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Leistungsfreiheit der Wohngebäude-Feuerversicherung – Kamin

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 10 U 193/02

Urteil vom 06.12.2002


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Hausbrandes aus einer Wohngebäude-Feuerversicherung in Anspruch.

Der Kläger macht im Wege der Teilklage einen Anspruch von 15.338,76 € nebst Zinsen (30.000,– DM) geltend. Das durch den Brand zerstörte Haus „A.. d.. R……….in B………“ stand ursprünglich im Eigentum des Klägers und ist am 11.2.2000 auf den Sohn des Klägers, den Zeugen R….. J…. K……., übergegangen. Der Sohn des Klägers, der als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten ist, hat seine Ansprüche an den Kläger abgetreten.

Am 1.9.2000 kam es am frühen Abend zu einem Brand an diesem Haus. Das Wohngebäude befindet sich in der Ortslage und liegt an einem steil abfallenden Hang. Das einstöckige Haus ist aus festem Mauerwerk errichtet; ein unterseitig mit Holzbrettern überdachter, an den Seiten offener Grillplatz schließt sich an die hintere Wohnhausecke an. Der Freisatz ist zum Wohngebäude hin mit einer Bretterwand abgetrennt gewesen. Der unter der Überdachung befindliche Grillkamin ist fest gemauert und an zwei Seiten offen. Der Kamin verfügt über eine Brennraumfläche von ca. 1 qm und hat einen Abzug, über den die Rauchgase über den Schornstein abgeführt werden. In der Nähe des Kamins befanden sich eine Holzwand, gestapeltes getrocknetes Holz sowie ein Pappkarton.

Der Sohn des Klägers führte seit dem frühen Nachmittag in dem Keller des Wohnhauses Aufräumarbeiten durch. Dabei sortierte er Papiere und Kartons aus, die er anschließend im Kamin verbrannte. Gegen 17.00 Uhr verließ er den Grillplatz und führte seine Hunde auf der nahe gelegenen Wiese aus. Anschließend ging er, ohne sich den Kamin nochmals angesehen zu haben, in ein anderes Haus, welches sich in der Nähe befindet. In der Küche dieses Hauses machte er sich ein Brot, wobei er den Kamin nicht sehen konnte. Durch den Ruf eines Nachbarn wurde er gegen 18.00 Uhr auf den Brand aufmerksam. Bei dem Brand entzündete sich ein Teil der Holzwand sowie das in der Nähe des Kamins gestapelte Holz. Von dort griff das Feuer auf das Dach des Anwesens über und zu dem holzverkleideten Balkon im Dachgeschoss. Das Dach des Hauses brannte fast vollständig aus.

Die Beklagte wurde von dem Gebäudebrand in Kenntnis gesetzt. Sie holte zur Höhe des Brandschadens ein Gutachten von dem Bausachverständigen B… ein. Danach belief sich der Schaden auf 180.000,–DM. Am 29.9.2000 schrieb der Bausachverständige B… der zugleich Direktionsbeauftragter der Beklagten ist, dass mit den Abriss- und Aufräumarbeiten begonnen werden könne. Mit Schreiben vom 3.11.2000 teilte dann die Beklagte mit, dass sie den Schaden nicht regulieren werde. Grundlage hierfür war ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen W… K…, wonach Brandursache ein von dem offenen Kamin ausgehendes Feuer gewesen sei.

Gegen den Sohn des Klägers erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts Bitburg wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Der Kläger hat vorgetragen, als sein Sohn den Kamin verlassen habe, sei das Feuer im Kamin heruntergebrannt gewesen. Mit einem Funkenflug habe er nicht rechnen müssen. Es habe zwar Holz in der Nähe des Ofens gestanden, dies aber in einem größeren Abstand. Die Entfernung habe etwa 2 m und nicht lediglich 50 cm, wie im Gutachten K… angegeben, betragen. Die Feuerwehr habe im Rahmen der Löscharbeiten das Holz umgestoßen, so dass es näher an den Kamin gelangt sei. Der Kamin werde seit Jahren benutzt, ohne dass es je zu vergleichbaren Zwischenfällen gekommen sei. Auch am Nachmittag des 1.9.2000 hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zu einem Brand durch Funkenflug kommen werde. Es sei an diesem Nachmittag praktisch windstill gewesen. Ihn, den Zeugen R… J… K… treffe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit, was die Entstehung des Brandes angehe. Die Beklagte habe zudem durch die Beauftragung des Gutachters und durch das Schreiben vom 29.9.2000 des Sachverständigen B…, wonach der Schaden behoben werden solle, ein Anerkenntnis abgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,– DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, als der Sohn des Klägers den Kamin verlassen habe, habe das Feuer noch gebrannt. In unmittelbarer Nähe zu einer offenen Seite des Kamins sei leicht brennbares Holz aufgeschichtet gewesen, das durch Funkenflug in Brand gesetzt worden sei. Es sei an dem Nachmittag windig gewesen, was durch ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bestätigt werde. Das Verhalten des Zeugen K… sei als grob fahrlässig einzustufen. Die Entstehung eines Brandes sei nicht fernliegend gewesen, so dass der Zeuge sich nicht so lange Zeit von dem Kamin habe entfernen dürfen. Es liege kein Anerkenntnis vor. Die Reparaturarbeiten hätten sowieso durchgeführt werden müssen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Sohn des Klägers habe grob fahrlässig den Brand verursacht. Er habe den offenen Kamin, in dem das Feuer noch nicht voll heruntergebrannt gewesen sei, längere Zeit, d.h. 1 Stunde, unbeaufsichtigt gelassen. Die Aussagen des Sohnes hinsichtlich des Zustandes des Feuers beim Verlassen des Grillplatzes seien widersprüchlich gewesen. Jedenfalls habe er eingeräumt, dass das Feuer noch nicht gelöscht gewesen sei. Bei dem nach zwei Seiten offenen Kamin hätte der Sohn des Klägers mit Funkenflug rechnen müssen. Denn in der unmittelbaren Nähe des Kamins sei trockenes Holz gelagert worden. Es sei an diesem Nachmittag, wie das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ergeben habe, auch nicht windstill gewesen. Es liege nicht bloß ein Augenblicksversagen vor. Die Beklagte habe kein Anerkenntnis abgegeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichens Vorbringens vor, der Sohn des Klägers habe nicht grob fahrlässig den Brand verursacht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Sohn des Klägers nicht damit rechnen müssen, dass es zu einer Verwirbelung der Glut von Papier aus dem Verbrennungsraum des Kamins hinaus komme. An jenem Nachmittag sei es windstill gewesen. Der Anbau, in dem der aufgemauerte Kamin stehe, liege windgeschützt hinter dem Haus. Dies sei von der eintreffenden Polizei gegen 21.00 Uhr bestätigt worden. Das Landgericht sei ferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Sohn des Klägers 1 Stunde den Kamin unbeaufsichtigt gelassen habe. Er sei vielleicht 15 Minuten mit den Hunden spazieren gegangen und habe den Kamin unbeaufsichtigt gelassen. Der Zeuge R… K… habe sich davon überzeugt, dass es im Kamin keine Glut mehr gegeben habe, als er das Anwesen verlassen habe. Seinem Sohn sei die Anlage seit 20 Jahren bekannt gewesen, ohne dass sich jemals eine Gefahr entwickelt habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den erstinstanzlich eingeklagten Betrag zu seinen Gunsten auf das Girokonto K… Nr. xxx65 bei der …kasse S… zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Der Brand sei durch grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes des Klägers verursacht worden. Der Sohn des Klägers trage widersprüchlich vor. Nachdem er zunächst gegenüber den Polizeibeamten erklärt habe, er habe Kartons verbrannt, und gegenüber dem Brandsachverständigen K… äußerte, er habe eine größere Menge an Papier und Pappe verbrannt, sei in der Klageschrift von Papier und Holz die Rede, schließlich nach Ermittlung der Schadensursache, nämlich Verwirbelung des Brandstoffes, sei nur noch von gepresstem Papier, wie Büchern, gesprochen worden. Der Sohn des Klägers habe nicht nur 15 Minuten den Kamin verlassen, sondern ca. 1 Stunde. Dies habe er selbst anfänglich eingeräumt. Auch habe er angegeben, dass zum Zeitpunkt des Verlassens des Kamins noch etwas Flamme und Glut vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe schließlich gar kein Interesse daran gehabt, dass die Flamme bzw. die Glut erlösche, da er beabsichtigte, nach Ausführen der Hunde mit dem Verbrennen von Papier und Kartonagen weiterzumachen. Unrichtig sei auch, dass der Sohn des Klägers bei den verschiedenen Abbrennvorgängen, die sich in der Zeit von 14 bis 17 Uhr erstreckten, ständig zugegen gewesen sei. Denn er habe selbst zugestanden, zwischenzeitlich im Keller gewesen zu sein. Der Holzstoß sei auch nicht etwa über 1 m von der Feuerstelle entfernt gewesen, sondern nach Feststelllungen des Sachverständigen nur 40 cm. Es sei an diesem Nachmittag auch nicht windstill gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Strafakte 8003 Js 004135/01, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

1.

Die Beklagte ist wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei geworden. Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. In subjektiver Hinsicht muss es sich weiterhin um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten gehandelt haben, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., 1998, § 61 Rz. 11 ff., § 6 Rz. 117 m.w.N.; BGH VersR 1977, 465; VersR 1976, 649 [650]; vgl. zur Problematik Kaminbrand OLG Hamm v. 24.10.1990 – 20 U 35/90, VersR 1991, 923). Der Brand ist durch grob fahrlässiges Verhalten des Sohnes des Klägers verursacht worden, der mit Eintragung des an ihn veräußerten Grundstücks in den Versicherungsvertrag eingetreten ist (§ 69, 79 VVG).

a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen K… ist die Brandursache darauf zurückzuführen, dass sich das Feuer im Kamin nicht bestimmungsgemäß ausgebreitet hat. Der Brand ist auf das Verbrennen von Papier und Pappe im offenen Kamin zurückzuführen. Nachdem sich im Kamin viel Asche und Glut befunden hatte – der Sohn des Klägers hatte seinen Angaben zufolge von 14.00/15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Papier und Kartons verbrannt -, kam es aufgrund der Wärme zu Verwirbelungen des Brandstoffes, dieser wurde durch die Luft nach außen aus dem Brandraum des Kamins weggetragen und entzündete dann den unmittelbar neben dem Kamin stehenden Holzstoß bzw. das angrenzende Holzregal, von dem sich der Brand schließlich weiterentwickelte. Da es an diesem Nachmittag entgegen der Behauptung des Sohnes des Klägers nicht windstill war (Windauffrischungen bis Stärke 4 Beaufort nach Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, GA 80 ff.), war ein Wegwehen des leicht verwirbelbaren Brandstoffes möglich.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist nicht davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers nur für eine kurze Zeit – 15 Minuten – den Kamin unbeaufsichtigt gelassen hat. Der Zeuge R… K… hat in der Beweisaufnahme bekundet, er habe die Feuerstelle ca. 1 Stunde verlassen, bis er den Ruf seines Nachbarn vernommen habe, es brennt (GA 76). Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass Feuer und Glut noch nicht vollständig erloschen waren, als der Sohn des Klägers den Kamin verlassen hatte. Auch hier hat der Zeuge K… in der Beweisaufnahme zugestanden, dass neben der Glut noch eine Flamme vorhanden gewesen sei, als er zum Ausführen der Hunde weggegangen sei. Denn er habe vorgehabt, danach noch weiter Papier zu verbrennen.

c) Zu Recht führt das Landgericht aus, dass sich dem Kläger aufdrängen musste, dass angesichts des leichten Windes und der Tatsache, dass der Kamin nach zwei Seiten offen war, wenn auch unter einer Überdachung, die Gefahr eines Funkenfluges drohte. Begünstigt wurden die Luftbewegungen neben der offenen Bauweise durch die Hanglage des Grundstücks. Auch musste dem Zeugen K… einleuchten, dass angesichts des Umstandes, dass unmittelbar neben dem Kamin trockenes Holz gelagert war, aufgewirbelter Brandstoff in das Holz gelangen konnte und die Gefahr eines Brandes begründete (vgl. auch OLG Köln NVersZ 1999, 143; LG Frankfurt NVersZ 1999, 41). Der Holzstoß, von dem aus der Brand dann auf die Bretterwand des Hauses sowie die Holzdecke übergriff, war relativ hoch und groß. Schließlich kommt hinzu, dass der Zeuge K… über einen längeren Zeitraum Papier und Kartons verbrannte, so dass von einer größeren Menge Glut und Asche auszugehen war, die Gefahr, dass durch verwirbelnde Brandstoffe sich das nahe des Kamins befindliche Holz entzünden konnte, sich folglich aufdrängen musste.

d) Der Senat geht auch davon aus, dass das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen K… ursächlich für den Eintritt des Brandes geworden ist. Zwar lässt sich aus dem Brandgutachten nicht eindeutig entnehmen, wann durch Verwirbelungen des Brandstoffes es zu einer Entzündung und schließlich Entflammung des Holzstoßes bzw. Regals und der angrenzenden Bretterwand gekommen ist. Sicherlich ist theoretisch denkbar, dass sich der außerhalb des Kamins befindliche Holzstoß oder das Holzregal bereits entzündet hatte, als der Kläger sich noch in der räumlichen Nähe zum Kamin befunden hatte, d.h. im Haus oder Keller, der Kläger dies aber – ohne grob fahrlässig zu handeln – nicht bemerkt hat. Hätte er aber nicht für ca. 1 Stunde die Feuerstelle verlassen, wäre es sicherlich möglich gewesen, bei Bemerken der Gefahrensituation dieser sofort zu begegnen und dadurch das Übergreifen auf andere Gebäudeteile zu verhindern.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger durch seine einstündige Abwesenheit seine Sorgfaltspflichten in gesteigertem Maße außer Acht gelassen hat. Es lag kein Augenblicksversagen vor. Dass der Kamin seit Jahren ohne Zwischenfälle genutzt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Grillplatz wurde primär zum Grillen bzw. zum Verbrennen von Holz genutzt, nicht aber zum Verbrennen größerer Mengen Papier über einen ganzen Nachmittag hinweg.

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2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus Anerkenntnis im Hinblick auf das Schreiben vom 29.9.2000 zu. Dass die Beklagte dem Kläger die Freigabe erklärte, mit Sanierungsmaßnahen zu beginnen, bedeutete kein Anerkenntnis im Sinne einer Leistungspflicht. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte kein weiteres Interesse an einer weitergehenden Sachaufklärung hat. Im Übrigen war der Sachverständige B… nicht befugt, für die Beklagte ein Anerkenntnis abzugeben. Die Reparaturarbeiten hätten zudem ohnehin durchgeführt werden müssen, so dass auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch hergeleitet werden kann.

Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,– DM festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 1 ZPO n.F.

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