Skip to content

Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit bei Eigenbrandstiftung

LG Berlin, Az.: 7 O 102/09, Beschluss vom 14.01.2010

Der Antrag vom 05.11.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der ursprüngliche Antragsteller (im folgenden: VN) ist Eigentümer des Grundstücks xxx in xxx Magdeburg. Bei der Beklagten unterhält er eine Immobilienversicherung, die auch Feuerschäden umfasst. Vereinbart sind u.a. die Bedingungen für die Firmen xxx, vgl. K 4. Er hat das Gebäude durch eine Zwangsversteigerung 2004 erworben. Etwa Anfang 2006 übernahm er die Schlüssel von der Hausverwaltung des Zwangsverwalters.

Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit bei Eigenbrandstiftung
Symbolfoto: Gorlovkv/Bigstock

Mit notariellem Vertrag vom 12.09.2006 wurde das Objekt vom VN zu einem Kaufpreis von 250.000,- Euro an die xxx verkauft (vgl. B 7). Nach dem Vertrag wurde das Objekt zuvor nicht besichtigt; Grundlage für den Kauf war ein Wertgutachten des Dipl. Ing. xxx vom 15.06.2006, B 8 (Verkehrswert demnach 412.000,-). Der Vertrag wurde letztlich rückabgewickelt. Die Gründe sind streitig.

Die Mieter sind Ende 2006/ Anfang 2007 ausgezogen.

Am 02.02.2008 kam es zu einem Brand in dem Objekt. Nach dem Brandortfundbericht, K 3, heißt es u.a.: Durch die Feuerwehr wurde sich Zugang zur brandbezogenen Wohnung über den Balkon und die geschlossene Balkontür verschafft, in dem man die Scheibe der Balkontür einschlug und so in die brandbezogene Dachgeschosswohnung gelangte. Die Wohnungstür wurde nur aufgezogen. Sie war nicht verschlossen und wurde nach Angaben der Feuerwehr im beschriebenen Zustand vorgefunden. Bei Eintreffen der Feuerwehr in der brandbezogenen Wohnung wurde durch dieses festgestellt, dass die Fenster an der Nordseite (Rückseite des Gebäudes) in der brandbezogenen Wohnung bereits geöffnet waren.

Im Anschluss wurden die Türen verschlossen und mit Latten vernagelt. Von dem mit der Betreuung beauftragten Herrn xxx wurden zusätzlich Schlösser und Beschläge angebracht.

Am 18.02.2008 kam es erneut zu einem Brand. In beiden Fällen handelte es sich um Brandstiftung.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 forderte die Antragsgegnerin den VN auf zum Zwecke der Schadensminderung Tapeten und Auslegware im gesamten Gebäude zu entfernen, Notabdeckung des Daches vornehmen zu lassen und eine fachgerechte Trocknung des Gebäudes durchzuführen.

Am 29.02.2008 erfolgte eine Befragung des VN durch den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin Herrn xxx, vgl. B 10.

Herr xxx gab in einem Anhörungsbogen der Polizei am 24.05.2008 u.a. folgendes an:

Zur Frage, wann er vor dem Brand das Objekt kontrolliert habe: „wie vertraglich vereinbart, wurde das Objekt wöchentlich auf Verschluss geprüft.”

Zur Frage welche Mängel bzw. Schäden vor den Bränden festgestellt wurden: „vor den Bränden waren teilweise Wohnungstüren aufgebrochen, div. Schalter und Steckdosen abmontiert, Sanitäreinrichtung teilw. abgebaut sowie Türen entfernt.”

Zur Frage, ob das Objekt bei seinem Betreten ordnungsgemäß verschlossen war: „vor und nach den Bränden teilweise aufgebrochen auch vom Vorderhaus zum Hof/ Tür von der Straßenseite verschlossen.

Mit Schreiben vom 14.08.2008 lehnte die Antragsgegnerin eine Regulierung unter Hinweis auf § 61 VVG a.F. ab.

Sie hat aber Zahlungen an Grundpfandrechtsgläubiger gem. § 102 VVG a.F. vorgenommen und zwar am 14.11.2008 an Herrn xxx in Höhe von 99.590,59 Euro und am 02.03.2009 an den Notar xxx in Höhe von 5.456,37 Euro.

Der VN behauptet, unbekannte Täter hätten sich Zugang zum Objekt verschafft und die Brände gelegt. Es sei nicht erwiesen, dass Täter ein Zugangsberechtigter gewesen sei. Er habe erklärt, nicht behaupten zu können, dass ihm alle Hausschlüssel übergeben worden seien. Es sei wohl auch üblich, dass Stadtwerke und Post Schlüssel erhalten. Es sei zudem durchaus möglich Zylinderschlösser ohne Schlüssel spurenfrei zu öffnen. Die Sanierung des Objektes hätte nur 162.107,75 Euro gekostet, vgl. Angebot der Baugesellschaft xxx vom 11.02.2008, K 10, Bl. 70, 71 d. A.. Er sei vom Kaufvertrag zurückgetreten, da man ihn hinsichtlich der Kaufpreiszahlung immer wieder vertröstet habe. Der Zeuge xxx habe noch Ende März 2007 Kaufpreiszahlung zugesagt, vgl. K 11, Bl. 72 d.A.. Er habe seine Schuldenlast – außer in der Sache 12 M 1464/06 auf rund 20.000,- reduzieren können. Den Vorgang 12 M 1399/05 habe er erledigt, In der Sache xxx sei ein Vergleich auf Zahlung von 50.000,- Euro vorangetrieben worden. Dazu sei es wegen der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin nicht mehr gekommen. Ende 2007 habe sich über die xxx ein Kaufinteressent gemeldet. Am 02./03.02.2008 sei mündlich ein Kaufpreis von 550.000,- Euro vereinbart worden. Nur aufgrund der Brände sei es nicht zum Vertragsschluss gekommen, vgl. K 12, Bl. 73 d.A.. Bei einem Verkauf hätte er die Gläubiger befriedigen und einen Überschuss erzielen können; ein Motiv zur Eigenbrandstiftung gäbe es mithin nicht.

Ihm sei im Vorfeld – auch bei der Begehung am 02.01.2008- der Diebstahl von Leitungen und Rohren nicht aufgefallen, sondern erst beim Besichtigungstermin am 26.02.2008. Er habe den Zeitraum auf Befragen des Zeugen xxx am 29.02.2008 nicht eingrenzen können. Herr xxx habe dann aus Rückschlüssen den Zeitraum formuliert. Dass das Fehlen der Rohre nicht auffällig gewesen sei, beweise auch die Tatsache dass Herr xxx und ein weiterer Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Fehlen der Elektro- und TV- Kabelverteilung selbst erst am 06.03.2008 bemerkt hätten trotz ausführlicher Begehung mit dem Gutachter xxx am 26.02.2008.

Der VN begehrte zunächst mit Antrag vom 22.10.2008 (eingegangen am 12.02.2009) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigte eine Klage auf Feststellung an, dass die Beklagte für die Brände Versicherungsschutz zu gewähren hat sowie auf Zahlung eines Teilbetrages von 160.000,- Euro. Am 18.02.2009 ging ein neuer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ein, wonach die jetzt noch aktuellen Anträge sowie ein Beweissicherungsverfahren beabsichtigt waren. Mit Schriftsatz vom 16.04.2009 wurde auf das Beweissicherungsverfahren verzichtet. Aufgrund der Zahlungsrückstände wurde kein Baustrom zur Verfügung gestellt und Trocknungsmaßnahmen konnten nicht erfolgen. Es steht zu befürchten, dass das Gebäude vollständig verrotten wird.

Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 24.04.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt xxx ernannt. Die Prozessbevollmächtigten des VN wurden zunächst vom Insolvenzverwalter beauftragt, das Verfahren gem. § 85 InsO fortzuführen. Mit Schriftsatz vom 05.11.2009 wurde in Abänderung des vorherigen Antrags beantragt, Rechtsanwalt xxx als Insolvenzverwalter des VN Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zudem wurde am zuvor angekündigten Zahlungsantrag über 41.674,40 (Kosten zur Gefahrenabwehr und Schadensminderung, vgl. K 7; Bl. 27- 29 d. A.) nicht festgehalten.

Beabsichtigt ist eine Klage mit folgenden Anträgen:

1. festzustellen, dass die Beklagte für die Brandereignisse am 02.02.2008 und 18.02.2008 Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren und dem VN die daraus entstandenen Schäden zu ersetzen hat.

2. die Beklagte zu verurteilen, den VN von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H. v. 1.530,58 EUR gegenüber den xxx freizustellen.

Die Antragsgegnerin kündigt Klageabweisungsantrag an.

Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. Nach den vorliegenden Indizien stehe fest, dass der Brand vom VN selbst bzw. in seinem Auftrag herbeigeführt worden sei. Ausweislich der Ermittlungsakte gebe es nach dem Brand vom 18.02.2008 keine Einbruchspuren. Der Zugang könne daher nur mit einem passenden Schlüssel erfolgt sein (vgl. B 3, B 4). Zudem spreche die enge zeitliche Abfolge ohne erkennbares Motiv eines Dritten für Eigenbrandstiftung. Der VN habe hingegen ein wirtschaftliches Motiv: unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags vom 12.09.2006 habe ein Beauftragter der Käuferin (xxx) eine Begutachtung des Objektes vorgenommen. Der Sanierungsaufwand sei zutreffend auf ca. 350.000,- Euro geschätzt worden, weswegen eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich gewesen sei. Der VN habe die Käuferin über den tatsächlichen Wert getäuscht. Nur auf Druck der Käuferin habe der VN die Erklärung abgegeben, vom Kaufvertrag zurückzutreten, B 9. Er sei aus finanziellen Gründen dringend darauf angewiesen gewesen, das Objekt abzustoßen. Mangels Mieteinnahmen und Kredit hätte er das Objekt nicht in einen vermietbaren Zustand versetzen können. Es sei mehrfach Haft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden. (2005 sowie 17.10.2006 und am 25.01.2007, vgl. B 10). Zusätzliche Belastungen hätten sich wegen des Zustandes der Fassade ergeben, die am 01.11.2007 zu einer Absperrung des Fußweges geführt hätten, vgl. B 11. Zudem verweist sie auf eine Verurteilung des VN am 08.03.2006 zur Zahlung von 76.693,78 Euro nebst Zinsen an Herrn xxx, was zur Eintragung einer Sicherungshypothek über 89.846,60 Euro am 11.04.2007 geführt hatte.

Zudem habe der VN falsche Angaben gemacht: Der VN habe am 29.02.2008 angegeben, dass bei einem Besuch des Hauses am 02.01.2008 die Heizungsinstallation noch in Ordnung gewesen und die Rohre vorhanden gewesen seien und dieser Zustand auch nach dem ersten Brand noch bestanden habe, vgl. Protokoll B 10. . Tatsächlich sei die Trennung der Rohre vor dem ersten Brand erfolgt, vgl. B14, vermutlich bereits am 12.09.2006, was dem VN am 02.01.2008 keinesfalls verborgen geblieben sein könne.

Der VN habe auch falsch angegeben, die Tür sei zum 1. Brand aufgebrochen worden und habe geklemmt. Erst später habe er eingelenkt und kommentiert, die Tür habe offen gestanden. Auffällig sei auch, dass der VN nach dem 22.01.2008 aber vor dem 1. Brand mehrfach bei dem Versicherungsvermittler xxx nachgefragt habe, ob das Risiko Einbruchdiebstahl versichert sei. Er habe eine Gläubigerbenachteiligung begangen, vgl. Urteil des LG Magdeburg vom 23.09.2008, B 15.

Sie beruft sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung des VN gem. § 24 Nr. 1 BFIMO. Sie verweist auf die Angaben zu den angeblich entwendeten Rohren erst nach dem 1. Brand. Ferner habe er ihr vorgespiegelt, einen Käufer für das Objekt gefunden zu haben.

Auch vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzungen seien dem VN vorzuwerfen.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: Zwar begegnet der angekündigte Feststellungsantrag keinen Bedenken, denn in den hier maßgeblichen Bedingungen ist ein Sachverständigenverfahren vorgesehen (§ 26 BFIMO). Allerdings wäre die beabsichtigte Klage unbegründet, denn die Antragsgegnerin ist nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei. Aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt bereits feststehenden Umstände ist von einer Eigenbrandstiftung des VN auszugehen, auch wenn eine solche im Streit steht. Die Antragsgegnerin muss daher für die Brandereignisse vom 02.02.2008 und 18.02.2008 keinen Versicherungsschutz gewähren und entstandene Schäden (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) ersetzen.

Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in der Gesamtschau für den entscheidenden Richter ein solch praktisches Maß an Überzeugung einer Eigenbrandstiftung des VN ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH VersR 07, 1429).

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Eine ausreichende Gewissheit ergibt sich aus folgenden Umständen: Wesentliches Indiz ist der Umstand, dass es vorliegend in kurzem zeitlichen Abstand – am 02.02. und 18.02.2008- zu Brandstiftungen kam. Dabei kann die wiederholte Tat nur bedeuten, dass es dem Täter letztlich auf eine möglichst vollständige Zerstörung des Objektes ankam. Eine bloße Zufallstat durch Jugendliche oder Obdachlose ist auszuschließen. Ein Motiv zur mehrfachen Brandstiftung ist nur in der wirtschaftlichen Verwertung des Brandgeschehens zu sehen also in der Erwartung auf Zahlung der Versicherungssumme. Sonstige Umstände sind nicht erkennbar. Zwar würde ein fehlendes Fremdmotiv als solches nicht mit ausreichender Gewissheit gegen den VN sprechen; hier kommen aber weitere Umstände hinzu, die auf eine durch den VN veranlasste Täterschaft hindeuten. Zum einen muss die finanziell schlechte Situation des VN hervorgehoben werden. Das Objekt sollte aufgrund der wirtschaftliche angespannten Lage des VN verkauft werden. Eine Sanierung auf eigene Kosten war ihm nicht möglich. Der am 12.09.2006 mit der xxx geschlossene Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 250.000,- Euro wurde rückabgewickelt, wobei die Gründe dafür dahin gestellt bleiben können. Selbst wenn man nur die Angaben des VN zu seiner weiteren wirtschaftlichen Situation heranzieht, war er dringend auf Einnahmen angewiesen. Er trägt selbst vor, dass er seine Schuldenlast – außer in der Sache 12 M 1464/06 auf rund 20.000,- reduzieren konnte. Zugunsten eines Herrn xxx war eine Sicherungshypothek über 89.846,60 Euro am 11.04.2007 eingetragen worden. Soweit er dazu vorträgt, dass in dieser Angelegenheit ein Vergleich auf Zahlung von 50.000,- Euro vorangetrieben worden sei, fehlt es an Angaben wann konkret dies der Fall war. Zu der Einigung sei es letztlich nicht mehr gekommen, da die Antragsgegnerin wegen der Sicherungshypothek leistete. Dies spricht gerade dafür, dass sich der VN erst nach den beiden Brandfällen um eine Einigung bemühte. Die wirtschaftliche Situation im Februar 2008 war aber unverändert schlecht. Gegen ein wirtschaftliches Motiv spricht auch nicht die Behauptung, dass der VN bereits Ende 2007 über die xxx einen Kaufinteressenten gefunden haben soll und man am 02./03.02.2008 mündlich einen Kaufpreis von 550.000,- Euro vereinbart habe. Einer Beweiserhebung bedarf es dazu nicht, denn der Antragsteller trägt nur unsubstantiiert vor: So ist schon völlig unklar, wer konkret der Kaufinteressent war. Die erste Formulierung sprach dafür, dass die xxx einen Dritten benannt hatte. Das Schreiben der xxx vom 16.02.2008, K 12 wiederum spricht dafür, dass die GmbH selbst Interessent war. Es ist davon die Rede, dass sie ihr mündliches Kaufangebot zurückstellen müsse. Der VN erläutert auch nicht, wie es zu diesem sehr hohen Angebot kam, ob Besichtigungen erfolgt sind und welche Unterlagen vorgelegt wurden. Die Summe verwundert, gerade da der VN im Vorjahr einen Kaufvertrag über nur 250.000,- Euro geschlossen hatte, wobei damals ein Verkehrswertgutachten B 8 über 412.000,- Euro vorlag. Der Sanierungsaufwand des Objektes muss erheblich gewesen sein, selbst wenn man diesen nicht zwingend wie die Antragsgegnerin mit 350.000,- Euro beziffern würde. Das vom VN eingereichte Angebot über lediglich ca. 160.000,- Euro ist hingegen wiederum wenig aussagekräftig. Die Firmenbezeichnung lässt vermuten, dass es sich bei einem der Geschäftspartner um den mit der Aufsicht des Objektes beauftragten Herrn xxx handelte.

Gegen den VN spricht auch, dass es nach dem Brand jedenfalls keine zwingenden Spuren für einen Einbruch gab. Der VN konnte aus eigener Anschauung nicht wissen, ob die Türen vor dem Brand verschlossen waren. Er hat sich aber offenbar nicht bei dem Beauftragten xxx erkundigt, wann dieser letztmals am Objekt war und welche Sicherungen vorhanden waren. Aus dem Brandortbefundbericht K 4 vom 02.02.2008 folgt, dass sich die Feuerwehr Zugang zur brandbezogenen Wohnung über den Balkon und die geschlossene Balkontür verschaffen musste. Nach dem Gutachten des Ing. xxx vom 15.03.2008, B 3, waren am Gebäude und im Hof Vandalismusspuren nicht vorhanden. Im Vorderhaus gab es nachweislich keine Spuren, die das gewaltsame Eindringen in das Gebäude oder das Überwinden der Schlösser mit Schließwerkzeugen belegt hätten. Der Zugang zum Vorderhaus konnte demnach nur mit einem Schlüssel erreicht worden sein. Die Einbruchsspur an der Tür im Kellergeschoss und an der Wohnungseingangstür im Erdgeschoss konnten nicht zwingend mit dem Brandgeschehen in Verbindung gebracht werden.

Diese Feststellungen sprechen dafür, dass ein Zugangsberechtigter mit den Bränden zu tun hatte. Dass es sich hierbei um die Stadtwerke oder die Post handelt bzw. über diesen Weg Schlüssel in Umlauf gerieten, die ein Täter allein zum Zwecke der Brandstiftung nutzt, ist ohne jeglichen Anhaltspunkt nicht ernsthaft anzunehmen.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass das Objekt zweimal vorsätzlich in Brand gesteckt wurde, keine aussagekräftigen Einbruchspuren feststellbar sind und nur beim VN selbst ein Motiv erkennbar ist.

Ob dem VN zudem vorsätzliche Falschangaben vorzuwerfen sind, kann dahin gestellt bleiben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos