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Wohngebäudeversicherung -Versicherungsleistung für vorgeschädigte Sachen

LG Schweinfurt, Az.: 24 O 472/11, Urteil vom 27.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche wegen einer zerstörten Ufermauer im Rahmen einer erweiterten Wohngebäudeversicherung gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. … Gemarkung … das unmittelbar am Ufer des … liegt und mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Das Ufer des … ist zum Grundstück hin durch eine betonierte Stützwand befestigt gewesen.

Für das Grundstück hat der Kläger bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit einer Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen, die dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegen, ist geregelt, dass die Beklagte eine Entschädigung für versicherte Sachen, die unter anderem durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung des Versicherungsortes zerstört oder beschädigt werden zu leisten hat und eine Überschwemmung eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht, durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bzw. Witterungsniederschlägen ist.

Vor dem … hat es längere Zeit und mehrfach geregnet, gleichzeitig herrschte bei hoher Schneeauflage seit dem … Tauwetter. Am … trat der … über die Ufer, die Stützmauer des Klägers wurde beschädigt.

Der Kläger trägt nun vor, es sei ein Versicherungsfall eingetreten und die Beklagte sei zum Ersatz der Wiederherstellungskosten in Flöhe von … Euro verpflichtet.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von … Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Nach Auffassung der Beklagten liege kein Versicherungsfall vor, da der eingetretene Schaden nicht durch eine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung des Versicherungsortes entstanden ist.

Zudem sei die Stützmauer vorgeschädigt gewesen, so dass eine Erneuerung erforderlich gewesen sei. Der geltend gemachte Schaden wurde auch der Höhe nach bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … wird auf sein Hauptgutachten vom … sowie seine ergänzende Stellungnahme vom … verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen, da der Kläger den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachweisen konnte.

Nach den wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen werden weitere Elementarschäden unter anderem ersetzt für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung des Versicherungsortes zerstört oder beschädigt werden.

Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht durch

1. Ausuferung von oberirdisch (stehenden oder fließenden) Gewässern

2. Witterungsniederschläge.

Wohngebäudeversicherung -Versicherungsleistung für vorgeschädigte Sachen
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind auch ausreichend transparent und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, insbesondere wird deutlich, dass der Schaden kausal durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes verursacht werden muss.

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. …, der dem Gericht als besonders sachkundig bekannt ist und sein Gutachten auch in sich schlüssig und ohne Widersprüche erstattet hat, war die Überschwemmung des Grundstückes nicht schadensursächlich.

Er führt aus, dass zwar davon auszugehen sei, dass am … der … über die Ufer trat und das Grundstück des Klägers im ufernahen Bereich überflutet habe. Eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsklausel K.3.1 habe somit vorgelegen.

Zu prüfen sei jedoch, ob diese Überschwemmung den Schaden verursacht habe oder ob andere Umstände zu dem Schaden geführt hätten.

Unter der Voraussetzung, dass das Hochwasser etwa 5 cm höher stand als die Oberkante der Uferbefestigung, sei von folgendem auszugehen:

Die Strömung des … sei im durch die Uferbefestigungen eingegrenzten Bachbett am größten.

An der Wasseroberfläche sei die Strömung in geraden Bachabschnitten in der Mitte des … am größten, im Bereich der in Fließrichtung vorhandenen leichten Linkskurve sei die Strömung am in Fließrichtung linken Uferrand größer als am in Fließrichtung rechten Uferrand, an welchem das Grundstück des Klägers liege.

Im überfluteten Bereich des Klägergrundstücks sei nur eine geringe Strömungsgeschwindigkeit vorhanden.

Bei zurückgehendem Hochwasser gehe zuerst der Wasserspiegel im Bachbett zurück, dann flute das über die Ufer getretene Hochwasser in den Bachquerschnitt nach.

Durch den Pegelunterschied zwischen ablaufendem Wasser im Bachbett und vom Grundstück in das Bachbett zurückfließendem Wasser entstehe ein hydrostatischer Druck.

Die Größe des hydrostatischen Drucks sei dabei abhängig von einem Höhenunterschied der Wasserspiegel im Bach und auf dem Grundstück.

Auf dem relativ ebenen Gelände ohne Oberflächenhindernisse fließe das Hochwasser verzögerungsfrei in das Bachbett ab, sobald der Wasserspiegel des Baches tiefer liege als der Wasserspiegel auf dem Grundstück.

Der Unterschied der Pegelhöhen zwischen Grundstück und Bach werde dabei nicht größer als maximal 2 cm.

Bei einem Unterschied der Wasserhöhen von 2 cm baue sich theoretisch ein hydrostatischer Druckunterschied auf, der einer Gewichtskraft von 20 kg/m2 entspreche. Da sich dieser Druckunterschied jedoch allmählich mit sinkendem Bachpegel aufbaue und das Wasser vom Grundstück permanent nachfließe, sobald der Bachpegel sinke, könne von einem tatsächlich maximal auftretenden Druckunterschied in Höhe von 1/4 des theoretischen Unterschieds ausgegangen werden. Auf die Rückseite der Uferbefestigung könne durch abfließendes Hochwasser damit eine Gewichtskraft von maximal 5 kg/m2 eingewirkt haben. Diese Kraft sei viel zu gering, um die einzelnen Steine der Uferbefestigung mit Einzelgewichten von 10 kg und mehr zu verschieben.

Im Ergebnis habe daher in das Bachbett vom Grundstück aus zurückfließendes Hochwasser keinen Einfluss auf die Standsicherheit der Uferbefestigung gehabt.

Die Uferbefestigung sei bereits vor dem Hochwasser am … vorgeschädigt gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Wurzeldruck die durch marode Steinlagen geschädigte Uferbefestigung in Richtung Bach verschoben habe, durch den Angriff der hochwasserbedingt starken Strömung im Bachbett sei es im Wurzelraum und daneben zum Versagen der Uferbefestigung und zu deren Einsturz gekommen.

Im Ergebnis sei daher Ursache für den Einsturz der Uferbefestigung die Verwitterung ganzer Steinschichten und die Einwirkung von Baumwurzeln.

Auch unterstellt, die Angaben des Klägers seien zutreffend, das Wasser sei etwa 26 bis 27 cm über die Uferbefestigung getreten, könne nur ein zur Ermittlung des hydrostatischen Druckes zugrunde liegender Pegelhöhenunterschied zwischen Grundstück und Bach von maximal 2 cm entstehen.

Auch wenn das Wasser etwa 27 cm höher gestanden habe als die Oberkante der Uferbefestigung könne zurückfließendes Wasser als Schadensursache ausgeschlossen werden.

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen war somit die eingetretene Überschwemmung nicht schadensursächlich, hat somit nicht unmittelbar auf die Stützmauer eingewirkt und diese beschädigt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß § 709 ZPO getroffen.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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