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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsleistung und Brandstiftung

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-4 U 80/07

Urteil vom 05.02.2008


Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung von Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäude- und einer ProFirm-Inhaltsversicherung wegen eines Brandschadens an dem Gebäude H… in H… vom 11.04.2004.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten für das Objekt eine Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde lagen. Im Februar 2004 beantragte sie bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung inklusive Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. Hierüber stellte die Beklagte der Klägerin am 21.04.2004 einen Versicherungsschein aus (Bl. 23 ff. GA). Dieser Versicherung lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Sachversicherung von Geschäften, Betrieben und Büros – ProFirm – in ihrer Fassung vom Juli 2003 zugrunde (Bl. 29 ff. GA; im Folgenden: ASVG/PR 07.2003).

In dem Erdgeschoss des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes befand sich eine mit Vertrag vom 10.02.2003 (Bl. 219 ff. GA) an D… K… zu einem monatlichen Pachtzins von 1.650,– EUR verpachtete Gaststätte. Im ersten Obergeschoss gelegene Räumlichkeiten waren ebenfalls an den Gaststättenpächter vermietet. Der Pächter K… geriet mit der Zahlung der monatlichen Pacht in Rückstand. Mit einer von diesem gewünschten Herabsetzung des Pachtzinses erklärte sich die Klägerin jedenfalls zunächst nicht einverstanden. Auch ihr Einverständnis mit einer vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages verweigerte sie, als der Pächter seinen Betrieb in eine andere Lokalität verlegen wollte. Im zweiten Obergeschoss befanden sich Wohnungen, welche an durch das Sozialamt H… vermittelte Mieter vermietet waren. Im April 2004 war zumindest eine dieser Wohnungen an den Mieter K… vermietet.

Bereits im März 2002 hatte die Klägerin den Zeugen T…, damaliger Inhaber der Fa. B… T… Immobilienkontor, mit einer Vermittlung des Objekts beauftragt. Zu einem Verkauf kam es indessen nicht. Nachdem der Zeuge T… sein Immobilienkontor in die D… Immobilien AG, deren Vorstandsvorsitzender der Zeuge nunmehr ist, eingebracht hatte, wurde das Grundstück von dieser im Internet zum Verkauf angeboten. Dabei wurde als beabsichtigter Kaufpreis ein Betrag von 300.000,– EUR genannt (Bl. 68 GA).

Die Klägerin, welche sich zeitweise in Spanien aufhielt und erst am 05.04.2004 von einem mehrmonatigen Spanienaufenthalt zurückgekehrt war, hatte ihren damaligen Lebensgefährten H… damit beauftragt, sich um das Objekt zu kümmern. Dieser forderte den Mieter K… auf, sich am 10. und 11.04.2004 nicht in dem Objekt aufzuhalten, da an diesen Tagen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wegen eines bestehenden Kakerlakenbefalls in dem Objekt durchgeführt würden. Tatsächlich hielt sich H… am 10.04.2004 gegen 17.00 Uhr und nochmals gegen 22.00 Uhr in dem Objekt auf. Gegen 23.00 Uhr schloss der Pächter K… die Gaststätte und verließ seinerseits das Objekt. Gegen 24.00 Uhr verließ eine Person das Objekt, was durch die Nachbarin O… gehört wurde. Die mit einem Bewegungsmelder versehene Außenbeleuchtung schaltete sich indessen nicht ein. Um 3.16 Uhr wurde ein Brand in dem Gebäude bemerkt, der Dachstuhl stand in Flammen. Durch diesen Brand wurde das Objekt erheblich beschädigt. Eine von der Beklagten veranlasste Begutachtung des Brandschadens durch den Sachverständigen Korn ergab, dass es sich um vorsätzliche Brandstiftung handelte. Der Sachverständige stellte zwei voneinander unabhängige Brandentstehungsorte im zweiten Obergeschoss fest. Wegen der weitergehenden Feststellungen des Sachverständigen wird auf sein in Ablichtung zu den Akten gereichtes Gutachten vom 25.04.2004 Bezug genommen (Bl. 151 ff. GA).

Die Klägerin meldete den Brandschaden am 13.04.2004 telefonisch bei der Beklagten. Noch am selben Tag kam es zu einem Ortstermin, an welchem für die Beklagte der Zeuge G… teilnahm. Er fertigte über den Termin eine Verhandlungsniederschrift, welche die Klägerin unterzeichnete (Bl. 173 ff. GA). In dieser heißt es ua.:

„(…)

Außerdem gehört mir das gesamte Inventar der Gaststätte. (…)

Gegenwärtig bestanden keine Verkaufsabsichten für das Objekt. Bei einem entsprechenden Kaufpreisangebot wäre jedoch ein Verkauf nicht ausgeschlossen gewesen. Ich lebe von derartigen Immobiliengeschäften in Deutschland und überwiegend in Spanien.“

In einer von der Klägerin ebenfalls unterzeichneten und durch den Zeugen H… aufgenommenen Verhandlungsniederschrift zu einem weiteren Ortstermin vom 28.04.2004 (Bl. 177 ff. GA) heißt es ua.:

„(…)

Die gesamte Einrichtung der Gaststätte, der Zimmer im OG und der Küche im OG sind mein Eigentum. (…)

Vor dem Schadeneintritt bestanden weder kurzfristige noch mittelfristige Pläne zur Änderung der Eigentumsverhältnisse zur Betriebseinrichtung oder dem Gebäude. Einem Verkauf des Gebäudes wäre ich bei einem guten Preis nicht abgeneigt gewesen. Ernsthafte Bemühungen (Annoncen, Auftr. Makler) gab es keine.“

Mit Schreiben vom 11.10.2004 lehnte die Beklagte Leistungen der Klägerin gegenüber wegen Falschangaben zu bestehenden Verkaufsabsichten ab (Bl. 7 f. GA). Auch auf eine Aufforderung zur Bestätigung des Versicherungsschutzes wegen des streitgegenständlichen Brandereignisses mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.11.2004 (Bl. 75 f. GA) hielt die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht.

An die D… B…, zu deren Gunsten eine Grundschuld an dem Grundstück bestand, zahlte die Beklagte aufgrund des Brandes 164.735,25 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, von den Verkaufsbemühungen der D… Immobilien AG nichts gewusst zu haben. Den dem Zeugen T… erteilten Auftrag aus dem Jahr 2002 habe sie mit Schreiben vom 23.08.2002 (Bl. 72 GA) gekündigt. Der in dem Internetinserat genannte Kaufpreis sei aufgrund in der Zeit nach 2002 getätigter Investitionen in einer Größenordnung von ca. 100.000,– EUR auch zu niedrig angesetzt gewesen. Sie sei Eigentümerin der gesamten Gaststätteneinrichtung gewesen. Der Pächter K… habe es zwar zu Pachtrückständen kommen lassen, am 08.04.2004 habe sie mit ihm aber den Ausgleich dieser Rückstände durch Ratenzahlungen von monatlich 500,– EUR vereinbart (Bl. 203 GA). H… habe am 10.04.2004 auch tatsächlich Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in dem Objekt durchgeführt. Die Nachbarin O… und der Pächter K… hätten sich über Kakerlakenbefall in dem Objekt beschwert. H… habe daraufhin am Nachmittag gegen 17.00 Uhr die Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung eingeleitet. Gegen 22.00 Uhr habe er die Räumlichkeiten nochmals kontrolliert, was er täglich gemacht habe. Neben dem Mieter K… habe es einen weiteren Mieter gegeben, welcher ihr aber namentlich nicht bekannt sei. Zudem hätten sich in der Vergangenheit immer wieder unbekannte Personen in den Räumlichkeiten aufgehalten und dort übernachtet. Das Treppenhaus sei über den Notausgang der Gaststätte ohne Weiteres erreichbar. Auch hätten frühere Mieter die Räumlichkeiten ohne vorherige Ankündigung an andere überlassen oder seien ohne Rückgabe der Schlüssel ausgezogen. Es habe Mietinteressenten auch für die weiteren Räume gegeben. Sie und H… hätten sich nach dessen kurzem Kontrollaufenthalt an dem Objekt bis 2.30 Uhr in der wenige hundert Meter entfernten Gaststätte „…“ aufgehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Brandschadenfalles vom 11.04.2004 an dem Objekt H…, H…, die vertraglich zugrunde gelegten Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung mit ihr, VS-Nr.: …, und aus der ProFirm Inhaltsversicherung, VS-Nr.: …, zu leisten hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.392,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, schon aufgrund von Falschangaben der Klägerin von ihrer Leistungspflicht befreit zu sein. Tatsächlich hätten nämlich Verkaufsabsichten bei der Klägerin bestanden, was sich aus dem Internetinserat ergebe. Auch sei die Klägerin nicht Eigentümerin der gesamten Gaststätteneinrichtung. Zudem sei das Objekt durch die Klägerin oder eine von ihr beauftragte Person, vermutlich H…, in Brand gesetzt worden. H… habe den Gaststättenpächter nämlich wenige Tage vor dem Brandereignis um die Aushändigung der Gaststätten- und Küchenschlüssel gebeten, um Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Solche seien aber nicht erforderlich gewesen. Der Wirt K… habe die Schlüssel auch nicht herausgegeben. Der Brandstifter habe über einen Schlüssel zu dem Objekt verfügen müssen. Einbruchsspuren seien – was insoweit unstreitig ist – nicht vorhanden. Aus den Räumlichkeiten sei auch nichts entwendet worden. Die Klägerin habe sich in einer finanziell schlechten Situation befunden. Nur eine der Wohnungen sei vermietet gewesen. Der Pächter der Gaststätte sei zahlungsunfähig gewesen. Kurz vor dem Brand habe die Klägerin dann auch eine Herabsetzung der monatlichen Pacht auf 500,– EUR akzeptiert.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T…, G…, H…, und T…, wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsprotokolle vom 27.10.2006 (Bl. 318 ff. GA) und 19.01.2007 (Bl. 342 ff. GA) Bezug genommen wird, durch Urteil vom 16.03.2007 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei schon wegen einer Aufklärungsobliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei. Das Objekt sei durch die D… Immobilien AG im Internet inseriert worden. Dies habe die Klägerin den Zeugen H… und G… nicht mitgeteilt. Die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.

Gegen das ihr am 22.03.2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit am 19.04.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21.05.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Angaben zu nichtbestehenden Verkaufsabsichten in den Verhandlungsniederschriften vom 13.04. und 28.04.2004 hätten den Tatsachen entsprochen. Auch die Zeugen T… und T… hätten bestätigt, dass die Klägerin keine konkreten Verkaufsabsichten verfolgt habe, sondern nur einem Verkauf bei einem entsprechend lukrativen Angebot nicht abgeneigt gewesen sei. Gerade dies habe sie aber durch ihre Angaben in den Niederschriften zum Ausdruck gebracht. Aus den Bekundungen dieser beiden Zeugen ergebe sich auch nur, dass sie mit einer lockeren Vermittlungstätigkeit der D… Immobilien AG einverstanden gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16.03.2007, Az.: 1 O 57/05, abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des Brandschadenfalles vom 11.04.2004 an dem Objekt H…, H…, die vertraglich zugrunde gelegten Versicherungsleistungen aus der Wohngebäudeversicherung mit ihr, VS-Nr.: …, und aus der ProFirm Inhaltsversicherung, VS-Nr.: …, zu leisten hat;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.392,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet ein, die Feststellungsklage sei schon unzulässig, da der Klägerin eine Bezifferung ihres Anspruches möglich sei. Jedenfalls aber sei sie aufgrund der Falschangaben zu den Verkaufsbemühungen und den Eigentumsverhältnissen an der Gaststätteneinrichtung leistungsfrei. Zudem liege eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin vor.

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II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob für die Klage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäude- und Geschäftsinhaltsversicherungsverträgen. Die Beklagte ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Versicherungsfalles leistungsfrei. Dies ergibt sich einerseits aus § 61 VVG a.F., weil die Klägerin den Brand selbst gelegt hat oder hat legen lassen. Andererseits ist die Beklagte aber selbst dann wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn man eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin nicht als erwiesen erachtet.

1.

Die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin gemäß § 61 VVG a.F. von ihrer Leistungspflicht befreit. Es liegt eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin vor.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Versicherer den ihm obliegenden Beweis einer Eigenbrandstiftung streng i.S. v. § 286 ZPO zu führen hat. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins kommen ihm ebenso wenig zugute wie sonstige Beweiserleichterungen. Stehen – wie hier – Zeugen für die behauptete Brandstiftung nicht zur Verfügung, so bleibt ihm nur der Indizienbeweis. Der setzt aber keine unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit voraus, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 2005, 1387; NJW-RR 1997, 1112; VersR 1987, 503; BGHZ 53, 245, 256; Senat r+s 2002, 379).

In diesem Sinne steht aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin entweder das Gebäude selbst in Brand gesetzt oder einen Dritten mit der Inbrandsetzung beauftragt hat.

a.

Zunächst ist unstreitig, dass der Brand vorsätzlich gelegt wurde. Zudem konnten zwei getrennte Brandausbruchsstellen festgestellt werden (vgl. Gutachten K… v. 25.04.2004, Seite 9, Bl. 159 GA). Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Brandleger darauf ankam, einen möglichst großen Schaden zu verursachen.

b.

Für eine Herbeiführung des Brandes mit Wissen und Wollen der Klägerin spricht, dass der „Verwalter“ H… den Mieter des zweiten Obergeschosses K… bat, sich gerade in der Nacht vom 10. auf den 11.04.2004 nicht in den Räumlichkeiten aufzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob das Gebäude tatsächlich von Kakerlaken befallen war, deren Bekämpfung sowohl die Klägerin als auch H… für dessen Bitte angaben. Denn unabhängig von einem tatsächlichen Kakerlakenbefall hatte die durch die Bitte herbeigeführte Abwesenheit des Mieters für einen potentiellen Brandstifter wesentliche Vorteile. Einerseits war hierdurch die Gefahr, dass Personen bei dem Brand zu schaden kommen würden, minimiert. Anderseits konnte der Brandstifter die Gewissheit haben, bei seiner Tat weder den Mieter K… in dessen Wohnung anzutreffen, noch durch dessen Rückkehr überrascht zu werden. Diese Vorteile konnte sich nur ein Täter zunutze machen, welcher auch wusste, dass der Mieter K… in dieser Nacht nicht in seiner Wohnung anwesend sein würde. Der hiervon in Kenntnis gesetzte Personenkreis beschränkte sich aber auf den Mieter K…, den Pächter der Gaststätte sowie die Klägerin und H…. Nur eine zu dieser Gruppe zählende oder von diesen informierte Person konnte sicher sein, die Brandstiftung ungestört und unentdeckt herbeiführen zu können. Von diesem Personenkreis hatte aber – wie noch auszuführen sein wird – allein die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse an der Brandlegung.

c.

Für eine Brandlegung mit Wissen und Wollen der Klägerin spricht auch, dass an dem Objekt Einbruchsspuren nicht festgestellt werden konnten. Denn der Brandentstehungsort lag im Badezimmer der Wohnung im zweiten Obergeschoss. Der oder die Täter mussten diesen Ort damit zunächst einmal erreichen, um den Brand legen zu können. Dies setzte voraus, dass sie in das Objekt gelangten, was wiederum den Besitz eines Schlüssels erforderte. Die Klägerin behauptet zwar, ein Zugang zu der Wohnung im zweiten Obergeschoss sei über den Notausgang der Gaststätte auch ohne einen Schlüssel zu dem Objekt möglich gewesen. Gegen ein solches Vorgehen des Täters spricht indessen, dass er in diesem Fall bereits während des Betriebs der Gaststätte über den Notausgang in das zu den Wohnungen führende Treppenhaus gelangen und sich dort oder in einer der Wohnungen verborgen halten musste, bis er schließlich dazu überging, den Brand zu legen. Für ein Betreten des Treppenhauses bzw. der Wohnungen stand dem Täter dann aber nur eine sehr geringes Zeitfenster zur Verfügung. Denn einerseits suchte H… nach dem Vortrag der Klägerin die Räumlichkeiten am 10.04.2004 gegen 22.00 Uhr nochmals auf, um zu kontrollieren, dass sich dort niemand befand. Hierbei soll er niemanden angetroffen haben. Bereits gegen 23.00 Uhr schloss aber K… die Gaststätte und verließ seinerseits das Objekt. Der Täter hätte sich also in dem relativ kurzen zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen dem Kontrollgang des H… und dem Schließen der Gaststätte in das Treppenhaus begeben müssen. Diese Möglichkeit besteht zwar. Sie erscheint indes aufgrund der weiteren Umstände des Falles als lediglich denktheoretisch und derart unwahrscheinlich, dass sie nicht ernstahft in Betracht gezogen werden kann. Denn jede von der Klägerin und H… unabhängige Person musste jederzeit mit einer Rückkehr des H… rechnen, welcher ja schon zuvor einen Kontrollgang durchgeführt hatte. Zudem stand für Unkundige eine Rückkehr des Mieters jederzeit zu erwarten. Sicher sein, dass beides nicht eintreffen würde, konnten sich nur die Klägerin und der H… bzw. eine dritte, von ihnen entsprechend instruierte Person.

Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, frühere Mieter seien ohne Rückgabe der Schlüssel ausgezogen, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Sie müsste schon im Einzelnen vortragen, wie viele Schlüssel es zu den Räumlichkeiten gegeben hat, welchen Personen solche Schlüssel ausgehändigt wurden und von wem sie sie nicht wieder zurück erhalten hat. Dies gilt auch für den nach ihrem Vortrag namentlich nicht bekannten Mieter. Zudem spräche gegen eine Brandlegung durch eine dieser Personen wiederum das Risiko jederzeitiger Entdeckung; insoweit gilt das gerade Gesagte.

d.

Für eine Eigenbrandstiftung spricht schließlich, dass eine Motivation dritter von der Klägerin unabhängiger Personen für eine Brandlegung in dem Objekt nicht ersichtlich ist.

aa.

Zur Vernichtung der Spuren eines Einbruchdiebstahls diente der Brand offensichtlich nicht. Denn aus dem Objekt wurde nichts entwendet. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Sie müsste schon vortragen, welche Gegenstände nach dem Brand gefehlt haben, um den Vortrag der Beklagten hinreichend bestreiten zu können. Gegen einen Einbruchsdiebstahl, dessen Spuren durch den Brand hätten vernichtet werden sollen, spricht zudem, dass ein Eindringen in die Gaststättenräumlichkeiten nicht festgestellt werden konnte. Dass aber mutmaßliche Diebe in die Räumlichkeiten des K… eindringen, um dort etwas zu entwenden, ohne sich auch dem Gaststättenbereich zuzuwenden, ist lebensfremd. K… verfügte offensichtlich nicht über besonders wertvolle Habe. Die Stromkosten konnte er nicht mehr begleichen. Die Miete zahlte das Sozialamt. Bei ihm war für einen potentiellen Dieb daher nichts zu hoffen, während der Gaststättenbereich zumindest die Hoffnung auf etwaige Einnahmen des Abends oder werthaltige Waren begründete.

bb.

Auch eine Brandlegung durch den Pächter K… kann ausgeschlossen werden. Dabei mag man unterstellen, dass dieser an einer zeitnahen Beendigung des Pachtverhältnisses interessiert war. Dann aber wäre nicht erklärlich, warum er den Brand im zweiten Obergeschoss und nicht in den Gaststättenräumlichkeiten legte. Denn nur bei letzterem konnte er sicher sein, dass auch die von ihm gepachteten Räumlichkeiten so in Mitleidenschaft gezogen werden, dass eine Nutzung nicht mehr möglich war. Allenfalls könnte ein solches Verhalten noch mit einer Motivation des K… in Einklang gebracht werden, den Verdacht von sich abzulenken. Dass er aber aus diesem Grund das eigentliche Ziel einer solchen Brandstiftung gefährden würde, ist nicht nachvollziehbar.

e.

Die Klägerin hingegen profitierte von dem Brandschaden. Dabei kann dahinstehen, ob sie tatsächlich Investitionen in Höhe von ca. 100.000,– EUR in das Objekt getätigt hat. Denn diese hätten sich jedenfalls wirtschaftlich nicht rentiert. Zumindest die Räume im ersten und zweiten Obergeschoss befanden sich in einem desolaten Zustand. Einnahmen erzielte die Klägerin aus dem Objekt nur über den Pächter K… und den Mieter K…. K… war in der Vergangenheit aber unstreitig nicht in der Lage gewesen, die Pachtzahlungen vollständig zu erbringen. Es war in gut einem Jahr zu Pachtzinsrückständen in Höhe von ca. 11.000,– EUR gekommen. Zwar hatte die Klägerin – ihren Vortrag als zutreffend unterstellt – mit K… am 08.04.2004 eine Vereinbarung zur Rückführung der Pachtzinsrückstände getroffen. Dass es aber tatsächlich zu regelmäßigen Pachtzahlungen und der Rückführung der Rückstände in der Zukunft kommen werde, konnte die Klägerin nicht ernstlich erwarten, nachdem es K… in der Vergangenheit schon nicht möglich war, wenigstens die laufende Pacht in voller Höhe zu entrichten. Das Objekt brachte damit denkbar geringe Einnahmen. Eine Besserung der Situation konnte die Klägerin nicht erwarten.

Zwar behauptet sie, es hätte mehrere Mietinteressenten für die leerstehenden Räume gegeben. Zudem sei ein weiterer Raum an eine ihr namentlich nicht bekannte Person vermietet gewesen. Dieser Vortrag ist aber nicht hinreichend substantiiert. Hierzu wäre es schon erforderlich gewesen, den weiteren Mieter und die angeblichen Mietinteressenten namentlich zu benennen, um die Berechtigung der klägerischen Erwartung einer Verbesserung der Einnahmensituation beurteilen zu können.

Durch den streitgegenständlichen Brand und hieraus resultierende Leistungen der Beklagten, würde das Objekt demgegenüber der Klägerin Einkünfte bringen, und zwar nicht nur aus der Wohngebäudeversicherung, sondern auch aus der ca. 2 Monate vor dem Brand beantragten Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung.

f.

Allein in der Person der Klägerin vereinigten sich bei dieser Sachlage sowohl ein erhebliches Intersse an der Brandstiftung als auch die Möglichkeit zu einer ungehinderten und ungestörten Tatbegehung und die Kenntnis von dieser sich gerade in dieser Nacht bietenden Möglichkeit. Die vor diesem Hintergrund rein theoretische Brandlegung durch einen unabhängigen Dritten, für welchen sie mit nicht unbeträchtlichen Risiken verbunden war, ohne dass eine Motivation für eine solche Tat ersichtlich wäre, vermag Zweifel an einer durch die Klägerin initiierten Brandstiftung in dem Objekt daher nicht mehr zu begründen.

Gegen eine durch die Klägerin zumindest veranlasste Brandstiftung spräche auch nicht, dass sie sich gemeinsam mit H… bis 02.30 Uhr in einer nahegelegenen Gaststätte aufgehalten hätte, ohne diese zwischenzeitlich zu verlassen. Dies würde zwar die Klägerin und H… als Täter der streitgegenständlichen Brandstiftung ausschließen, nicht aber, dass die Klägerin dritte Personen hiermit beauftragt hatte. Der Umstand, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ortes der Brandlegung in einem gesonderten Gebäudeteil eine Nachbarin aufhielt, spricht ebenfalls nicht gegen eine Veranlassung der Brandstiftung durch die Klägerin. Die hiermit verbundene Gefährdung der Nachbarin nahm der Täter offensichtlich in Kauf. Dass er hiervon nicht informiert war, kann aufgrund seiner übrigen Kenntnisse, insbesondere von der Abwesenheit Dritter in den Räumlichkeiten selbst, ausgeschlossen werden.

2.

Ganz unabhängig davon, ob man eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung durch die Klägerin für erwiesen erachtet oder nicht, ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit §§ 20 Nr. 2 VGB 88/PR, 21 Nr. 2 ASVG/PR 7.2003 von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Klägerin hat vorsätzlich gegen ihr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles obliegende Pflichten verstoßen.

a.

Die Klägerin hat objektiv gegen die sie treffenden Obliegenheiten verstoßen.

Nach § 20 Nr. 1 d) VGB 88/PR wie auch nach § 21 Nr. 1 e) ASVG/PR 7.2003 war die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, der Beklagten auf deren Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen. Dabei müssen die Auskünfte der Klägerin der Wahrheit entsprechen.

Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat zwar nicht schon dadurch falsche Auskünfte zu bestehenden Verkaufsabsichten gegeben, dass sie in den Verhandlungsniederschriften vom 13.04.2004 (Bl. 173 ff. GA) und 28.04.2004 (Bl. 177 ff. GA) angab, solche hätten nicht bestanden, bei einem entsprechend lukrativen Angebot wäre sie einem Verkauf aber nicht abgeneigt gewesen. Denn dies entsprach den Tatsachen.

Objektiv falsch war aber ihre Angabe in der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2004, ernsthafte Bemühungen (Annoncen, Auftr. Makler) habe es keine gegeben. Die Beklagte konnte diese Erklärung der Klägerin nur so verstehen, dass es keine mit ihrem Einvernehmen durchgeführten Verkaufsbemühungen gegeben habe. Denn es macht keinen Unterschied, ob die Klägerin Verkaufsbemühungen durch einen Makler initiiert, indem sie ihm einen Auftrag erteilt, oder ihr bekannte Verkaufsbemühungen eines Maklers genehmigt, jedenfalls nicht unterbindet. Gerade mit der Frage, ob die D… Immobilien GmbH das Objekt anbieten dürfe, ist der Zeuge T… aber nach seinen Bekundungen an die Klägerin herangetreten. Hiermit hat sich die Klägerin einverstanden erklärt und auch zugesagt, einem etwaigen Interessenten nicht ablehnend gegenüber zu stehen, wenn nur der angebotene Kaufpreis stimme.

Soweit die Klägerin erstmals bei ihrer Anhörung vor dem Senat geltend gemacht hat, frühere Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Objektes dem Zeugen G… gegenüber erwähnt zu haben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Vortrags in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht vor. In Betracht kommt allein eine Berücksichtigung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Dass aber die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag in erster Instanz nicht aus Nachlässigkeit unterlassen hätte, kann in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte Leistungen von Anfang an auch aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung wegen unrichtiger Angaben bei den Verhandlungen in Abrede gestellt hat, nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund kann daher auch dahinstehen, dass dem nunmehrigen Vortrag der Klägerin die Angaben des Zeugen G… entgegenstehen, dass er frühere Verkaufsbemühungen in die Niederschriften aufgenommen hätte, wenn sie angezeigt worden wären.

b.

Die wegen der objektiven Obliegenheitsverletzung gegen sie sprechende Vorsatzvermutung hat die Klägerin nicht zu entkräften vermocht. Dies ergibt sich schon aus den Angaben des Zeugen T…. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin Kenntnis von dem Inserat im Internet hatte. Denn dass die D… Immobilien AG das Objekt anbieten würde, ergab sich für sie schon aus dem Umstand, dass der Zeuge sie nach ihrem Einverständnis mit einem solchen Vorgehen fragte und sie ihm dieses auch erteilte. Dass sie sich an dieses Geschehen bei den Besprechungen mit den Vertretern der Beklagten nicht mehr erinnerte, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

c.

Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht vorliegend auch nicht die Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen. Hiernach entfällt die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung dann, wenn die Verletzung generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, dem Versicherungsnehmer kein schweres Verschulden zur Last fällt oder der Versicherungsnehmer nicht zutreffend über die Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt wurde (vgl. BGH VersR 1984, Seite 228).

aa.

Daran, dass die Klägerin vorliegend zutreffend über die Leistungsfreiheit der Beklagten auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen informiert wurde, bestehen im Hinblick auf die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2004 keine Zweifel. Die hierin enthaltenen Belehrungen genügen den in der Rechtsprechung an sie gestellten Anforderungen (vgl. BGH VersR 1998, Seite 447). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn der Beklagten hierdurch keine Nachteile entstehen.

bb.

Die Obliegenheitsverletzungen der Klägerin waren auch generell geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Die Beklagte hat ein Interesse an der Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht und damit des eingetretenen Schadens. Bei dieser Beurteilung kann es auch darauf ankommen, ob es Verkaufsbemühungen hinsichtlich des versicherten Objektes gegeben hat und welchen Erfolg diese hatten.

cc.

Schließlich fällt der Klägerin auch ein besonders schweres Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung zur Last. Ein solches fehlt nur dann, wenn es sich um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das daher ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1984, Seite 228). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, die Beklagte werde Verständnis dafür haben, wenn sie zwar eigene aktive Verkaufsbemühungen wahrheitsgemäß verneint, ihr bekannte und von ihr gebilligte Bemühungen eines Maklers aber verschweigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge T… den Zeugen G… über die Aktivitäten der D… Immobilien GmbH informiert hätte. Denn dies würde ein Verschulden der Klägerin nur dann entfallen lassen, wenn ihr dies bei Abgabe der in den Verhandlungsniederschriften enthaltenen Erklärungen auch bekannt gewesen wäre, was die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat aber gerade verneint hat. Zudem vermochte der Zeuge T… eine solche Information des Zeugen G… gerade nicht zu bestätigen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert wird in entsprechender Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung für die erste und zweite Instanz auf bis zu 110.000,– EUR festgesetzt. Auszugehend von dem von der Klägerin behaupteten Grundstückswert von 400.000,– EUR war der Wert des Gebäudes unter Berücksichtigung eines etwaigen von der Inhaltsversicherung umfassten Schadens mit 300.000,– EUR in Ansatz zu bringen. Hiervon waren die Zahlungen der Beklagten an die Grundpfandgläubiger in Höhe von 164.735,25 EUR und ein 20%tiger Abschlag wegen des Feststellungscharakters der Klage abzuziehen.

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