung der Hausratsversicherung nach dem Auszug des früheren Miteigentümers J. zu sprechen. Die Beklagte entsandte einen Sachverständigen, der am 06.10.2007 das Haus und den Hausrat besichtigte und eine Versicherungssumme in Höhe von 2.500.000,- EUR bei gleichzeitiger Umstellung auf die Kunst- und Mobilienversicherung der Beklagten anbot. In dieser Versicherungssumme waren jeweils 150.000,- EUR für Hausratsgegenstände in den Zweitwohnungen des Klägers in B. und auf S. enthalten.

Mit Schreiben vom 09.10.2008 (Anlage K 9) bat der Versicherungsmakler des Klägers daraufhin in dessen Auftrag die Beklagte um eine Erhöhung des Gebäudewertes von 109.709,- M auf 118.405,- M sowie um eine Umstellung der Hausratsversicherung auf eine Kunst- und Mobilienversicherung, wobei die Versicherungssumme von 2.500.000,- EUR auf 1.800.000,- EUR reduziert werden sollte.

In der Folgezeit erhöhte die Beklagte zwar die Versicherungssumme auf 118.405,- M, bestand aber in der Inventarversicherung auf einer Versicherungssumme von 2.500.000,- EUR.

Der Versicherungsmakler des Klägers forderte daraufhin die A. Art Versicherung AG und die A. Versicherung AG um die Abgabe eines Komplettangebots für Gebäude und Inventar auf. Nach einer Besichtigung des Gebäudes und des Inventars am 01.08.2008 bot die A. Versicherung AG dem Kläger eine Versicherung sowohl für das Inventar als auch das Gebäude zu einer Gesamtversicherungssumme von 3.400.000,- EUR an, wovon 1.350.000,- EUR auf das Gebäude und 2.050.000,- EUR die Kunst- und Mobilienversicherung entfallen sollten.

Der Versicherungsmakler des Klägers erklärte mit Schreiben vom 27.08.2008 (Anlage B 17) die Kündigung des Vertrages über die Wohngebäudeversicherung zum 15.10.2008 gegenüber der Beklagten. Auch das Versicherungsverhältnis betreffend die Hausratsversicherung wurde beendet.

Der Kläger schloss mit der A. Art Versicherung AG einen Vertrag über eine ArtPlusversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von 3.400.000,- EUR mit Versicherungsbeginn ab dem 27.08.2008 (vgl. Anlage K 10).

Der Kläger fuhr am 13.10.2008 mit einem Firmenwagen, einem Opel Astra Caravan, zu seinem Grundstück B.weg, wo er gegen 15.00 Uhr eintraf und das Fahrzeug neben der Garage parkte.

Die Alarmanlage des Gebäudes B.weg in H. wurde am 13.10.2008 um 14.58 Uhr unscharf geschaltet.

In den frühen Morgenstunden am 14.10.2008 kam es in dem Gebäude B.weg zu einem Brand, durch den ein erheblicher Sachschaden entstand. Eine Nachbarin des Klägers, Frau W., entdeckte den Brand und verständigte die Feuerwehr. Um 2.17 Uhr löste die Alarmanlage einen technischen Alarm aus. Der Kläger befand sich während des Brandgeschehens im Haus und wurde von der Feuerwehr über die Drehleiter aus seinem Schlafzimmer gerettet, wobei er eine Aktentasche mit Firmenunterlagen bei sich führte.

Nach dem Brand wurden mehrere räumlich voneinander getrennte Zünd- bzw. Brandlegungsstellen in den verschiedenen Stockwerken gefunden, wobei deren genaue Anzahl zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben vom 10.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Mitteilung ihrer Regulierungsentscheidung bis zum 17.09.2010 auf (vgl. Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 17.09.2010 (K 5) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet sei.

Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.: 202 Js 70030/08) wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung stellte die Staatsanwaltschaft Braunschweig mangels hinreichendem Tatverdacht ein.

Der Schaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf insgesamt 730.041,60 EUR (Zeitwertschaden in Höhe von 678.805,50 EUR, Schadenminderungskosten in Höhe von 23.193,10 EUR, Aufräumkosten in Höhe von 10.115,- EUR und den versicherten Mietausfall in Höhe von 17.928,- EUR).

Der Kläger behauptet, dass der Brand durch ihm unbekannte Täter gelegt worden sei. Er sei schon einmal Opfer eines ungeklärten Brandanschlages im Jahr 2002 geworden, wodurch er schwer verletzt worden sei. Er habe seit 2002 seine Arbeitstasche nachts aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit diesem Anschlag immer in seiner unmittelbaren Nähe mit sich geführt. Im Tatzeitpunkt habe er an erheblichen Hörbeeinträchtigungen infolge eines Hörsturzes gelitten, so dass er die Anwesenheit der oder des Täter(s) nicht habe bemerken müssen. Er habe sich am 13.10.2013 gegen 22.00 Uhr in seinem Schlafzimmer zu Bett begeben und die ihm verschriebene Schlaf- und Beruhigungstablette genommen. Er sei aufgewacht, als Qualm und Rauch in sein Schlafzimmer eingedrungen seien, und habe zunächst versucht, die elektrischen Rollläden zu öffnen. Der Brand habe aber die Stromversorgungsleitungen außer Betrieb gesetzt gehabt. Anhand des Spurenbildes könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tür, welche im Erdgeschoss den Zugang zum Keller versperre, gewaltsam geöffnet worden sei. Von außen sei auch anhand eines kleinen grünen Lichts erkennbar, ob die Alarmanlage aktiviert oder deaktiviert sei. Der Kläger habe sich durch den Brand in akuter Lebensgefahr befunden. Er besitze lediglich einige Repliken, die von ihm nie als Antiquität ausgewiesen worden seien. Er habe antike Möbel im Wert von über 25.000,- EUR entsprechend der Versicherungsbedingungen auf einer Objektliste gegenüber der A. Art Versicherung AG angegeben. Der Kläger habe keine Liquiditätsprobleme und auch damals keine Liquiditätsprobleme gehabt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 730.041,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% p. a. seit dem 15. Oktober 2008 bis zum 17. September 2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18. September 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Kläger den Brand selbst herbeigeführt bzw. veranlasst habe. Durch Trugspuren habe vorgetäuscht werden sollen, dass Unbefugte in das Gebäude eingedrungen seien. Aufgrund der Verschlusssituation sei jedoch ausgeschlossen, dass der Brand von einer Person gelegt worden sei, die durch das unstreitig eingeschlagene Kellerfenster in das Objekt geL.t sei. Der Kläger hätte im Übrigen Unbefugte bemerken müssen, weil die Brandvorbereitungshandlungen ca. 2 Stunden in Anspruch genommen hätten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei auch ausgeschlossen, dass der Kläger durch Rauchgase wach geworden sei, weil schlafende Menschen durch Rauchgase nicht geweckt, sondern vielmehr bewusstlos würden und erstickten. Außerdem habe es mindestens 20 voneinander getrennte Zünd- und Brandlegungsstellen gegeben. Der Brand habe insbesondere dazu gedient, eine überhöhte Entschädigung von dem Hausratversicherer zu erzielen. Bei einem Großteil der vom Kläger als antik bezeichneten Möbel habe es sich nicht um Antiquitäten, sondern um Repliken bzw. Nachbauten gehandelt, deren Wert deutlich unter dem Wert vergleichbarer Antiquitäten gelegen hätte. Zudem stelle sich das gesamte Tatgeschehen als eine Tat dar, mit der nicht nur materielle Interessen, sondern insbesondere soziale Interessen, wie das Wecken von Mitleidsgefühlen bei seinem Partner und/ oder Familie, verfolgt würden. Es bestehe aufgrund der damaligen Umstände auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Brand im Jahr 2002 um eine Eigenbrandstiftung gehandelt habe. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass das Hörvermögen des Klägers während des Vorfalls eingeschränkt gewesen sei und der Kläger seit dem Brand im Jahr 2002 seine Arbeitstasche stets im Schlafzimmer und nicht im Büro aufbewahrt habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.04.2013 (Bl. 354 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Tatbestand des streitgegenständlichen Urteils hingewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei sei. Gem. § 61 VVG a. F. sei ein Versicherer von der Pflicht zum Ersatz eines Schadens frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt bzw. herbeiführen habe lassen. Gleichgestellt sei die Herbeiführung des Versicherungsfalls durch einen Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Den Beweis einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers habe der Versicherer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen. Es reiche nicht aus, wenn der Versicherer nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalls beweise. Der Versicherer könne aber den Beweis durch bzw. vermittelt über Indizien führen, die in „vernünftiger Gesamtschau“ dem Tatrichter ein praktisches Maß an Überzeugung vermittelten, das Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie völlig auszuschließen. Dabei dürften die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung „nicht überspannt werden“. Relevante Brandreden des Klägers gebe es nicht. Ein aussagekräftiges Vorschadenereignis mit unstreitigen oder nachgewiesenen oder nachweisbaren Umständen gebe es nicht. Vermutungen und Andeutungen zu anderen Abläufen seien nicht ergiebig und nicht ausreichend erkenntniskräftig. Die Gesamtwürdigung aller Aspekte – auch nach und aufgrund der Schilderung von Klägerseite – erschließe indessen mit lebenspraktischer Gewissheit, dass bei der (unstreitigen) Brandstiftung im juristischen Sinn eine Eigenbrandstiftung erfolgt sei und nur eine solche ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige komme zusammenfassend zur Antwort, dass die Umstände der Inbrandsetzung des Hauses aus speziell fachkundiger Sicht auf einen bestimmten Verursacher hinwiesen. Das äußere Bild der Tathandlungen, nicht zuletzt gekennzeichnet durch eine Vielzahl einzelner Brandlegungsorte, das Arrangieren von Brandlastkonzentrationen und die Verwendung großer Mengen offenbar tatorteigener Zündmittel stehe dabei der Annahme der Brandstiftung durch einen von Hass oder anderen persönlichen Motiven getriebenen Dritten entgegen. Es sei nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass ein unbekannter Täter oder mehrere Täter ohne Verbindung mit dem Wissen und Wollen des Klägers das Gebäude unter sorgsamer Brandlegung an mehr als 20 Brandausbruchstellen bei Meidung der Räume, die für den Kläger akut gefährlich hätten werden können, in Brand gesetzt hätten. Die Brandlegung sei im Inneren des Gebäudes und dabei – unstreitig – durch vorsätzliche Inbrandsetzung des zum Teil eigens arrangierten Inventars geschehen. Die Wertung, dass dem Kläger ein höchstmöglicher Schaden habe entstehen sollen, liege aufgrund der objektiven Spurenlage nahe und werde von dem Kläger selbst herausgestellt. Es sei ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung, weil ausschließlich der Kläger ein Interesse an dem Brand gehabt habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe zusammengefasst, dass die Person, welche die Brandlegungen ausgeführt habe, im Besitz eines Schlüssels für die ehemalige Wohnung J. hätte gewesen sein müssen, wo man Vorbereitungen für eine Brandlegung getroffen habe. Sie habe die Entzündungsvorgänge im Keller beginnend und im Obergeschoss bzw. Dachgeschoss beendend ausgeführt und könne bei vernünftiger Betrachtung nach Abschluss der Entzündungsvorgänge das Gebäude nicht mehr verlassen haben. Anwesend sei zuletzt der Kläger gewesen, der dort allein angetroffen worden sei. Zudem habe er nach 15.00 bzw. 19.00 Uhr am Vortrag keine andere Person ins Haus gelassen. Soweit der Kläger daran denken lassen wolle, dass er Opfer der Brandstiftung eines Dritten geworden sei und einen Auftraggeber aus dem familiären Umfeld vermute, schließe sich der Sachverständige der Auffassung der Parteien an, dass von einem Einbruch mit anschließender Brandlegung bzw. zur Verdeckung von Täterspuren nicht auszugehen sei. Der Kläger meine, es könne eine gegen ihn oder seine Familie gerichtete Racheaktion gewesen sein. Eine solche Person oder mehrere solche Personen hätten aber einen oder wenige Brandherde vor allem in der Nähe seines Fluchtweges gelegt. Persönliche Rache an seiner Person wäre jedenfalls auf ganz andere Weise erfolgversprechender und sicherer möglich gewesen. Großer Sachschaden zu Lasten des Klägers könne nicht das Motiv Fremder gewesen sein, weil Dritte die Versicherungsleistung ins Kalkül gezogen hätten. Außenstehende Dritte hätten auch nicht den passenden Schlüssel gehabt, um aus dem Keller heraus weiter agieren zu können. Warum außenstehende Dritte das Büro des Klägers hätten verschonen bzw. unter Berücksichtigung der Entdeckungsgefahr nicht hätten warten sollen, bis dass der Kläger das Haus verlassen habe, sei so lebensfremd und unwahrscheinlich, dass die Lebenswirklichkeit auf Eigenbrandstiftung hindeute. Brandlegungen aus persönlichen und finanziellen Motiven, seien dem Sachverständigen aus dem Berufsalltag bekannt, der deshalb wisse, dass sie häufig ungeplant und nicht durchdacht abliefen. Regelmäßig solle eine solche Handlung „ein Fanal setzen“, um dem Betroffenen und/oder seiner Umgebung zu verdeutlichen, dass man einen anderen besiege, weshalb man spektakuläre Brandszenarien wähle, wobei die Täter das Entdeckungsrisiko scheuten. Um hier ein sowohl spektakuläres Brandgeschehen als auch einen maximalen Schaden zu verursachen, sei es gerade für einen Ortskundigen nicht erforderlich gewesen, in das Gebäude einzudringen. Vielmehr hätte es genügt, an und unter der Haustür z. B. mehrere Liter Benzin auszubringen und dieses zu entzünden. Das Feuer hätte sich unter solcher Kondition zügig im Treppenhaus ausgebreitet und auch die Räume im Erd- und Dach- bzw. Obergeschoss ergriffen. Ein Eindringen in das Gebäude und das Arrangement der Brandlasten spreche gegen eine Affekthandlung und weise auf ein geplantes Vorgehen hin. Für einen von Hass getriebenen Täter sei die realisierte Brandlegung in keiner Weise symptomatisch. Der möglichst hohe Schaden mit einem räumlich begrenzt bleibenden Feuer weise auf eine Eigenbrandstiftung hin. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es bei der von dem Kläger angenommenen Motivation weder sinnhaft noch nachvollziehbar, auf derart komplizierte Weise in die Einliegerwohnung einzusteigen, zumal dieses Eindringen nach dem Eindringen in den Keller und den Wohnbereich des Klägers habe erfolgen müssen. Nach den objektiven Spuren sei im Büro des Klägers kein Brand gelegt worden. Ein fremder Täter würde nach aller Lebenserfahrung gerade hier im Erdgeschoss mittels der vorhandenen Mittel Feuer gelegt haben. Sei dagegen der Kläger – wie beschrieben – vorgegangen, erstaune es nicht, dass das Büro als der Raum unter seinem Schlafzimmer ausgespart worden sei. Nichts spreche für die Annahme, jemand sei von der Gartenseite aus unter Verwendung einer Aufstiegshilfe in die Einliegerwohnung eingedrungen, weil dergleichen nicht gefunden worden sei. Eine bestimmte Reihenfolge der Entzündungsvorgänge möge nicht zu erschließen sein. Der gerichtliche Sachverständige teile nicht bzw. nur bedingt die Einschätzung des Sachverständigen G., dass Brandzehrungen im Flurbereich des nordwestlichen Teils der EG-Ebene durch das Feuer im KG verursacht worden seien. Die unterschiedlichen thermischen Schädigungen an den dem Flur zugewandten Flächen der Türen deuteten nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen auf ein selbständiges Brandgeschehen in dieser Flurzone hin. Unter dieser Prämisse müsse sich die Person, die das Feuer gelegt habe, von unten nach oben begeben haben. Die Branddauer im OG und im DG bezeichne der Sachverständige als wesentlich geringer als die im KG. Dies deute auf den Kläger hin. Mit dem Brandgeschehen im Keller müsse schon früh eine Rauchgasbelastung im Treppenhaus stattgefunden haben, weil die Abtrennung nicht fugendicht gewesen sei. Mithin sei einer Person, die sich nach den Brandlegungen im Keller in die oberen Geschosse begeben habe, der Rückzugsweg durch den Keller und das Treppenhaus versperrt. Ob die Verbindungstür zwischen KG und EG verschlossen gewesen sei, sei nicht abschließend geklärt, wobei das Brandspurenbild dafür spreche, dass die Tür geschlossen gewesen sei. Auch dies deute direkt auf den Kläger hin. Auch die Schilderung des Klägers, dass er aufgewacht sei, weil er keine Luft bekommen habe und alles voller Rauch gewesen sei, werde von der objektiven Spurensituation nicht getragen. Ohnehin zeige die einschlägige berufspraktische Erfahrung, dass Personen, die im Schlaf der Raugaseinwirkung eines Feuers ausgesetzt gewesen seien, typischerweise nicht erwachten. Gerade dann, wenn man davon ausgehe, dass der Kläger am Abend ein starkes Schlafmittel eingenommen habe, sei seine Darstellung widerlegt, wobei auch die Schilderungen der vernommenen Feuerwehrleute gegen ihn sprechen würden. Mit der objektiven Spurensituation und den Schilderungen anderer vertrage sich auch nicht die Schilderung des Klägers, wie er sich nach dem Bemerken der Rauchentwicklung verhalten habe. Ein bestimmtes Motiv müsse dem Kläger durch die Beklagte nicht nachgewiesen werden. Die Gelegenheit habe er zweifelsfrei gehabt. Dass das Gebäude zufällig für eine Inbrandsetzung ausgewählt worden sei, schließe der Sachverständige vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte aus technischer Sicht als fernliegend aus. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass auch nichts entwendet worden sei; soweit der Kläger nunmehr eine Entwendung behaupte, sei diese nicht nachgewiesen. Eine weitere Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder einen anderen Gutachter sei nicht anzuordnen. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens sei weder erforderlich noch angezeigt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist den Klägervertretern am 22.04.2013 zugestellt worden. Der Kläger hat am 06.05.2013 gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese am 20.06.2013 begründet.

Er macht mit seiner Berufung geltend, dass das Landgericht sich letztlich darauf beschränke, unkritisch den Inhalt des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu wiederholen. Es behandele dabei den in vielerlei Hinsicht streitigen Sachvortrag zu Ungunsten des Klägers als unstreitig oder ziehe sich auf bloße Vermutungen zurück. Letztlich beschränke sich die Begründungsweise des Gerichts darauf, dass es meine, aus einem vermeintlichen Indiz, dem Hergang der Brandstiftung, die Gewissheit für eine Eigenbrandstiftung durch den Kläger gewinnen zu können. Maßgebend sei, dass sich das Gericht mit dem den Kläger entlastenden Fehlen weiterer Indizien nicht beschäftige. Die von dem Landgericht aufgezählten Umstände stellten keine verwertbaren Indizien für eine Eigenbrandstiftung des Klägers dar. Das Gericht stelle zunächst darauf ab, dass die Zahl der Brandlegungsorte, das Arrangieren von Brandlastkonzentrationen und die Verwendung tatorteigener Zündmittel der Annahme entgegenstehe, ein von Hass oder anderen persönlichen Motiven getriebener Dritter komme als Brandleger in Frage, obwohl nicht der Kläger einen Täter präsentieren müsse, um seinen Versicherungsanspruch verwirklichen zu können. Der Kläger habe lediglich auf diese familiären Streitigkeiten und seine Überzeugung, dass die Urheber aus seinem näheren Familienumkreis stammten, hingewiesen. Unabhängig davon sei das Argument nicht schlüssig. Der Sachverständige meine, dass aus den genannten Umständen zu schließen sei, dass hier eine planvolle und überlegte Handlungsweise gegeben sei. Das könne in gewissen Grenzen nachvollzogen werden. Warum aber ein Täter nicht auch aus Hass oder anderen persönlichen Motiven planvoll und überlegt vorgehen könne, erschließe sich aus dem Sachverständigengutachten ebenso wenig wie aus der Urteilsbegründung. Auch was der Sachverständige in der Herleitung auf S. 16 seines Gutachtens zu dem typischen Ablauf von Brandsetzungen aus einem Affektstau heraus ausführe, sei nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige sei Sachverständiger für Brandursachenermittlung. Die Beurteilung psychologischer Zusammenhänge falle nicht in sein Fachgebiet und mute laienhaft an. Es könne sein, dass es eine aus Hass im Affekt begangene Brandstiftung gebe, die den von dem Sachverständigen gewählten Ablauf nehmen würden. Der Sachverständige vermöge aber kaum zu beurteilen, ob aus persönlichen Gründen begangene oder in Auftrag gegebene Brandstiftungen stets nach einem solchen Schema ablaufen würden, was der Kläger bestreite. Es blieben daher die Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass die Art der Brandlegung für ein eher überlegtes und planvolles Vorgehen spreche. Dies stehe aber weder einem persönlichen Motiv noch der Überzeugung des Klägers zu den Tätern entgegen. Das Landgericht halte es ferner „nach der Lebenserfahrung“ für ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Täter ohne Wissen und Wollen des Klägers das Gebäude unter Brandlegung an mehr als 20 Stellen bei Meidung der Räume, die für den Kläger akut hätten gefährlich werden können, in Brand hätte setzen können. In diesem Argument habe das Landgericht Tatsachen verwandt, die streitig seien. Es sei zwar unstreitig, dass es mehrere Brandausbruchstellen gegeben habe. Es werde jedoch bestritten, dass es 20 gewesen seien. Immerhin komme der von der Beklagten beauftragte und im Ermittlungsverfahren tätige Gutachter, Herr G., in seinem ersten Sachstandsbericht zu dem Ergebnis, dass es 8 bzw. 9 Primär-Brandquellen gegeben habe. Letztlich könne die genaue Zahl der Brandausbruchstellen aber dahinstehen, weil nicht bekannt sei, wie viele Täter für das Legen dieser Brände verantwortlich gewesen seien. Die Brandherde seien auch nicht so beschaffen, dass von zeitaufwendigen Präparationen auszugehen sei. Es seien nur im Falle des Kaminzimmers Bilder von der Wand genommen und ein Teppich aufgerollt worden, um diese Gegenstände auf bzw. in die Nähe der dort befindlichen beiden Sofas zu legen. Weiteres Arrangement von Mobiliar oder Gegenständen sei nicht bekannt geworden. Dass dies notwendigerweise mit Lärm einher habe gehen müssen oder besonders zeitaufwendig gewesen sei, werde bestritten. Die Anzahl der Brandherde sage also nichts darüber aus, wie L.e die Täter im Haus gewesen seien. Sie sagten auch nichts darüber aus, dass der Kläger die Vorbereitungshandlungen habe hören müssen. Unstreitig sei die Brandlegung des Nachts geschehen. Der Kläger habe vorgetragen, dass er sich unter Einnahme eines Schlafmittels schlafen gelegt habe. Er habe auch vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er zur fraglichen Zeit nur über ein sehr eingeschränktes Hörvermögen verfügt habe. Ohne tatsächliche Grundlage sei auch das weitere Argument des Gerichts, dass die Brandlegung „bei Meidung der Räume, die für den Kläger akut gefährlich werden konnten“, geschehen sei. Es sei zwar unstreitig, dass weder in den hintereinander gelegenen Räumen Badezimmer, Ankleidezimmer und Schlafzimmer des Klägers, in dem sich dieser aufgehalten habe, Brände gelegt worden seien. Dies habe aber möglicherweise daran gelegen, dass das Bad verschlossen gewesen sei. Auch in verschiedenen anderen Räumen seien keine Brände gelegt worden, was im Fall des Büros möglicherweise daran gelegen habe, dass das Büro von der Straße her gut einsehbare Fenster aufweise und hier die Entdeckungsgefahr zu groß gewesen sei. Im Übrigen sei bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die relative Unversehrtheit des Klägers, der mit Ausnahme einer Rauchgasvergiftung keine weiteren Verletzungen davon getragen habe, ausschließlich der Aufmerksamkeit der Nachbarin Frau W. zu verdanken sei. Der Kläger habe sich nicht mehr selbst retten können. Insoweit sei der Ausfall der Stromversorgung und die Brandbelastung des Treppenhauses akut gefährlich geworden. Auch wenn die Auffassung, dass dem Kläger ein höchstmöglicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, von dem Kläger geteilt werde, sei die Meinung des Gerichts, dass dies ein Indiz für eine Eigenbrandstiftung sei, falsch. Der Kläger habe sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden und keine Liquidität benötigt. Er habe nach vielen Streitigkeiten mit dem ehemaligen Miteigentümer, Herrn J., sein Wohnhaus, endlich für sich gehabt und es liebevoll ausgestattet. Der Brand führe – nicht zuletzt wegen der erheblichen Unterversicherung bei der Inventarversicherung – zu einem erheblichen finanziellen Schaden des Klägers, selbst wenn es gelinge, die Ansprüche klageweise durchzusetzen. Bisher habe der Kläger nur Kosten gehabt, weil er alle Aufräumarbeiten und diesen Prozess habe vorfinanzieren müssen. Das Gericht mache sich ferner das Argument des Sachverständigen zu eigen, den Brandherd in der Wohnung des ehemaligen Miteigentümers J. könne nur ein Schlüsselberechtigter gelegt haben. Das Gericht führe ergänzend aus, dass „nichts“ für die Annahme spreche, jemand sei unter Verwendung einer Einstiegshilfe in die Einliegerwohnung von der Gartenseite aus eingedrungen. Dies schöpfe den Akteninhalt jedoch nicht aus. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 29.01.2011 unter Hinweis auf die Ermittlungen der Kriminalpolizei darauf hingewiesen, dass ein Fenster der Einliegerwohnung eingeworfen gewesen sei und sich ein daneben liegendes Fenster in geöffnetem Zustand habe. Es sei daher möglich, dass Täter über diese gartenseitig gelegenen Fenster in die Wohnung eingedrungen seien. Richtig sei zwar, dass die Fenster auf der Gartenseite nicht mehr ebenerdig zu erreichen seien. Ob der oder die Täter hier eigene Aufstiegshilfen im Sinne einer Räuberleiter oder die auf der Gartenseite befindliche Leiter verwandt hätten, um hinein zu geL.en, wisse der Kläger nicht. Jedenfalls entbehrten die Ausführungen des Sachverständigen, die Wohnung J. habe nur durch einen Schlüsselberechtigten betreten werden können, jeglicher Grundlage. Das gelte auch für das Argument des Gerichts, eine Aufstiegshilfe sei nicht vorgefunden worden. Unabhängig davon, dass die Täter sich hier auch selbst hätten behilflich gewesen sein können, sei mit Schriftsatz vom 02.01.2013 auf die Fotografien aus der Ermittlungsakte (Anlage K 34) verwiesen worden, die eine derartige Leiter zeigten. Das Gericht argumentiere auch widersprüchlich hinsichtlich der Reihenfolge der Entzündungsvorgänge. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 02.01.2013 unter Berufung auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des damals tätigen Gutachters, Herrn G., dessen Feststellungen referiert, dass und warum eine bestimmte Reihenfolge der Brände nicht festgestellt werden könne. Unstreitig dürfte sein, dass Herr G. in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Brand den Tatort besichtigt habe, und nicht – wie der jetzt tätige Gutachter Herr L. – erstmals nach Durchführung umfangreicher Aufräumarbeiten über 3 1/2 Jahre nach dem Brand. Mit den gegenläufigen Feststellungen des im Ermittlungsverfahren tätigen Gutachters setze sich das Gericht prozessfehlerhaft nicht auseinander. Das Gericht könne jedoch ohne einleuchtende und logische nachvollziehbare Begründung einem der Sachverständigen nicht den Vorzug geben. Es müsse insoweit alle vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten nutzen, wie die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen, Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. Anhörung beider Sachverständigen. Das Gericht wiederhole nur, was der Sachverständige ausgeführt habe, ohne auf die dagegen gerichteten Einwände des Klägers einzugehen. Mit der angeblich aussagekräftigen Spurensituation in den Kellerräumen habe der Kläger sich auch auseinandergesetzt und auf das hinreichende Verbrennungsluftangebot in dem Wohnzimmer der Souterrainwohnung hingewiesen. Gerade auch im Kellergeschoss hätten sich Brandbeschleunigungsmittel befunden, die auch zu der Stärke der Schädigung hätten beigetragen haben können. Da selbst nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Herrn L. ausschlaggebend für den Beschädigungsumfang das Vorhandensein eines hinreichenden Verbrennungsluftangebots sei, dieses aber im Keller anders als im Obergeschoss bzw. Dachgeschoss vorhanden sei, lasse sich aus dem „mäßigen“ Beschädigungsumfang der im Dachgeschossraum aufgestellten Sitzmöbel nicht herleiten. Entsprechendes gelte für die unkritische Übernahme der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, es habe einen selbständigen Brandherd im Bereich des nordwestlichen Teils der Erdgeschossebene gegeben. Das Gericht habe zwar zur Kenntnis genommen, dass der im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige G. insoweit der Auffassung sei, dass die Brandzehrungen in diesem Bereich durch das Feuer im Kellergeschoss verursacht worden seien und hier kein selbständiger Brandherd vorgelegen habe. Auch hier gelte aber, dass das Urteil die Begründung vermissen lasse, warum das Gericht der Auffassung von Herrn L. und nicht der Auffassung von Herrn G. folge. Mit den diesbezüglichen Einwänden des Klägers gegen das Gutachten setze das Gericht sich nicht auseinander. Zu berücksichtigen sei, dass der nordwestliche Teil des Flures der Erdgeschossebene neben der Abschlusstür zwischen Kellertreppe und Flur liege. Die vom Gericht in dem Urteil erwähnten thermischen Schädigungen an der dem Flur zugewandten Toilettentür und der Abschlusstür der Kellertreppe würden von beiden Sachverständigen als thermische Belastung infolge des Kellerbrandes zugemessen. Es sei also nicht so, wie es das Gericht anzudeuten scheine, dass es im Flur des Erdgeschosses umfangreich gebrannt habe. Selbst wenn man also der Auffassung des Sachverständigen L. folge, dass es im nordwestlichen Teil der Erdgeschossebene selbständig gebrannt habe, erschließe sich nicht, warum dies zwingend auf eine Brandlegungsreihenfolge von unten nach oben deuten müsse. Auch das in diesem Zusammenhang erwähnte Argument einer wesentlich geringeren Branddauer im Obergeschoss als im Kellergeschoss sei nicht schlüssig. Bedeutsam sei doch, dass die Feuerwehrleute bei ihrem Eintreffen im Kellergeschoss offenes Feuer vorgefunden hätten, jedoch nicht im Dachgeschoss. Hier seien die Brände von selbst zum Erliegen gekommen. Insoweit könne der Beschädigungsumfang nichts darüber aussagen, wann und in welcher Reihenfolge die einzelnen Brände gelegt worden seien, weil die Einwirkungsdauer des Feuers ungewiss sei. Erst recht deute der „vergleichsweise mäßige“ Beschädigungsumfang der beiden im Dachgeschossraum aufgestellten Sitzmöbel entgegen der Darstellung des Gerichts allenfalls auf fehlendes Verbrennungsluftangebot hin. Auch die Annahme, dass mit dem Brandgeschehen im Keller schon relativ früh eine Rauchgasbelastung im Treppenhaus stattgefunden habe, sei eine Mutmaßung. Wann der Brand im Keller gelegt worden sei, stehe nicht fest. Die Annahme des Gerichts beruhe einzig und allein auf dem von dem Sachverständigen herausgestellten größeren Beschädigungsumfang im Kellergeschoss. Dass dies aber nicht auf eine längere Einwirkungsdauer schließen lasse, sei dargestellt worden. Die Annahme des Gerichts, dass die Tür zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss geschlossen gewesen sei, beruhe auf der unkritischen Übernahme eines Fehlers im Sachverständigengutachten L., der insoweit die falsche Tür fotografiert habe. Bei der Abschlusstür zwischen Kellertreppe und Erdgeschoss sei der Türzargenrand nicht intakt gewesen. Bei einem ersten Eintreffen des KHK B. sei sie offenstehend vorgefunden worden. Insoweit werde der Brandortfundbericht als Anlage K 37 überreicht. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 02.01.2013 darauf hingewiesen, dass der Sachverständige hier auf die Fotografie der Gäste-WC-Tür verweise. Mit keinem Indiz für eine Eigenbrandstiftung beschäftige sich das Gericht, wenn es die Darstellung des Klägers zu seiner Rettung als nicht glaubhaft erachte. Die Ausführungen ließen im Unklaren, ob das Gericht von einem Indiz für eine Eigenbrandstiftung ausgehen oder sich lediglich mit einem gegen die Eigenbrandstiftung sprechenden Umstand auseinandersetzen würde. Wie der Kläger bereits in seiner Stellungnahme zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ausgeführt habe, sei gerade der Umstand, dass die angeblich durch den Kläger begangene Brandstiftung mit einer konkreten Lebensgefahr für ihn verbunden gewesen sei, das stärkste Indiz gegen eine Eigenbrandstiftung. Die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Darstellung des Klägers zu seiner Rettung leide an erheblichen Fehlern, weil das Gericht sich nicht mit den Einwendungen des Klägers auseinander setze und streitige Tatsachen als unstreitig behandeln würde. So habe ausweislich der Ermittlungsakte der Feuerwehrmann H. und nicht Herr J. den Kläger aus dem Schlafzimmer gerettet. Insoweit werde das Protokoll über die Vernehmung von Herrn H. als Anlage K 38 überreicht. Dem Feuerwehrmann H. sei auch eine Rauchgasbelastung aufgefallen, die er für so erheblich gehalten habe, dass er dem Kläger eine Haube habe aufsetzen müssen. Die Brandortfotografien zeigten zudem Rauchgasabtragungen. die Fotografien im Sachverständigengutachten zeigten beispielsweise einen solchen Rauchgasniederschlag auf der Heizungsverkleidung und dem Bettlaken. Der Sachverständige des Inhaltsversicherers habe alle Einrichtungsgegenstände im Schlafzimmer als Totalschaden angesehen. Der Kläger habe darüber hinaus Herrn H. als Zeugen dafür benannt, dass dieser das verrußte Oberbett beiseite geworfen und aus dem Ankleidezimmer zahlreiche Kleidungsstücke weggenommen habe, die zuvor helle Kleidungsstücke verdeckt hätten. Das Gericht habe insoweit nicht davon ausgehen dürfen, dass im Schlafzimmer keine bzw. keine nennenswerten Rußantragungen vorhanden gewesen seien. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Darstellung des Klägers, dass er des Rauchs wegen aufgewacht sei, durch nichts gestützt werde, sei nicht richtig. Auch die weitere von dem Sachverständigen übernommene Behauptung, dass „einschlägige berufspraktische“ Erfahrung zeigen würde, dass Personen, die Rauchgaseinwirkungen ausgesetzt seien, nicht erwachten, sondern typischerweise weiterschlafen, sei falsch. Der Sachverständige sei ein Sachverständiger für die Brandursachenermittlung. Er verfüge nicht über eine berufspraktische Erfahrung zur Beurteilung medizinischer Sachverhalte. Das könne auch das Gericht nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger habe dies unter Beweisantritt bestritten. Der Kläger dürfe wiederholend fragen, warum die Zeugin W. durch Brandgeruch oder Rauchgase aufgewacht sein wolle, aber der im selben Haus schlafende Kläger nicht aufgewacht sein könne, auch wenn er Stunden zuvor ein Schlafmittel genommen habe. Der Kläger habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass das Schlafzimmer voller Rauch gewesen sei, sondern lediglich, dass er von dem Rauchgas bzw. Brandgeruch aufgewacht sei. Die Argumente des Gerichts hinsichtlich des Zustands des Badezimmers und der Reaktion des Klägers, nach dem Öffnen der Badezimmertür seien reine Vermutungen. Das Badezimmer sei auch durch das Fenster und die Straßenbeleuchtung beleuchtet gewesen.

Für einen Auftraggeber der Brandstiftung aus dem familiären Umfeld sprächen die Äußerungen seines Schwagers nach dem Tod seines Vaters, der seiner Mutter gesagt habe, dass sie enterbt worden sei, um sicherzustellen, dass nicht über den „Umweg“ der Mutter etwas von dem Erbe des Vaters an den Kläger geL.e, weil dieser homosexuell und nicht erbwürdig gewesen sei, wofür das Zeugnis von Frau B. angeboten werde. Sinnvolles und rationales Handeln könne nicht der Maßstab sein, wenn Personen aus Hass oder Rache handelten, zumal die Staatsanwaltschaft es für möglich gehalten habe, dass die Täter davon ausgegangen seien, dass der Kläger nicht zu Hause wäre. Auch die Erwägung, dass eine Rache anders erfolgversprechender gewesen wäre, greife nicht durch. Die Täter seien bis heute nicht entdeckt worden. Zudem hätten sie einen großen Schaden an dem Kläger am Herzen liegenden Wohnhaus verursacht. Sofern das Gericht darauf verweise, dass außenstehende Dritte auch nicht den passenden Schlüssel gehabt hätten, um aus dem Keller heraus zu agieren, sei dieses Argument falsch. Die Tür zwischen Kellertreppe und Erdgeschosstür sei nicht abgeschlossen gewesen. Außerdem habe sich einer der drei Schlüssel zu der Zwischentür nicht mehr auffinden lassen. Die Legung der Brandherde sei auch dadurch zu erklären, dass die Täter eine Entdeckung von außen hätten fürchten müssen. Dies entspreche auch der Schlussfolgerung von Herrn G. in seinem Sachstandsbericht zur Brandortuntersuchung. Die Äußerungen des Gerichts zu einer sinnvolleren Tatbegehung durch einen Dritten seien Spekulationen. Das Gericht und der Sachverständige könnten mangels Sachkunde nicht beurteilen, ob die realisierte Brandlegung für einen vom Hass getriebenen Täter symptomatisch sei oder nicht. Es sei auch angesichts mehrerer Kamine nicht ungewöhnlich, dass sich Zündmittel im Haus befunden hätten, wobei nicht sicher sein könne, aus welchen Motiven heraus die Täter diese verwandt hätten. Der Kläger habe auch vorgetragen, dass einige wenige Gegenständen nach dem Brand nicht mehr auffindbar gewesen seien. Der Kläger habe bestritten, dass keine Gegenstände entwendet worden seien.

Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 hat der Kläger zudem ausgeführt, dass die Schlüssel für sämtliche Türen im Haus in einer Schublade in der Küche der Wohnung des Klägers gelegen hätten, zu der viele Personen Zutritt gehabt hätten. Die Duplizierung eines solchen Schlüssels habe daher leicht durch eine andere Person erfolgen können.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 macht der Kläger geltend, dass der von ihm beauftragte Privatgutachter Dr. H. festgestellt habe, dass es für eine Brandlegungsreihenfolge vom Kellergeschoss bis in das Dachgeschoss, wie von dem Gerichtssachverständigen angenommen, keine Grundlage gebe, sondern vielmehr eine Zündreihenfolge vom Dachgeschoss absteigend bis zum Kellergeschoss näher liege.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Braunschweig zu dem Geschäftszeichen 7 O 2684/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 730.041,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. seit dem 15. Oktober 2008 bis zum 17. September 2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18. September 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Das Oberlandesgericht hat Beweis gemäß Beschluss vom 26.05.2014 durch Vernehmung des Sachverständigen L. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.05.2014 (Bl.536 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Akten 802 UJs 77542/02 der Staatsanwaltschaft Magdeburg, 202 Js 70030/08 der Staatsanwaltschaft Braunschweig und 7 O 1488/13 des Landgerichts Braunschweig haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 730.041,60 EUR aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.

a.)

Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung betreffend das streitgegenständliche Gebäude für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. Anlage K 1).

b.)

Grundsätzlich umfasste diese Versicherung auch die durch einen Brand verursachten Schäden an dem versicherten Gebäude.

Gem. § 4 Nr. 1 a) der zwischen den Parteien vereinbarten Gothaer Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 99) werden versicherte Sachen entschädigt, die u. a. durch Brand zerstört oder beschädigt werden. Gem. § 5 Nr. 1 VGB 99 ist ein Brand ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

c.)

Die Beklagte ist jedoch gem. § 9 Nr. 1 a) VGB 99 i. V. m. § 61 VVG in der Fassung bis zum 31.12.2007 (a. F.) von ihrer Leistung frei geworden.

Gem. § 61 VVG a. F., der gem. § 1 Abs. 2 EGVVG im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Gem. § 9 Nr. 1 a) VGB 99 sind nicht versichert ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch eine rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherer ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. Beschluss des BGH vom 13.04.2005, Az.: IV ZR 62/04). Das Gericht darf und muss sich dabei für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Urteil des BGH vom 22.11.2006, Az.: IV ZR 21/05). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen (vgl. Urteil des BGH, a. a. O.). Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGH, a. a. O.). Das Urteil muss aber im Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. Urteil des BGH, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger selbst auszugehen.

aa.)

Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Eigenbrandstiftung sind zunächst vorgetäuschte Einbruchspuren (vgl. Urteil des KG Berlin vom 15.09.2006, Az.: 6 U 127/05) sowie eine Verschlusssituation, wonach der Täter nur mittels des Schlüssels des Versicherungsnehmers in das Gebäude geL.en konnte (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.02.2007, Az.: 19 U 33/06; Urteil des BGH vom 22.11.2006, Az.: IV ZR 21/05).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass ein Fenster im Kellergeschoss Spuren gewaltsamen Eindringens aufweist. Aufgrund der Verschlusssituation ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Brand von einer Person gelegt worden ist, die durch das eingeschlagene Kellerfenster eingedrungen ist.

Der Kläger selbst hat erklärt, dass er sich eigentlich sicher sei, dass die Verbindungstür zwischen dem Keller und seiner Wohnung abgeschlossen gewesen sei. Der Sachverständige L. hat auch in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bekundet, dass die Verbindungstür zwischen dem Keller und Erdgeschoss geschlossen gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen sind für den Senat nachvollziehbar und in sich schlüssig. So hat der Sachverständige anhand der Fotografie 68 seines Gutachtens (Bl. 353 d. A.) aufgezeigt, dass aufgrund der Farbreste an der Türzarge davon auszugehen sei, dass die Tür auch bei dem Brand noch geschlossen gewesen sei. Im Brandortbefundbericht der Polizei vom 04.11.2008 (Bl. 19 der Akte 202 Js 70030/08 Bd. I) ist ausgeführt worden, dass die Tür zwar einen Spalt offen stehe, der Schließriegel aber herausschaue. Der Privatgutachter K. hat in seinem Privatgutachten vom 18.04.2009 festgestellt, dass die Tür keine Spuren eines gewaltsamen Aufgehens aufweise. Der Riegel des Einsteckschlosses sei brandbeaufschlagt. Der Profildoppelzylinder weise keine Spuren einer zerstörungsfreien Öffnungsmethode auf. Er sei nur mit einem passenden Schlüssel betätigt worden. Ausgehend von dieser Spurenlage und den Feststellungen der Sachverständigen ist daher davon auszugehen, dass die Verbindungstür zwischen den Kellerräumen und Erdgeschoss im Zeitpunkt des Brandes ge- und verschlossen war. Demnach konnte nur eine Person, die über einen Schlüssel zu dieser Verbindungstür verfügte, in die Räume der Wohnung des Klägers gelangen und dort weitere Brandherde legen.

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass ein Schlüssel für diese Zwischentür fehle und alle Schlüssel in einer Schublade in der Küche gelegen hätten, hat der Privatgutachter K. in seinem Gutachten zwar bestätigt, dass ein Schlüssel zur Schließung der Zwischentür fehle. Es ist jedoch nicht plausibel, warum ein Dritter, der zudem Zugang zu der Wohnung des Klägers gehabt haben muss, nur den Schlüssel für eine Zwischentür entwenden sollte, wenn er sich auch den Schlüssel für die Hauseingangstür hätte verschaffen können. Denn auch dieser Schlüssel muss nach den Feststellungen des Sachverständigen K. und den Ausführungen des Klägers in der Schublade in der Küche gelegen haben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum ein Dritter die mit Hilfe des entwendeten Schlüssel geöffnete Verbindungstür wieder hätte schließen sollen. Denn durch eine geöffnete Verbindungstür hätte sich der Brand viel schneller im Haus ausbreiten können.

Auch der Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund der Feststellungen des Privatgutachters Dr. H. von einer offenen Verbindungstür auszugehen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Sachverständige L. hat ausführlich dargelegt, warum er aufgrund der Farbspuren an der Türzarge und den Brandschäden an der Tür und an den Bodenfließen von einer geschlossenen Tür ausgehe. Der Privatgutachter erläutert dagegen nicht, warum er die Brandspuren einer geöffneten Tür zuordnet. Insbesondere werden die Unterschiede zwischen den Schäden an beiden Seiten der Tür und die Farbreste an der Zarge nicht näher erörtert. Darüber hinaus stehen seine Feststellungen im Widerspruch mit den von dem Gutachter G. dokumentierten Angaben des Einsatzleiters der Feuerwehr, Herrn G., der angegeben hat, dass die Tür zum Büroflur/Kellertreppe noch geschlossen gewesen sei und sich erst infolge des sich nach oben ausbreitenden Brandgeschehens im Keller geöffnet habe.

Weiterhin kann aufgrund der Verschlusssituation unter Berücksichtigung der von der Polizei gesicherten Spuren davon ausgegangen werden, dass sich nur eine im Besitz der Schlüssel für die Wohnung des früheren Miteigentümers J. befindliche Person Zugang zu dieser Wohnung verschafft und verschiedene nicht entzündete Brandmittel verteilt haben kann. Zwar ist unstreitig die mittlere Scheibe des Fensters des sogenannten Wintergartens zerstört worden. Aus dem Abschlussvermerk der Polizei vom 12.12.2008 (Bl. 170 der Akte 202 Js 70030/08 Bd. I) geht jedoch hervor, dass von den eingesetzten Feuerwehrkräften nur das südliche Kellerfenster eingeschlagen vorgefunden worden sei. Andere Fenster- und Türglasfüllungen seien von der Feuerwehr selbst eingeschlagen worden. Dies entspricht auch den Feststellungen im Brandortbefundbericht vom 04.11.2008 (Bl. 23 d. Akte 202 Js 70030/08 Bd. I). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschädigungen von der Feuerwehr herbeigeführt worden sind. So geL.t auch der Gerichtssachverständige L. in seinem schriftlichen Gutachten zu der Feststellung, dass die Person, welche die Brandlegungen ausgeführt habe, im Besitz eines Schlüssels für die ehemalige Wohnung J. habe gewesen sein müssen.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Täter sich auch den Schlüssel zu der Einliegerwohnung aus der Küchenschublade genommen und möglicherweise kopiert haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Privatsachverständigen K. kein Schlüssel Vorlageschlüssel eines mechanischen Kopierfräsverfahrens gewesen ist. Diese Feststellungen sind von dem Kläger nicht angegriffen worden.

Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass ein Täter mit Hilfe einer auf dem Grundstück befindlichen Leiter durch das zuvor von ihm zerstörte Fenster des Wintergartens eingedrungen wäre, ist nicht nachzuvollziehen, warum der Täter dort zunächst Brandherde präpariert, sie aber trotz der mühevollen Vorbereitungen nicht entzündet.

Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18.06.2014 entgegen. Soweit der Kläger aus den in der Ermittlungsakte 202 Js 70030/08 dokumentierten Aussagen verschiedener Feuerwehrleute den Schluss ziehen will, dass das Fenster des Wintergartens nicht von der Feuerwehr eingeschlagen worden sei, entspricht dies nicht dem Abschlussvermerk der Polizei vom 12.12.2008, die auch mit den Feststellungen des Brandortbefundberichts vom 04.11.2008 korrespondieren. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam insoweit nicht in Betracht.

bb.)

Auch die Art und der Umfang der Brandstiftung sprechen für eine Verursachung des Brandes durch den Kläger oder von ihm beauftragte Personen.

Der Gutachter L. hat insoweit festgestellt, dass das äußere Bild der Tathandlungen, nicht zuletzt gekennzeichnet durch eine Vielzahl einzelner Brandlegungsorte, das Arrangieren von Brandlastkonzentrationen und die Verwendung großer Mengen tatorteigener Zündmittel der Annahme einer von Hass oder anderen persönlichen Motiven getriebenen Dritten entgegenstehe. Die Entzündungsvorgänge seien im Keller beginnend und im OG bzw. DG beendend ausgeführt worden. Aufgrund des Brandgeschehens im Keller habe schon frühzeitig eine Rauchgasbelastung im Treppenhaus stattfinden müssen. Somit wäre einer Person der Rückzugsweg sowohl durch den Keller als auch das Treppenhaus versperrt gewesen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung detailliert erläutert, warum er von einem Brandverlauf von unten nach oben ausgegangen sei und sich auch mit dem Privatgutachten von Herrn Dr. H. auseinander gesetzt. Seine Ausführungen sind daher für den Senat überzeugend.

Soweit der Privatgutachter Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 12.05.2014 aus der Reaktion der Leitungsschutzschalter in der Küche auf einen anderen Brandverlauf schließen will, hat der Sachverständige L. für den Senat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass insoweit verlässliche Aussagen nur getroffen werden könnten, wenn man den genauen Verlauf der elektrischen Leitungen kennen und wissen würde, ob überhaupt die Energieversorgung vorhanden gewesen sei.

Verlässliche Feststellungen hat der Privatgutachter Dr. H. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.06.2014 hierzu nicht getroffen. Vielmehr hat er selbst darauf hingewiesen, dass die elektrischen Leitungen im letzten Stück brandgeschädigt seien, wobei nicht zu ermitteln sei, ob diese Schäden vor oder nach der Abschaltung der Elektrizität entstanden seien. Er hat dementsprechend auch nicht untersucht, welche Auswirkungen diese Schäden auf die Energieversorgung hatten. Insoweit kann auch nicht aus der von dem Feuerwehrmann H. gegenüber der Polizei beschriebenen Abschaltung des Stroms durch die Feuerwehr (Anlage K 43 c) auf eine funktionierende Energieversorgung geschlossen werden.

Doch selbst wenn man aufgrund der Feststellungen des Privatgutachters Dr. H. zu einem anderen Brandverlauf kommen würde, ist aufgrund der anderen Indizien von einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung auszugehen. Denn den Stellungnahmen des Privatgutachters ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bei einem dem von dem Privatgutachter angenommenen Brandverlauf nicht mehr in sein Schlafzimmer hätte geL.en können.

cc.)

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein unbekannter Dritter, der die Tat verübt haben könnte, entweder über umfangreiches Insiderwissen verfügt oder außergewöhnliches Glück gehabt haben müsste, um die Tat ungestört zu begehen. So war die Alarmanlage unstreitig bei der Tat ausgeschaltet, wobei der Kläger selbst angegeben hat, dass bis auf ein kurzes Aufleuchten der Dioden am Schaltfeld beim An- und Ausschalten der Alarmanlage von außen nicht erkennbar gewesen sei, ob die Alarmanlage eingeschaltet gewesen sei oder nicht. Zudem befand sich der Kläger selbst die ganze Zeit im Haus und die aus der Ermittlungsakte ersichtlichen umfangreichen Vorbereitungsarbeiten konnten nur über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt werden, so dass ein Dritter immer mit seiner Entdeckung hätte rechnen müssen.

dd.)

Der Kläger hatte auch ein Motiv für eine solche Brandlegung.

Die Beklagte hat insoweit vorgetragen und unter Beweis gestellt, das die A. F. AG im Zeitpunkt des Brandes bei der Creditreform mit einem Bonitätsindex von 500 (= massive Zahlungsverzüge) bewertet worden sei. Der Kläger hat insoweit lediglich darauf hingewiesen, dass die A. F. AG aus privaten Geschäften des Vaters und des Onkels des Klägers herrührende Steuerschulden übernommen habe, die mittlerweile erlassen worden seien und er selbst keine finanziellen Probleme habe. Dies lässt jedoch lediglich darauf schließen, dass sich die finanzielle Situation der Firma des Klägers mittlerweile verbessert hat, während im Zeitpunkt des Brandes ernsthafte Schwierigkeiten bestanden. Selbst wenn der Kläger selbst finanziell gut gestellt war, bedeutet das nicht, dass er auch zu einer finanziellen Unterstützung seiner Firma in der Lage gewesen wäre. Insoweit stellt die Erlangung nicht unerheblicher finanzieller Mittel aus der Wohngebäudeversicherung ein plausibles Motiv für die Brandlegung dar, zumal der Kläger bislang. aus eigenen Mitteln das Wohngebäude nicht wieder saniert hat.

Soweit der Kläger die Vermutung geäußert hat, dass der Täter aus seinem familiären Umfeld stammen würde, fehlt es an konkreten Verdachtsmomenten gegen bestimmte Personen. So hat zwar auch die Staatsanwaltschaft Braunschweig in ihrer Abschlussverfügung ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass eine Mehrzahl von Personen ein etwaiges Motiv für eine solche Brandlegung gehabt haben könnte. Dies hat jedoch nicht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen einen anderen Tatverdächtigen geführt.

Aufgrund der vorgenannten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Kläger oder von ihm beauftragte Dritte den Brand gelegt haben.

ee.)

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach den von ihm vorgelegten Attesten an einem Hörsturz zum Tatzeitpunkt litt und sich selbst im Haus während des Brandes befunden hat.

Der Hörsturz hat den Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht daran gehindert, in seiner Firma zu arbeiten und sich noch sportlich zu betätigen. Er wäre daher körperlich durchaus zu Brandlegungsarbeiten in der Lage gewesen, falls nicht ohnehin diese Arbeiten durch einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt worden sind.

Auch sein Verbleib im Haus schließt eine Eigenbrandstiftung nicht aus. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt in einem brennenden Haus nicht ungefährlich ist. Die Brandherde lagen jedoch relativ weit von dem Aufenthaltsort des Klägers entfernt, der sich auch ohne größere Schwierigkeiten gegenüber der Feuerwehr bemerkbar machen konnte. Es bestand daher keine akute Gefährdungslage für den Kläger. Tatsächlich hat der Kläger auch keine gravierenden körperlichen Schäden durch den Brand erlitten. Demnach war sein Verbleib im Haus nicht als derart gefährlich zu bewerten, dass dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme einer Eigenbrandstiftung ausschließen würde.

Die Beklagte ist mithin von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

2.

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch weder Anspruch auf Vertragszinsen gem. § 25 Nr. VGB 99 noch auf Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert war entsprechend der von dem Kläger geltend gemachten Hauptforderung gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 730.041,60 EUR festzusetzen.

 

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