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Wohnmobilkaufvertrag – Rücktritt bei Beschränkung der Zuladungslast als Sachmangel

LG Hanau – Az.: 7 O 696/12 – Urteil vom 05.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägern 77.891,42 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.04.2012, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils des Fabrikats Dethleffs, Typ ALPA 01, Lackierung weiß/silber, Fahrgestellnummer XXX durch Übergabe des Fahrzeugbriefs nebst Schlüsselcodekarte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 bezeichneten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet;

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.451,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wohnmobilkaufvertrag - Rücktritt bei Beschränkung der Zuladungslast als Sachmangel
Symbolfoto: Von ALPA PROD/Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufs eines Wohnmobils.

Der Kläger kaufte im August 2011 bei der Beklagten das streitgegenständliche Wohnmobil nebst Zusatzausstattung (vergl. Bl. 13 und Bl. 79 ff. d. A.- zu einem Gesamtpreis von 79.799 €. Er ließ ein zusätzliches Alkovenfenster einbauen (vergl. die Rechnung Bl. 92 d. A.).

Am 26.09.2011 begaben sich die Kläger mit dem Wohnmobil zusammen mit seiner Ehefrau auf eine längere Reise. Bei der Reise traten Probleme auf, die den Kläger veranlassen, das Fahrzeug am 16.02.2012 wiegen zu lassen (die vergleiche die Protokolle Bl. 18 der Akte).

Mit Schreiben vom 09.10.2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und legte ausführlich die Probleme des Klägers mit dem Gewicht und der Bremsanlage dar. Er verband dies mit der Aufforderung, die Beklagte möge für Abhilfe sorgen und setzte dazu eine Frist zur Stellungnahme (vergl. wegen des genauen Wortlauts Bl. 21 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 12.04.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezug auf die Rückgabe des Fahrzeugs am 02.04. den Kauf rückabzuwickeln zu wollen, mit der Aufforderung, den Kaufpreis zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Papiere und Schlüsselkarte des Fahrzeugs (vergl. Blatt 26 ff. d. Akte).

Das Fahrzeug befand sich zuletzt auf dem Betriebsgelände des Sachverständigen.

Die Kläger behauptet, bei der Fahrt ab dem 26.09.2011 seien Probleme mit den Bremsen des Fahrzeugs aufgetreten. Nachdem der Kläger die Bremsen habe untersuchen lassen, habe man auch eine Untersuchung des Gewichts des Fahrzeugs durchgeführt, die ergeben habe, dass das Fahrzeug – trotz üblicher Nutzung – überladen gewesen sei.

Das Fahrzeug sei somit für den normalen Gebrauch als Reisemobil mangels ausreichender Beladungsmöglichkeit nicht zu verwenden. Die Bremsanlage sei für das Gewicht des Fahrzeugs nicht ausreichend dimensioniert. Insbesondere sei eine Verbesserung auch nicht durch eine veränderte Gewichtsverteilung durch geänderte Beladung zu erreichen. Durch die Gewichtsprobleme in Verbindung mit der nicht ausreichend Bremsanlage sei auch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich für die Nutzung des Fahrzeugs von circa 5.800 km 2.383 € anrechnen lassen. Er habe jedoch für das Zusatzfenster einen Gegenanspruch in Höhe von 475,42 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger 77.891,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.04.2012, Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits im Besitz der Beklagten befindlichen Wohnmobils des Fabrikats Dethleffs, Typ ALPA 01, Lackierung weiß/silber, Fahrgestellnummer XXX, durch Übergabe des Fahrzeugbriefs nebst Schlüsselcodekarte zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 bezeichneten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.451,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die behaupteten Mängel und die Vorfälle auf der Reise, insbesondere sei die Bremsanlage des Fahrzeugs voll funktionstüchtig und ausreichend. Die Gewichtsprobleme des Fahrzeugs würden allenfalls aufgrund weiterer Einbauten des Klägers entstehen.

Im Übrigen würde sich das Fahrzeug technisch umrüsten lassen, so dass die behaupteten Gewichtsprobleme vermieden würden.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. XXX vom 26.09.2013 (Bl. 150 ff. d. A.9 und vom 18.02.2014 (Bl. 267 ff. d. A.9 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von in der Beklagten gemäß § 437 Ziff. 2, § 440, § 323, § 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB aufweist, da es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB).

Ein Mangel an der Bremsanlage kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das Fahrzeug eine derart außergewöhnliche Bremsleistung aufzuweisen hat, wie von der Klägerseite gefordert (vergl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.02.2014).

Der Sachverständige hat aber festgestellt, dass schon durch die – von der Beklagten als Zusatzausstattung – mitverkaufte Ausrüstung des Fahrzeugs die an sich gute Zuladungsmöglichkeit deutlich eingeschränkt wurde (vergl. Bl. 23 des Gutachtens- Bl. 172 d. A.). Das vom Kläger zusätzlich eingebaute Fenster spielt insoweit keine Rolle (vergl. Bl. 32 des Gutachtens- Bl. 181 d. A.). Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass durch den ungünstigen Aufbau des Fahrzeugs eine Hebelarmwirkung auftritt, bedingt durch einen weiten Überhang hinter der Hinterachse und dem Aufbau hinter der Vorderachse, und es daraus resultierend zu einer schwierigen Situation bezüglich der richtigen Beladung kommt (Bl. 20 ff.). So muss grundsätzlich durch eine durchdachte Verteilung der Zuladung dafür gesorgt werden, dass es nicht zu einer Überlastung der Hinterachse kommt. Kritisch ist jedoch vor allem die Beladung des großen Stauraums im Heck des Fahrzeugs, der somit nur eingeschränkt zu nutzen ist, da dessen Nutzung leicht zur Überlastung der Hinterachse führt.

Zum gewöhnlichen Gebrauch eines Wohn- und Reisemobils gehört es jedoch, dass das Fahrzeug mit einer nach der Verkehrssitte üblichen Zuladung versehen und dann benutzt, d.h. gefahren werden kann. (N- Die übliche Zuladung hängt – auch – vom Platzangebot des Reisemobils ab. Besitzt z.B. – wie im konkreten Fall – ein Reisemobil eine sog. Heck-Garage, so kann der Erwerber davon ausgehen, dass eine solche Garage auch entsprechend beladen werden kann und er nicht umgekehrt die Garage völlig ungenutzt lassen muss, nur um das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten und das Fahrzeug nicht zu überladen (OLG Nürnberg, Urteil vom 14. November 2001 – 4 U 372/01 -, juris).

Dies ist im vorliegenden Fall zumindest bei dem Betrieb des Fahrzeugs mit 4 Personen gegeben.

Das Fahrzeug wurde von der Beklagten mit 2 zusätzlichen Sitzen verkauft und soll somit als 4-sitzer zu nutzen sein. Davon konnte der Kläger als Käufer ausgehen.

Diesbezüglich hat der Sachverständige jedoch festgestellt, dass – insbesondere durch den weit nach hinten verlegten Einbau der Sitze – eine Überlastung der Hinterachse schon dann eintritt, wenn die Sitze von 2 Personen von mehr als 75 Kg benutzt werden (vergl. Bl. 2 f. des Gutachtens- Bl. 1171 f. d. A.). Eine Nutzung des Stauraums im Heck ist dann nicht mehr möglich.

Das Gericht hat keinen Anlass an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Darauf muss der Kläger sich jedoch nicht einlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie behauptet eine ausdrückliche Zusicherung wegen der Möglichkeit einer bestimmten Zuladung erfolgte. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit dem Kläger die Reduzierung der Zulademöglichkeit durch die Zusatzausstattung erörtert wurde. Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, dass dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags die von dem Sachverständigen festgestellten Einschränkungen konkret mitgeteilt wurden.

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Mit Schreiben vom 09.10.2011 (Bl. 21 ff. d. A.- rügte der Kläger auch das Problem der Zuladung und forderte unter Fristsetzung Abhilfe.

Der Kläger muss sich nunmehr auch nicht mehr auf ein Angebot zur Erhöhung der zulässigen Achslast durch einen Umbau des Fahrwerks einlassen, da dies nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr zumutbar ist (§ 440 BGB).

Die Beklagte hat einen entsprechenden Fehler von Anfang an bestritten und sich nicht auf die Rüge des Klägers eingelassen. Unstreitig hat der Kläger in der Zwischenzeit andere Dispositionen getroffen. Die Beklagte hat eine Nachbesserung erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens in dem streitigen Verfahren nach mehr als 2 Jahren angeboten.

Gemäß § 346 BGB sind somit die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, nach § 348 BGB Zug um Zug.

Insoweit ist allerdings nicht festzustellen, dass sich das Fahrzeug bei der Beklagten befindet.

Von dem Rückzahlungsanspruch des Klägers ist jedoch ein Betrag für die gezogenen Nutzungen abzuziehen (§ 346 Abs. 1 und 2 BGB-, da Wertersatz geschuldet ist.

Nach der Rechtsprechung kann die Nutzungsentschädigung gem. § 287 ZPO geschätzt werden (Grüneberg in Palandt, BGB, zu § 346 Rz. 10 m. w. N.). Insoweit ist von einer Laufleistung von ca. 5.800 km auszugehen, von dem Sachverständigen wurde ein Tachostand von 5842 km abgelesen. Die von der Klägerseite gewählte Berechnungsmethode führt zu einem angemessenen Wert, der innerhalb der in der Kommentierung von Palandt genannten Spanne von 0,4 % bis 1 % des Anschaffungspreises pro 1.000 Km liegt.

Weiterhin kann der Kläger gem. § 437 Z. 3 i. V. m. § 284 BGB auch den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen fordern, die er im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages gemacht hat. Insofern hat er ein Anspruch auf Zahlung der für den Einbau des Fensters aufgewendeten 475,42 €. Der Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß dem Schreiben vom 12.04.2012, da darin die Rückzahlung des Kaufpreises zum 20. April 2012 angemahnt wurde (vergl. Bl. 26 d. A.). Aufgrund des Verzuges ergibt sich weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in unstreitiger Höhe.

Im Übrigen war festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709.

 

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