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Wohngebäudeversicherung – Überschwemmung/Überflutung des Versicherungsgrundstücks

OLG Bamberg, Az.: 1 U 161/12, Beschluss vom 11.03.2013

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.11.2012 – Az.: 24 O 472/11 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.332,35 Euro festzusetzen.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 28.03.2013.

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zudem liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) vor noch ist eine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) geboten. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.11.2012 einstimmig zurückzuweisen.

Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer bei dem beklagten Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherung geltend. Er behauptet, infolge Überschwemmung des Baches „A.“ sei die Uferbefestigungsmauer seines versicherten Gebäudes in K. , …, im Januar 2011 auf einer Länge von ca. 5 Metern eingestürzt. Erstinstanzlich hat er Wiederherstellungskosten von 15.187,71 Euro behauptet, unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,– Euro hat er Zahlung von 14.987,71 Euro sowie Erstattung von 1.345,53 Euro vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den behaupteten Überschwemmungsschaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Die Ufermauer sei erheblich vorgeschädigt gewesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Schweinfurt Bezug genommen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen behaupteten Leistungsanspruch in reduzierter Höhe weiter.

Er beantragt, unter Abänderung des Ersturteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.332,35 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2011 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.02.2013 Bezug genommen.

II.

Wohngebäudeversicherung - Überschwemmung/Überflutung des Versicherungsgrundstücks
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Schweinfurt erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher und zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Ergänzend und zu den Berufungsangriffen des Klägers sind allerdings folgende Ausführungen veranlasst:

Die Berufung rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe den hier maßgeblichen Begriff der „Überschwemmung“, wie er unter K.2.1 und K.3 der zum Vertragsinhalt gewordenen „Wohngebäudeversicherungsbedingungen der …-PrivatPolice …“ (im Folgenden „WGB“) geregelt ist, fehlerhaft verstanden bzw. unrichtig angewandt. Die Rüge hat sich nach Überprüfung durch den Senat als unbegründet erwiesen.

Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass der Versicherungsfall der „Überschwemmung“ eine Überflutung des Grund und Bodens erfordert, auf dem das versicherte Gebäude liegt, und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge oder durch Austritt von Grundwasser infolge eines dieser beiden Ereignisse. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks“ allerdings auch nur dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (vgl. BGH VersR 2005, 828; OLG Nürnberg, RuS 2007, 329; OLG Oldenburg, ZfSch 2012, 93; OLG Hamm, Beschluss v. 28.09.2005, 20 U 103/05; ebenso ständige Rspr. des erkennenden Senats, zuletzt vgl. Beschluss v. 05.03.2012, Az.: 1 U 13/12).

Dass das klägerische Grundstück am 08.01.2011 durch Ausuferung des A.-bachs „überschwemmt“ wurde, steht vorliegend allerdings gänzlich außer Streit, sodass es einer weiteren Befassung mit den Ausführungen der Berufung zu Verständnis und Auslegung der WGB schon grundsätzlich nicht bedarf.

Gleichwohl hat das Erstgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Ergebnis zutreffend verneint. Allerdings kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Ufermauer, wie von der Beklagten erstinstanzlich behauptet, vorgeschädigt war. Weder hat die Beklagte dargelegt, dass der Versicherungsschutz allein neuwertige und nicht vorgeschädigte Gebäudebestandteile erfasst noch ergibt sich dies aus den vertragsgegenständlichen WGB. Im Gegenteil: Die Beklagte ist im Versicherungsfall verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen (12.1.3 WGB). Lediglich bei unterbliebener Reparatur sind Alter und Abnutzung bei der Berechnung des Zeitwertschadens durch entsprechende Wertminderung zu berücksichtigen (12.8.2 WGB).

Ein Versicherungsfall ist aber deshalb zu verneinen, weil die auf dem klägerischen Grundstück befindliche Uferbefestigungsmauer nicht „durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung“ beschädigt / zerstört wurde. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Mauer entweder durch das „ausufernde“, das das Grundstück „überschwemmende“, d.h. die auf der Geländeoberfläche angesammelten erheblichen Wassermengen, oder das in den Bachlauf zurückfließende Überschwemmungswasser beschädigt / zerstört worden wäre. Aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass keine dieser Beschädigungsalternativen zu bejahen ist. Vielmehr hat allein die starke Strömung „im Bachbett“ zum Einsturz der Mauer geführt. Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers ist jedoch keine Überschwemmung und die infolge eines solchen Hochwassers oder ihrer Folgen (wie etwa Strömungsstärke) ausgelöste Beschädigung kein „unmittelbar durch Überschwemmung“ ausgelöster Schadensfall.

Da das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung somit im Ergebnis zu Recht einen Versicherungsfall verneint hat, kann die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keinen Erfolg haben und wird zurückzuweisen sein.

III.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO) liegen ebenfalls nicht vor. Auch ist eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Sache nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. Die vorliegende Entscheidung enthält auch keine Gesichtspunkte, die nicht bereits Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren. Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1222) hin.

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