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Wohngebäudeversicherung – Leistung bei Folgeschäden

OLG Dresden

Az: 4 U 846/09

Urteil vom 11.03.2010


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 24.4.2009 – 2 O 720/07 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 345,43 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.979,47 EUR.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat aber nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht nur in dieser Höhe ein Anspruch aus der bei der Beklagten gehaltenen Gebäudeversicherung gem. §§ 1, 4 Nr. 1b, 6 VGB C. zu. Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.

1. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht von einer Verjährung des Gesamtanspruches ausgegangen. Unstreitig ist es im August 2003 zu einem versicherten Wasserschaden im Haus des Klägers gekommen, den dieser mit Schreiben vom 25.08.2003 (B 2 Bl. 28 d.A.) an die Beklagte gemeldet hat. In der Folge hat die Beklagte auf diesen Schaden insgesamt 1640,00 EUR geleistet, die Prüfung des Schadensfalls war für sie mit dem Vergleichsangebot vom 29.09.2003 beendet, so dass die Entschädigung für die mit Schreiben vom 25.08.2003 angemeldeten Schäden spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig wurde (§ 11 VVG a.F.). Dies folgt auch aus dem Schreiben vom 17.10.2003, in dem die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers unter Bezug auf die fehlende Möglichkeit weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe darüber hinausgehende Zahlungen ablehnte. Mit der Schadensaufnahme durch einen Vertreter am 09.08.2003 auf dem Grundstück des Klägers hatte die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht im Rahmen des § 11 VVG genügt. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, die an diese Fälligkeit anknüpft, begann damit zum 31.12.2003 zu laufen und war mit Ablauf des 31.12.2005 verstrichen, wie auch das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB ist durch die Anmeldung weiterer Folgeschäden mit Schreiben des Klägers vom 01.07./03.07.2005 (Anlage B5/B6) nicht eingetreten. Zwar wird die Verjährung eines mit Zugang der Leistungsablehnung fällig gewordenen Versicherungsanspruchs gehemmt, wenn der Versicherer später zu erkennen gibt, dass er die Frage seiner Leistungspflicht wieder als offen betrachtet und daher erneut abschließend entscheiden will (OLG Hamm RuS 2000, 118). Ein derartiger Wille ist dem Schreiben der Beklagten vom 20.07.2005 (K 10), in dem diese lediglich mitteilt, dass eine vorausgegangene Prüfung an der Ablehnung weiterer Entschädigungsansprüche nichts ändere, indes nicht zu entnehmen. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil selbst bei Annahme einer Hemmung der auf diese Prüfung entfallende Zeitraum (19 Tage) gem. § 209 BGB nur dazu führen würde, dass die Verjährung am 19.01.2006 ausliefe. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren beim Ombudsmann, das gem. § 12 VerfO zu einer weiteren Hemmung der Verjährung hätte führen können (Prölss/Martin, VVG, 27. Vorbemerkung I Rn 121b), jedoch noch nicht eingeleitet worden. Eine Hemmung der Verjährung durch die Beschwerde des Klägers vom 06.10.2005 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, die nur zu einer aufsichtsrechtlichen Prüfung berechtigt ist, ist demgegenüber nicht eingetreten.

Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass von diesem Lauf der Verjährung nur die im Jahre 2003 bereits fälligen Ansprüche, nicht jedoch diejenigen Schäden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten und fällig geworden sind, erfasst wurden. § 12 Abs. 1 VVG unterscheidet sich von § 199 BGB, der für den Beginn der Verjährung auf die Entstehung des Anspruches und die Kenntnis des Gläubigers von den maßgeblichen Umständen abstellt. Die Anknüpfung an die in § 11 VVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs hat zur Folge, dass die Verjährung auch nach Beendigung der Feststellungen des Versicherers nur insoweit zu laufen beginnt, wie der Gläubiger imstande ist, Klage auf sofortige Leistung zu erheben. Anders als im allgemeinen Schadensrecht kann er nicht auf eine Feststellungsklage verwiesen werden. Soweit die Leistungen, die ein Versicherer aus Anlass eines bestimmten Versicherungsfalles schuldet, zu unterschiedlichen Zeiten fällig werden, laufen für die einzelnen Teilleistungen auch unterschiedliche Verjährungsfristen (BGH VersR 2002, 698; 1983, 674; RGZ 156, 113; Prölss/Martin, aaO. § 12 Rn 13). Die Verjährungsfrist beginnt für Folgeschäden, mit deren Eintritt bereits im Schadensfall zu rechnen war, erst in dem Zeitpunkt, in dem diese Folgeschäden nach außen sichtbar werden, durch den Versicherungsnehmer i.S.d. § 11 Abs. 1 VVG a.F. angezeigt werden und der Versicherer die notwendigen Erhebungen beendet hat. Dies setzt indes voraus, dass sich die Folgeschäden von den bereits angezeigten und vom Versicherer abschließend bearbeiteten Ansprüchen abgrenzen lassen. Ist eine solche Abgrenzung nicht möglich, verjähren auch die Folgeschäden in der für den Ursprungsschaden laufenden Verjährungsfrist. Dies folgt aus dem im gesamten Haftungsrecht geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit des Schadens (vgl. hierzu Jahnke, VersR 1998, 1343 (1346)) und dem Gebot der Rechtssicherheit, dessen Verwirklichung die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 VVG dient. Nach diesen Grundsätzen sind hier die Ansprüche auf Erneuerung der Tapete in der Küche, im Schlafzimmer und in den Kinderzimmern entsprechend dem Angebot vom 23.06.2008 des Malerbetriebs H. (K 9, Pos. 1, 5-7, Bl. 80ff) unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sie adäquat-kausal auf das streitgegenständliche Schadenereignis zurückzuführen wären, verjährt. Die zugrundeliegenden Feuchtigkeitsschäden in diesen Räumlichkeiten waren nämlich bereits im Jahre 2003 aufgetreten und sind von dem Kläger mit Schreiben vom 25.08.2003 bei der Beklagten angezeigt worden, die sich abschließend mit diesen Positionen befasst und ihren Willen zum Ausdruck gebracht hatte, über die erfolgte Regulierung auch künftig keine Zahlungen mehr leisten zu wollen (s.o.). Der Geltendmachung dieser Positionen mit einer Leistungsklage stand ab diesem Zeitpunkt nichts im Wege. Unbeschadet der Tatsache, dass sich das Wasser in den Folgejahren auch an diesen Wänden weiter ausbreitete, begann mithin für auch für diese Folgeschäden der Lauf der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003.

Verjährt sind auch Ansprüche für die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 07.07.2008 (Bl. 77 d.A). enthaltenen „Kosten aus 2003“, bei denen im Übrigen auch nicht erkennbar ist, wofür sie im Einzelnen geltend gemacht werden. Die Behauptung des Klägers in seiner Anhörung vor dem Landgericht, diese Kosten seien für einen Durchbruch entstanden, legen überdies nahe, dass es sich hierbei nicht um Kosten zur Beseitigung eines Versicherungsschadens, sondern um eine allgemeine Umbaumaßnahme handelt, für die der Versicherer nicht einzustehen hat. Gleiches gilt für die Ansprüche wegen der Heizkosten in Höhe von 300,00 EUR.

2. Nicht verjährt sind demgegenüber etwaige Ansprüche wegen der Beschädigung der Couchgarnitur, der Anbauwand, der Polsterliege und der Wäsche gem. Schriftsatz vom 07.07.2008 (Bl. 77 d.A.), die erst durch die zunehmende Durchfeuchtung im Verlauf des Jahres 2005 eingetreten sein soll. Eine Entschädigung für die nach seinen Angaben erst im Jahre 2005 durchfeuchteten Möbel und die Wäsche steht dem Kläger gleichwohl nicht zu. Die Beklagte ist nach § 26 Nr. 1 a, e und VHB …, 6 Abs. 3 VVG von der Entschädigungspflicht befreit. Hiernach hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren, die Schadensstelle unverändert und beschädigte Teile für eine Besichtigung durch den Versicherer zugänglich zu lassen. Eine solche Anzeige vor der Beseitigung der Möbel ist nicht erfolgt. Zwar will der Kläger dem Bezirksleiter der Beklagten, dem vom Landgericht vernommenen Zeugen E., sämtliche Folgeschäden angezeigt haben. Der Zeuge hat jedoch vor dem Landgericht angegeben, er sei im Jahre 2005 nur wegen des Sockelputzes beim Kläger gewesen, nur insoweit seien ihm auch Schäden gemeldet worden. Andere Schäden habe er nicht festgestellt. Dass die Beschädigung von Möbelstücken der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt wurde, folgt auch aus dem Schreiben des Klägers vom 26.03.2006 (K 8), in dem dieser Sachverhalt erst im Zusammenhang mit der Kündigung sämtlicher Versicherungsverträge mitgeteilt wird. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers ist auch im übrigen widersprüchlich, weil er zunächst behauptet hatte, die Schäden an den Möbeln bereits im Jahre 2005 mitgeteilt zu haben (Bl. 4 d.A.), später aber angab, die Mitteilung sei erst am 26.03.2006 erfolgt (Bl. 74 d.A.). Die Beklagte hat sich auch bereits erstinstanzlich auf diese Obliegenheitsverletzung berufen. Rechtsfolge ist die Leistungsfreiheit des Versicherers. Auf § 26 Nr. 2 VHB 96 kann sich der Kläger nicht berufen, da zu seinen Lasten die Vorsatzvermutung greift und überdies die Besichtigung der Möbelstücke eine Wertfestsetzung erlaubt und damit erheblichen Einfluss auf die Bemessung der Leistung gehabt hätte.

3. Demgegenüber kann sich die Beklagte wegen der Schäden an erstmals im Jahre 2005 betroffenen Räumlichkeiten weder auf den Eintritt der Verjährung (s. o.) noch auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Dies betrifft die geltend gemachten Schäden am Haussockel unten (Buntputz) sowie die Positionen 2 bis 4 und 8 bis 9 laut Angebot der Firma H. vom 23.06.2008 (K 9), die dort einen Umfang von insgesamt 4621,57 EUR brutto ausmachen. Erkennt ein Versicherungsnehmer nach Schadensregulierung, dass weitere bisher nicht festgestellte Schäden durch den Versicherungsfall eingetreten sind, die er gegenüber dem Versicherer geltend machen will, ist er allerdings nach Sinn und Zweck der Auskunftsobliegenheit verpflichtet, den Versicherer so rechtzeitig von den weiteren Schäden in Kenntnis zu setzen, dass die Möglichkeit der Überprüfung gegeben ist. Rechtzeitig ist die Mitteilung des Schadens jedenfalls dann nicht mehr, wenn sie erst nach dessen Beseitigung erfolgt (OLG Hamm VersR 1993, 1268). Von einer verspäteten Anzeige der o.a. Folgeschäden, ist vorliegend indes nicht auszugehen. Auch wenn die Zeugin K. erstinstanzlich bekundet hat, Schäden auch im Wohnbereich und im Flur bereits Ende 2003 bemerkt zu haben, erscheint glaubhaft, dass sie und der Kläger zunächst davon ausgingen, die Ursache dieser Schäden sei nach Beseitigung der Verstopfung in der Sickerleitung behoben und ein Abtrocknen der beschädigten Wände sei zur Schadensbeseitigung ausreichend. Auch der Sachverständige Prof. M. hat eingeschätzt, dass der Feuchtigkeitsaufstieg in allen Räumen zwischen 2003 und 2005 weiter fortgeschritten sei, was dafür spricht, dass der Kläger ihn zunächst nicht mit dem Schadenereignis in Verbindung gebracht haben kann. Unabhängig hiervon scheidet eine Obliegenheitsverletzung bezüglich dieser Schäden auch deswegen aus, weil diese zum weit überwiegenden Teil bis zum heutigen Tage nicht instand gesetzt wurden und damit auch für eine Besichtigung durch den Gutachter zur Verfügung standen.

4. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Prof. M. vom 23.11.2009 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010 sowie dessen mündliche Anhörung im Termin vom 25.02.2010 steht für den Senat mit der für § 286 ZPO notwendigen Gewissheit fest, dass das streitgegenständliche Schadensereignis zu den Schäden an den Wänden im Wohnzimmer – wenngleich nur zu einem untergeordneten Anteil – beigetragen hat. Der Sachverständige hat auch auf Nachfrage durch den Senat an seiner Einschätzung festgehalten, das durch die Verstopfung des Sickerschachtes ausgetretene Wasser habe sich unter der nach seiner Einschätzung in weiten Teilen nur lose auf der Bodenplatte aufliegenden Abdichtung im gesamten Gebäude verbreitet und sei von dort in sämtliche Wände des Erdgeschosses eingedrungen. Zwar sei das gesamte Gebäude insofern vorgeschädigt gewesen, als die unteren Rahmenhölzer der Wandkonstruktion und die Stirnseiten der „Holzwerkstoff“- und Gipskartonplatten unmittelbar auf der Bodenplatte gestanden hätten, so dass dort über einen Zeitraum von 6,5 Jahren seit der Errichtung des Gebäudes Feuchtigkeit nahezu ungehindert in die Wandplatten habe aufsteigen können. Dieser Effekt sei durch das Aufstellen von Schrank- und Kastenmöbeln und durch ein fehlerhaftes Lüftungs- und Heizverhalten des Klägers und seiner Ehefrau noch weiter begünstigt worden. Zu der Schadensentstehung habe aber auch das infolge des Versicherungsfalles ausgetretene Wasser beigetragen, das die Schadensentwicklung „begünstigt und beschleunigt“ habe. Dies reicht für die Annahme einer haftungsbegründenden Kausalität aus, weil nach den von der Beklagten verwandten VGB 88 jede nicht völlig untergeordnete Mitursächlichkeit genügt (vgl. OLG Köln, RuS 2003, 65; Rus 1995, 390; OLG Düsseldorf VersR 1984, 1035; Prölss / Martin, aaO. VGB 62, § 5 Rn 2). Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der Schaden wäre aufgrund der Vorbelastung des Gebäudes auch ohne das versicherte Ereignis eingetreten. Zum einen ist nach dem Gutachten des Sachverständigen M. und dem Ergebnis seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat davon auszugehen, dass zwar auch ohne den Versicherungsfall Feuchtigkeit in die Raumwände eingedrungen wäre, dieses Schadensbild aber durch die Verstopfung des Sicherschachtes verstärkt worden ist. Zum anderen kann der Versicherer die Erfüllung eines Versicherungsanspruches ohnehin nicht mit der Begründung verweigern, der Schaden wäre auch aufgrund einer „Reserveursache“ eingetreten (Prölss/Martin, aaO., § 49 Rn 29).

5. Bei der Feststellung der Schadens höhe sind diese Vorschäden indes gem. § 287 ZPO zu berücksichtigen. Ist ein Gebäude im Zeitpunkt eines Versicherungsfalles bereits erheblich vorgeschädigt, ist der Versicherungsnehmer insoweit an den Schadenbeseitigungskosten zu beteiligen, als es an einem in das versicherte Risiko fallenden Schadensbild fehlt (OLG Jena NJW-RR 2009, 965). Dies beruht darauf, dass die vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Vorschäden der versicherten Sache als Eigenschaft anhaften und deren Wert mindern (vgl. BGH VersR 1984, 543; Prölss/Martin, aaO. § 49 Rn 29). Wäre daher auch ohne den Versicherungsfall eine Sanierung des Gebäudes notwendig gewesen und führt der Versicherungsfall lediglich dazu, dass sich die Schäden in deutlicherem Ausmaß zeigen oder die Sanierung vorgezogen werden muss, sind die für die notwendige Instandsetzung erforderlichen Kosten um den auf die Vorschäden zurückzuführenden Anteil zu verringern. Dieser Anteil ist gem. § 287 ZPO zu schätzen. In Anknüpfung an eine entsprechende Bewertung seitens des Sachverständigen Prof. M. im Senatstermin vom 25.10.2010 schätzt der Senat vorliegend ein, dass die von diesem festgestellten Schäden zu 80 % auf Mängel des Gebäudes und „bauphysikalische Gegebenheiten“ und nur zu 1/5 auf den Versicherungsfall zurück zu führen sind. Dies führt dazu, dass die im Angebot des Malermeisters H. aufgeführten Preisansätze, die der Sachverständige als im Grundsatz angemessen und erforderlich bezeichnet hat, lediglich mit dem Faktor 0,2 angesetzt werden können, wobei allerdings im Hinblick auf die hier vereinbarte Versicherung zum Neuwert der vom Sachverständigen angeregte Abzug „neu für alt“ nicht in Betracht kommt. Neben den vom Eintritt der Verjährung erfassten Positionen 1 und 5-7 (s.o.) sind aber auch die Positionen 2.4 bis 2.7 nicht zu berücksichtigen, nachdem der Sachverständige mündlich hierzu befragt ausgeführt hat, Schäden an den Fußbodenflächen im Wohnzimmer, die im übrigen auch der seinem Gutachten beigefügten Fotodokumentation nicht zu entnehmen sind, habe er bei der Ortsbesichtigung nicht vorgefunden. Nicht zu berücksichtigen war auch die für die Positionen 9.1 und 9.2 dieses Angebots geforderte Entschädigung, weil ausweislich des Gutachtens vom 26.11.2009 (S. 4) im Sockelbereich überhaupt kein Putz vorhanden ist, insofern mithin dort auch kein „feuchtigkeitsbelasteter Putz“ erneuert werden kann. Es verbleibt ein zu berücksichtigender Schaden in Höhe von 1.727,13 EUR (brutto) für die Positionen 2.1-4.3 und 8 des Angebots K 9, der – wie ausgeführt – zu 20 % (= 345,43 EUR) auf das streitgegenständliche Schadensereignis zurückgeführt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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